Urteil
VG 12 K 158.21 A
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0718.VG12K158.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – übertragen hat. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet er ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Begehren des Klägers war unter Heranziehung von §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO bei verständiger Würdigung sachdienlich als Antrag auf Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 2021 auszulegen. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 – BVerwG 1 C 39.16 – juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff. – jeweils m.w.Nachw.). II. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Denn ein solches ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54, die hier anzuwenden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Das von dem Kläger geltend gemachte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – stellt kein neues Element bzw. keine neue Erkenntnis dar, das bzw. die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beiträgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. 20. Mai 2024 – 23 K 172/21 – juris). Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 – juris Rn. 40 und 44). Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 – juris Rn. 49). Daran fehlt es. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19, in dem festgestellt wurde, dass eine „starke Vermutung“ dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 57), trägt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 klargestellt hat, hat er mit dieser Feststellung nur erklärt, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ besteht, hingegen wollte er weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 – juris Rn. 53). Nach der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Ausweislich der Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. April 2024 (– OVG 3 N 190/20 –, Abdruck S. 3) hat es dabei – im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG – u.a. zugrunde gelegt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung zum Militärdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Beteiligung von Wehrpflichtigen an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) verbunden wäre. Zu sonst möglichen Verfolgungshandlungen hat es zugrunde gelegt, dass die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe nicht festgestellt werden kann, weil es an einer hinreichenden Grundlage dafür fehlt, dass Wehrdienstentziehern drohende Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit davon getragen sind, eine ihnen unterstellte regimefeindliche politische Überzeugung zu treffen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg Urteile vom 13. Februar 2024 – OVG 3 B 14/23, OVG 3 B 22/23 und OVG 3 B 35/23 – jeweils juris). Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A – juris Rn. 36 ff. und Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A – juris Rn. 48 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 – juris Rn. 37 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 LB 71/18 OVG – juris Rn. 26 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 – 5 A 366/22.A – juris Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2022 – 5 A 1402/18.A – juris Rn. 41 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Juni 2022 – 3 KO 178/21 – juris Rn. 91 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 L 74/21 – juris Rn. 36 ff.; Hessischer VGH, Urteile vom 13. September 2021 – 8 A 1992/18.A – juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 – A 3 S 271/19 – juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 88 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 543/17 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12. April 2018 – 1 A 10215/17.OVG – juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 LB 484/21 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Einzelrichter an. Für den Kläger, der von September 1999 bis März 2002 Wehrdienst geleistet hat, liegen keine besonderen persönlichen Umstände vor, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen (zur nicht beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr eines Reservisten wegen Verweigerung des Reservedienstes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28 Mai 2021 – OVG 3 B 42.18 – juris Rn. 29 ff.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der im November 1979 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im Oktober 2015 und reiste im November 2015 nach Deutschland ein. Im Dezember 2015 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Juli 2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe von September 1999 bis März 2002 Wehrdienst geleistet für das Bataillon der Kommunikation. Er sei kein Berufssoldat gewesen, sondern habe lediglich seinen Wehrdienst abgeleistet. Er sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation. Er befürchte, bei Rückkehr nach Syrien als Deserteur bezeichnet und verhaftet zu werden. Mit Bescheid vom 30. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger habe auf Nachfrage weder konkret noch substantiiert darlegen können, dass er aus Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst sein Heimatland verlassen bzw. sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch habe er keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, die eine begründete Furcht diesbezüglich unterstreichen würden. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28 März 2019 – 12 K 767.16 A – ab. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 – OVG 3 N 197.19 – ab. Der Kläger stellte am 10. Februar 2021 beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung bezog er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris), wonach im Bürgerkrieg und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde. Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Eine Änderung der Sachlage liege nicht vor. Der Kläger mache eine konkrete gegen ihn gerichtete schutzbedürftige Verfolgung nicht geltend. Soweit er vortrage, dass er wehrpflichtig sei und aus Angst vor dem Militärdienst aus Syrien ausgereist sei, so sei darauf zu verweisen, dass dieser Umstand bereits im Erstverfahren bekannt gewesen sei. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 nicht zu seinen Gunsten geändert. Denn eine Änderung der Rechtslage setze eine Änderung des materiellen Rechts nach Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts voraus. Höchstrichterliche Entscheidungen sowie die Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen durch den Europäischen Gerichtshof stellten keine Änderung der Rechtslage dar. Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes seien lediglich deklaratorischer Natur. Die vom Kläger angeführte Entscheidung betreffe lediglich die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU. Auch vermittle dieses Urteil keine neue Erkenntnis. Mit der am 4. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Folgeantrag sei zulässig. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt werde, eine neue Erkenntnis im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darstelle. Somit liege eine Änderung der Rechtslage vor. Es sei im Asylfolgeverfahren zu klären, ob die präzisierende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Flüchtlingsanerkennung für Syrer führe, die sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen haben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und betont, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 keine „neue Erkenntnis“ vermittele. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.