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Urteil

21 K 137.10

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1213.21K137.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG 2009 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) können auch Darlehen zählen.(Rn.12) 2. Dies betrifft erstens Zuwendungen, in denen bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise ein Darlehensvertrag (entsprechend § 488 BGB) nicht wirksam abgeschlossen worden ist.(Rn.13) 3. Dies betrifft zweitens für den Lebensunterhalt verwendete Zuwendungen, in denen zwar von einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag auszugehen ist, aber mit deren Rückzahlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann.(Rn.14) 4. Auch hier kann dahinstehen, ob es nur auf die der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umstände ankommt (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer), oder ob auch nachträglich bekannt gewordene und vom Antragsteller mitgeteilte Umstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits objektiv bekannt waren und der Wohngeldbehörde auf entsprechende Ermittlungen hätten unterbreitet werden können, berücksichtigt werden können (so ohne Einschränkungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 M 59.11 - Juris Rdnr. 17 ff. u.a. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 24 WoGG 2009, die allerdings eine Berücksichtigung nur bis zur Entscheidung der Behörde vorsieht, vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 102 zu § 24 WOGG Abs. 3 letzter Satz).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG 2009 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) können auch Darlehen zählen.(Rn.12) 2. Dies betrifft erstens Zuwendungen, in denen bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise ein Darlehensvertrag (entsprechend § 488 BGB) nicht wirksam abgeschlossen worden ist.(Rn.13) 3. Dies betrifft zweitens für den Lebensunterhalt verwendete Zuwendungen, in denen zwar von einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag auszugehen ist, aber mit deren Rückzahlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann.(Rn.14) 4. Auch hier kann dahinstehen, ob es nur auf die der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umstände ankommt (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer), oder ob auch nachträglich bekannt gewordene und vom Antragsteller mitgeteilte Umstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits objektiv bekannt waren und der Wohngeldbehörde auf entsprechende Ermittlungen hätten unterbreitet werden können, berücksichtigt werden können (so ohne Einschränkungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 M 59.11 - Juris Rdnr. 17 ff. u.a. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 24 WoGG 2009, die allerdings eine Berücksichtigung nur bis zur Entscheidung der Behörde vorsieht, vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 102 zu § 24 WOGG Abs. 3 letzter Satz).(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld für die Zeit von März 2009 bis Februar 2010 (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Art. 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) – WoGG 2009 – in Betracht. Soweit Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Dezember 2010 betroffen sind, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes – sofern über den Wohngeldantrag entschieden worden ist – gemäß § 41 Abs. 2 WoGG 2009 bei der Anwendung des jeweils bis zur Entscheidung geltenden Rechts. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG 2009), wobei nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zu Grunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - Juris zur entsprechenden Vorläuferregelung). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wohngeld, weil sich bei einem 1-Personen-Haushalt, einer wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Miete von 356,28 € sowie einem wohngeldrechtlich anzurechnendem monatlichen Einkommen von mindestens 1303,47 € kein Wohngeldanspruch ergibt. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Wohngeldamtes mit dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid; das Wohngeldamt hat insbesondere zu Recht die von den Eltern der Klägerin geleisteten Zahlungen der Studiengebühren als Einkommen angerechnet. Zum Einkommen zählen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG 2009 auch die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden. Dabei muss es sich um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärken. Solche Bezüge können auch Zuwendungen sein, die der Wohngeldantragsteller als Darlehen bezeichnet, jedenfalls in den beiden folgenden Fallgruppen: Dies betrifft erstens Zuwendungen, in denen – bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise – ein Darlehensvertrag (entsprechend § 488 BGB) nicht wirksam abgeschlossen worden ist. Denn besteht keine wirksame Darlehensrückzahlungsverpflichtung, wird die Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht nur vorläufig, sondern endgültig gesteigert. Ein Darlehensvertrag unter Verwandten muss allerdings hinsichtlich Gestaltung und Durchführung der Vereinbarung nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden, insbesondere mit einem Kreditinstitut … Üblichen entsprechen. Jedoch sind, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - Juris Rdnr. 21 zur Berücksichtigung von Verwandtendarlehen als Einkommen beim Arbeitslosengeld II; BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 - Juris Rdnr. 24 ff. zum Ausbildungsförderungsrecht). Dies betrifft zweitens für den Lebensunterhalt verwendete Zuwendungen, in denen zwar von einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag auszugehen ist, aber mit deren Rückzahlung – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Denn ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann ein Mieter, der einen aufwändigen Haushalt führt, der seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm – ohne Berücksichtigung der Leistungen Dritter – nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung. Die Beurteilung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der zugewendete Geldbetrag endgültig beim Empfänger verbleiben oder jedenfalls diesem zu Gute kommen soll oder ob mit einer Rückzahlung der Beträge gerechnet werden kann, ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und einer Gesamtwürdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände andererseits vorzunehmen. Dabei sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - 8 C 81.71 - Juris Rdnr. 24; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 425/10 - Juris Rdnr. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 6 M 12.10 -, vom 27. April 2010 - 6 M 15.10 -, vom 14. Oktober 2009 - 9 M 9.09 - und vom 2. Juli 2008 - 5 M 61.07 -; OVG Schleswig, Urteile vom 19. Juni 2008 - 2 LB 43/07 - Juris Rdnr. 48 und vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 - Juris Rdnr. 27; VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 9 C 04.2900 - Juris Rdnr. 18). Nach diesen Maßstäben sind bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die von den Eltern der Klägerin gezahlten Studiengebühren – nur diese stehen hier bei der Einkommensberechnung im Streit – als Einkommen der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG 2009 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusehen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer schon keine ernstlich begründete Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Klägerin (unten 1.). Im Übrigen konnte bei der für das Wohngeldrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens im maßgeblichen Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden (unten 2.). 1. Es fehlt hier an einem ernstlich gemeinten und damit wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern. Dagegen spricht schon, dass die Klägerin – obwohl das Wohngeldamt sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 aufgefordert hatte, sämtliche Mittel darzulegen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, und dabei ausdrücklich auch auf eine etwaige Gewährung von Darlehen hingewiesen hatte (vgl. Seite 2, 3. Absatz des Schreibens) – zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren ein Darlehen von ihren Eltern bzw. den Darlehensvertrag vom 23. August 2008 angegeben hat. So hat sie noch mit Schreiben vom 4. Januar 2009 ausdrücklich erklärt, ihre Eltern zahlten Unterhalt, der einem eigenen Einkommen gleichzustellen sei, und hiervon bestreite sie eigenverantwortlich ihre Miete und alle sonstigen anfallenden Kosten. Auch mit ihrem Widerspruch vom 5. August 2009 hat die Klägerin lediglich erklärt, die Studiengebühren erhalte sie nicht als Unterhaltszahlung von ihren Eltern, sondern seien „über einen Kredit finanziert“ worden. Davon dass sie den Betrag ihren Eltern aufgrund einer Darlehensvereinbarung zurückzahlen müsse, war keine Rede. Einen Darlehensvertrag mit ihren Eltern hat die Klägerin vielmehr erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15. April 2010 geltend gemacht. Damit korrespondiert, dass die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 mitgeteilt hatten, dass sie zur Gewährleistung der erforderlichen laufenden Unterhaltskosten und der anfallenden Studiengebühren einen Kredit von 25.000 € aufgenommen haben. Mit Schreiben vom 18. November 2008 bestätigten sie darüber hinaus, dass sie die Studiengebühren für den 1. und 2. Studienabschnitt vollständig übernehmen. Von einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bezüglich der Studiengebühren oder von einem Darlehen an die Klägerin war keine Rede. Weder die Klägerin noch die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011 gehörten Eltern konnten eine plausible, nachvollziehbare Erklärung dafür geben, warum eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bzw. ein Darlehensvertrag im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden war. Der Einwand der Klägerin, sie nicht ausdrücklich nach einem Darlehensvertrag gefragt worden, überzeugt nicht, weil das Wohnungsamt sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ausdrücklich auch auf eine etwaige Darlehensgewährung hingewiesen hat. Die Einlassung ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung, er kenne sich mit den Wohngeldbedingungen und Antragsvoraussetzungen nicht aus, überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen hätte es genügt, wenn der Vater der Klägerin – der von Beruf Bankkaufmann ist und sich nach eigenen Angaben bei seinem Arbeitgeber über die Voraussetzung eines Studienkredits informiert hatte – gegenüber dem Wohngeldamt (lediglich) erklärt hätte, dass die Klägerin die Pflicht habe, die von den Eltern gezahlten Studiengebühren zurückzuzahlen. Hierfür bedurfte es weder Kenntnis von den Wohngeldantragsvoraussetzungen noch Kenntnis von den Bedingungen für die Gewährung von Wohngeld. Zum anderen erklärt dies nicht, warum die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 und insbesondere vom 18. November 2008 ausdrücklich erklärt haben, dass „sie die Studiengebühren in voller Höhe übernehmen“. 2. Im Übrigen konnte – einen wirksam begründeten Darlehensvertrag unterstellt – bei der für das Wohngeldrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens im maßgeblichen Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden. Die Klägerin hatte nur über – zudem nur kurzzeitig erzielte – geringe Einkünfte aufgrund eines Minijobs als Aushilfe zwischen November 2008 und Januar 2009 verfügt. Sie war ab Studienbeginn (Anfang März 2009) und damit im Bewilligungszeitraum für das Bestreiten ihres gesamten Lebensunterhalts vollständig auf die Zahlung von Dritten, hier der Eltern bzw. des Vaters, angewiesen. Dass sich die Situation der Klägerin in überschaubarer Zeit verbessern würde, war nicht abzusehen. Sie hat selbst bei den Einkommensfragebögen die Frage, ob sich an der Einkommenssituation in den nächsten 12 Monaten etwas ändern werde, verneint. Dabei kann dahinstehen, ob es nur auf die der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umstände ankommt (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer), oder ob auch nachträglich bekannt gewordene und vom Antragsteller mitgeteilte Umstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits objektiv bekannt waren und der Wohngeldbehörde auf entsprechende Ermittlungen hätten unterbreitet werden können, berücksichtigt werden können (so ohne Einschränkungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 M 59.11 - Juris Rdnr. 17 ff. u.a. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 24 WoGG 2009, die allerdings eine Berücksichtigung nur bis zur Entscheidung der Behörde vorsieht, vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 102 zu § 24 WOGG Abs. 3 letzter Satz). Denn nicht nur aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung der Behörde bekannten Umstände, sondern auch aufgrund der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Umstände war eine Rückzahlung der zugewandten Gelder aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellung ungewiss. Ungewiss war schon der Zeitpunkt einer Arbeitsaufnahme nach dem Ende der Ausbildung. Ungewiss war weiter, ob und wann die Klägerin nach Arbeitsaufnahme einen Verdienst erzielen würde, der es ihr gestatten würde, nicht nur ihre dann anfallenden eigenen Lebensunterhalts Kosten zu bestreiten, sondern auch das Darlehen – hier in Höhe von insgesamt weit über 16.000 € nach dem Ende der Ausbildung – ratenweise zurückzuzahlen (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, a.a.O., Seite 3 f. des Entscheidungsabdruckes, sowie OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 11 bis 15). Entsprechend enthält die Darlehensvereinbarung vom 23. August 2008 die Regelung, dass (erst) mit Aufnahme einer Beschäftigung nach Studienabschluss der Kredit zu tilgen war. Die Rückzahlungspflicht knüpfte also im Grundsatz an die – nur ungewisse – Voraussetzung an, dass die Klägerin eine Beschäftigung finden würde, die ihr eine Rückzahlung ermöglichen würde. Zwar war mit dem Darlehensvertrag weiter bestimmt, dass das Darlehen spätestens nach 3 Jahren mit einer Monatsrate von mindestens 100 € zu tilgen sei, jedoch war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung völlig ungewiss, dass der Klägerin eine solche Rückzahlung 3 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages, also ab August 2011 und damit kurz nach Ende des geplanten Studiums möglich sein würde. Dies bestätigt der spätere Verlauf, weil eine Rückzahlung des Darlehens aufgrund der finanziellen Situation der Klägerin, die nach Studienabschluss im März 2011 bisher nicht beruflich hat Fuß fassen können und offensichtlich aufgrund dieser Situation in das Elternhaus zurückgezogen ist, ab August 2011 und im Übrigen bis heute nicht erfolgt ist. Der auf Vorhalt erfolgte Einwand des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Klägerin habe als Tilgungsbeginn eigentlich ein Jahr nach Studienabschluss, also März 2012 eingeräumt werden sollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen war dies aus dem Darlehensvertrag vom 23. August 2008 nicht ersichtlich. Zum anderen war auch ungewiss, dass die Klägerin die Rückzahlungsverpflichtung – von mindestens 100 € monatlich – würde einhalten können, wie die berufliche/wirtschaftliche Situation der Klägerin nach Abschluss des Studiums belegt. Selbst wenn unterstellt würde, wenigstens eine ganz geringe Rückzahlung, etwa eine Monatsrate von 50 €, müsste jedem möglich sein, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung, weil sich dann die Rückzahlung angesichts der Höhe der Raten und der zurückzuzahlenden Summe (rund 16.900 €) über einen derart langen Zeitraum erstrecken würde (rund 28 Jahre), dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Schenkung anzusehen wäre. Im Übrigen vermittelten die Eltern bei ihren Aussagen gegenüber dem Gericht aufgrund ihres liebevollen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht den Eindruck, dass sie auf einer Rückzahlung der Beträge zwangsweise bestehen würden, sondern sie vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin diese zu irgendeinem Zeitpunkt (freiwillig) vornehmen wird. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob auch deshalb von einer Schenkung im wirtschaftlichen Sinne auszugehen ist, weil die Zahlungen der Eltern der Klägerin gemäß § 1601 BGB geschuldeter Unterhalt sind. Dahinstehen kann ferner, ob der Beklagte der Einkommensberechnung zutreffend die gesamten Studiengebühren zugrundegelegt und diese dann auf 24 Monate verteilt hat. Denn die für das 1. Studienjahr und damit für den hier im Streit befindlichen Bewilligungszeitraum von den Eltern gewährten Mittel von insgesamt 11.090 € würden sogar zu einer (weiteren) Einkommenserhöhung führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum ab März 2009. Die im Mai 1989 geborene Klägerin beantragte erstmals im September 2008 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr bewohnte 44 m² große Zweizimmerwohnung in der Gi…str. 25, 1… Berlin, für die seinerzeit eine Warmmiete von 332,28 € zu zahlen war. Nach ihren Angaben bei der Antragstellung beabsichtigte sie, ab März 2009 einen zweijährigen Studiengang Digital Film und Animationen am privaten S… Institut in Berlin zum Bachelor auf Arts zu absolvieren, wofür Studiengebühren von insgesamt 16.480 € zu zahlen waren. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilten die Eltern dem Wohnungsamt mit, dass sie „zur Gewährleistung der erforderlichen laufenden Unterhaltskosten und der anfallenden Studiengebühren einen Kredit i.H.v. 25.000 € aufgenommen“ hätten, und legten ein Schreiben der Ba… Bank über die am 8. September 2008 erfolgte Auszahlung von 25.000 € an die Eltern der Klägerin vor. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2008 bestätigten die Eltern der Klägerin gegenüber dem Wohnungsamt, dass die Studiengebühren für den 1. und 2. Studienabschnitt (10.690 €/ 5790 €) „in voller Höhe von ihnen übernommen werden“. Darüber hinaus werde sie mit einer monatlichen Zahlung von mindestens 350 bis maximal 450 € unterstützt. Die Klägern selbst teilte dem Wohnungsamt Anfang Dezember 2008 mit, dass ihr aufgrund des Arbeitsverhältnisses und ergänzender Unterstützung ein monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 750 € zur Verfügung stehe. Das Wohngeldamt bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 16. April 2009 für die Zeit von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008 Wohngeld in Höhe von 37 € monatlich und mit Bescheid vom 17. April 2009 für die Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Februar 2009 Wohngeld in Höhe von 87 € monatlich. Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab März 2009 lehnte es mit Bescheid vom 16. Juli 2009 wegen Einkommensüberschreitung ab, wobei es neben den von der Klägerin angegebenen Unterhaltszahlungen der Eltern ab März 2009 in Höhe von 700 € monatlich die von den Eltern übernommenen Studiengebühren in Höhe von durchschnittlich 686,67 € monatlich (16.480 € geteilt durch 24 Monate) als Einkommen der Klägerin berücksichtigte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit welchem die Klägerin darauf hinwies, dass die einbezogenen Studiengebühren keine Unterhaltszahlungen der Eltern darstellten, sondern über einen Kredit finanziert würden und folglich nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten, wies das Wohngeldamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010 unter anderem mit der Begründung zurück, dass kein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Sie erhalte die Studiengebühren nicht als Unterhaltszahlung, sondern als Darlehen und müsse nach Abschluss des Studiums die von den Eltern vorfinanzierten Studiengebühren an diese erstatten. Zum Beweis hierfür beruft sie sich auf den erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15. April 2010 vorgelegten, zwischen ihren Eltern und ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 23. August 2008. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg Wilmersdorf von Berlin vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab März 2009 bis Februar 2010 Wohngeld ohne Berücksichtigung der Leistungen der Eltern in Höhe der Studiengebühren als Einkommen in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe war in 2. Instanz erfolgreich (vgl. den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011 - OVG 6 M 10.11 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffenden Streitakten (VG 21 K 137.10 und VG 21 K 309.11) einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind soweit wesentlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.