Urteil
21 K 17.16
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0726.21K17.16.0A
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Leitsätze
1. Nach dem Wohngeldgesetz können Personen, die zwei oder mehrere Wohnungen bewohnen, nur für eine Wohnung Wohngeld erhalten und zwar nur für diejenige, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet. (Rn.13)
2. Daher können kommunale Mandatsträger aus Brandenburg, die eine Wohnung in Berlin und eine Wohnung in ihrem Wahlkreis bewohnen, für die Wohnung in Berlin kein Wohngeld in Anspruch nehmen. (Rn.15)
3. Die Wohnung in Brandenburg ist nämlich grundsätzlich als Hauptwohnung anzusehen, weil das Brandenburger Kommunalwahlgesetz vorschreibt, dass Mandatsträger nur dann wählbar sind und nach einer Wahl ihren Status nur dann nicht verlieren, wenn sie in ihrem Wahlkreis ihren ständigen Wohnsitz haben. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Wohngeldgesetz können Personen, die zwei oder mehrere Wohnungen bewohnen, nur für eine Wohnung Wohngeld erhalten und zwar nur für diejenige, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet. (Rn.13) 2. Daher können kommunale Mandatsträger aus Brandenburg, die eine Wohnung in Berlin und eine Wohnung in ihrem Wahlkreis bewohnen, für die Wohnung in Berlin kein Wohngeld in Anspruch nehmen. (Rn.15) 3. Die Wohnung in Brandenburg ist nämlich grundsätzlich als Hauptwohnung anzusehen, weil das Brandenburger Kommunalwahlgesetz vorschreibt, dass Mandatsträger nur dann wählbar sind und nach einer Wahl ihren Status nur dann nicht verlieren, wenn sie in ihrem Wahlkreis ihren ständigen Wohnsitz haben. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte (höhere) Wohngeld hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) - WoGG - in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Dabei richtet sich gemäß § 4 WoGG die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§§ 13 bis 18 WoGG). Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Wohngeld, erst recht nicht auf höheres Wohngeld, weil es an der erforderlichen Haushaltsmitgliedschaft im wohngeldrechtlichen Sinne fehlt. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Haushaltsmitglied die wohngeldberechtigte Person, also gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG für den Mietzuschuss die Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt, – nur dann – wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Danach kann derjenige, der zwei oder mehr Wohnungen bewohnt, nur für eine Wohnung Wohngeld beanspruchen (sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen). Der Gesetzgeber wollte es ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausschließen, dass eine Person, die mehrere Wohnungen bewohnt, (theoretisch) für zwei oder mehrere Wohnungen Wohngeld erhalten kann, und für die Bewilligung von Wohngeld nur diejenige Wohnung als maßgeblich bestimmen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet (sog. wohngeldrechtliches Exklusivitätsprinzip), wobei jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben kann (vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 90). 2. Der Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen wird vom Gesetz nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) sollen die materiellen Kriterien für den Hauptwohnsitz aus § 12 Abs. 2 MRRG herangezogen werden. Dem formell gemeldeten Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts solle allerdings nur Indizwirkung zukommen. Ausgehend vom gemeldeten Hauptwohnsitz solle die aktuelle Lebenssituation der wohngeldberechtigten Person und seiner Haushaltsmitglieder überprüft werden, um Missbrauch durch rein formelle Anmeldungen vorbeugen zu können. Sofern Personen nicht ständig anwesend seien, müsse nach lebensnaher Betrachtung bewertet werden, ob sie dennoch dem Haushalt als dessen Mitglieder zuzuordnen sind (z.B. bei Montagetätigkeit, längeren Krankenhausaufenthalten oder Ausbildung). Dem entspricht der Sache nach die Regelung des § 12 Abs. 2 MRRG in der bis Ende 2015 geltenden, hier maßgeblichen Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des (unverheirateten, volljährigen) Einwohners. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, miteinander zu vergleichen. Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 - Juris Rdnr. 21). Dies entspricht wiederum der Sache nach der Feststellung, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat. Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist der Ort, der nach den zeitlichen Umständen und bei objektiver Betrachtung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird, wofür hinweisgebend sind die Aufenthaltsdauer an dem jeweiligen „Wohn“-Ort, die Lage des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, der Wohnsitz und Arbeits- oder Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit in Gemeinderat oder in Vereinen (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: März 2015, § 5, Rdnr. 8). 3. Nach diesen Maßstäben ist hier zur Überzeugung der Kammer der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Klägers nicht Berlin-Pankow, sondern R... . Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass der Kläger sich in der Wohnung in Berlin-Pankow seit Oktober 2010 und damit seit mehr als 5 ½ Jahren mit Nebenwohnung und in der Wohnung in R... (Ortsteil D... ) mit Hauptwohnung angemeldet und die letztere damit als vorwiegend benutzte Wohnung „deklariert“ hat. Sondern hierfür spricht auch und insbesondere, dass der Kläger jedenfalls seit den Kommunalwahlen 2014 in Brandenburg (vom 25. Mai 2014) politischer Mandatsträger – insbesondere Abgeordneter des Kreistags im Landkreis O... – ist, was notwendigerweise voraussetzt, dass er in Brandenburg seinen ständigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I/09, S. 326) – das für die Wahlen u.a. der Stadtverordnetenversammlungen, der Kreistage sowie der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher gilt – sind wählbar nur diejenigen wahlberechtigten Personen, die am Wahltag volljährig sind und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet wird. Ständiger Wohnsitz bedeutet der Ort, an dem eine Person sich ständig niederlässt, was sowohl den Willensentschluss voraussetzt, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen, als auch die Ausführung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung, also durch Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den betreffenden Ort (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - Juris Rdnr. 52). Danach war der Kläger nur wählbar, wenn er seit mindestens Februar 2014 den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse im Landkreis O... hatte, und auch weiterhin hat, weil er andernfalls nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des genannten Wahlgesetzes seine politischen Mandate verloren hätte. Dafür dass der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im Landkreis O... hat, spricht im Übrigen auch der Umfang seines beruflichen und gesellschaftlichen Engagements im dortigen Landkreis. Nach den eigenen Angaben des Klägers mit der Klageschrift vom Januar 2016 bekleidet er folgende Ämter bzw. ist in folgenden Institutionen engagiert: 1. Mitglied der Partei C... 2. Mitglied im Verein H... e.V. 3. Vorstandsmitglied des Vereins H... e.V. 4. Stadtverordneter der Stadt R... 5. Fraktionsvorsitzender in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R... 6. Mitglied des Ältestenrates der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R... 7. Mitglied des Hauptausschusses der Stadt R... 8. Mitglied des Ortsbeirates D... 9. Stellvertretender Ortsvorsteher des Ortsteils D... 10. Mitglied des Kreistages O... 11. Fraktionsvorsitzender im Kreistag O... 12. Mitglied des Ältestenrates des Kreistages O... 13. Mitglied im Kreis- und Finanzausschuss O... 14. Mitglied des Bau-, Wirtschafts- und Vergabeausschusses O... 15. Mitglied des Bildungs-, Kultur- und Sportausschusses O... 16. Mitglied im Nahverkehrsbeirat O... 17. Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke R... GmbH Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Klageschrift selbst erklärt hat, die Wohnung seiner Eltern (in R... , Ortsteil D... ) sei seit seiner Geburt gleichzeitig sein Hauptwohnsitz (Seite 3 der Klageschrift). Hierzu passt, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er sei „dort geboren und werde dort auch sterben“. Weitere Bestätigungen sind darin zu sehen, dass die Universität Potsdam den Kläger unter seiner R... Adresse führt und mit ihm unter dieser Adresse auch aktuell noch korrespondiert (vgl. Bl. 304 des Verwaltungsvorganges) sowie das Gleiche für die Banken gilt, bei denen er Konten unterhält (vgl. Bl. 190, 249 f., 312 des Verwaltungsvorganges). Bei dieser Sachlage hält die Kammer den in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Wohngeldausschlusses für Nebenwohnungen erfolgten Einwand des Klägers, sein Lebensmittelpunkt befinde sich (nur) zu 45% in R... , zu 45% in Berlin und für den Rest in anderen Bereichen, für verfahrensangepasst und unglaubhaft, zumal das Argument des Klägers, der 45%ige Anteil für die Wohnung in Berlin läge an seinem Studium an der Uni Potsdam, nicht überzeugt, weil der Kläger angesichts der Dauer seines Studiums (inzwischen im 12. Hochschulsemester bei einer Regelstudienzeit von nur 6 Semestern) dieses jedenfalls nur zögerlich betreibt – was angesichts der oben aufgezählten politischen Tätigkeiten des Klägers nicht überrascht – und die Wohnung in Berlin-Pankow am entgegengesetzten Ende von Berlin liegt, sich bei einer Wohnung zu Studienzwecken aber eine Wohnung im Süden/Südwesten von Berlin aufgedrängt hätte. Abgesehen davon läge auch unter Zugrundelegen der Prozentangaben des Klägers der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht in Berlin-Pankow. Der weitere Einwand des Klägers, das Wohngeldamt hätte erkennen können, dass er zwei Wohnungen bewohne, weil er dies bei der polizeilichen Anmeldung angegeben habe, ist schon aus Rechtsgründen unerheblich. Der Kläger begehrt vom Gericht die Verpflichtung des Beklagten auf Bewilligung von (höherem) Wohngeld. Dies setzt voraus, dass das Gericht die Überzeugung gewinnen kann, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das Nichtvorliegen einer Anspruchsvoraussetzung übersehen hat oder hätte erkennen können. Insbesondere schließt die hier vom Beklagten verfügte Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von September 2013 bis August 2014 sowie für die Monate April und Mai 2015 nicht eine der (Teil-) Bestandskraft fähige Feststellung ein, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld dem Grunde nach besteht (vgl. hierzu OVG Bautzen, Urteil vom 31. August 2010 - 4 A 761/08 - Juris Rdnr. 33 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 - Juris Rdnr. 11 ff.). Die Frage, ob der Beklagte hätte erkennen können, dass der Kläger noch eine weitere Wohnung bewohnt, könnte sich allenfalls in einem Verfahren auf Rückforderung des dem Kläger für die Zeit von September 2013 bis August 2014 sowie für die Monate April und Mai 2015 zu Unrecht gewährten Wohngeldes stellen. Im Übrigen hatte der Kläger bei sämtlichen Anträgen die Frage, ob er noch über anderen Wohnraum verfüge, bewusst falsch (mit „Nein“) beantwortet – seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er zahle für die Wohnung im Haus seiner Eltern keine Miete, greift nicht durch, weil er nicht nach von ihm bezahlten Wohnraum gefragt wurde, sondern danach ob er überhaupt noch über weiteren Wohnraum verfügt – und der Beklagte im Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide keinen Anlass, dies anzuzweifeln. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die (Weiter-) Bewilligung von Wohngeld. Der im Jahre 1986 geborene Kläger erhielt antragsgemäß von September 2013 bis einschließlich August 2014 ein Wohngeld von 221 € monatlich für die von ihm bewohnte 33 m² große Einzimmerwohnung in der N... Straße 9... in Berlin-Pankow. Eine Weiterbewilligung ab September 2014 versagte das Wohngeldamt unter Berufung auf eine fehlende Mitwirkung des Klägers, weil er der Forderung, die Einkommenssituation zu plausibilisieren, nicht nachgekommen sei. Hierzu führte der Kläger erfolglos ein gerichtliches Verfahren (VG 21 K 460.14/OVG 6 M 38.16) sowie Verfahren beim Petitionsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses. Im April 2015 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Wohngeld. Die hierzu von ihm vorgelegten Einkommensunterlagen hielt das Wohngeldamt erneut für nicht plausibel und schätzte daher sein Einkommen in Höhe seines sozialhilferechtlichen Bedarfs (Regelsatz, Miete, Sparrate, Beiträge für Kranken-und Pflegeversicherung). Auf dieser Grundlage bewilligte es dem Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 Wohngeld für April und Mai 2015 in Höhe von 10 € und lehnte Wohngeld für den Zeitraum ab Juni 2015 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurück, dem Kläger zugestellt am 22. Dezember 2015. Mit seiner hiergegen am 21. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger – der bei seinen Wohngeldanträgen die Frage, ob er auch über anderen Wohnraum verfüge, stets verneint hatte, und derzeit an der Universität Potsdam im 12. Hochschulsemester studiert – sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe bis einschließlich August 2015 einen Bildungskredit in Höhe von 300 € monatlich erhalten. Weitere reguläre Einnahmen habe er nicht. Allerdings erhalte er einmal pro Quartal eine Aufwandsentschädigung sowie gegebenenfalls die Auszahlung der Sitzungsgelder für seine Tätigkeit als Abgeordneter bzw. seine Tätigkeiten in Ämtern und Institutionen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 27. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm für April und Mai 2015 ein höheres Wohngeld und für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2015 Wohngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat eine Meldeauskunft eingeholt, wonach der Kläger mit der Wohnung in Berlin-Pankow seit Oktober 2010 als Nebenwohnung und in einer Wohnung in R... (Ortsteil D... ) mit Hauptwohnung gemeldet ist. Hierzu hat das Gericht den Kläger in mündlichen Verhandlung befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung und der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten des Gerichts und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.