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Urteil

1 A 15/00

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.1 BBG setzt voraus, dass das Fehlverhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängen ist. • Wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrten können bei einem Beamten, der dienstlich keine Fahrzeugverwendung hat, dennoch ein Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs.1 Satz2 BBG darstellen, wenn Erschwerungsgründe oder Wiederholungstaten vorliegen. • Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile (§ 18 BDO) kann entfallen, wenn im Disziplinar- bzw. Verwaltungsverfahren erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen und neue, gewichtige medizinische Erkenntnisse vorliegen. • Bei begründeten Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit wegen schwerer psychischer Erkrankung ist in dubio pro reo zu Gunsten des Beamten von verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit auszugehen; dies kann die Annahme des Entlassungstatbestands verhindern.
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten scheitert bei Zweifeln an voller Schuldfähigkeit • Eine fristlose Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.1 BBG setzt voraus, dass das Fehlverhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängen ist. • Wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrten können bei einem Beamten, der dienstlich keine Fahrzeugverwendung hat, dennoch ein Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs.1 Satz2 BBG darstellen, wenn Erschwerungsgründe oder Wiederholungstaten vorliegen. • Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile (§ 18 BDO) kann entfallen, wenn im Disziplinar- bzw. Verwaltungsverfahren erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen und neue, gewichtige medizinische Erkenntnisse vorliegen. • Bei begründeten Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit wegen schwerer psychischer Erkrankung ist in dubio pro reo zu Gunsten des Beamten von verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit auszugehen; dies kann die Annahme des Entlassungstatbestands verhindern. Der Kläger war Polizeimeister im Bundesgrenzschutz im Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde bereits 1995 per Strafbefehl wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt; 1998 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit mit Entzug der Fahrerlaubnis. Die Dienststelle leitete daraufhin ein disziplinarisches Untersuchungsverfahren nach § 126 BDO und sprach im Dezember 1999 die fristlose Entlassung nach § 31 Abs.1 Nr.1 BBG aus; der Bezirkspersonalrat stimmte zu. Der Kläger führte umfassend psychische Erkrankungen, Depressionen und Alkoholabhängigkeit sowie ärztliche und klinische Behandlungen an und legte später ein nervenärztliches Gutachten und einen Schwerbehindertenausweis vor. Das Gericht prüfte, ob das Fehlverhalten bei einem Lebenszeitbeamten eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde und ob Schuldfähigkeitszweifel bestehen. • Zulässigkeit: Der Kläger hat trotz fehlender Aussicht auf Lebenszeitstatus ein klagebefugtes Interesse, weil im Obsiegen vergünstigte Versorgungsansprüche möglich wären. • Rechtsgrundlage: Entlassung des Probebeamten erfolgte gestützt auf § 31 Abs.1 Nr.1 BBG; maßgebliche Voraussetzungen wurden geprüft. • Tatbestand: Objektiv liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Wiederholte Trunkenheitsfahrten, verbunden mit Schäden und Strafverurteilungen, sind geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Amt zu beeinträchtigen; bei Waffenträgern besteht ein erhöhtes Gewicht. • Rechtsprechung: Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG differenziert, lässt aber in Wiederholungsfällen oder bei Erschwerungsgründen regelmäßig disziplinarische Sanktionen wie Gehaltskürzung zu. • Bindungswirkung des Strafurteils: Nach §18 BDO sind strafgerichtliche Feststellungen grundsätzlich bindend; diese Bindungswirkung kann aber bei erheblichen Zweifeln an der Schuldfähigkeit durch neue Tatsachen entfallen. • Schuldfähigkeit: Vorgelegtes nervenärztliches Gutachten vom 19.11.2001 belegte schwere depressive Erkrankung mit Alkoholproblematik bereits vor der Tat; daher ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit von voller Schuldfähigkeit auszugehen. • Rechtsfolge: Wegen begründeter Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit fehlt die erforderliche Sicherheit dafür, dass in einem vergleichbaren Fall eines Lebenszeitbeamten mindestens eine Gehaltskürzung verhängt worden wäre; der Entlassungstatbestand nach §31 Abs.1 Nr.1 BBG ist somit nicht erfüllt. Die Klage ist begründet; die Entlassungsverfügung vom 27.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass zwar objektiv ein außerdienstliches Fehlverhalten (wiederholte Trunkenheitsfahrten) vorlag, dieses aber wegen des vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens und der daraus resultierenden begründeten Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Klägers nicht mit der für eine Entlassung eines Probebeamten erforderlichen Sicherheit einem Lebenszeitbeamten zuzurechnen wäre. Aufgrund der verminderten oder entfalle nen Schuldfähigkeit wäre in einem förmlichen Disziplinarverfahren eine mindestens gleichwertige Disziplinarmaßnahme nicht zu erwarten gewesen. Daher fehlt es am vollständigen Entlassungstatbestand nach §31 Abs.1 Nr.1 BBG, weshalb die Entlassung rechtswidrig war und aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.