Urteil
21 K 70/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1026.21K70.20.00
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Leitsätze
1. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X erfasst jede Anpassung einer einkommensabhängigen Leistung an geänderte Verhältnisse, d.h. neben der teilweisen auch die vollständige Bewilligungsaufhebung, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. LSG Essen, 23. April 2020, L 7 AS 1772/19, juris Rn. 29; LSG Chemnitz, 24. Juli 2014, L 3 AS 138/12 NZB, juris Rn. 22). (Rn.15)
2. Ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X einer einschränkenden Auslegung für die Fälle bedarf, in denen die Betroffenen selbst keine Kenntnis von den geänderten Einkommensverhältnissen haben, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Klägerin sind die Kenntnisse der vom Jugendamt bestellten Beiständin zur Geltendmachung von Unterhalt zuzurechnen.(Rn.16)
3. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ist jegliche Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen als Einkommen des Berechtigten anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige laufenden oder rückständigen Unterhalt zahlen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2010, 6 B 10.09, juris Rn. 18).(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X erfasst jede Anpassung einer einkommensabhängigen Leistung an geänderte Verhältnisse, d.h. neben der teilweisen auch die vollständige Bewilligungsaufhebung, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. LSG Essen, 23. April 2020, L 7 AS 1772/19, juris Rn. 29; LSG Chemnitz, 24. Juli 2014, L 3 AS 138/12 NZB, juris Rn. 22). (Rn.15) 2. Ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X einer einschränkenden Auslegung für die Fälle bedarf, in denen die Betroffenen selbst keine Kenntnis von den geänderten Einkommensverhältnissen haben, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Klägerin sind die Kenntnisse der vom Jugendamt bestellten Beiständin zur Geltendmachung von Unterhalt zuzurechnen.(Rn.16) 3. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ist jegliche Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen als Einkommen des Berechtigten anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige laufenden oder rückständigen Unterhalt zahlen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2010, 6 B 10.09, juris Rn. 18).(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergehen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist unbegründet, weil die Aufhebungs- und Einstellungsbescheide des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 27. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. a. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen eine Pflicht zur Anhörung liegt nicht vor, weil hier eine Anhörung nicht erforderlich war. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. So liegt es hier. Bei Unterhaltsvorschussleistungen handelt es sich um „einkommensabhängige Leistungen“. Hierunter fallen nicht nur Leistungen, bei der der Anspruch dem Grunde nach von der Frage der Einkommenserzielung abhängt, sondern auch Leistungen, die nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - juris Rn. 15). Dass Unterhaltsvorschussleistungen derartige Leistungen sind, ergibt sich aus dem von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vorausgesetzten Ausbleiben von (regelmäßigen) Unterhaltszahlungen sowie der nach § 2 Abs. 3 und 4 UVG vorgeschriebenen Anrechnung von Einkünften der Berechtigten. Bei der Aufhebung und Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen (allein) wegen der ab November 2019 erfolgten regelmäßigen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters handelt es sich auch um eine „Anpassung“ an geänderte Einkommensverhältnisse im Sinne der Vorschrift (vgl. dazu, dass die Veränderung des Einkommens der einzige entscheidungsrelevante Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsaktes sein darf, LSG Hessen, Urteil vom 24. November 2017 - L 5 R 12/14 - juris Rn. 39). § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X erfasst jede Anpassung einer einkommensabhängigen Leistung an geänderte Verhältnisse, d.h. neben der teilweisen Bewilligungsaufhebung auch, wie hier, die vollständige Bewilligungsaufhebung. Die Kammer folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, das Tatbestandsmerkmal „angepasst werden“ erfordere, dass eine Restbewilligung von Leistungen bestehen bleiben muss (vgl. hierzu Weber in: BeckOK Sozialrecht, Stand: Juni 2021, § 24 SGB X Rn. 23). Dies ist schon dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Anpassen ist Synonym für etwas einer Sache angleichen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/ anpassen), entsprechend kann unter Anpassung jedes Herauf- und Herabsetzen einschließlich des Herabsetzens auf Null verstanden werden. Systematische Erwägungen stützen dies, weil § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X keine quantitative Beschränkung zu entnehmen ist, anders als etwa § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X. Für diese Auslegung sprechen maßgeblich auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Anhörungsvorschriften sollen vor Überraschungsentscheidungen schützen und das Vertrauen in die Verwaltung stärken (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 24 SGB X BT-Drs. 7/868, S. 28). Eine Überraschungsentscheidung ist jedoch nicht zu befürchten, wenn der Beteiligte die geänderten Einkommensverhältnisse kennt und ohnehin mit der Anpassung der „einkommensabhängigen Leistungen“ rechnen muss, zumal in der Praxis eine entsprechende Belehrung im Antragsformular oder/und mit dem Bewilligungsbescheid erfolgt. Bezieht ein Leistungsempfänger so viel Einkommen, dass es zum kompletten Verlust der Leistungen führt, gilt dies erst recht (vgl. zum Vorstehenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2020 - L 7 AS 1772/19 - juris Rn. 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - L 3 AS 138/12 NZB - juris Rn. 22). Eine andere Auslegung würde zudem zu dem unsachgemäßen Ergebnis führen, dass eine Anhörung bei einer Verringerung der Leistung auf einen Minimalbetrag (etwa 1 Euro) nicht erforderlich wäre, bei einer darüberhinausgehenden Verringerung, also einer vollständigen Aufhebung der Leistung hingegen schon. Ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X einer einschränkenden Auslegung für die Fälle bedarf, in denen die Betroffenen selbst keine Kenntnis von den geänderten Einkommensverhältnissen haben, bedarf keiner Entscheidung, weil einer solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch wenn die Beiständin des Jugendamtes die Klägerin über die ab November 2019 zu erwartenden und tatsächlich auch erfolgten regelmäßig Zahlungen des Kindesvaters nicht in Kenntnis gesetzt haben sollte, sind der Klägerin die Kenntnisse der Beiständin zuzurechnen. Denn der Beistand hat nach § 1716 Satz 2 i.V.m. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1793 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in seinem Aufgabenkreis (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Übrigen hat sich die Klägerin für eine Beauftragung der Beiständin gerade deswegen entschieden, weil sie von einer persönlichen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder befreit werden und diese der Beiständin übertragen wollte. Sie hat sich hierzu mit dem Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss (S. 4 unten unter „Wichtige Hinweise“) gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass notwendige Daten mit dem Beistand ausgetauscht werden können. Dies entspricht § 6 Abs. 4 UVG, wonach Änderungen in den Verhältnissen durch den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sowie durch den gesetzlichen Vertreter des Berechtigten – also auch durch einen Beistand – mitzuteilen sind. Der Klägerin war im Übrigen bekannt, dass die Beiständin wegen etwaiger Unterhaltszahlungen des Kindesvaters direkten Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle aufnehmen würde. b. Dass der Klägerin im Verwaltungsverfahren die begehrte Akteneinsicht verwehrt worden ist, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung des Verwaltungsakts dann nicht verlangt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 17. Mai 2010 - L 14 R 486/09 - juris Rn. 35; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 25 SGB X Rn. 45). So liegt es hier. Die Aufhebung (und Einstellung) von Unterhaltsvorschuss ist auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt, der eine gebundene Entscheidung vorsieht („ist … aufzuheben“). Die Akteneinsicht hätte zudem keinen Fehler der Unterhaltsvorschussstelle offenbart – ausweislich des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Oktober 2019 sollte die Akteneinsicht erfolgen, um beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe eine Zahlung des anderen Elternteils erfolgt ist –, vielmehr ist die Unterhaltsvorschussstelle in zutreffender Weise von Zahlungen des Kindesvaters in Höhe von monatlich 475 Euro ab November 2019 ausgegangen. Bei dieser Sachlage kann sowohl dahinstehen, ob mit der im Klageverfahren erfolgten Akteneinsicht eine nachträgliche Heilung bewirkt worden ist (vgl. zur nachträglichen Heilungsmöglichkeit VG Berlin, Urteil vom 17. November 1981 - VG 12 A 1405.80 - NVwZ 1982, 576, 577 f.; Weber in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs u.a., Stand: Juni 2021, § 25 SGB X Rn. 28; ablehnend Franz, a.a.O., § 25 SGB X Rn. 45), als auch ob ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X überhaupt bestand. 2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Einstellung der hier gewährten Unterhaltsvorschussleistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bescheide vom 20. Juni 2018 über die unbefristete Bewilligung von Unterhaltsvorschuss sind Dauerverwaltungsakte (vgl. VG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2021 - 1 K 1216/20 juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 PA 124/19 juris Rn. 2, 4). Die ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen haben sich wesentlich geändert. Der Kindesvater hat ab November 2019 regelmäßige Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 475 Euro erbracht, die als Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen sind und hier (wegen ihrer Höhe) einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließen. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide (und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen) erfolgte schließlich nur für die Zukunft. Der Einwand der Klägerin, die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Einstellung von Unterhaltsvorschuss lägen nicht vor, weil der Kindesvater keinen laufenden, sondern nur rückständigen Unterhalt zahle, greift nicht durch. Nach dem klaren und insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ist jegliche Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen als Einkommen des Berechtigten anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige laufenden oder rückständigen Unterhalt zahlen will (vgl.a. Nr. 1.5.3 der Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz). Dies ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18) und auch herrschende Meinung der anderen Obergerichte (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 PA 124/19 - juris Rn. 4; VGH München, Urteil vom 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 - juris Rn. 26). Der gleichzeitige Bezug rückständiger Unterhaltsleistungen neben Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz würde auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG widersprechen, die Nachrangigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nur dann zu gewähren, wenn der Berechtigte keine anderweitige Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG bestätigt diese Auslegung. Mit Artikel 27 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes) des Jahressteuergesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ersetzte der Gesetzgeber die Wendung „für denselben“ Monat erzielte Einkünfte mit der Wendung „in demselben“ Monat erzielte Einkünfte und begründete dies mit einem Bedürfnis nach Klarstellung. In Literatur und Rechtsprechung sei mit Blick auf die vorherige Fassung umstritten gewesen, ob auch Unterhaltsrückstände nach § 2 Abs. 3 UVG anzurechnen seien, die das Kind regelmäßig erhalte. Aufgrund einer an der Zielsetzung des Gesetzes orientierten Auslegung („aktuelle Unterhaltssicherung“) seien aber auch laufend gezahlte Unterhaltsrückstände, die zur Vermeidung der Verjährung für einen früheren Zeitraum bestimmt seien, auf den aktuellen Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Sonst käme es zu dem nicht gewünschten Ergebnis, dass ein Kind, das aus einem Unterhaltstitel vollstrecke und laufende Unterhaltszahlungen (Rückstände) erhalte, zusätzlich die öffentliche Unterhaltsleistung erhalte. Die Änderung stelle nunmehr klar, dass diese Zahlungen anzurechnen seien (vgl. BT-Drs. 13/5952, S. 58 f.). Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung von Unterhaltszahlungen als Einkommen unabhängig davon erreichen wollte, ob laufende oder rückständige Unterhaltsforderungen beglichen werden (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen erscheint der Einwand verfahrensangepasst, weil der Kindesvater nach Aktenlage für rückständigen Unterhalt einen Stundungsantrag gestellt hat und aufgrund einer Vereinbarung mit der Beiständin der Klägerin ab November 2019 regelmäßig laufenden Unterhalt in Höhe von 475 Euro leisten wollte. Dafür dass mit den Unterhaltszahlungen (allein) rückständiger Unterhalt getilgt werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen. Sie hat zwei, 2003 und 2006 geborene Kinder, für die sie seit Januar 2018 Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt des Bezirksamtes Pankow von Berlin bezog. Im April 2018 beauftragte die Klägerin eine Beiständin des Jugendamtes mit der Durchsetzung von laufenden und rückständigen Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater. In der Folge beantragte dieser die Stundung rückständigen Unterhalts und leistete aufgrund einer Vereinbarung mit der Beiständin der Klägerin ab November 2019 regelmäßig Unterhalt in Höhe von 475 Euro. Daraufhin hob die Unterhaltsvorschussstelle ohne vorherige Anhörung der Klägerin mit Aufhebungs- und Einstellungsbescheiden vom 27. September 2019 die früheren Bewilligungsbescheide auf und stellte die Leistung von Unterhaltsvorschuss ab November 2019 ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020 zurück, ohne der Klägerin die zuvor beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Mit der am 16. Januar 2020 erhobene Klage macht die Klägerin geltend, der Einstellungsbescheid sei wegen der unterbliebenen Anhörung bereits formell rechtswidrig. Zudem stelle die Ablehnung von Akteneinsicht vor Erlass des Widerspruchsbescheides eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Außerdem lägen die Voraussetzung für eine Aufhebung und Einstellung von Unterhaltsvorschuss nicht vor, weil der Kindesvater keinen laufenden, sondern nur rückständigen Unterhalt zahle. Die Klägerin beantragt, die Aufhebungs- und Einstellungsbescheide vom 27. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt hierzu vor, eine Anhörung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Für eine Aufhebung und Einstellung von Unterhaltsvorschuss sei es irrelevant, ob der Kindesvater laufenden oder rückständigen Unterhalt zahle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.