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Urteil

21 K 9/22 A

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0426.21K9.22A.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung von Abschiebungsverboten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil eine – widerlegliche – Vermutung dafür besteht, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Diese vom Europäischen Gerichtshof bereits für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung ist auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen (hier nicht widerlegt).(Rn.19) 2. Allein eine vergleichsweise hohe Zuzahlungspflicht für Medikamente in Lettland stellt kein Indiz für objektive systemische Schwachstellen oder Mängel im Gesundheitssystem dar. Jedenfalls wäre ein HIV-kranker Kläger davon nicht konkret betroffen, weil antiretroviralen Therapien jeder mit HIV infizierter Person unabhängig vom aktuellen Zustand ihres Immunsystems kostenlos zur Verfügung stehen.(Rn.40) (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung von Abschiebungsverboten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil eine – widerlegliche – Vermutung dafür besteht, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Diese vom Europäischen Gerichtshof bereits für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung ist auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen (hier nicht widerlegt).(Rn.19) 2. Allein eine vergleichsweise hohe Zuzahlungspflicht für Medikamente in Lettland stellt kein Indiz für objektive systemische Schwachstellen oder Mängel im Gesundheitssystem dar. Jedenfalls wäre ein HIV-kranker Kläger davon nicht konkret betroffen, weil antiretroviralen Therapien jeder mit HIV infizierter Person unabhängig vom aktuellen Zustand ihres Immunsystems kostenlos zur Verfügung stehen.(Rn.40) (Rn.41) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil das Vorbringen des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung während der Kammerberatung erschienenen Klägers keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten hat. Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - juris Rn. 28). Hieran fehlt es. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, für ihn günstige Umstände vorzutragen. Aus seinen Angaben bei der nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwecks Prüfung einer Wiedereröffnung erfolgten Befragung ergaben sich keine neuen Aspekte, sondern diese betrafen bereits von ihm vorgetragene Umstände. Die Klage ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 78 Abs. 1 AsylG. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 10). Entsprechend setzt die gerichtliche Ablehnung der Klage als offensichtlich unbegründet in einem Fall wie hier voraus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich ist, dass Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG bzw. im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 der RL 2013/32/EU nicht vorliegen oder entsprechendes Vorbringen des Klägers verspätet ist im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG, Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU und auch keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. So liegt es hier. Es ist offensichtlich, dass in Bezug auf die der Ablehnung des Asylerstantrages zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Kläger vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU beitragen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Rs. C-18/20, juris Rn. 31 ff.) oder einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes begründen könnten, noch neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind, ferner dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger macht selbst keine Asylgründe geltend, sondern unter Vorlage neuer ärztlicher Atteste lediglich die (sinngemäße) Befürchtung, als staatenlose HIV-positive russischstämmige Person in Lettland nicht ausreichend behandelt werden zu können. Dies war aber bereits Gegenstand des erfolglos gebliebenen Asylerstverfahrens. Die neuen ärztlichen Atteste entsprechen auch hinsichtlich der wesentlichen Diagnosen dem im Asylerstverfahren eingereichten Attest. Der Kläger – der nach wie vor unter anderem an einer fortgeschrittenen HIV-Erkrankung, die antiretroviral therapiert werden soll, und einer replikativen Hepatitis C sowie an Depression leidet – hat im Übrigen auch deswegen offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebeverbotes, weil er aufenthaltsberechtigter Staatenloser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben drängt sich auf, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Lettland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Nach Auffassung der Kammer – die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist – kommt die Feststellung von Abschiebungsverboten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose, wie hier, grundsätzlich nicht in Betracht, weil eine – widerlegliche – Vermutung dafür besteht, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Diese vom Europäischen Gerichtshof bereits für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung (1.) ist aus Sicht der Kammer auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen (2.). Die Vermutung ist hier nicht widerlegt (3.). 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. C-297/17 u.a., „Ibrahim“, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 99.21 - juris Rn. 12 und vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5). 2. Diese vom Europäischen Gerichtshof für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung ist auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie von dort aufenthaltsberechtigten Staatenlosen wie hier zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht das gesamte Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Dabei hat sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung. Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, „Ibrahim“, juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens – Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, „Europäischer Haftbefehl/PPU“), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, „Silcompa“) oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, „Bouygues travaux publics“). Vor diesem Hintergrund besteht nach den beiden genannten für das gesamte Unionsrecht geltenden und prägenden Grundsätzen auch in anderen Asylverfahren als sogenannten Dublin-Verfahren die Vermutung, dass die Behandlung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigten Staatenlosen in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelten Grundsätze bei Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie von dort aufenthaltsberechtigten Staatenlosen keine Anwendung finden sollte. 3. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann die Vermutung widerlegt werden. Sie greift dann nicht, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 99.21 - juris Rn. 12 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). Die Prüfung, ob die Vermutung widerlegt ist, ist zweistufig vorzunehmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel eine echte Gefahr der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts besteht. In einem zweiten Schritt ist konkret und genau untersuchen, inwieweit sich im ersten Prüfungsschritt festgestellte Mängel auf die konkret betroffene Person auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. Allerdings besteht für ein Gericht nur dann Anlass für eine Überprüfung, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, wenn es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, Rs. C-354/20 u.a. „PPU“, juris Rn. 53 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die Vermutung hier offensichtlich nicht widerlegt. a. Der Kläger hat schon keine Angaben gemacht, die als Nachweis dafür geeignet wären, dass in Lettland systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen beim Grund- und Menschenrechtsschutz im oben genannten Sinne vorliegen und er persönlich hiervon betroffen sein würde. b. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Lettland für sogenannte Dublin-Rückkehrer nicht besteht. Die objektiven Erkenntnisse belegten, dass Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr drohe, in extremer materieller Not zu leben, oder keine angemessene medizinische Behandlung zu erhalten (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17. Juni 2021 - 10 K 1087/17.A - juris Rn. 33 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 - juris Rn. 33 ff., 45 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A - juris Rn. 24-26). c. Zudem ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass bei einer Bewertung der Lebensverhältnisse, welche eine asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland erwarten, neben staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten dieser Person, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen ist. Dabei müssen die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen auch real bestehen und – ohne unzumutbare geltend gemachte oder ersichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.). In Lettland sind ausweislich der Angaben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen zahlreiche Hilfsorganisationen tätig, etwa Aktion Sühnezeichen, Child Fund Deutschland, Kirche in Not/Ostpriesterhilfe Deutschland, Kolping International Cooperation, Maximilian-Kolbe-Werk, Renovabis, Samaritan‘s Purse, außerdem ausweislich ihrer jeweiligen Internetauftritte der Malteserorden und die Caritas. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass für den Kläger unzumutbare Zugangsbedingungen bestünden oder er deren Hilfeleistungen nicht hinreichend verlässlich und im gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch nehmen könnte. d. Darüber hinaus ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG eine drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintreten müsste, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - Pressemitteilung Nr. 25/2022 vom 21. April 2022). Für einen solchen Fall bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. e. Im Übrigen wird das in Lettland garantierte Mindesteinkommen auch Nichtstaatsangehörigen Lettlands gewährt (vgl. KOM, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2021, S. 52 f.). f. Unabhängig von Vorstehendem sind auch sonst keine systemischen Mängel beim Grund- und Menschenrechtsschutz in Lettland erkennbar, die die Vermutung widerlegen könnten. Ein Indiz für systemische Mängel könnte insbesondere die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 7 AEUV sein. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann der Rat auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann der Europäische Rat auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Ein weiteres Indiz könnten wiederholt gegen einen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Verfahren nach Art. 269 AEUV sein, in denen schwerwiegende flüchtlingsschutzrelevante Verstöße festgestellt werden. Ein Indiz kann außerdem ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat nach dem sogenannten Konditionalitätsmechanismus sein. Nach der Verordnung 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union vom 16. Dezember 2020 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission bei Verstößen eines Mitgliedstaates gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Schutzmaßnahmen wie etwa die Aussetzung der zulasten des Haushalts der Union gehenden Zahlungen oder die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer aus Haushaltsmitteln der Union finanzierter Programme treffen. Keiner der vorgenannten Indizien liegt hier vor. II. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wie hier, setzt dies nach Satz 3 der Vorschrift lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die sich aufgrund der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist der Fall, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr der betroffenen Person in ihr Heimatland eintreten wird. Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Nach diesen Maßstäben drängt sich auf, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Lettland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14) eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im zuvor genannten Sinne droht. 1. Nach Auffassung der Kammer folgt dies bereits daraus, dass auch in Bezug auf die medizinische Versorgung die – hier nicht widerlegte – Vermutung eingreift, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose in dem Mitgliedstaat eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird, um die wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung abzuwenden. Die Übertragung der vom Europäischen Gerichtshof zu Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelten Grundsätze drängt sich umso mehr auf, als diese Rechtsprechung gerade auch eine medizinische Versorgung im Blick hatte. 2. Die Vermutung ist hier offensichtlich nicht widerlegt. a. Der Kläger hat schon keine Angaben gemacht, die als Nachweis dafür geeignet wären, dass die medinische Versorgungslage in Lettland systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen aufweist und er persönlich hiervon betroffen sein würde. Sein Einwand, er werde als staatenloser russischstämmiger Einwohner Lettlands nicht oder nicht ausreichend medizinisch versorgt, ist substanzlos geblieben, zumal der Kläger eingeräumt hat, sich seit 2013 nicht mehr in Lettland aufgehalten zu haben. Systemische Schwachstellen sind auch nicht mit den vom Kläger vorgelegten aktuellen Attesten belegt, weil mit ihnen lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bescheinigt wird. Gegen systemische Schwachstellen bei der Gesundheitsversorgung sprechen überdies seine eigenen Angaben im Asylerstverfahren, wonach er seinerzeit in Lettland als chronisch Kranker registriert und medikamentös behandelt wurde, die Behandlung aber selbst abgebrochen hat. b. Der Bericht des Europäischen Ausschusses für Sozialrechte, eine Einrichtung zur Überwachung der Einhaltung der Europäischen Sozialcharta durch die Mitgliedstaaten des Europarates, mit dem eine Verletzung von Art. 11 (Recht auf Schutz der Gesundheit) der Europäischen Sozialcharta festgestellt wurde (vgl. CoE ECSR, European Committee of Social Rights Conclusions 2021 Latvia, März 2022, S. 22, 25), stellt kein Indiz für objektive systemische Schwachstellen oder Mängel dar. Der angenommene Verstoß gegen das Recht auf effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung basiert allein auf der Zuzahlungspflicht für Medikamente bei der ambulanten Versorgung und ist auf diesen Bereich beschränkt (vgl. a.a.O. S. 22 unten f.). Dementsprechend ergibt sich aus den Übrigen ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen, dass die medizinische Versorgung (auch aufenthaltsberechtigter Staatenloser) in Lettland umfassend ist, medizinische Notfälle ebenso ab wie ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung sowie Medikamente und medizinische Geräte abdeckt, die von Patienten zu zahlenden Gebühren bei Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Gesundheitsleistungen moderat sind und über 570 Euro pro Jahr nicht hinausgehen (vgl. KOM, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2021, S. 18, 20) und im Wesentlichen die Zuzahlungspflicht von Medikamenten als unzureichend identifiziert wird (vgl. WHO, Can people afford to pay for health care? New evidence on financial protection in Latvia, 2018, S. 25 f., 37 f., 50). Überdies wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass die zur Abmilderung der Zuzahlungspflicht geplante Reform des Gesundheitssystems durch Erhöhung staatlicher Ausgaben im Bereich Gesundheit außerhalb des Berichtszeitraums lag. Dieser endete im Dezember 2019, die maßgeblichen Reformen waren für den Zeitraum 2021 bis 2023 vorgesehen (vgl. a.a.O. S. 22). c. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger von einer Zuzahlungspflicht konkret betroffen wäre. Vielmehr bestehen nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen Ausnahmen von der Zuzahlungspflicht für Personen mit sehr niedrigen Einkommen, wovon zwischen 2010 und 2012 etwa 10 Prozent der Bevölkerung profitiert haben (vgl. WHO, Can people afford to pay for health care? New evidence on financial protection in Latvia, 2018, S. 49). Zudem hat Lettland Ende 2017 speziell im Hinblick auf HIV/AIDS und Hepatitis C einen nationalen Plan zur Verbesserung der Diagnose und Behandlung gefasst und sich die Situation für Menschen mit HIV in den letzten Jahren deutlich verbessert. Die antiretroviralen Therapien stehen seit Oktober 2018 jedem mit dem HI-Virus infizierten Menschen unabhängig vom aktuellen Zustand seines Immunsystems kostenlos zur Verfügung (vgl. Bikava/Kreituse, Cooperation and Collaboration Impact on Policy Development: HIV/AIDS Policy in Latvia, Sociology Study, Vol. 9, No. 3, 85, März 2019, S. 81, 92). Zudem hat Lettland als einen Schwerpunkt seiner nationalen Drogen-Strategie neue Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängige entwickelt und die Qualität bereits bestehender Behandlungsmöglichkeiten verbessert und ausgeweitet (vgl. EMCDDA, Latvia Country Drug Report 2019, S. 18). Drogensüchtige werden hauptsächlich von Institutionen behandelt, die der Aufsicht des Gesundheitsministeriums unterstehen und die Behandlung in staatlichen Einrichtungen vom nationalen Gesundheitsservice finanziert. Es gibt sowohl ambulante als auch stationäre Einrichtungen, in denen unter anderem verschiedene Substitutionstherapien, psychosoziale Interventionstherapien, Verhaltenstherapien und Langzeitrehabilitationstherapien angeboten werden, wenngleich die Abdeckung mit Substitutionstherapien hinter anderen europäischen Ländern zurückbleibt (vgl. EMCDDA, Latvia Country Drug Report 2019, S. 19). Schließlich gibt es Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung Drogenabhängiger, die staatlich finanziert werden (vgl. EMCDDA, Latvia Country Drug Report 2019, S. 18). Für die Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen neben der stationären Versorgung in Krankenhäusern mittlerweile auch gemeindegestützte psychosoziale Kliniken in Riga, die den Großteil der ambulanten Versorgung unter anderem für Menschen mit Depressionen leisten (vgl. Taube/Quentin, Bull World Health Organ 2020, Vol. 98, No. 6, Juni 2020, S. 426 f.). Entsprechend dem 2019 von der lettischen Regierung verabschiedeten Plan zur Verbesserung des Zugangs zur psychischen Gesundheitsvorsorge sollen weitere gemeindegestützte psychosoziale Kliniken im Rest des Landes entstehen (vgl. Taube/Quentin, Bull World Health Organ 2020, Vol. 98, No. 6, Juni 2020, S. 428). d. Für ein ausreichendes (vergleichbares) medizinisches Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spricht darüber hinaus, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (MEDCOI) grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten bearbeitet, weil es davon ausgeht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Die Annahme eines vergleichbaren medizinischen Schutzniveaus liegt außerdem der Harmonisierung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung durch die Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 zu Grunde. Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/24/EU stellen die Gesundheitssysteme der Union einen zentralen Bestandteil des hohen Sozialschutzniveaus in der Union dar und tragen zu sozialem Zusammenhalt und sozialer Gerechtigkeit sowie zu nachhaltiger Entwicklung bei. e. Dass für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, (jedenfalls) um die wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung abzuwenden, folgt schließlich aus der unionsrechtlich garantierten grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 können gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts in anderen EU-Staaten und einigen weiteren Staaten medizinische Leistungen in Krankenhäusern und bei Ärzten in Anspruch genommen werden, die dem dortigen öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen sind. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Auslandsaufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, also insbesondere für die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung bei Notfällen, aber auch für die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Leistungen, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Behandelt wird im selben Umfang und zu denselben Bedingungen und Kosten, wie sie auch für die Versicherten des jeweiligen Landes gelten (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Gilt im Behandlungsstaat das Kostenerstattungsprinzip, erhält der Versicherte die Kosten der Behandlung nach den Vorschriften des Behandlungsstaates ersetzt. Sieht das dortige Recht z.B. Leistungsausschlüsse, Zuzahlungen oder Selbstbehalte vor, gelten diese grundsätzlich auch für ihn. Die Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011, sogenannte Patientenmobilitätsrichtlinie, zielt auf die zur Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (vgl. Art. 1 Satz 1 der Richtlinie). Es werden den gesetzlich Versicherten die Kosten einer Krankenhausbehandlung, für die eine Vorabgenehmigung erteilt wurde, in genehmigter Höhe erstattet. Bei ambulanten Behandlungen ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie auch für eine vergleichbare inländische Behandlung übernommen werden würden, abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Es besteht also ein Anspruch darauf, eine medizinische Behandlung anstatt im Inland im EU-Ausland vornehmen zu lassen und die entstandenen Kosten anschließend von der heimischen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Es kommt nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung während eines Auslandsaufenthalts medizinisch notwendig wurde, und auch nicht auf die konkreten Leistungs- und Erstattungsbedingungen im Ausland. Art und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen richten sich vielmehr danach, was auch im Inland (Versicherungsstaat) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur für Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland notwendig. Allerdings besteht im Grundsatz ein Anspruch auf eine Genehmigung, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung hat und diese Gesundheitsversorgung nicht auf seinem Hoheitsgebiet innerhalb eines – unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustands des Patienten, der Vorgeschichte und der voraussichtlichen Entwicklung der Krankheit des Patienten, des Ausmaßes der Schmerzen des Patienten und/oder der Art der Behinderung des Patienten zum Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Beantragung der Genehmigung – medizinisch vertretbaren Zeitraums geleistet werden kann (Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie). Für die Patientinnen und Patienten besteht damit im Ergebnis ein Wahlrecht, wenn sowohl die Voraussetzungen der Patientenmobilitätsrichtlinie als auch die der Verordnung 883/2004 erfüllt sind. Sie können dann wählen, ob sie die Behandlungskosten zunächst verauslagen und anschließend Kostenerstattung nach dem Recht des Versicherungsstaates erhalten oder ob sie gegen Vorlage der EHIC eine notwendige medizinische Behandlung als Sachleistungsaushilfe nach dem Recht des Behandlungsstaates in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bietet die Patientenmobilitätsrichtlinie vor allem praktische Erleichterungen bei der Wahrnehmung des Rechts auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. In allen Mitgliedstaaten mussten bis Oktober 2013 nationale Kontaktstellen eingerichtet werden, die den Patientinnen und Patienten sowie den Gesundheitsdienstleistern Informationen rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bieten und die europaweit miteinander zusammenarbeiten. In Lettland ist dies der National Health Service (Nacionālais veselības dienests) in Riga. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat. Das Urteil ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG). Der Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz. Er ist 1975 in Lettland geboren, das zu jener Zeit zwangsweise als Lettische Sozialistische Sowjetrepublik Teil der früheren Sowjetunion war. Der Kläger ist nach eigenen Angaben russischer Volkangehöriger und 2013 mit einem lettischen „Pass für Nichtbürger“, der Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Lettland ausgestellt wird, die weder die lettische noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, in Deutschland eingereist. Seinen 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 13. September 2016 als offensichtlich unbegründet ab, zugleich lehnte es die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ab und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung nach Lettland an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankungen des Klägers in Lettland nicht behandelbar seien. Die hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieben erfolglos (Beschluss vom 4. Januar 2017 - VG 33 L 628/16 A -; Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2017 - VG 33 K 629/16 A -). Den im Juli 2021 unter Verweis auf einen verschlechterten gesundheitlichen Zustand gestellten Asylfolgeantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. September 2021 als unzulässig ab, zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung der Feststellung ab, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe mit dem von ihm eingereichten aktuellen Attest keine veränderten bzw. asylrelevanten Umstände im Herkunftsland geltend gemacht, sondern lediglich die Verschlechterung seiner Erkrankungen. Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2021 Klage erhoben, die bis Ende 2021 zum Aktenzeichen VG 33 K 253/21 A geführt wurde. Er macht geltend, die Versorgung staatenloser HIV-positiver russischstämmiger Einwohner Lettlands habe sich seit seinem ersten Asylantrag deutlich verschlechtert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2021 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffenden Streitakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.