Urteil
21 K 30/21
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0503.21K30.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Zustimmung zur Ausbettung der Leiche seiner verstorbenen Ehefrau noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Ausbettungsantrages (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 26 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev. -) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) in Betracht. Danach kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Ausbettungsantrag oder im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null unmittelbar auf die Zustimmung zur Ausbettung setzt danach tatbestandlich voraus, dass ein wichtiger Grund für die begehrte Ausbettung vorliegt. Dies ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer auch für die Zeit nach Ablauf der Ruhefrist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2021 - 12 B 19.19 - juris Rn. 18). Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es ist obergerichtlich geklärt, dass es für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Ausbettung – im Folgenden in Anlehnung an die Terminologie der Friedhofsgesetze der Länder als Umbettung bezeichnet – im Ausgangspunkt von Bedeutung ist, ob die oder der Verstorbene zu Lebzeiten das ausdrückliche Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat. Zumindest muss ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden können, damit eine Umbettung die Würde der oder des Verstorbenen besser wahrt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 56 ff.). Im Übrigen kann ein wichtiger Grund nur dann angenommen werden kann, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2017 - 12 N 31.16 - n.v.; VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - juris Rn. 8). Hintergrund ist, dass der Schutz der Totenruhe nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsrang hat und es dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - juris Rn. 8). Die Annahme eines mutmaßlichen Willens zur Umbettung setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille der oder des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, etwa bei familiären oder religiösen Bindungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 12 N 26.19 - juris Rn. 5). Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rn. 24). Denkbar ist etwa eine (ggf. wechselseitige) schriftliche Erklärung von Eheleuten, im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort zu wünschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019, a.a.O.). Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, vermögen in der Regel einen wichtigen Grund nicht zu begründen, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 28. Juli 2018, a.a.O., Rn. 8 f. und vom 27. Juli 2005, a.a.O., Rn. 9). Angesichts der in vielen Berufen geforderten Flexibilität und Mobilität sowie der damit typischerweise einhergehenden Wohnsitzwechsel könnte es sonst zu – möglicherweise mehrfachen – Umbettungen kommen, welche die Totenruhe in Frage stellen würden (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. März 2018 - 4 ZB 16.2301 - juris Rn. 1). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat hierzu ausgeführt, ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stelle für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen. Denn es stelle sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr allein zu leben imstande sind, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine (vom bisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen). Dies sei in vielen Fällen beim – zumal plötzlichen und unerwarteten – Ableben eines Ehegatten und bei der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort nicht absehbar. Die Frage eines Umzugs stelle sich vielmehr erst dann, wenn es dem Hinterbliebenen nicht gelingt, sich mit dem Verlust seines Ehepartners abzufinden und in der veränderten Lebenssituation allein zu Recht zu kommen. Angesichts der Veränderungen in der demografischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen Grundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in Einklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen. Überdies könne es in Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität im Einzelfall zu mehreren Wohnsitzwechseln und entsprechenden Nachzügen während der Mindestruhezeit kommen; würde dem damit einher gehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs entsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 - juris Rn. 36). Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für die Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, kann ein wichtiger Grund angenommen werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 2 des Berliner Friedhofsgesetzes, Abg.-Drs. 12/5423, S. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 19 A 4135/18 - juris Rn. 5, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/08 - juris Rn. 29). Nach diesen von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben liegt hier kein wichtiger Grund vor. Ein ausdrückliches Einverständnis der Verstorbenen mit der vom Kläger begehrten Umbettung liegt unstreitig nicht vor. Auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille der Verstorbenen lässt sich nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit – feststellen. Hierfür reicht nicht aus, dass es nach Angaben des Klägers primärer Wunsch der Verstorbenen gewesen ist, gemeinsam mit ihm beerdigt zu sein, ohne dass es ihr auf den konkreten Friedhof angekommen ist. Aus diesem Wunsch folgt allerdings noch nicht, dass die Verstorbene auch gewollt hätte, dass ihr Leichnam unter Störung ihrer Totenruhe nach knapp 22 Jahren wieder ausgegraben, kremiert und als Urne umgebettet würde. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Sie sollen auch nicht den bei jeder Umbettung möglichen Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass die Verstorbene, hätte sie die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit ihrem Ehemann zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt. Im Gegenteil, die Verstorbene – oder für diese der Kläger – hat sich trotz des seinerzeit schon geplanten Umzuges nach F... für eine Bestattung auf dem Friedhof in Kreuzberg entschieden. Dazu kommt, dass der Kläger kurz nach dem Tod seiner Ehefrau die danebenliegende Grabstätte erworben hat und beide Grabstätten als Gemeinschaftsgrab hat einfassen lassen. Es besteht somit die Möglichkeit, den Kläger im Falle seines Todes in dieser Gemeinschaftsgrabstätte neben seiner verstorbenen Ehefrau zu beerdigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rn. 35). Die Gemeinschaftsgrabstätte verfügt zudem über vier Urnenplätze, auf denen die Urnen weiterer Familienmitglieder beigesetzt werden könnten. Schließlich wäre die vom Kläger begehrte Umbettung mit einem Wechsel der Bestattungsart verbunden (Urnenbestattung nach vorheriger Kremierung statt Sargbestattung mit dem Leichnam), ohne dass mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellbar wäre, dass die Klägerin auch mit einer Kremierung und Urnenbestattung einverstanden wäre. Hierfür reicht die Angabe der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Verstorbene habe zu Lebzeiten auf die Entscheidungen ihres Ehemannes (des Klägers) vertraut und würde auch jetzt mit seinem Entschluss einverstanden sein, sie unter Wechsel der Bestattungsart in den Ruheforst N... umzubetten. Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Zwar hat der Kläger infolge mehrfacher Schlaganfälle einen Grad der Behinderung von 60 sowie Pflegegrad 2, er ist linksseitig (tagesabhängig mehr oder weniger ausgeprägt) gelähmt und kann nicht lange sitzen kann, wie seine Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Gleichwohl ist für ihn der rund 30 km von seinem Wohnort in F... entfernte Friedhof in Kreuzberg – mit Unterstützung – ohne Weiteres mit dem Auto erreichbar. Auch wenn nicht allein die bloße Fahrtstrecke, sondern im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auch die Fahrtzeit eine Rolle spielt – nach seinen Angaben dauert die Fahrt von F...nach Kreuzberg aufgrund des Stadtverkehrs etwa drei Mal so lang wie die Fahrt von F... zu dem rund 20 km entfernten, ländlich gelegenen Ruheforst N... –, führt diese schon deswegen nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis, weil bei den Fahrten zum Friedhof in Kreuzberg Pausenmöglichkeiten bestehen. 2. Ein Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung folgt auch nicht aus einer Zusicherung des Beklagten. Es fehlt schon an der zur Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlichen Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), wie zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit steht. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der vom Kläger geltend gemachten telefonischen Auskunft des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Herrn D... der erforderliche Rechtsbindungswille entnommen werden konnte (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2008 - 6 E 1292/08 - juris Rn. 7). 3. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht erfüllt sind, kommt es auf vom Kläger gerügte Ermessensfehler nicht mehr an. Abgesehen davon spiegeln die vom Kläger geltend gemachten Auskünfte, landeseigene Friedhöfe würden den Anträgen auf Umbettung regelmäßig stattgeben, nicht die Praxis der in Berlin für Bestattungsrecht allein zuständigen erkennenden Kammer wider, bei der fast ausschließlich Klagen gegen Ablehnungen von Umbettungen bei landeseigenen Friedhöfen anhängig gemacht werden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber des Berliner Friedhofgesetzes auch für landeseigene Friedhöfe bestimmt, dass die Zustimmung zur Umbettung eines Leichnams tatbestandlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt (vgl. § 14 Abs. 2 des Gesetzes). Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis wäre rechtswidrig und könnte eine Ermessensbindung nicht begründen („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37/13 - juris Rn. 9). Auf die Frage, ob eine Verwaltungspraxis des Landes Berlin in Bezug auf landeseigene Friedhöfe überhaupt eine Bindungswirkung für kirchliche Träger nicht landeseigener Friedhöfe entfalten kann, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Daran bestehen im Übrigen Zweifel, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem eigenen Kompetenzbereich bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27.06 - juris Rn. 23). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Umbettung eines Leichnams. Er ließ im November 1999 den Leichnam seiner verstorbenen Ehefrau in einer Erdwahlgrabstätte auf dem evangelischen Friedhof V... in Berlin-Kreuzberg bestatten. Im Februar 2000 erwarb er das Nutzungsrecht an der danebenliegenden Grabstätte und ließ beide Grabstätten als Gemeinschaftsgrab einfassen. Kurz darauf zog er von Berlin nach Brandenburg in die umliegende Gemeinde F.... Im Mai 2019 beantragte er bei der Friedhofsverwaltung die Ausbettung des Leichnams zum Zwecke der Urnen-Beisetzung im Ruheforst N... in Brandenburg. Die Ruhezeit für die Grabstätte seiner verstorbenen Ehefrau endete im November 2019. Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Stadtmitte lehnte den Ausbettungsantrag mit Bescheid vom 12. Juli 2019 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2021 mit der Begründung zurück, ein besonders wichtiger oder zwingender Grund, die Totenruhe der Verstorbenen zu stören, liege nicht vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers sei ihm ein Besuch der bisherigen Grabstätte weiter möglich, auch wenn dafür eine weitere Entfernung (etwa 30 km) als zum Ruheforst N... zurückzulegen sei (etwa 20 km). Ein wichtiger Grund sei auch nach Ablauf der Ruhefrist erforderlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestattung nicht dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe. Vielmehr hätten die Eheleute sich vor dem erkrankungsbedingten Tod der Verstorbenen trotz der bereits damals bestehenden Umzugsabsicht des Klägers nach F... für eine Bestattung auf dem Friedhof V... entschieden. Der Kläger habe auch ein Nutzungsrecht an der angrenzenden Grabstätte erworben. Vor diesem Hintergrund sei ein Wille der Verstorbenen, an den neuen Wohnort des Ehegatten umgebettet zu werden, nicht mit Sicherheit anzunehmen. Erschwerend komme hinzu, dass die Verstorbene sich für eine Erdbestattung entschieden habe und eine Beisetzung auf dem Ruheforst N... einen Wechsel der Bestattungsart bedeuten würde. Für die Eheleute bestünde die Möglichkeit einer gemeinsamen Ruhestätte auf dem Friedhof V..., da der Kläger Nutzungsberechtigter einer Doppelwahlgrabstätte sei, auf der Nachbeisetzungen sowohl als Erdbestattung als auch als Urnenbeisetzung möglich seien. Mit der am 18. Februar 2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es entspreche dem hypothetischen Willen der Verstorbenen, gemeinsam mit ihm bestattet zu werden. Dieser Wunsch stehe über der Auswahl des Friedhofes. Die Bestattung auf dem Friedhof V... sei auch nicht aus Verbundenheit zur Kirche gewählt worden. Hätte die Verstorbene von der Möglichkeit einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes gewusst, hätte sie sich bereits damals auf einem Ruheforst bestatten lassen. Den Ruheforst N... gebe es aber erst seit 2009. Seiner Verfahrensbevollmächtigten sei überdies bei einem Telefonat mit dem Beklagten im Juni 2020 durch den seinerzeitigen Bearbeiter Herrn D... mitgeteilt worden, dem Antrag werde bei Einreichung bestimmter Unterlagen stattgegeben. Diese Zusage sei bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe auch das grundrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung missachtet, weil landeseigene Friedhöfe Umbettungsanträgen regelmäßig stattgeben würden, nicht-landeseigene Friedhöfe hingegen nicht. Dies sei ihr von einem anderen Mitarbeiter des Beklagten, Herrn K..., telefonisch im Juni 2021 sowie einem Bestattungsunternehmen mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Evangelischen Friedhofverbandes Berlin Stadtmitte vom 12. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz vom 8. Februar 2021 zu verpflichten, die Zustimmung zur Ausbettung des Leichnams seiner verstorbenen Ehefrau (H...) aus der Erdwahlgrabstätte 222-005-012 zu erteilen, hilfsweise, über seinen Ausbettungsantrag vom 25. Mai 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Ein Wille der Verstorbenen, gemeinsam mit ihrem Ehemann bestattet zu werden, werde nicht bestritten. Dieser Wille führe aber nur zu einem wichtigen Grund, wenn er gerade darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch Umbettung unter Wechsel der Bestattungsart nach 20 Jahren Ruhezeit herbeizuführen. Dieser Wille sei durch die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und der Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend sicher belegt. Ein Umzug und altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen stellten keinen wichtigen Grund dar, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitestgehend leer liefe. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren sei nur eine Neubelegung einer Grabstätte unter bestimmten pietätswahrenden und gesetzlichen vorgegebenen Bedingungen möglich. Vorhandene Urnen- oder Leichenreste verblieben in der Grabstätte. Es erfolge allein eine Tieferlegung, aber keine Störung der Totenruhe durch Entfernung der Urnen- oder Leichenreste. Bezüglich etwaiger telefonischer Auskünfte fehle es an dem erforderlichen Bindungswillen und an der für eine Zusicherung erforderlichen Schriftform. Der Verweis auf eine Ungleichbehandlung von Umbettungsanträgen zwischen „Kirche und Land“ greife nicht, weil sich ein Umbettungsantrag am Gesetz auszurichten habe. Darüber hinaus könne die Verwaltungspraxis der landeseigenen Friedhöfe auch deswegen keine Bindungswirkung für nicht-landeseigene Friedhöfe entfalten, weil unterschiedliche Rechtsträger betroffen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.