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Beschluss

19 A 2275/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.19A2275.16.00
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Leitsätze

Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 19 A 2207/11 , juris, Rn. 47).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 19 A 2207/11 , juris, Rn. 47). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Der Kläger weckt in seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen wichtigen Grund für die Umbettung der Urne des am 24. Juli 2009 verstorbenen V. H. , des Lebenspartners des Klägers, zu Recht verneint. Der Kläger stützt diesen Zulassungsgrund ohne Erfolg in erster Linie auf die erstmals in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, sein verstorbener Lebenspartner habe ihm gegenüber anlässlich der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 2. Juli 2009 mündlich den Wunsch geäußert, feuerbestattet zu werden und seine Aschenreste auf dem Südfriedhof in N. beisetzen zu lassen. Der Senat kann diese Behauptung, für die der Kläger in der Antragsbegründung Zeugenbeweis angetreten hat, als wahr unterstellen. Denn auch sie führt auf keinen wichtigen Grund, der Voraussetzung für eine Zustimmung der Beklagten zu der begehrten Umbettung ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung (FS) für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Q. vom 18. März 2014). Ein wichtiger Grund liegt nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 ‑, juris, Rn. 47, vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, NVwZ-RR 2010, 281, juris, Rn. 22, und vom 29. April 2008 ‑ 19 A 2896/07 ‑, NWVBl. 2008, 471, juris, Rn. 21 m. w. N. Hier hat das Umbettungsinteresse des Klägers kein hinreichendes Gewicht, um die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe zu überwinden. Ein solches Gewicht ergibt sich weder aus dem Willen des Verstorbenen (1.) noch aus dem Totenfürsorgerecht des Klägers (2.) noch aus etwaigen Beeinträchtigungen der Totenfürsorge durch den Beigeladenen, dem das Grabnutzungsrecht an der Grabstelle zusteht, in dem die Urne des Verstorbenen beigesetzt ist (3.). 1. Der Wille des Verstorbenen verleiht dem Umbettungsinteresse des Klägers schon deshalb kein hinreichendes Gewicht, weil der Kläger die Umbettung auf den Nordfriedhof N. beantragt hat. Dieser Beisetzungsort widerspricht dem erklärten Willen des Verstorbenen, unterstellt man die Behauptung des Klägers als wahr, der Verstorbene habe den Wunsch geäußert, seine Aschenreste auf dem Südfriedhof in N. beisetzen zu lassen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW richten sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren. Mit seinem Begehren, die Aschenreste des Verstorbenen auf den Nordfriedhof N. umbetten zu lassen, setzt sich der Kläger zu dessen letztem Willen erneut in Widerspruch, nachdem er auch bereits im August 2009 der Beisetzung der Aschenreste auf dem Friedhof der Beklagten in Q. zugestimmt hatte. Der Kläger hat auch keinen hinreichend gewichtigen Grund dafür benannt, dass er sein Totenfürsorgerecht mit dem Umbettungsantrag abweichend vom letzten Willen des Verstorbenen ausübt. Unter diesen Umständen ist die Schutzwürdigkeit seines Umbettungsinteresses erheblich gemindert. Zur Schutzwürdigkeit des Umbettungsinteresses OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012, a. a. O., Rn. 50. 2. Auch der grundsätzliche Vorrang des privatrechtlichen Totenfürsorgerechts des Klägers für seinen verstorbenen Lebenspartner gegenüber demjenigen des Beigeladenen vermag dem Umbettungsinteresse kein hinreichendes Gewicht zu verleihen. Nur im Ausgangspunkt steht dem Kläger als Lebenspartner dieses Totenfürsorgerecht vorrangig vor demjenigen des Beigeladenen als Bruder zu. Zur Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und ‑verpflichteten Angehörigen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 ‑ IV ZR 132/11 ‑, NJW 2012, 1651, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012, a. a. O., Rn. 76. Unter den Umständen des vorliegenden Falles setzt sich der Kläger mit seinem Umbettungsbegehren indessen in Widerspruch zu seiner früheren Ausübung des Totenfürsorgerechts. Er hat am 6. August 2009 schriftlich sein sinngemäßes Einverständnis mit der Beisetzung der Urne seines verstorbenen Lebenspartners im vierstelligen Wahlgrab A.45.04-07 auf dem Friedhof der Beklagten in Q. erklärt. Auf dem Formular, mit dem der Beigeladene die Verlängerung des Nutzungsrechts um 30 Jahre beantragt hat, hat der Kläger unterhalb der Unterschrift des Beigeladenen folgende weitere Erklärung unterzeichnet: „Mir ist bekannt, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte vom Unterzeichner übernommen wurde, nach dessen Tod bin ich bereit dieses Nutzungsrecht zu übernehmen. Ich erkenne die o. g. Satzungen ausdrücklich an.“ Ihrem objektiven Inhalt nach enthält diese Erklärung die bei evangelischen Kirchengemeinden in Westfalen übliche Nachfolgeregelung im Grabnutzungsrecht nach § 10 Abs. 2 FS. In dieser Erklärung liegt hier zugleich das sinngemäße Einverständnis des Klägers mit der Beisetzung der Aschenreste seines verstorbenen Lebenspartners im genannten Wahlgrab und mit der alleinigen Nutzungsberechtigung des Beigeladenen bis zu dessen Tod. Ebenso hat der Kläger mit der Unterzeichnung dieser Erklärung objektiv in Kauf genommen, über eine gemeinsame Ruhestätte beider Lebenspartner zu Lebzeiten des Beigeladenen nur mit dessen Zustimmung und erst nach dessen Tod selbst als Nutzungsrechtsinhaber bestimmen zu dürfen. Die Nachfolgeerklärung des Klägers schließt folglich das Risiko ein, dass den beiden Lebenspartnern eine gemeinsame Ruhestätte vorenthalten bleibt, sollte der Beigeladene zu seinen Lebzeiten, etwa aufgrund einer Zerrüttung des familiären Verhältnisses, seine Zustimmung verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Kläger subjektiv davon ausgegangen sein sollte, ihm stehe das Grabnutzungsrecht gemeinsam mit dem Beigeladenen zu, wie er behauptet. Denn auch in diesem Fall fehlte ihm ein alleiniges Bestimmungsrecht am genannten Wahlgrab. Er hat seine Erklärung damals auch nicht, wie er heute meint, unter der „Bedingung“ abgegeben, „dass auch er dereinst dort beigesetzt werden könne“ (S. 2 der Antragsbegründung). Eine solche Bedingung kommt in der zitierten schriftlichen Nachfolgeerklärung nicht zum Ausdruck. Sie stünde auch im inhaltlichen Widerspruch zu dieser, weil sich der Kläger ja gerade damit einverstanden erklärt hat, dass der Beigeladene das Grabnutzungsrecht bis zu seinem (des Beigeladenen) Tod weiter allein innehat. Insbesondere haben der Kläger und der Beigeladene damals keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, dem Kläger sofort das Grabnutzungsrecht an zwei Grabstellen zu übertragen und damit sicher zu stellen, dass dieser unabhängig vom Ableben des Beigeladenen darüber bestimmen kann, ob beide Lebenspartner nebeneinander ihre letzte Ruhe finden können (vgl. heute § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b), Abs. 4 Satz 3 FS). Unter diesen Umständen geht auch die in der Antragsbegründung erklärte Anfechtung der Erklärung vom 6. August 2009 wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung durch den Beigeladenen ins Leere. In diesem Zusammenhang kann der Senat auch die Behauptung des Klägers als wahr unterstellen, der Beigeladene habe im Bestattungsgespräch beim Beerdigungsinstitut E. am 25. Juli 2009 erklärt: „Wir haben ja das Familiengrab in Q. ; da kannst Du später auch beigesetzt werden“ (Schriftsatz vom 27. Oktober 2016). Selbst wenn man diesen Wortlaut zugrunde legt, handelte es sich lediglich um eine anfängliche unverbindliche Absichtserklärung des Beigeladenen, welche die Beteiligten erst in den schriftlichen Erklärungen vom 6. August 2009 verbindlich konkretisiert haben. Sollte der Kläger subjektiv eine Zusage mit weiter gehender Bindung angenommen haben, lag hierin lediglich ein für § 119 Abs. 1 BGB unerheblicher Motivirrtum. Auch für eine arglistige Täuschung im Sinn des § 123 Abs. 1 BGB durch den Beigeladenen fehlen hinreichende Anhaltspunkte. 3. Ein hinreichendes Gewicht des Umbettungsinteresses des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass, wie der Kläger pauschal behauptet, der Beigeladene ihm „die Grabbetreuung streitig machte“, insbesondere die Grabplatte entfernen und verschrotten „wollte“. Ein wichtiger Grund kann sich unter diesem Gesichtspunkt im Einzelfall erst dann ergeben, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012, a. a. O., Rn. 99 ff., vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 26, und vom 29. April 2008, a. a. O., Rn. 29. Überprüf- und bewertbare konkrete Fakten für eine solche Erschwerung durch den Beigeladenen hat der Kläger nicht mitgeteilt. Gegebenenfalls müsste er seinem Totenfürsorgerecht gegenüber einem solchen Verhalten des Beigeladenen zunächst auf dem Zivilrechtsweg Geltung verschaffen. Insoweit sieht der Senat Anlass für den Hinweis, dass der Beigeladene das vorrangige Totenfürsorgerecht des Klägers dem Grunde nach selbstverständlich zu respektieren hat. Nicht zuletzt hat er die Verlängerung des Nutzungsrechts am 6. August 2009 zumindest in Kenntnis der Nachfolgeerklärung des Klägers beantragt. II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Täuschung liegt aus den bereits genannten Gründen nicht vor. III. Der vorliegenden Rechtssache kommt schließlich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Insbesondere stellt sich nicht die Frage, ob der den Begriff des wichtigen Grundes kennzeichnende grundsätzliche Vorrang der Totenruhe für Erd- und Feuerbestattungen gleichermaßen gilt. Bejahend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 ‑ 14 K 4013/16 ‑, juris, Rn. 32; HessVGH, Urteil vom 7. September 1993 ‑ 11 UE 118/92 ‑, NVwZ-RR 1994, juris, Rn. 57; offen VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2017 ‑ VfGBbg 68/15 ‑, juris, Rn. 16. Denn im vorliegenden Fall fehlt dem Umbettungsinteresse des Klägers aus den oben genannten Gründen auch dann ein hinreichendes, die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegendes Gewicht, wenn man für die Umbettung einer Urne keinen grundsätzlichen Vorrang der Totenruhe annimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Der Beigeladene hat sich am Kostenrisiko nicht beteiligt, weil er im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 12. Dezember 2012 ‑ 19 A 2207/11 ‑, S. 35 f. des Urteilsabdrucks; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. Juli 2009 ‑ 19 A 957/09 ‑, S. 16 des Urteilsabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).