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Urteil

21 K 1271/21

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1025.21K1271.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Unterhaltsvorschussleistungen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3). 1. Es steht zu Recht nicht im Streit, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht auch keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - ausgeführt hat (juris Rn. 29 f.; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 - juris Rn. 29 ff.), sind die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur zwar jahrzehntelang davon ausgegangen, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen „planwidrig“ ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - juris Rn. 14; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was in der Praxis (u.a. des Beklagten) etwa bei einem One-night-Stand angenommen wurde. Diese Auffassung ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris Rn. 17 ff.) nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes, weil danach die Zurechnung des Verhaltens des (alleinerziehenden) Elternteils, etwa wenn dieser die „prekäre Lage“ selbst bewirkt hat, allein im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG erfolgt. 2. Es liegt jedoch ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 3 UVG (in entsprechender Anwendung) vor. a. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Regelung entsprechend anwendbar ist, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Dies ist im Falle einer anonymen heterologen Samenspende – wie hier – der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit seinem Grundsatzurteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - ausgeführt (juris Rn. 15 ff.), das Fehlen eines Anspruchsausschlusses im Falle einer anonymen heterologen Samenspende laufe dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwider. Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz solle nach dem Plan des Gesetzgebers „ausbleibende Zahlungen“ der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, solle die Ausnahme bleiben, wie sich schon aus der amtlichen Kurzbezeichnung des Gesetzes („Unterhaltsvorschussgesetz“) sowie systematisch aus dem gesetzlich normierten Forderungsübergang nach § 7 UVG und der in § 1 Abs. 3 UVG normierten Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Diese gesetzgeberische Konzeption werde von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird, wie die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG und die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG zeigten. Die planwidrige Lücke sei durch eine analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG (Weigerung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen) zu schließen, weil im Falle einer anonymen heterologen Samenspende eine vergleichbare Sach- und Interessenlage bestehe. Sowohl in der in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellation als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, lege das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten bestehe kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist, vereitelt wird. Der Ausschluss eines im Wege der anonymen heterologen Samenspende gezeugten Kindes vom Anspruch auf Unterhaltsleistung sei auch in Anbetracht des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsgemäß, insbesondere stelle er sich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht als unangemessen dar. Die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ziehe nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich. Damit sei die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32). b. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich sowohl Rechtsprechung als auch Literatur einhellig angeschlossen (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 - juris Rn. 29; Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: Juni 2022, UVG § 1 Rn. 99 f.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 135; von Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, UnterhVG §§ 1-12a Rn. 10; Heiß/Heiß in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. 2022, 3. Kap. Rn. 667; Knittel, Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss, JAmt 2019, 183, 188; Knittel/Birnstengel, DIJuF-Rechtsgutachten Unterhaltsvorschussrecht, 2022, Rn. 7; Wersig/Hökendorf, Grundsicherung und die Erfüllung des Kinderwunsches, Info also 2021, 99, 101; ebenso Ziffer 1.11.5 der UVG-Richtlinien). c. Auch die Kammer hält es für überzeugend, den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG in Fällen einer anonymen heterologen Samenspende aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke analog anzuwenden. Der fehlende Anspruchsausschluss im Falle einer anonymen heterologen Samenspende widerspräche dem gesetzgeberischen Leitbild, dass Unterhaltsvorschussleistungen typischerweise nur als Vorschuss geleistet werden. Der Einwand der Klägerin, der vollständige Gesetzesname (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen) und die tatsächliche Praxis belegten, dass Unterhaltsvorschuss häufig als Ausfallleistung gewährt werde, vermag die Annahme einer gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschusses als Vorschussleistung nicht zu entkräften und ist deswegen schon vom Bundesverwaltungsgericht für nicht überzeugend gehalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass des § 1 Abs. 3 UVG, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. zur Prüfung einer Planwidrigkeit BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 - juris Rn. 16). Die Situation, dass der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein (bewusstes) Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt vereitelt wird, kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden als die Situation, dass die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist und dadurch einen Rückgriff auf den anderen Elternteil vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27). d. Auch die Klägerin hat eine solche Situation geschaffen. Ihr Einwand, ihr sei es nicht darauf angekommen, dass der Kindesvater unbekannt bleibt, sondern sie habe einfach nur schwanger werden wollen und sich keine Gedanken um etwaige unterhaltsvorschussrechtliche Pflichten oder um Angaben zum Kindesvater gemacht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist, dass sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Situation, in der ein Rückgriff auf den anderen Elternteil vereitelt wird, bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, von der Samenbank über die Rechtslage zur Anonymität des Samenspenders und zum Ausschluss der Unterhaltspflicht des Samenspenders aufgeklärt worden zu sein – dies dürfte auch der üblichen Geschäftspraxis von registrierten Samenbanken entsprechen – und sich bewusst für eine „Solomutterschaft“ entschieden zu haben. Ihr weiterer Einwand, eine entsprechende Anwendung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG führe zu dem unvertretbaren Ergebnis, dass die Kindesmutter einen Unterhaltsvorschussanspruch Kindes verwirke, bevor er überhaupt gezeugt sei, überzeugt ebenfalls nicht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 7) setzt einen bereits entstandenen Anspruch voraus. Daran fehlt es, weil wegen eines gesetzlichen Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 3 UVG gar kein Anspruch entsteht. e. Die Sach- und Rechtslage hat sich nach Auffassung der Kammer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 nicht wesentlich geändert. Im Wege einer anonymen heterologen Samenspende gezeugte Kinder haben bei Bedarf nach wie vor einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Ein Rückgriff auf den anderen Elternteil wird weiterhin vereitelt. Zwar besteht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2413) – Samenspenderregistergesetz – am 1. Juli 2018, geändert mit Gesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), ein Anspruch eines durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugten Kindes bzw. der Kindesmutter auf Auskunft gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders aus dem Samenspenderregister (vgl. § 10 des Samenspenderregistergesetzes), in dem der Spender mit Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort sowie Spendennummer erfasst ist. Jedoch schließt der mit dem Samenspenderregistergesetz neu eingeführte § 1600d Abs. 4 BGB ausdrücklich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei Kindern aus, die unter heterologer Verwendung von Samen nach den Regeln des Samenspenderregistergesetzes gezeugt worden sind (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11291 S. 35). Die Einführung des § 1600d Abs.4 BGB wirkt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht auf die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des im Wege anonymer heterologer Insemination gezeugten Kindes gegenüber einem Kind aus, dessen Vater bekannt ist oder dessen Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dies auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist. Zwar ist in Fällen wie hier die unterhaltsvorschussrechtliche Heranziehung des Samenspenders aus Rechtsgründen (§ 1600d Abs. 4 BGB) ausgeschlossen ist, selbst wenn dessen Identität offengelegt würde. Jedoch hat auch in Fällen wie hier die Kindesmutter ihre Obliegenheitspflicht verletzt, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallsleistung mutiert. Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu einer anonymen Samenspende im Ausland angeführte maßgebliche Erwägung greift nach Auffassung der Kammer nicht nur, wenn die Kindesmutter infolge des Verzichts auf die Kenntnisnahme der Identität des Samenspenders ihre Obliegenheitspflicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32), sondern auch wenn sie sich bewusst für eine anonyme Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz und einem damit zwingend einhergehenden gesetzlichen Ausschluss der Unterhaltspflicht des Samenspenders entscheidet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen zur grundsätzlichen Klärung, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Anwendung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 3 UVG auf Fälle einer anonymen heterologen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz im Hinblick auf die in § 1600d Abs. 4 BGB n.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung weiter uneingeschränkt anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit jedenfalls offengelassen, ob und welche Auswirkungen ein Auskunftsanspruch gegen die Samenspenderbank auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Unterhaltsvorschussleistungen. Sie ist 35 Jahre alt, deutsche Staatsangehörige und Mutter des am 4... 2020 geborenen Kindes A.... Nach ihren Angaben ist das Kind im Wege einer anonymen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden und der Kindesvater ihr nicht bekannt. Sie beantragte im April 2021 beim Jugendamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin Unterhaltsvorschussleistungen. Mit Bescheid vom 30. April 2021 lehnte das Jugendamt den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2021, zugestellt am 15. November 2021, mit der Begründung zurück, es fehle an dem erforderlichen planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils. Hiergegen richtet sich die am 15. Dezember 2021 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Fall eines im Wege einer anonymen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugten Kindes ein Ausschlussgrund nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vorliegt oder nicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2021 zu verpflichten, für ihr Kind A...für die Zeit von 26. April 2021 bis 3. November 2021 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.