OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 LA 94/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

14mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs.1 UVG setzt voraus, dass erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils planwidrig ausbleiben. • Die zwischen Eltern getroffene Freistellung von der Unterhaltspflicht ist als Erfüllungsübernahme anzusehen und verhindert einen planwidrigen Ausfall von Unterhalt. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn die Freistellung den Unterhaltsausfall ausschließt.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Unterhaltspflicht verhindert Anspruch auf Unterhaltsvorschuss • Ein Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs.1 UVG setzt voraus, dass erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils planwidrig ausbleiben. • Die zwischen Eltern getroffene Freistellung von der Unterhaltspflicht ist als Erfüllungsübernahme anzusehen und verhindert einen planwidrigen Ausfall von Unterhalt. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn die Freistellung den Unterhaltsausfall ausschließt. Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn und gegen die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Sohn habe im Zeitraum 10.12.2003 bis 31.03.2004 keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gehabt. Die Klägerin hatte ihren geschiedenen Ehemann durch am 10.12.2003 vor dem Amtsgericht B. geschlossenen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt. Die Behörde zahlte Unterhaltsvorschuss, zog die Leistungen später aber zurück und forderte zu Unrecht gezahltes Geld zurück. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Es ist strittig, ob die Vereinbarung eine bloße Zahlungsaufschiebung darstellt oder eine voll wirksame Freistellung von der Unterhaltspflicht. Das Amtsgericht hat in einem späteren Urteil (12.04.2005) den Vater ab 01.01.2005 unterhaltsverpflichtet, nicht jedoch für 2004 wegen des Vergleichs. • Anspruchsvoraussetzung nach §1 Abs.1 UVG: Unterhaltsvorschuss kommt nur in Betracht, wenn erwartete Unterhaltsleistungen planwidrig ausbleiben. • Die zwischen den Eltern getroffene Freistellung ist rechtlich als Erfüllungsübernahme zu bewerten; dadurch wird zugerechnet, dass der freistellende Elternteil den Barunterhalt sicherstellt und der Anspruch des Kindes gegenüber dem freigestellten Elternteil durch Erfüllung erlischt. • Eine solche vertragliche Freistellung führt nicht zu einem planwidrigen Ausfall, weil die Leistungspflicht durch die Vereinbarung abgedeckt wird; es handelt sich nicht um eine erweiterte Leistungspflicht nach §1607 BGB, sondern um eine freiwillig übernommene Verpflichtung. • Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Freistellung sei nur wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vaters vereinbart worden; Arbeitslosenhilfe ist unterhaltsrechtlich relevant und bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen (Erwerbsobliegenheit nach §1603 BGB). • Das Amtsgericht hat später festgestellt, dass dem Vater fiktives Einkommen zuzurechnen ist und er grundsätzlich unterhaltspflichtig war; die Abweisung der weitergehenden Klage für 2004 beruhte allein auf dem Vergleich. • Bei summarischer Prüfung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb die Zulassung der Berufung und damit die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass durch die am 10.12.2003 geschlossene Vereinbarung eine Freistellung des Vaters von der Barunterhaltspflicht eingetreten ist und daher kein planwidriger Ausfall von Unterhaltsleistungen vorliegt. Folglich waren die Unterhaltsvorschussleistungen für den streitigen Zeitraum zu Unrecht gezahlt worden, und die Bescheide über Einstellung und Rückforderung sind rechtmäßig. Die Klägerin hat damit materiell keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für den betreffenden Zeitraum sowie keinen Erfolg mit der beabsichtigten Berufung.