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Urteil

21 K 510/20

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0124.21K510.20.00
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Leitsätze
Zum Fall fehlender Mitwirkung im Sinne des Unterhaltsvorschussrechtes wegen durchgreifender Zweifel an der früheren jahrelangen Annahme einer ausreichenden Mitwirkung, insbesondere wegen neuer Erkenntnisse zum Putativvater.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fall fehlender Mitwirkung im Sinne des Unterhaltsvorschussrechtes wegen durchgreifender Zweifel an der früheren jahrelangen Annahme einer ausreichenden Mitwirkung, insbesondere wegen neuer Erkenntnisse zum Putativvater. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergehen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Klage Unterhaltsvorschuss für den Monat September 2017 betrifft, ist sie bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt insofern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss – unterstellt, er bestünde – wäre nach der Sonderregelung des § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X bereits erfüllt. Die Mutter der Klägerin bezog im September 2017 Jobcenter-Leistungen, die gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig sind und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X auslösen (vgl. zur Erfüllungsfiktion die st.Rspr. des Berufungsgerichts der Kammer, etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2017 - 6 M 29.17 -, vom 4. September 2015 - 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.; außerdem näher das Urteil der Kammer vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - juris Rn. 20 ff.). Das Jobcenter bewilligte mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 der aus der Klägerin, ihrer Mutter und dem weiteren Geschwisterkind bestehenden Bedarfsgemeinschaft für September 2017 Leistungen. Diese überstiegen auch die Höhe des (fiktiven) Unterhaltsvorschussanspruches. Dies ist offensichtlich, da der Jobcenter-Bescheid allein für die Klägerin (im Berechnungsbogen) einen höheren gedeckten Bedarf (hier in Höhe von 303,67 €) ausweist. Im Übrigen folgt dies im Hinblick darauf, dass der Bedarfsgemeinschaft 702,97 € bewilligt wurde, aus der Sonderregelung des § 34c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (vgl. zur Erfüllungswirkung in Fällen des § 34c SGB II Merten in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Kreikebohm/Udsching, Stand: 1. Dezember 2022, § 34c SGB II). 2. Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 23. Oktober 2020 ist die Klage – ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das erforderliche ordnungsgemäße Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Gunsten der Klägerin unterstellt – unbegründet, weil die Klägerin für diese Zeit keinen Anspruch auf die begehrten Unterhaltsvorschussleistungen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) – UVG –, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3). 1. Es steht zu Recht nicht im Streit, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, dürfte erfüllt sein (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.). Auch die ab dem Zeitpunkt des Erreichens des 12. Lebensjahres – hier am 28. Februar 2008 – zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG liegen vor. Die Klägerin hat weder das 18. Lebensjahr vollendet noch seit Oktober 2017 Jobcenter-Leistungen bezogen (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG). Ihre Mutter hat im streitgegenständlichen Zeitraum auch über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG). 2. Es liegt jedoch – allein dies ist vorliegend streitig – der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - juris, Rn. 15 ff.) ist diese Regelung entsprechend anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann gegeben, wenn die Kindesmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. weiter erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 - VG 37 K 116.10 - UA S. 4 f.). Dabei ist die Kindesmutter verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch (in engen Grenzen) Informationen zu beschaffen bzw. Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 - juris Rn. 20). Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 16) und die die öffentliche Hand in die Lage versetzen, von dem zahlungspflichtigen Elternteil die vorgeleisteten Gelder nach § 7 UVG zurückzufordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2013 - OVG 6 M 63.13 - BA S. 2). Dazu gehören insbesondere Identität und Aufenthaltsort des Kindesvaters oder, falls diese nicht bekannt sind, Angaben wie z.B. zu Aussehen, Alter, Beruf, Wohnort, Telefonnummer, Kommunikation (insbesondere Emails, Chats usw.), Fotos, Ort sowie Art und Weise des Kennenlernens, die eine Identifizierung der als Kindesvater infrage kommenden Person(en) ermöglichen können. So liegt ein Fall fehlender Mitwirkung etwa dann vor, wenn die Kindesmutter nicht alle in Betracht kommenden Sexualpartner benennt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2013 - 6 S 41.13 - BA S. 3), wenn sie keine detaillierte Angaben dazu macht, wie sie den Sexualpartner kennengelernt hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 24), bzw. den Ablauf des Abends, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen ist, detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 - juris Rn. 3), oder wenn sie nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters eingeleitet oder veranlasst hat, insbesondere nicht versucht hat, diesen am (unschwer aufzusuchenden) Ort des Kennenlernens erneut anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 25). Für den Nachweis, dass die Kindesmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt die Kindesmutter die Beweislast (a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 33; unklar OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 PA 310/15 - juris Rn. 2: keine „umfassende“ Darlegungs- und Beweisführungspflicht der Kindesmutter für die Umstände, aus denen sich für sie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung ergibt, sondern nur eine Mitwirkungsobliegenheit), weil der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 UVG nicht als anspruchsvernichtende Ausschlussregelung konzipiert hat, sondern als echte Anspruchsvoraussetzung („Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nicht...“; vgl.a. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 - juris Rn. 24; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 132 f.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 33) und sämtliche Angaben zur Zeugung des Kindes und zur Person des Kindesvaters in die Sphäre der Kindesmutter fallen (vgl. a. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022 - 12 A 1263/20 - juris Rn. 25 ff.). Die Beweislastverteilung ändert auch nicht die Schwierigkeit eines Negativbeweises (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - juris Rn. 32), sollte es darum gehen, dass die Kindesmutter bestimmte Umstände nicht kennt. Sie ist allerdings in Fällen wie dem vorliegenden zu modifizieren, in denen die Behörde der Kindesmutter jahrelang (insbesondere bis zum Ausschöpfen der früheren Höchstdauer von 72 Monaten) Unterhaltsvorschussleistungen gewährt hat und dabei von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen ist. In solchen Fällen muss die Behörde (jedenfalls desselben Rechtsträgers wie hier) durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun, zumal § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG auf eine Weigerung der Mitwirkung abstellt, die Behörde aber in Fällen wie hier seinerzeit keine (weiteren) Mitwirkungshandlungen verlangt hat (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - 21 K 982.18 - juris Rn. 16; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022, a.a.O, Rn. 28 ff.). Nach diesen Maßstäben liegt zur Überzeugung der Kammer ein Fall fehlender Mitwirkung im Sinne der Vorschrift vor.Das Jugendamt hat durchgreifende Zweifel an seiner früheren Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dargelegt, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Vaterschaft des Herrn U... . Zwar hatte die Beistandschaft die Unterhaltsvorschussstelle seinerzeit darüber informiert, neben dem von der Mutter der Klägerin gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle allein als Kindesvater benannten Herrn Y...habe ein anderer Mann, Herr U... ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft der Klägerin betrieben. Angesichts der Erklärung der Kindesmutter hierzu – sie habe sich Anfang Mai 2007 und damit vor Beginn der Empfängniszeit von Herrn U...getrennt, er komme nicht als Kindesvater in Betracht – und nachdem dieser ...seine Vaterschaftsfeststellungsklage zurückgenommen hatte, stellten mangels weiterer Anhaltspunkte für seine Vaterschaft weder die Beistandschaft noch die Unterhaltsvorschussstelle diesbezüglich weitere Ermittlungen an. Mittlerweile sind jedoch zahlreiche Indizien dafür zu Tage getreten, dass Herr U...tatsächlich als Kindesvater in Betracht kommt und die Mutter dem Jugendamt insofern wesentliche, zu weiteren Ermittlungen führende Informationen nicht mitgeteilt hat. Zwar hielt sie noch in der mündlichen Verhandlung den bereits gegenüber dem Jugendamt erweckten Eindruck aufrecht, seit der Trennung keinen (erwähnenswerten) Kontakt mehr zu Herrn U... zu haben. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Beziehung zu Herrn U...gab sie an, damals mit ihm zusammen gewesen zu sein, danach aber nicht mehr. Auf die Frage, ob sie von seinem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung gewusst habe, erwiderte sie, erst durch die Beistandschaft davon erfahren zu haben. Auf Frage, warum er die Vaterschaft anerkennen wollte, antwortete sie, sie gehe davon aus, Herr U...habe gedacht, sie sei von ihm schwanger, als er gesehen habe, dass sie ein Kind erwarte. Auf Frage, ob sie nicht darüber gesprochen hätten, gab sie ausweichend an, dies nicht mehr zu wissen. Er habe sie nur einmal gefragt, ob es sein Kind sei, was sie verneint habe. Aus der nach der mündlichen Verhandlung beigezogenen Ausländerakte des Herrn U... ergibt sich allerdings, dass über Mai 2017 hinaus jahrelanger Kontakt zwischen ihm und der Kindesmutter bestanden hat und sie auch noch über Mai 2017 hinaus ein Paar gewesen sind. So erfolgte im August 2007 eine Wohnungsdurchsuchung unter anderem in der laut polizeilichem Durchsuchungsbericht Herrn U... zuzuordnenden Wohnung in der G... Straße18 in Berlin, in der zu diesem Zeitpunkt „die Lebensgefährtin des Beschuldigten, die vietnamesische Staatsangehörige Y... 5... 1975 Vietnam geb.“ gemeldet war. Die genannten Personalien waren die Aliaspersonalien der Mutter der Klägerin. Nach dem Durchsuchungsbericht führte Herr U... auch eine bis Mitte Juli 2007 gültige Verlassenserlaubnis des Landkreises Delitzsch mit dem Aufenthaltsort G... Straße 18, Berlin mit sich. Über ein Jahr später, im Oktober 2008, gab Herr U... im Rahmen einer polizeilichen Identitätsfeststellung in Berlin an, sich bei Frau U... , geb. 6... 1975, unter oben genannter Adresse aufzuhalten, mit der er verheiratet sei und ein gemeinsames Kind habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter auch tatsächlich noch unter dieser Adresse wohnhaft. Schließlich war Herr U... Mitte 2011 für mehrere Monate in Berlin bei Kindesmutter unter ihrer neuen Adresse in der G... Straße ... 7 gemeldet. Die von Herrn U... seinerzeit im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung, der Kindesmutter im Empfängniszeitraum vom 4. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 beigewohnt zu haben, dürfte also zutreffend gewesen sein. Herr U... war bei dem Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung im Übrigen auch rechtlich vertreten, und zwar durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die ihn auch in Folge noch mehrfach vertreten hatte, woran sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern konnte. Überdies hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die im November 2009 von Herrn U... beantragte Feststellung der Vaterschaft jedenfalls nicht davon motiviert gewesen sein dürfte, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Er hatte nämlich kurz zuvor, im September 2009, aufgrund seiner Anerkennung der Vaterschaft für ein deutsches Kind eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Dem ist die Mutter der Klägerin auch nicht mehr entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund bestehen zur Überzeugung der Kammer nunmehr auch durchgreifende Zweifel an den seinerzeitigen pauschalen und nicht lebensnahen Angaben der Kindesmutter betreffend Herrn Y..., sie hätten sich ein paar Mal in einem Stundenhotel getroffen, von dem sie aber nicht mehr wisse, wo das gewesen sei, sie kenne nur den Namen und das Geburtsjahr von Herrn T... und habe keine Möglichkeit gehabt, noch einmal Kontakt zu ihm aufzunehmen, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, schwanger zu sein. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter wenig glaubwürdig ist, nachdem sie in der Vergangenheit nicht nur wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern insbesondere gegenüber Behörden falsche Angaben gemacht hat, um sich Vorteile zu verschaffen (seinerzeit betreffend ihr Alter, sodass sie [nur] nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde). Auch davon hat das Jugendamt erst im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Unterhaltsvorschussleistungen. Sie ist am 7... 2008 geboren, vietnamesische Staatsangehörige und nach Angaben ihrer Mutter, Frau U...1975, mit einem ihr nicht näher bekannten Mann namens U..., gezeugt worden. Sie erhielt antragsgemäß vom beklagten Jugendamt des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin ab 2009 (mit Unterbrechungen) für die seinerzeit geltende Höchstdauer Unterhaltsvorschussleistungen bis Anfang 2017. Sie beantragte im September 2017 – nach dem Wegfall der Höchstdauer mit der kurz zuvor erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes – erneut Unterhaltsvorschussleistungen. Das Jugendamt forderte ihre Mutter Ende 2018 auf, unter anderem ein Formular zum noch nicht festgestellten Kindesvater einzureichen. Diese legte daraufhin unter anderem eine formlose Erklärung zum Kindesvater vor, wonach sie den Kindesvater auf dem Weg in eine Diskothek kennengelernt habe und anschließend mit ihm in ein Stundenhotel gegangen sei. Wo dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Der Kindesvater habe den Kontakt kurz nach Bekanntwerden der Schwangerschaft abgebrochen. Mit Bescheid vom 22. Januar 2019, am selben Tag per Post abgesandt, lehnte das Jugendamt die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss mit der Begründung ab, die Mutter der Klägerin habe bei der Feststellung der Vaterschaft nicht ausreichend mitgewirkt. Als diese im Oktober 2019 persönlich bei der Behörde vorsprach, gab sie an, den Ablehnungsbescheid nicht erhalten zu haben. Ihr wurde daraufhin eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Am 14. Oktober 2019 legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und beantragte unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Mutter, den Bescheid erstmalig im Oktober 2019 erhalten zu haben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Jugendamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2020 wegen Verspätung als unzulässig zurück. Hiergegen richtet sich die am 12. November 2020 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Mutter habe bereits bei Antragstellung umfassende Angaben zum Kindesvater gemacht. Auf die Ende 2018 erfolgte erneute Abforderung von Erklärungen zum Kindesvater habe sie eine formlose Erklärung abgegeben, ohne dass sie darauf hingewiesen worden sei, dies sei nicht ausreichend. Im Übrigen wirke sich ein etwaiger Bezug von Jobcenter-Leistungen nicht auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 22. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 23. Oktober 2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Widerspruch verfristet gewesen sei. Überdies habe die Mutter der Klägerin sich geweigert, Auskünfte zur Feststellung der Vaterschaft zu erteilen. Sie habe das 2018 von ihr abgeforderte Formular zum Kindesvater nicht innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist ausgefüllt und eingereicht. Ihre (formlosen) Angaben zum Kindesvater seien wenig detailliert, unglaubhaft und widersprüchlich. Außerdem komme ein weiterer Mann als Kindesvater in Betracht. Seinerzeit habe ein Herr U... 1982 alias U... 1986, versucht, die Vaterschaft anzuerkennen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Kindesmutter persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Jobcenters und der Ausländerbehörden sowie die Streitakte des Familiengerichts Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.