Beschluss
12 A 1945/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0609.12A1945.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem noch hinreichend zu entnehmen ist, dass die Klägerin sinngemäß jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt die Klägerin nicht dar. Soweit ihr Zulassungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass sie mit ihren Angriffen auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will, ist auch ein solcher nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsvorschussleistungen für deren Tochter O. -B. abgelehnt, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen sei. Nach Überzeugung des Gerichts sei der Vortrag der Klägerin, sie könne zur Feststellung der Vaterschaft keine weiteren Angaben machen, unglaubhaft. Das ergebe sich zum einen daraus, dass sie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Ablauf des Abends, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen sein müsse, detailarm und pauschal schildere, zum anderen aus einer Vielzahl von Widersprüchen, die in ihrer Gesamtheit zu der Überzeugung führten, dass die Klägerin, soweit sie sich darauf berufe, zum Kindesvater keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubwürdig sei. Mit ihren Angriffen, die allesamt gegen diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht zielen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit des Ergebnisses der Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) reicht dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel oder eines Verfahrensmangels nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5 m. w. N.; zur Verfahrensrüge: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 13. Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die eine unvertretbare Beweiswürdigung aufzeigen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin mit ihren Rügen zur Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum PKW des Kindesvaters, zur Frage der Verhütung am Zeugungstag, der Weitergabe ihrer Telefonnummer und zu ihrer Suche nach dem Kindesvater nach Eintritt der Schwangerschaft verhält, zeigt sie schon im Ansatz keine im dargelegten Sinne unvertretbare Würdigung auf, weil es an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts, die eine solche Unrichtigkeit belegen könnten, fehlt. Vielmehr stellt die Klägerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene - für sie günstigere - Wertung entgegen. Auch das weitere Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Weder hat das Verwaltungsgericht die vorgetragene erhebliche Alkoholisierung der Klägerin noch ihre zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2013/Anfang 2014 nach eigener Einschätzung noch unzureichenden aktiven Sprachfähigkeiten unberücksichtigt gelassen oder bloß vermeintliche Widersprüche für die Überzeugungsbildung herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Einzelnen dargelegt, weshalb es auf der Grundlage der Angaben der Klägerin, insbesondere den von ihr geschilderten längeren Gesprächen mit dem Kindesvater zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin sei zum Zeitpunkt ihres Treffens mit diesem innerhalb und außerhalb der Diskothek durchaus noch in der Lage gewesen, sich bewusst und gewollt zu entscheiden, und nicht aufgrund der Alkoholisierung quasi unzurechnungsfähig, weshalb ihre Berufung darauf unglaubwürdig sei. Ferner habe die Klägerin ausgesagt, den Kindesvater schon wenige Minuten nach Eintreffen in der Diskothek kennengelernt zu haben, so dass von einer erheblichen Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt auch nicht ausgegangen werden könne. Beides stellt die Klägerin mit der Rüge, mit dem von ihrer Prozessbevollmächtigten verwendeten Begriff der Unzurechnungsfähigkeit sei keine mangelnde Handlungsfähigkeit im tatsächlichen oder rechtlichen Sinne gemeint gewesen, nicht infrage, sondern bestätigt dies. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Widerspruch wird allerdings dadurch nicht aufgelöst. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin vorträgt, die mangelnden Kenntnisse über die Person des Kindesvaters indizierten unter den gegebenen Umständen keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit; sie seien insbesondere auf die Lautstärke in der Diskothek und die Verständigungsschwierigkeiten wegen ihrer unzureichenden Sprachkenntnisse zurückzuführen. Die dadurch eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten habe das Verwaltungsgericht „völlig außer Betracht“ gelassen. Auch damit zeigt sie Mängel der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat im Tatsächlichen die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrundegelegt, sie habe sich längere Zeit mit dem Kindesvater unterhalten. Das stellt die Klägerin nicht infrage. Entgegen ihrer Rüge, ihre sprachlichen Defizite seien unberücksichtigt geblieben, hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu befragt und die Schlussfolgerung, die aufgezeigten Widersprüche seien insgesamt nicht auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, im Kern auf den durch die Anhörung der Klägerin gewonnenen eigenen Eindruck sowie darauf gestützt, dass die Klägerin die Niederschrift zu ihrem Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz selbst unterschrieben und damit die Richtigkeit der dortigen Angaben bestätigt und zudem zur Frage nach der Unterhaltung mit dem Kindesvater am fraglichen Abend in der mündlichen Verhandlung angeben habe, „immer schon gut Deutsch verstanden“ zu haben, nur das Aussprechen sei ihr lange Zeit schwer gefallen. Dagegen wendet die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Auch die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts, die mangelnde Bereitschaft der Klägerin, die in der Diskothek anwesenden Freundinnen namentlich zu benennen, unterstreiche ihre fehlende Glaubwürdigkeit insgesamt, ist keineswegs willkürlich, sondern nachvollziehbar. Sie ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Angabe der Klägerin, die Freundinnen hätten Kontakt zu anderen Männern einer Gruppe gehabt, zu der auch der potentielle Kindesvater gehört habe, naheliegend. Soweit die Klägerin Letzteres mit dem Zulassungsantrag in Abrede stellt, steht dem die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2017 entgegen, wo es wörtlich heißt : „Meine Freundinnen haben sich mit den anderen Männern aus seiner Gruppe unterhalten“. Das lässt sich nicht in der im Zulassungsantrag gewünschten Weise, die Freundinnen hätten nur andere Bekannte getroffen, verstehen. „Andere Bekannte“ hat die Klägerin demgegenüber in einem anderen Zusammenhang erwähnt. Die Rüge, eine positive Feststellung der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG verbiete sich, weil das Verwaltungsgericht nicht einmal eine „mutmaßliche Motivation“ für ein solches Verhalten beschrieben habe und etwaige Zweifel an der Glaubwürdigkeit keinen solchen Verstoß begründen könnten, erschließt sich nicht. Auf die Gründe mangelhafter Mitwirkung stellt § 1 Abs. 3 UVG nicht ab. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht bloße Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin geäußert, sondern ihre Aussagen insgesamt als unglaubhaft bewertet und daraus geschlossen, dass die Klägerin vorhandenes Wissen um die Vaterschaft des Kindes zurückhält und deshalb die nach § 1 Abs. 3 UVG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dem oben dargelegten Maßstab kommt es schließlich nicht darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und im Klageverfahren in ihrer Gesamtheit zwingend auf deren Unglaubwürdigkeit schließen lassen. Jedenfalls zeigt die Klägerin keine Gesichtspunkte auf, die diese Überzeugungsbildung schlichtweg unvertretbar erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.