Urteil
21 K 982.18
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0521.21K982.18.00
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Leitsätze
1. Kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.(Rn.15)
2. Die Kindesmutter ist verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen bzw. Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind.(Rn.16)
3. Eine Weigerung oder fehlende Mitwirkung der Kindesmutter liegt vor, wenn sie ungereimte Angaben macht und sich dabei in erhebliche Widersprüche verwickelt, die sie nicht auszuräumen vermag und ihr Aussageverhalten den Schluss zulässt, dass sie Informationen zurückhält, damit der Kindesvater nicht ausfindig gemacht werden kann.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.(Rn.15) 2. Die Kindesmutter ist verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen bzw. Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind.(Rn.16) 3. Eine Weigerung oder fehlende Mitwirkung der Kindesmutter liegt vor, wenn sie ungereimte Angaben macht und sich dabei in erhebliche Widersprüche verwickelt, die sie nicht auszuräumen vermag und ihr Aussageverhalten den Schluss zulässt, dass sie Informationen zurückhält, damit der Kindesvater nicht ausfindig gemacht werden kann.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Unterhaltsvorschussleistungen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 22. Juli 2017 bis zum 30. August 2018. Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - juris Rn. 12 bis 21). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Jugendamt die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht, für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 22 f.). II. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3). 1. Dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht zu Recht nicht im Streit. Auch die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, ist erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.). 2. Es besteht entgegen der Auffassung des Beklagten keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt. Wie die Kammer mit dem o.g. Urteil vom 23. Januar 2018 bereits ausgeführt hat (a.a.O., Rn. 29 f.; vgl. nunmehr auch der 12. Senat des VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 - juris Rn. 29 ff.), sind die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur zwar bislang davon ausgegangen, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen „planwidrig“ ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 4; 6. Senat des VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - juris Rn. 14; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was in der Praxis (u.a. des Beklagten) etwa bei einem One-night-stand angenommen wurde. Diese Auffassung ist jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris Rn. 17 ff.) nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes, weil danach die Zurechnung des Verhaltens des (alleinerziehenden) Elternteils, etwa wenn dieser die „prekäre Lage“ selbst bewirkt hat, allein im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG erfolgt. 3. Nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 15 ff.) ist diese Regelung entsprechend anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Wie die Kammer mit dem o.g. Urteil vom 22. Mai 2018 bereits ausgeführt hat, ist eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, gegeben, wenn die Kindesmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. weiter erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 - VG 37 K 116.10 - UA S. 4 f.). Dabei ist die Kindesmutter verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch (in engen Grenzen) Informationen zu beschaffen bzw. Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 - juris Rn. 20). Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 16) und die die öffentliche Hand in die Lage versetzen, von dem zahlungspflichtigen Elternteil die vorgeleisteten Gelder nach § 7 UVG zurückzufordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2013 - OVG 6 M 63.13 - BA S. 2). Dazu gehören insbesondere Identität und Aufenthaltsort des Kindesvaters oder, falls diese nicht bekannt sind, Angaben wie z.B. zu Aussehen, Alter, Beruf, Wohnort, Telefonnummer, Kommunikation (insbesondere Emails, Chats usw.), Fotos, Ort sowie Art und Weise des Kennenlernens, die eine Identifizierung der als Kindesvater infrage kommenden Person(en) ermöglichen können. So liegt ein Fall fehlender Mitwirkung etwa dann vor, wenn die Kindesmutter nicht alle in Betracht kommenden Sexualpartner benennt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2013 - 6 S 41.13 - BA S. 3), wenn sie keine detaillierte Angaben dazu macht, wie sie den Sexualpartner kennengelernt hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 24), bzw. den Ablauf des Abends, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen ist, detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 - juris Rn. 3), oder wenn sie nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters eingeleitet oder veranlasst hat, insbesondere nicht versucht hat, diesen am (unschwer aufzusuchenden) Ort des Kennenlernens erneut anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 25). Für den Nachweis, dass die Kindesmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt die Kindesmutter die Beweislast (a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 33; unklar OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 PA 310/15 - juris Rn. 2: keine „umfassende“ Darlegungs- und Beweisführungspflicht der Kindesmutter für die Umstände, aus denen sich für sie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung ergibt, sondern nur eine Mitwirkungsobliegenheit), weil der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 UVG nicht als anspruchsvernichtende Ausschlussregelung konzipiert hat, sondern als echte Anspruchsvoraussetzung („Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nicht…“; vgl.a. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 - juris Rn. 24; Grube, a.a.O., § 1 Rn. 93 f.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 33) und sämtliche Angaben zur Zeugung des Kindes und zur Person des Kindesvaters in die Sphäre der Kindesmutter fallen. Die Beweislastverteilung ändert auch nicht die Schwierigkeit eines Negativbeweises (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - juris Rn. 32), sollte es darum gehen, dass die Kindesmutter bestimmte Umstände nicht kennt. Sie ist allerdings in Fällen wie dem vorliegenden zu modifizieren, in denen die Behörde der Kindesmutter jahrelang (insbesondere bis zum Ausschöpfen der früheren Höchstdauer von 72 Monaten) Unterhaltsvorschussleistungen gewährt hat und dabei von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen ist. In solchen Fällen muss die Behörde (jedenfalls desselben Rechtsträgers wie hier) durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun, zumal § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG auf eine Weigerung der Mitwirkung abstellt, die Behörde aber in Fällen wie hier seinerzeit keine (weiteren) Mitwirkungshandlungen verlangt hat. Nach diesen Maßstäben liegt zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Weigerung oder fehlende Mitwirkung im Sinne der Vorschrift vor. Denn die Mutter des Klägers hat ungereimte Angaben gemacht und sich dabei in erhebliche Widersprüche verwickelt, die sie nicht auszuräumen vermochte, insbesondere lässt ihr Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung nur den Schluss zu, dass sie Informationen zurückhält, damit der Kindesvater (behördlicherseits) nicht ausfindig gemacht werden kann. Die Mutter des Klägers hat zu ihrem erstmaligen Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss (vom 6. August 2009) gegenüber dem Jugendamt schriftlich unter Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben erklärt, der Kindesvater heiße F..., sei aus Tunesien, 26 Jahre alt, 1,73 m groß und habe schwarze Haare. Zur Dauer des Zusammenseins bzw. der Beziehung gab sie an „November 2007, spontane Treffen, 1 x im Monat“; sie hätten sich im Café oder bei ihr zu Hause getroffen. Er studiere an der TU Schiffsbau; sie sei an der TU gewesen, habe ihn aber nicht ermitteln können. Im Widerspruch hierzu hat die Mutter des Klägers zum aktuellen Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss (vom 22. Juli 2017) gegenüber dem Jugendamt ebenfalls schriftlich unter Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben erklärt, der Kindesvater sei ca. 35 Jahre alt, etwa 1,80 m groß und habe dunkelbraune bis schwarze Haare. Sie habe ihn im Juli 2008 kennengelernt und keine Beziehung mit ihm gehabt. Wiederum abweichend hiervon erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, sie habe ihn im September/Oktober 2008 kennengelernt, ihn von der Disco mit zu ihr nach Hause genommen und nur dieses eine Mal mit ihm verkehrt. Sie habe ihn nur noch ein weiteres Mal rein zufällig gesehen; es habe sich dabei nichts ergeben, sie habe auch noch gar nicht gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Die Mutter des Klägers vermochte die sich widersprechenden zeitlichen Angaben zum Kennenlernen nicht ansatzweise zu plausibilisieren. Auf Vorhalt, sie habe seinerzeit angegeben, ihn bereits im November 2007 kennengelernt zu haben, erklärte sie zunächst nur lapidar, sie könne sich nicht erinnern, was sie damals gesagt habe. Auf Vorhalt, ihre damalige Angabe sei noch relativ aktuell gewesen und was denn nun richtig sei, schwieg die Mutter des Klägers zunächst und blickte starr vor sich hin, um dann erneut zu behaupten, sie habe ihn nur einmal getroffen und mit ihm verkehrt und ein weiteres Mal rein zufällig. Auf weiteren Vorhalt, sie habe seinerzeit außerdem angegeben, sie hätten sich einmal pro Monat getroffen, schwieg die Mutter des Klägers erneut und blickte erneut starr vor sich hin, um wiederum zu erklären, sie habe ihn nur zweimal getroffen, es sei ja auch ein Schock für sie gewesen, was nicht ansatzweise nachvollziehbar macht, warum sie 2009 zur Dauer des Zusammenseins bzw. der Beziehung angegeben hatte „November 2007, spontane Treffen, 1 x im Monat“. Gleiches gilt auch für die - in der mündlichen Verhandlung nach Zwischenberatung der Kammer und Anregung, die Klage zurückzunehmen, erfolgte - weitere Einlassung, sie könne sich nach wie vor nicht erklären, wie sie seinerzeit zu der Angabe des Kennenlernens im November 2007 gekommen sei, vielleicht habe es daran gelegen, dass zu diesem Zeitpunkt ihr Vater verstorben sei und sie aufgrund der Geburt neben sich gestanden habe. Hinzu kommt, dass die Mutter des Klägers seinerzeit (2009) zusätzlich erklärt hatte, sie hätten sich im Café oder bei ihr zu Hause getroffen, was mehrfache Treffen (sogar) an verschiedenen Orten belegt. Unglaubhaft waren zudem die Angaben der Mutter des Klägers dazu, dass sie (ernsthaft) versucht habe, den Kindesvater an der TU ausfindig zu machen. Schon im seinerzeitigen Verfahren hat sie kein einziges Detail hierzu genannt, sondern nur pauschal erklärt, sie sei an der TU gewesen, habe den Kindesvater aber nicht ermitteln können. Gleiches gilt für das aktuelle Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie sei zur Pforte gegangen und habe gefragt, ob sie einen F... kennen würden, ihr sei aber gesagt worden, aus Datenschutzgründen könnten sie keine Auskunft geben. Auf Vorhalt erklärte sie nur lapidar, es sei vielleicht etwas naiv gewesen, (nur) an der Pforte zu fragen. Auch die – in der mündlichen Verhandlung nach Zwischenberatung der Kammer und Anregung, die Klage zurückzunehmen, erfolgte – weitere Einlassung, sie habe bei der Pforte nicht einfach nach einem F... gefragt hat, sondern wie sie an der Universität einen Studenten namens F... ausfindig machen könne, macht nicht nachvollziehbar, warum sie nicht gezielt im Fachbereich Schiffsbauwesen nachgefragt hat. Dies hätte sich jedem aufgedrängt, der ernsthaft nach einem Studenten gesucht hätte, der männlich ist, F... heißt, aus Tunesien stammt und Schiffsbauwesen studiert, weil es vermutlich nur einen einzigen oder höchstens einige Studenten mit diesen Merkmalen gegeben hätte. Unglaubhaft ist außerdem die erst später auf Nachfrage der Vertreterin des Beklagten, ob die (behauptete) Verhütung mit Kondom problemlos gewesen sei oder ob es kaputtgegangen sein, erfolgte Angabe „Ja, das Kondom ist kaputtgegangen.“ Hiervon war zuvor keine Rede, auch nicht, als das Gericht die Mutter des Klägers ausdrücklich danach gefragt hatte, ob bei der (behaupteten) Verhütung mit Kondom alles normal gelaufen sei. Ungereimt ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Mutter des Klägers, als sie den Kindesvater nach ihren Angaben rein zufällig ein zweites Mal in der Disco gesehen habe, eine Woche bis zehn Tage nach dem ersten Treffen, nicht darauf angesprochen habe, dass das Kondom geplatzt sei und nicht einmal einen Schwangerschaftsschnelltest gemacht haben will, weil sie nicht davon ausgegangen sei, dass sie schwanger sei. Schließlich vermochte die Mutter des Klägers die unterschiedlichen Angaben zu Größe und Alter des Kindesvaters nicht zu plausibilisieren. Auf Vorhalt, sie habe seinerzeit (2009) angegeben, er sei 1,73 m groß, im aktuellen Verwaltungsverfahren (2017) etwa 1,80 m und in der mündlichen Verhandlung etwa 1,80-1,85 m, erklärte sie lediglich, 1,73 m sei ihre eigene Größe – die offensichtlich nie von Interesse war, weil ja der Kindesvater ausfindig gemacht werden sollte und nicht sie als Antragstellerin –, er sei jedenfalls größer als sie gewesen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Altersangaben in 2009 und in 2017 hat sie nur lapidar angegeben, sie habe sein Alter „weitergerechnet.“ Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Unterhaltsvorschussleistungen. Er ist am 6... 2009 geboren, deutscher Staatsangehöriger und nach Angaben seiner Mutter – Frau P...*1...1967 – mit einem ihr nicht näher bekannten Mann gezeugt worden. Er erhielt antragsgemäß vom beklagten Jugendamt des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin von 2009 bis 2015 Unterhaltsvorschussleistungen für die seinerzeit geltende Höchstdauer und beantragte am 22. Juli 2017 – nach dem Wegfall der Höchstdauer mit der ab diesem Monat erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes – erneut Unterhaltsvorschussleistungen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 lehnte das Jugendamt die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ab und wies den hiergegen anwaltlich erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018, dem Kläger zugestellt am 4. September 2018, mit der Begründung zurück, die Mutter des Klägers sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil ihre Angaben widersprüchlich und unglaubhaft seien, außerdem habe sie dadurch, dass sie so gut wie nichts über den Kindesvater gewusst und trotzdem ungeschützt mit ihm verkehrt habe, bewusst und gewollt, nämlich billigend in Kauf nehmend eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein unmöglich sei und infolgedessen der Unterhalt, entgegen der Intention des Gesetzgebers, nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. Hiergegen richtet sich die am 4. Oktober 2018 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter des Klägers ihrer Mitwirkungspflicht genügt hat oder nicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain Kreuzberg vom Berlin vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 22. Juli 2017 bis zum 30. August 2018 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren, und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.