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Urteil

22 K 30.13 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0603.22K30.13V.0A
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Leitsätze
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der daraus eine günstige Rechtsfolge herleitet, liegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei dem das Visum begehrenden Ehepartner.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zur Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zuständig. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Beklagten in Skopje vom 9. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 AufenthG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. S. 162), sieht vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird, wenn der Deutsche – hier der Ehemann der Klägerin – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist vorliegend der Fall. Hinzukommen muss jedoch, dass beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich zu führen. Dazu reicht die Tatsache der Eheschließung allein nicht aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – OVG 7 B 6.05 –; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 1992, InfAuslR 1992, 305; BVerfGE 76, 1). Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten in einer alle Lebensbereiche umfassenden, auf Dauer angelegten, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 – zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn zum Beispiel der in Deutschland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der nachzugswillige Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 – OVG 8 N 137.02 – zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2000 – 12 TG 2545/99 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der daraus eine günstige Rechtsfolge herleitet, liegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei dem das Visum begehrenden Ehepartner (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –). Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen. Hierzu gehören etwa die Vorgeschichte des Kennenlernens, die Umstände der Eheschließung und die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – OVG 3 B 9.06 –, juris). Diese Voraussetzungen bestehen auch nach der Änderung des AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007; denn dieses Gesetz dient der Umsetzung u. a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie – Abl. EU Nr. L 251 S. 12), die ihrerseits „zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens“ erlassen wurde und die Familienzusammenführung als „eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist“, fördern will. Der in diesem Zusammenhang geschaffene ausdrückliche Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 a) AufenthG (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170), wonach bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Dieser tritt vielmehr neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen; denn die Familiennachzugsrichtlinie regelt in ihrem – dieser Regelung zugrunde liegenden (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170) – Art. 16 Abs. 2, dass eine Familienzusammenführung „auch“ abgelehnt werden kann, wenn nur die Erlangung eines Aufenthalts beabsichtigt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 – juris Rn. 18f und vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 16). Hieran gemessen hat das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangen können, dass der Kläger eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Ehe geschlossen hat. Konkrete Anhaltspunkte, die daran zweifeln ließen, dass das Kläger die Absicht hegt, nach seiner Einreise eine nach Art. 6 GG schützenswerte Ehe in Deutschland zu führen, ergaben sich insbesondere daraus, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 engen Kontakt zu der Zeugin S... , suchte, von der er zu diesem Zeitpunkt fast zwei Jahre getrennt war und obwohl er zuletzt mit einer anderen Frau in Deutschland zusammengelebt hatte, und sich innerhalb von drei Monaten mit der Zeugin S... verlobte. Diese Umstände gaben berechtigt Anlass, die Eheleute zu befragen. Dabei traten Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Diese Zweifel konnten durch den Kläger und die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend ausgeräumt werden. Zudem kamen neue Zweifel begründende Umstände hinzu. Im Einzelnen: In ihrer zeitgleichen Befragung schilderten die Eheleute den Kauf der Trauringe widersprüchlich. Währen die Ehefrau angab, zwei Ringe in einem Geschäft in der Nähe des Münchener Hauptbahnhofs gekauft zu haben, gab der Kläger an, zwei Eheringe wurden gemeinsam in der Altstadt von Skopje gekauft. Dies bestätigte die Zeugin S...in der mündlichen Verhandlung, ohne erklären zu können, wie es zu ihrer Aussage in der Befragung bei der Beigeladenen gekommen ist. Den Ablauf der Hochzeitsfeier nach der standesamtlichen Trauung am 13. Oktober 2013 schilderten die Eheleute insoweit widersprüchlich, als die Ehefrau davon sprach, sie hätten sich umgezogen, bevor sie am Abend feiern gegangen seien, währen der Kläger angab, sie hätten sich nicht umgezogen. In der mündlichen Verhandlung sprach dann auch der Kläger davon, sich umgezogen zu haben, ohne seine frühere anderslautende Angabe erklären zu können. Auch den Aufenthalt nach der Eheschließung schilderten die Eheleute in ihrer Befragung widersprüchlich. Währen die Ehefrau angab, noch einen Tag geblieben zu sein, gab der Kläger an, sie sei noch eine Woche bei ihm in Skopje geblieben. In der mündlichen Verhandlung wurde an Hand der Flugkarten festgestellt, dass die Zeugin S...am 14. Oktober 2013, am Tag nach der Trauung, nach Deutschland zurückgeflogen ist. Schließlich machten die Eheleute in ihrer Befragung im Jahr 2012 widersprüchliche Angabe zur Lage der Wohnung, in der der Kläger lebt. Während die Ehefrau von einem Umzug des Klägers im Mai 2012 sprach, gab der Kläger an, er lebe seit seiner Geburt in derselben Wohnung in der Straße P...in Skopje. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe nur bis etwa Juli 2011 in jener Wohnung gelebt, danach für etwa drei Monate in einer Wohnung in der Straße d... . Von dort sei er Anfang 2012 in die Straße N...in Skopje gezogen. Danach müsste die Zeugin S...zwei Wohnungen des Klägers kennen, weil dieser bei ihrem Treffen im Mai 2011 noch P...in Skopje gewohnt haben würde. Sie gab jedoch auch in der mündlichen Verhandlung an, nur eine Wohnung zu kennen. Nach der mündlichen Verhandlung korrigierte der Kläger den Namen seiner Wohnung in Skopje in: N... . Seine Erklärung, bei seiner Befragung habe er die Umzüge nicht angegeben, um den Sachverhalt nicht zu komplizieren, überzeugt als Grund nicht. Unverständlich ist auch, warum er den Namen seiner aktuellen Wohnung in der mündlichen Verhandlung nicht korrekt nennen konnte. Auch kannte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Befragung im Jahr 2012 das Nettoeinkommen seiner Ehefrau nicht. Er gab es mit 2.300 € monatlich an, seine Ehefrau mit 1.400 €. Dies vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend zu erklären. Diese Widersprüche wären zu überwinden gewesen, wenn das Gericht zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Überzeugung erlangt hätte, dass jedenfalls nunmehr eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat seine von der Zeugin S...pauschal bestätigte Behauptung, er lebe mit dieser in H...in dem zeitlichen Rahmen ehelich zusammen, den das Visumrecht ihm ermögliche – 90 Tage innerhalb von sechs Monaten ist ihm visumfreier Besuchsaufenthalt erlaubt – , nicht glaubhaft machen können. Zweifel daran bestehen, weil er bei seiner Befragung im Juli 2012 durch die Beklagte die Frühschicht der Klägerin nicht angab. Sein unsicheres Wissen, auch über das Einkommen der Zeugin S..., erklärte er seinerzeit damit, dass er nicht mit dieser zusammenlebe. Da er jedoch von Mitte Februar bis Ende April und im Juni und Juli 2012 mindestens vier Monate mit der Zeugin S...zusammengelebt haben will, müsste er diese Schicht gekannt haben. Der Aufforderung des Gerichts, detailliert darzulegen, in welchen Zeiträumen er sich zwischen August 2012 und Februar 2014 in Deutschland aufgehalten und mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat und dafür weitere Beweismittel anzubieten, ist er innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen. Dies ist deshalb unverständlich, weil es sich nach Angaben des Klägers nur um drei Reisen gehandelt haben würde. Auch hat er eine angekündigte Bescheinigung seines Arbeitsgebers im Hotel A...in Skopje nicht eingereicht. Sein Reisepass, aus dem sich die Ein- und Ausreisedaten ergeben würden, soll dem Kläger abhanden gekommen sein. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, er habe Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls erstattet und schon einen Ersatzausweis beantragt. Tatsächlich hat er jedoch, wie er im schriftlichen Verfahren anschließend einräumte, Anzeige erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung erstattet und den Ersatzausweis am 15. Mai 2014 erhalten. Dass darin als Wohnanschrift „U... “ in Skopje angegeben ist, spricht dafür, dass der Kläger einen entsprechenden mazedonischen Personalausweis vorgelegt hat, was dafür sprechen würde, dass er dann auch diesen Ersatzpass erst nach der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Nach Auskunft der Botschaft von Mazedonien in Berlin wird ein Ersatzpass sofort ausgehändigt, wenn ein Personalausweis vorgelegt wird. Diese Umstände begründen erhebliche Zweifel daran, dass dem Kläger sein Reisepass tatsächlich abhanden gekommen ist. Diese Umstände lassen an der Behauptung zweifeln, der Kläger lebe sechs Monate im Jahr mit der Zeugin S...in H...ehelich zusammen. Hinzu kommt, dass in der mündlichen Verhandlung mehrere Fotoalben vorgelegt und in Augenschein genommen wurden, keines jedoch Bilder von den Hochzeitsfeierlichkeiten nach der standesamtlichen Trauung enthielt. Die Erklärung der Zeugin S..., die Speicherkarte ihrer Kamera sei voll gewesen, überzeugt als Erklärung nicht. An einer Feier in der Nähe der Wohnung des Klägers sollen 20 bis 25 Personen teilgenommen haben. Es ist nicht glaubhaft, dass niemand von diesen Personen einen Fotoapparat dabei gehabt haben soll, wobei heutzutage jedes Smartphone Fotos ermöglicht. Es ist danach weiterhin zweifelhaft, dass eine solche Feier überhaupt stattgefunden hat. Angekündigte Fotos, die seine Mutter habe, hat der Kläger dem Gericht bislang nicht eingereicht. Auch die Umstände der Eheschließung sprechen danach weiter für eine Zweckehe, deren ausschließliches Ziel es ist, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, wenn die Zeugin S...dies auch möglicherweise nicht wahrhaben möchte. Der Kläger hat augenscheinlich ein starkes Motiv, in Deutschland zu leben. Er hat bereits als Kind mehrere Jahre und später während seiner Schulferien mehrfach in München bei Verwandten gelebt. Daher stammen seine guten deutschen Sprachkenntnisse. In Mazedonien hat er keinen Schulabschluss erlangt und keinen Beruf erlernt. Er lebt nach seinen Angaben in beengten räumlichen Verhältnissen mit Verwandten zusammen und hat einen Job, mit dem er nur 400 € bis 500 € monatlich verdient. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung reiste er im Jahr 2008 mit einem gefälschten griechischen Pass nach Deutschland ein und hielt sich wieder bei seinen Verwandten in München auf. Unter den Alias-Personalien lebte er anschließend bis zu seiner Abschiebung im Ruhrgebiet. Durch seine Ausweisung und Abschiebung trat eine Einreisesperre ein. Um diese zu beseitigen, bot sich eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen an. Diese Möglichkeit suchte und fand er sofort nach seiner Abschiebung. Seit Mitte Februar 2012 darf er wieder visumfrei zu Besuch einreisen. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, aber es kann vermutet werden, dass der Kläger diese Möglichkeit nutzt, um in München über seine dortigen Verwandten in der Gastronomie erwerbstätig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der 1...geborene Kläger lernte im Jahr 2008 in München die Zeugin S...kennen und freundete sich mit ihr an. Dabei gab er sich als F...aus. Im Jahr 2009 ging die Beziehung auseinander, nachdem die Zeugin erfahren hatte, dass der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte. Ein von dem Kläger erwartetes Kind ließ sie abtreiben. Im Oktober 2009 wurde der Kläger in München von der Polizei überprüft. Dabei gab er als Personalien zunächst die Daten des Freundes seiner in München lebenden Cousine an und bezeichnete sich als dessen Zwilling. Er stellte dann unter seinen wahren Personalien einen Asylantrag, kam der Zuweisungsentscheidung aber nicht nach. Er war bis November 2009 unter dem Namen F...in Bochum gemeldet und lebte ab Anfang 2010 bei seiner damaligen Freundin ...in H... , wo er einer Arbeit als Kellner nachging. In der Wohnung der Frau T...wurde er am 18. November 2010 von der Polizei festgenommen und dort wurde ein gefälschter Reisepass auf den Namen F...gefunden. Der Kläger gab an, im März 2010 mit diesem Pass eingereist zu sein. Er wurde in Sicherungshaft genommen, ausgewiesen und am 15. Februar 2011 nach Mazedonien abgeschoben. Nach seiner Abschiebung nahm er über das Internet Kontakt mit der Zeugin S...auf, die ihn im Mai 2011 für einige Tage in seiner Heimat besuchte. In dieser Zeit machte der Kläger der Zeugin einen Heiratsantrag und diese willigte ein. Am 7. Oktober 2011 reiste sie erneute zu dem Kläger und schloss mit diesem am 13. Oktober 2011 auf dem Standesamt in Skopje die Ehe. Am nächsten Tag reiste sie nach München zurück. Am 24. November 2011 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Skopje die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu der Zeugin S... . Dabei legte er ein mit „Sehr gut“ bestandenes Sprachzertifikat A1 des Goethe Instituts Skopje vor. Seinem Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung entsprach die zuständige Ausländerbehörde mit Wirkung zum 13. Februar 2012. Den Visumantrag lehnte die Botschaft der Beklagten in Skopje nach Befragung der Eheleute am 24. Juli 2012 mit Bescheid vom 13. August 2012 ab. Mit Remonstrationsbescheid vom 9. April 2013 hob die Botschaft ihren Ausgangsbescheid auf, blieb aber bei der Ablehnung. Zur Begründung verwies diese auf Widersprüche und Unstimmigkeiten hin, die sich bei den Befragungen ergeben hätten sowie die nicht erteilte Zustimmung der Beigeladenen. Mit seiner am 22. Mai 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Visumbegehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, er habe Anspruch auf Zuzug zu seiner deutschen Ehefrau. Er lebe mit seiner Ehefrau in H...bei München in ehelicher Gemeinschaft zusammen, soweit dies visumrechtlich zulässig sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom 9. April 2013 zu verpflichten, ihm das von ihm beantragte Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht ihre Zweifel an der beiderseitigen Absicht zum Führen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin nicht ausgeräumt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014 die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen und den Kläger befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.