OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 135.16 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0201.VG22K135.16A.00
19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Mitgliedstaat ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat.(Rn.17) 2. Die Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat – und damit auch in Ungarn – mit der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht, setzt voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.19) 3. Es ist davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorgenannten Sinne leidet.(Rn.20)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitgliedstaat ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat.(Rn.17) 2. Die Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat – und damit auch in Ungarn – mit der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht, setzt voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.19) 3. Es ist davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorgenannten Sinne leidet.(Rn.20) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren, da sich die Beteiligten – die Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2017 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). II. Hinsichtlich des Verpflichtungs- bzw. Feststellungsbegehrens ist die Klage unzulässig. Der Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht entgegen, dass die Dublin-Verordnung ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32/14 –, juris Rn. 14). III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Asylgesetzes – AsylG –. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist nicht der Fall. a) Zwar ist Ungarn grundsätzlich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Das ist hier hinsichtlich Ungarn der Fall, weil die Kläger laut der Eurodac-Treffermeldung erstmalig in Ungarn internationalen Schutz beantragt haben. Eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Staates liegt nicht vor. Die Zuständigkeit Griechenlands, wo den Klägern zu 1 und 2 laut Eurodac-Treffermeldung bereits Fingerabdrücke abgenommen worden sind, scheidet aus, weil für dieses Land seit 2011 systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen angenommen worden waren (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris, Rn. 22) mit der Folge, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO die Prüfung fortzusetzen hat. Da die ungarischen Behörden auf das gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung fristgerecht gestellte und mit den zutreffenden Angaben versehene Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 27. April 2016 nicht geantwortet haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen, Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Jedoch sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO erfüllt, nach denen die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist bzw. selbst zuständig wird (vgl. für Ungarn auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A – juris, Rn. 13 ff.). Es gibt im Sinne dieser Ausnahmevorschrift wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen. Derartige systemische Schwachstellen widerlegen die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat – und damit auch in Ungarn – mit der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 75 ff. m.w.N.). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jede Verletzung eines Grundrechtes und nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aussetzen, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris Rn. 81 f.). De Widerlegung dieser Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). Bei der hierbei erforderlichen Beurteilung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist die Stellungnahme des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VerfahrensRL – und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – QualifikationsRL), insbesondere da diesem die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention obliegt (Art. 35 GFK; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C- 528/11 –, juris Rn. 44). Nach den bestehenden Erkenntnissen geht das Gericht davon aus, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorgenannten Sinne leidet (vgl. auch schon Beschluss vom 1. Juli 2017 – 22 L 134.16 A –). Insoweit hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 15. November 2017 (VG 6 K 240.16 A – juris Rn. 18 ff.) Folgendes ausgeführt: Die Kammer ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ernsthaft droht (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, juris Rn. 41 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.50003 –, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017 – 4 A 584/16.A –, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 A 2986/16.A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2017 – 22 K 13589/16.A –, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 6. September 2017 – AN 3 K 17.51126 –, juris Rn. 27). aa) Ein wesentlicher systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems besteht darin, dass seit Inkrafttreten der Änderungen der rechtlichen Grundlagen des ungarischen Asylrechts vom März 2017 die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers durch die Internierung in einem von zwei sog. Transitzentren, die er ausschließlich in Richtung Serbien verlassen kann, besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 53 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – VG 32 L 38.17 A –, EA S. 5 ff.). Nach Inkrafttreten der Asylrechtsnovelle mit dem am 28. März 2017 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetz Nr. T/13976 „On the amendment of certain acts related to increasing the strictness of procedures carried out in the areas of border management“ ist nunmehr das gesamte Asylverfahren in den Transitzentren abzuwickeln. Sämtliche Asylbewerber, die älter als 14 Jahre alt sind, werden in die Transitzonen verbracht. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Unterbringung an sich oder gegen die dort bestehenden Bedingungen bestehen nicht (vgl. European Database of Asylum Law [EDAL], The End of the Right to Asylum in Hungary, 3. Mai 2017, S. 5; Hungarian Helsinki Committee [HHC], Hungary: Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention, 15. Februar 2017). Die zuvor bestehende Begrenzung der Inhaftierung in den Transitzentren auf 28 Tage wurde beseitigt, so dass die Inhaftierung zeitlich unbegrenzt für die Dauer des Asylverfahrens erfolgen kann (vgl. HHC, a. a. O.). Im Hinblick auf diese Entwicklung hat der UNHCR mittlerweile dazu aufgerufen, Dublin-Überstellungen nach Ungarn auszusetzen (vgl. UNHCR: Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen, 10. April 2017 – http://www.unhcr.org/dach/at/10965-unhcr-dublin-ueberstellungen-nach-ungarn-aussetzen.html, abgerufen am 15. November 2017). Die drohende Inhaftierung betrifft auch Asylsuchende, die unter der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, denn die neue Gesetzgebung ist auch auf sie anwendbar (vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Ansbach vom 28. Juni 2017, S. 1). Dies hat auch die Beklagte in ihrer letzten Stellungnahme eingeräumt. Das Festhalten von Asylsuchenden in den Transitzentren stellt einen faktischen Freiheitsentzug und damit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 EMRK dar (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil vom 14. März 2017 – 47287/15, Rn. 56; Sächsisches OVG, a.a.O., juris Rn. 37). Die Asylsuchenden können das umzäunte und bewachte Lager nur in Richtung der Außengrenze nach Serbien verlassen. Der Verstoß ist auch nicht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK gerechtfertigt, denn die Freiheitsentziehung beruht auf keinem der dort aufgeführten Gründe. Ob hieraus für sich betrachtet bereits eine menschenunwürdige und/oder erniedrigende Behandlung folgt, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich eine drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK aus den Bedingungen der Internierung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Transitzentren so ausgestaltet, dass es sich um unmittelbar an der Grenze gelegene umzäunte Gelände handelt, die mit Wohn- und Bürocontainern („Schiffscontainer“) ausgestattet sind. Die Zäune sind mehrfach mit Stacheldraht versehen (vgl. UNHCR, a.a.O., 10. April 2017, S. 2; Amnesty International, Legal amendments to detain all asylumseekers, a deliberate new attack on the rights of refugees and migrants, 9. März 2017, S. 2). Diese Bedingungen verbunden mit dem Umstand, dass eine Internierung in diesen Zentren für das gesamte Asylverfahren erfolgt und damit ihre Dauer für den jeweiligen Asylantragsteller weder absehbar, beeinflussbar noch wenigstens zeitlich begrenzt ist, lässt die Internierung unmenschlich und erniedrigend erscheinen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 55 m.w.N.). Darüber hinaus liegt in der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Bedingungen der Unterbringung in den Transitzonen ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O., Rn. 101; 125). bb) Ein systemischer Mangel liegt auch darin, dass dem Kläger eine Rückführung von Ungarn nach Serbien als „sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit droht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 47 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017, a.a.O., juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2017 – VG 23 K 1800.16 A – EA S. 4 ff.). Das schematische Asylverfahren in Ungarn und die regelhafte Rückschiebung von Ungarn nach Serbien ist nicht geeignet, die tatsächliche Gefahr („real risk“) auszuschließen, dass der Kläger in Serbien bzw. bei einer Kettenabschiebung in Griechenland und in seinem Herkunftsland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird. Dies begründete eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Ungarn (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O., Rn. 118 ff.; 125), was für die ihrerseits an Art. 3 EMRK gebundene Beklagte offenkundig ist. Nachdem Ungarn seit 2013 die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaates in Bezug auf Serbien zunächst ausgesetzt hatte, hat es diese seit Sommer 2015 wiederaufgenommen. Die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Serbien genügt nicht den Anforderungen an das europarechtlich normierte Konzept des sicheren Drittstaates, denn es droht eine weitere Rückführung ohne vorgeschaltete inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens von Serbien in andere Staaten, die ihrerseits den Anforderungen nicht genügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 47 f. m.w.N.). Dementsprechend empfiehlt der UNHCR seit 2012, Serbien wegen grundlegender Mängel des Asylsystems nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylbewerber nicht dorthin abzuschieben (vgl. UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016, Mai 2016, Rn. 71). Asylanträge von Antragstellern, die – wie der Kläger – über Serbien eingereist sind, werden regelmäßig als unzulässig abgelehnt (vgl. UNHCR, a.a.O., Mai 2016, Rn. 41 ff; aida, Country-Report: Hungary, 31. Dezember 2016, S. 52 ff; bordermonitoring.eu/Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht - Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 17). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in Ungarn mit einer Abschiebung nach Serbien rechnen müsste. Dieser Würdigung kann nicht entgegengehalten werden, in der Mehrzahl der Fälle komme eine Überstellung tatbestandlich und auch nach der Vollzugspraxis Ungarns nicht in Frage. Teile der Rechtsprechung gingen teilweise davon aus, eine Überstellung von Ungarn nach Serbien könne nur auf der Grundlage des zwischen Serbien und Ungarn geschlossenen Rückübernahmeabkommens erfolgen. Dessen Voraussetzungen (Fristen, Nachweis der Einreise über Serbien, Übernahmebestätigung Serbiens etc.) seien aber regelmäßig nicht erfüllt. Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 – M 8 K 16.50303 –, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VG 3 K 509.15 A –, juris Rn. 35). Diese Bewertung ist angesichts der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung überholt. Bereits seit Juli 2016 ist die ungarische Polizei berechtigt, in einem Bereich von 8 km zur Grenze zu Serbien auf ungarischem Hoheitsgebiet aufgegriffene Schutzsuchende ohne jede Prüfung und ohne jedes Überstellungsverfahren über die Grenze nach Serbien zu verbringen (vgl. Amnesty International, stranded hope, September 2016, S. 19; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Ungarn, 31. Dezember 2016, S. 2; aida, Country Report: Hungary, 2016 update Feb. 2017, S. 17). Seit März 2017 gilt dies für das gesamte Staatsgebiet (vgl. Human Rights Watch, Draft Law Tramples Asylum Seekers' Rights, 7. März 2017, S. 1). Insbesondere aus den Transitzonen erfolgen Überstellungen nicht unter den Voraussetzungen des Rücknahmeübereinkommens, sondern werden faktisch in Form schlichter Begleitungen nach Serbien ohne Beteiligung der serbischen Behörden vorgenommen (vgl. UNHCR, Die Situation von Asylsuchenden nach einer Rücküberstellung nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung, 9. September 2016, S. 1). Nunmehr kann jeder Ausländer, der sich irregulär in Ungarn aufhält und unabhängig davon, ob er über die ungarisch-serbische Grenze eingereist ist, auf die Außenseite des Grenzzaunes zu Serbien verbracht werden (vgl. ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, März 2017, S. 5). Die Kammer geht davon aus, dass Dublin-Rückkehrer von dieser Praxis betroffen wären. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, Rücküberstellungen nach Serbien, Rumänien und in die Ukraine fänden aufgrund von bilateralen Abkommen lediglich bei Aufgriffen von illegal eingereisten Ausländern außerhalb der Transitzonen statt und Dublin-Rückkehrer seien vom sog. „Push back“ nicht betroffen, bleibt bereits offen, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, welche Aussage die Beklagte über die Situation von Dublin-Rückkehrern treffen kann, nachdem von März bis Juni 2017 nach ihrer eigenen Auskunft im hiesigen Verfahren lediglich fünf und seitdem gar keine Überstellungen mehr durchgeführt wurden. Darüber hinaus bezieht sich auch die Einschätzung der Beklagten offenbar lediglich auf im Rahmen von bilateralen Abkommen durchgeführte Überstellungen. Dies lässt jedoch die derzeitige Situation, in der die Abschiebungen nicht unter Inanspruchnahme eines Rücknahmeabkommens, sondern faktisch aus den Transitzonen heraus erfolgen, außer Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 41). Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten – etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) – keine Aussagekraft mehr. cc) Für die Annahme systemischer Mängel spricht auch die Weisung des Bundesministerium des Innern aus April 2017, Asylsuchende nur dann nach Ungarn rückzuführen, wenn die dortigen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Verfahrensrichtlinie durchgeführt werden. Eine entsprechende Zusicherung ist nach Auskunft der Beklagten von Ungarn bisher in keinem Fall abgegeben worden. Dementsprechend sind seit April 2017 praktisch keine Überstellungen mehr erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 28. August 2017, BT-Drucksache 18/13428, S. 21). Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich auch auf den Fall der Kläger im vorliegenden Verfahren übertragen lassen, schließt sich die erkennende Berichterstatterin nach eigener Prüfung an. 2. Da Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nicht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des Bescheides nicht gegeben. 3. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 – juris, Rn. 39 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die irakischen Kläger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn im Wege des Dublin-Verfahrens. Nach eigenen Angaben verließen sie den Irak im Februar 2016 und reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn in die Bundesrepublik ein, wo sie am 18. März 2016 Asyl beantragten. Die Eurodac-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 2 für Griechenland und der Kategorie 1 für Ungarn. Danach hatten die Kläger am 1. März 2016 in Ungarn Asyl beantragt. Unter Bezugnahme auf die in Ungarn gestellten Asylanträge richtete das Bundesamt ein Übernahmegesuch an die ungarischen Stellen, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, Ungarn sei aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Am 1. Juni 2016 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2016 (VG 22 L 134.16 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, zu verpflichten, festzustellen, dass sie Asylberechtigte sind und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.