Beschluss
22 L 6.18
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0704.VG22L6.18.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.9)
2. Das Bauordnungsrecht zählt zu den Materien, für die eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht.(Rn.12)
3. Die Altersgrenze für Prüfsachverständige ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.(Rn.9) 2. Das Bauordnungsrecht zählt zu den Materien, für die eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht.(Rn.12) 3. Die Altersgrenze für Prüfsachverständige ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig.(Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der geborene Antragsteller ist anerkannter Prüfsachverständiger für technische Anlagen in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen. Seine Anerkennung erlischt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung − BauPrüfV – mit Vollendung des . Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Verlängerung seiner Anerkennung als Prüfsachverständiger um zwei Jahre bis zum 5. September 2020, beschränkt auf die Fachrichtungen Lüftungs- und Rauchabzugsanlagen sowie auf acht im Einzelnen näher bezeichnete Bauvorhaben. Zur Begründung verwies er auf Bauzeitverzögerungen, die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme nicht absehbar gewesen seien. Der Abschluss der Arbeiten sei bis zum 5. September 2018 nicht mehr realisierbar. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Eine Ausnahmeregelung, wonach im Einzelfall eine Weiterführung der Prüftätigkeit gestattet werden könne, sehe die BauPrüfV bereits seit 2006 nicht mehr vor. Hiergegen hat der Antragsteller am 16. Januar 2018 Klage erhoben (VG 22 K 5.18) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsteller macht geltend, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 15 EU-GRC und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bei der in der Verordnung normierten Altersgrenze handele sich um einen Eingriff in den Kernbestand und den Wesensgehalt der freien Berufsausübung, den nur der Gesetzgeber selbst regeln könne. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Altersgrenze sei fraglich, weil der Bundesgesetzgeber diese abschließend im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – geregelt habe. Das Schweigen des AGG zu der Frage, ob der Sicherheitsvorbehalt nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG ein legitimes Ziel im Sinn des AGG darstelle, sei mangels positiver Regelung dahingehend auszulegen, dass der Sicherheitsvorbehalt keine Grundlage für eine generelle Altersgrenze darstelle. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zweifelhaft. Dieses hätte die Frage, ob eine nationale Norm gegen Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG verstoße, wenn diese nicht ausdrücklich positiv den Sicherheitsvorbehalt als zulässige Benachteiligung wegen des Alters in der Norm regele, dem EuGH vorlegen müssen. Selbst wenn grundsätzlich eine Altersgrenze für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden zulässig sein solle, stehe ihm – dem Antragsteller – ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zu. Diese sei aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und ihr Fehlen unverhältnismäßig. Er sei nach wie vor gesundheitlich und fachlich geeignet, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen fortzuführen. Er müsse dabei keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen, da ihm der Bauherr das hierfür notwendige Personal zur Verfügung stellen müsse und er hierfür eigene Mitarbeiter heranziehen könne. Es entstünden ihm irreparable und nicht zu ersetzende Nachteile, wenn ihm die Fortführung der Tätigkeit als Prüfsachverständiger versagt werde. Er setze sich möglichen Schadensersatzansprüchen aus, wenn er die vertraglich vereinbarte Prüfung der technischen Anlagen nicht erbringen könne. Den Bauherrn sei es auch unzumutbar, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Schließlich sei die Tätigkeit als Sachverständiger in Hessen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs zulässig. Entsprechendes gelte für die Berufszulassung für Notare. Für Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung, die ebenfalls als Prüfsachverständige zuzulassen seien, und für die Werksfeuerwehr bestehe jeweils keine Altersbegrenzung. EU-Bürger, die national als Prüfsachverständige zugelassen seien, könnten ohne Altersbegrenzung in der Bundesrepublik weiter ihrem Beruf nachgehen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht. Bei den Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung sei die Altersbegrenzung unter Hinweis auf das AGG gestrichen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Fall der Fortführung der Tätigkeit kein Sicherheitsverlust eintrete, weil Prüfsachverständige keine hoheitlichen Aufgaben durchführten und keine abschließende Freigabe für ein Bauvorhaben erteilten, sondern dies durch den Prüfingenieur erfolge. In der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers vom 20. Januar 2018 ist über die in seinem Antrag vom 8. Dezember 2017 genannten Bauvorhaben ein weiteres Bauvorhaben (Dreispitzpassage, Friedrichstraße 130, Berlin) genannt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig über den 5. September 2018 hinaus als Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen in den beiden Fachrichtungen Lüftungsanlagen und Rauchgasabzugsanlagen bis zur Erstabnahme bzw. im Fall von sicherheitstechnisch relevanten Mängeln bis zur Wiederholungsprüfung zur Mängelnachprüfung der in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers abschließend benannten und bezeichneten neun Bauvorhaben, längstens aber bis zum 5. September 2020, fortzuführen bzw. neu zu bestellen und ihn entsprechend in der Liste der in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV. Die gesetzliche Grundlage der Festsetzung der Altersgrenze finde sich in § 86 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BauO Berlin. Dass eine ausdrückliche Bestimmung, die den Sicherheitsvorbehalt aus Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG allgemein in innerstaatliches Recht umsetze, nicht in das AGG aufgenommen worden sei, stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg einer anderweitigen innerstaatlichen Regelung außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen. Ein Anspruch des Antragstellers, im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung über das 68. Lebensjahr hinaus als Prüfsachverständiger tätig zu werden, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative stehe es dem Verordnungsgeber frei, sich gegen die Möglichkeit einer individuellen Ausnahmeregelung zu entscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung der als Prüfsachverständige tätigen Personen könne nicht festgestellt werden. Auch Angehörige der Werksfeuerwehr und Bedienstete der öffentlichen Verwaltung unterlägen Altersgrenzen. Im Übrigen sei in keiner Weise gesichert, dass die derzeit noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen würden. Der Antragsteller sei verpflichtet, solche Verträge, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze noch nicht abgeschlossen seien, ordnungsgemäß zu übergeben und dafür langfristig vorzusorgen. Hinsichtlich des Sicherheitsaspektes sei Aufgabe des Prüfsachverständigen, die Funktionsfähigkeit der technischen Anlage vollständig selbst zu überprüfen, während der Prüfingenieur für Brandschutz das Konzept der brandschutzrelevanten technischen Anlage überprüfe. Anders als bei Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung übten Prüfsachverständige für technische Anlagen Tätigkeiten für Sicherheitszwecke aus. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VG 19 L 323.15 V – juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf (beschränkte) Fortführung seiner Tätigkeit als Prüfsachverständiger über das 68. Lebensjahr hinaus nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV erlischt die Anerkennung als Prüfsachverständiger, wenn der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht (2.). 1. a) Gesetzliche Grundlage der verordnungsrechtlichen Festsetzung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige ist § 86 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin – BauO Bln. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln wird die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauO Bln regelt die Rechtsverordnung, soweit erforderlich, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze. Der Gesetzgeber hat durch die Verordnungsermächtigung eine Altersgrenze für Prüfsachverständige als rechtlich zulässige Handlungsoption für den Verordnungsgeber vorgesehen („soweit erforderlich“) und diesem damit sowohl die Entscheidung, eine Altersgrenze einzuführen, als auch deren konkrete Ausgestaltung überantwortet (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. August 2013 – 7 C 897/13.N –, Rn. 25, juris). Die Regelung ist mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 126, Rn. 77). Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze grundsätzlich dem Verordnungsgeber übertragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, Rn. 26). Die Ermächtigungsnorm ist auch hinreichend bestimmt, da sie erkennen lässt, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von einer Altersgrenze und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris, Rn. 70). b) Der Landesgesetzgeber besitzt auch die Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung einer Altersgrenze in der BauPrüfV. Das Bauordnungsrecht zählt zu den Materien, für die eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht. Soweit der Bundesgesetzgeber unter Berufung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Nr. 1, 7 und 12 GG (bürgerliches Recht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 28) im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere in § 10 AGG, Regelungen über die Festlegung von Altersgrenzen getroffen hat, sind diese nicht abschließend. Denn die Regelung des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzung das AGG dient, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Nach Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG berührt diese Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Mit diesem Sicherheitsvorbehalt wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugend und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09, Prigge - Slg. 2011, I-8003 Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 − 8 C 24.11 − BVerwGE 141, 385 Rn. 23). Der Bundesgesetzgeber hat den Sicherheitsvorbehalt zwar nicht ausdrücklich in das AGG aufgenommen, auf ihn aber auch nicht bewusst verzichtet, so dass das Schweigen des AGG anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 − 8 C 24.11 − BVerwGE 141, 385 Rn. 24 f. und vom 21. Januar 2015 − 10 CN 1.14 − BVerwGE 151, 192 Rn. 18). Gegen eine derartige Sperrwirkung des AGG sprechen nicht zuletzt kompetenzrechtliche Gründe. Denn wesentliche Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (BVerwG, Urteil vom 01. Februar 2012 – 8 C 24/11 –, BVerwGE 141, 385-393, Rn. 25). Von einem erschöpfenden Gebrauch der Kompetenz zur Regelung von Altersgrenzen durch den Bundesgesetzgeber kann schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Antragstellers, es müsse sich positiv aus dem AGG oder dessen Gesetzesbegründung ergeben, dass der Sicherheitsvorbehalt der RL 2000/78/EG eines der Ziele der zulässigen Benachteiligung wegen des Alters darstellen solle, nicht zu überzeugen. c) § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV ist auch materiell mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorschriften des AGG, vereinbar. Zwar liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Diese Benachteiligung ist nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG grundsätzlich unzulässig. Sie wird nicht durch § 8 Abs. 1 AGG legitimiert, weil an die Tätigkeit des Prüfsachverständigen keine Anforderungen gestellt sind, die für diese Tätigkeit nach ihrer Art wesentlich und entscheidend sind und die im Zusammenhang mit dem Lebensalter stehen. Ebenso wenig vermag § 10 Satz 1 AGG die Benachteiligung wegen des Alters zu rechtfertigen. Denn die angegriffene Regelung dient keinem sozialpolitischen Ziel, das die Ungleichbehandlung legitimieren könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 − 8 C 24.11 − BVerwGE 141, 385 Rn. 16, 19). Die Benachteiligung ist aber durch den allgemeinen Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG legitimiert, zu dem grundsätzlich auch Maßnahmen gehören, die darauf abzielen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes infolge altersbedingter körperlicher Schwächen der handelnden Akteure zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 – Prigge – juris Rn. 57 f.; Urteil vom 12. Januar 2010 – C 341/08 – Petersen – NJW 2010, 587, 589 f. Rn. 44, 52). § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV dient Sicherheitsbelangen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG, weil damit der Zweck verfolgt wird, Fehler bei den von Prüfsachverständigen vorzunehmenden Prüfungen zu vermeiden, die infolge altersbedingter körperlicher Beeinträchtigungen der Prüfer auftreten könnten. Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen prüfen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb baulicher Anlagen − BetrVO − u.a. Lüftungsanlagen und Rauchgasabzugsanlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung). Die Prüfungen sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrVO vor der Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage oder Einrichtung sowie alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). Nach dem bauordnungsrechtlichen Kontext der Regelung dient die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige für technische Anlagen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit). Die Bausicherheit als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ein legitimes Ziel im Sinn des Sicherheitsvorbehalts des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 19). Soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wendet und beanstandet, dass sich das mit der Höchstaltersgrenze verfolgte Ziel der Verordnung weder dem Text noch der Begründung der Norm hinreichend deutlich entnehmen lasse, können nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, wobei es Sache der nationalen Gerichte ist, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-341/08 –, juris, Rn. 40, 42). Insoweit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 dem EuGH hätte vorlegen müssen. Die Altersgrenze für Prüfsachverständige ist zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG notwendig. Dies ist dann der Fall, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 21). Das ist hier der Fall. Die Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, weil dadurch wirksam Risiken ausgeschlossen werden, die darauf beruhen, dass einem bestimmten Personenkreis altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfsachverständiger Fehler bei der Ausübung der Prüftätigkeit unterlaufen (BVerwG, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen stellt erhöhte Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Prüfers. Die zu überwachenden Bauten und Anlagen müssen begangen und auch an schwer zugänglichen Stellen gründlich untersucht werden. Hierbei spielen die körperliche Beweglichkeit und nicht zuletzt auch das im Alter erfahrungsgemäß nachlassende Seh- und Hörvermögen des Prüfenden eine wesentliche Rolle (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 12 S 111.13 –, Rn. 10, juris). Soweit der Antragsteller geltend macht, die abschließende Freigabe der technischen Einrichtungen erfolge durch den Prüfingenieur, ändert dies nichts an der Sicherheitsrelevanz der Tätigkeit der Prüfsachverständigen. Die Höchstaltersgrenze ist zur Förderung der Bausicherheit auch erforderlich. Eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen wäre nicht gleichermaßen wie eine Höchstaltersgrenze geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, weil sie zu spät käme. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde selbst bei kurzzeitigen Überprüfungsintervallen erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die Anerkennung als Prüfsachverständiger bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 2/15 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 − 8 C 46.09 − BVerwGE 139, 1 Rn. 37). Die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren ist zur Verfolgung des Ziels der Bausicherheit schließlich auch nicht unangemessen; sie liegt über dem Renteneintrittsalter und entspricht der Rechtslage in 15 von 16 Bundesländern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber diesem Schutzziel Vorrang vor dem Interesse an einer weiteren Tätigkeit von Prüfsachverständigen jenseits der Altersgrenze eingeräumt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 22). Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV verstößt auch nicht gegen das Kohärenzgebot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 − Rs. C-341/08, Domenica Petersen − Slg. 2010, I-47 Rn. 53, vom 21. Juli 2011 − Rs. C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler − Slg. 2011, I-6919 Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 − 8 C 46.09 − BVerwGE 139, 1 Rn. 35). Die streitgegenständliche Regelung genügt diesen Anforderungen. Für die ebenfalls prüfberechtigten Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung (vgl. § 20 Abs. 3 BauPrüfV) und die Werksfeuerwehr (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrVO) gelten – worauf der Antragsgegner zu Recht verweist – die Altersgrenzen des § 38 LBG bzw. des § 235 SGB VI, die bei maximal 68 bzw. 67 Jahren liegen. Soweit nach § 9 Abs. 3 BauPrüfV Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Gleichwertigkeit ihrer Berechtigung unter näher bezeichneten Voraussetzungen auch in Berlin als Prüfsachverständige tätig sein können, ohne dass die BauPrüfV eine ausdrückliche Altersgrenze für diesen Personenkreis vorsieht, dürfte § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV auch auf diesen Personenkreis anzuwenden sein (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2013 − 7 A 1644/12.Z − GewArch 2013, 251 Rn. 42). Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung, für die seit der 2. Verordnung zur Änderung der EnEV-DV keine Altersbegrenzung mehr gilt, üben nach der Begründung dieser Änderungsverordnung keine Tätigkeiten für Sicherheitszwecke aus, so dass sich die Zielsetzung des Normgebers schon nicht mit der BauPrüfV deckt. Erst recht gilt dies für die ebenfalls von dem Antragsteller angeführten Notare. Schließlich führt auch der Umstand, dass in Hessen die Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlischt, nicht zur Inkohärenz. Diese im Zuständigkeitsbereich eines anderen Normgebers erlassene Vorschrift ist nicht geeignet, eine Inkohärenz zu begründen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass in einem föderalen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland die Festlegung unterschiedlicher Höchstaltersgrenzen in den Ländern zulässig sein kann, ohne dass dies die Verfolgung eines legitimen Ziels im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG in Frage stellt (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 2/15 –, Rn. 20, juris ; EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10, Fuchs und Köhler - Rn. 55). Die Höchstaltersgrenze stellt aus den gleichen Gründen auch weder eine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 15 EU-GRC) dar noch verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das in Art. 21 Abs. 1 EU-GRC verankerte Verbot der Altersdiskriminierung (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 –, BVerwGE 151, 192-200, Rn. 25) 2. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung glaubhaft gemacht. Eine Ausnahmegenehmigung zur Fortführung der Tätigkeit als Prüfsachverständiger über das 68. Lebensjahr hinaus ist in der BauPrüfV nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine derartige Regelung auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Eine Ausnahmeregelung, wonach bei Nachweis der persönlichen und fachlichen Weitereignung die Fortführung der Tätigkeit zu genehmigen wäre, führte zur Aufgabe des Konzepts einer starren Altersgrenze und Einführung einer flexiblen Altersgrenze mit individueller Überprüfung der Leistungsfähigkeit. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht – wie oben bereits ausgeführt – festgestellt, dass eine derartige Regelung nicht gleichermaßen wie eine Höchstaltersgrenze geeignet wäre, zur Bausicherheit beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 − 8 C 46.09 − BVerwGE 139, 1 Rn. 37). Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass eine Prognose der fortbestehenden Leistungsfähigkeit mit fortschreitendem Alter immer schwieriger zu treffen sein würde. Insofern besteht die Gefahr, dass sich bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen die aus ihnen resultierenden Gefahren für die Bausicherheit verwirklichen könnten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. August 2013 – 7 C 897/13.N –, juris, Rn. 33). Angesichts dieser Gefahren erscheint es nicht unverhältnismäßig, Prüfsachverständige, die die Altersgrenze erreichen, darauf zu verweisen, offene Projekte auf jüngere Kollegen zu übertragen. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz entsprechender Ankündigung im Schriftsatz vom 22. Januar 2018 seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für den Vortrag, ihm entstünden irreparable und massive Nachteile durch mögliche Schadensersatzforderungen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass betroffene Bauherren Schadensersatzansprüche angekündigt haben, zumal der Antragsteller die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund der Altersgrenze nicht zu vertreten haben dürfte (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.