Beschluss
23 L 112.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0227.23L112.17A.0A
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Leitsätze
1. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass die Anwendung der Dublin-Bestimmungen für diejenigen Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne dass für den subsidiären Schutz eine Ausnahme anzuerkennen ist (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 47 ff. - jeweils m.w.N.). Deshalb ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Fallgestaltungen dieser Art einschlägig.(Rn.8)
2. Das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für Anträge ab dem 20. Juli 2015 vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2017 (VG 23 K 113.17 A) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass die Anwendung der Dublin-Bestimmungen für diejenigen Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne dass für den subsidiären Schutz eine Ausnahme anzuerkennen ist (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 47 ff. - jeweils m.w.N.). Deshalb ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Fallgestaltungen dieser Art einschlägig.(Rn.8) 2. Das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für Anträge ab dem 20. Juli 2015 vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2017 (VG 23 K 113.17 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung sinngemäß mit seinem Hauptantrag begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 23 K 113.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angedrohte Abschiebung nach Bulgarien richtet. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Diese Entscheidung lässt sich nicht - wie im Bescheid angegeben - auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragsteller ist in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidung vom 11. Februar 2014 subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. Schreiben der Dublin Unit in Sofia, Bl. 47 Verwaltungsvorgang); hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hier zwar grundsätzlich anwendbar. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art einschlägig ist. Die Anwendung der Dublin-Bestimmungen kommt für diejenigen Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, nicht (mehr) in Betracht, ohne dass für den subsidiären Schutz eine Ausnahme anzuerkennen ist (vgl. zu § 27a AsylG a.F. Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A - und - VG 23 K 618.14 A -, jeweils juris Rn. 15 f.; ebenso VGH Hessen, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 27; OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 - 16 A 5054/14 -, juris Rn. 22 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris Rn. 2 ff.; VG Köln, Urteil vom 6. Januar 2017 - 8 K 4754/14.A -, juris Rn. 22 ff.; wohl auch Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336 [340]; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 47 ff. - jeweils m.w.N.). Für diese Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum 6. August 2016 seinen Willen zu einer Gleichbehandlung beider Formen des in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes klar zum Ausdruck gebracht hat. Mit jener Norm hat er dem Bundesamt (erstmals) eine spezialgesetzliche Möglichkeit zur Verfügung gestellt, in diesen Fällen den Asylantrag „als unzulässig“ abzulehnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - und damit die Flüchtlingsanerkennung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes - maßgebend. Da die Frage, ob bei gewährtem subsidiären Schutz weiterhin die Dublin-Bestimmungen einschlägig sind, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung streitig war und dies dem Gesetzgeber insbesondere aufgrund mehrerer Stellungnahmen von Verwaltungsgerichten zu Gesetzesvorschlägen auch bekannt gewesen sein dürfte, kann dies nur als bewusste gesetzgeberische Klärung verstanden werden (vgl. einerseits VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 16 und andererseits VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A -, juris Rn. 25 - jeweils m.w.N.). Diese Sichtweise steht im Übrigen mit dem europäischen Recht in Übereinstimmung, das den nationalen Gesetzgeber zu diesen Veränderungen berechtigte. Spätestens mit Inkrafttreten der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie im Jahre 2011 (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337/9) wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus - Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz - in das Europäische Asylsystem eingeführt (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337 [340] und siehe bereits Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304/12). In der Folge ist die Dublin III-Verordnung beschlossen worden, um alle Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, in Übereinstimmung mit dem durch die Qualifikationsrichtlinie geschaffenen geltenden Asylrecht der Union gleichzustellen (so ausdrücklich ihr Erwägungsgrund 10). Der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung ist bewusst auch auf Personen erstreckt worden, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 6). Die Änderungen in dieser Verordnung im Vergleich zu der zuvor geltenden Dublin II-Verordnung haben die Kammer seinerzeit zu der Annahme veranlasst, dass sie keine Anwendung findet, wenn in einem anderen Mitgliedstaat schon (irgend-) eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden ist (grundlegend Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 18 m.w.N.). Soweit hiergegen insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a) Unterpunkt i, Abs. 2 UAbs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung], ABl. L 180/60) angeführt wird (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 23), folgt dem die Kammer nicht. Nach 46 Abs. 1 lit. a) Unterpunkt i RL 2013/32/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Art. 46 Abs. 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Hieraus mag sich der Schluss ziehen lassen, die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung bei Zuerkennung subsidiären Schutzes stelle eine Teilablehnung des Gesuchs auf Gewährung internationalen Schutzes dar (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 23). Hiermit wird indessen nicht die Frage beantwortet, in welchem Mitgliedstaat der effektive Rechtschutz - auf dessen Gewährung es dem Wortlaut der Normen nach allein anzukommen scheint - gewährleistet sein muss. Erst recht besagen diese Regelungen nicht, dass der zuständige Mitgliedstaat mithilfe der Dublin III-Verordnung zu bestimmen ist. Zur Überzeugung der Kammer ist es einem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtschutz nachzusuchen, dessen Behörden ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 399.14 A - und - VG 23 K 618.14 A -, jeweils juris Rn. 16 und vom 20. November 2015 - VG 23 K 864.14 A -, juris Rn. 19). Nachteile, die aus dem Nichtgebrauch dieser Rechtschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. Sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn es nicht gelingen sollte, den Antragsteller zeitnah zurück zu überstellen - wie es demgegenüber im Dublin-System in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO angelegt ist. Die gegenteilige Ansicht lässt mit der Differenzierung zwischen dem ersten Antrag, hinsichtlich dessen der Antragsteller „Begünstigter“ sei, und dem erneuten Gesuch des insoweit bloßen „Antragstellers“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 22) außer Acht, dass sich für diesen Antragsteller bereits ein zuständiger Mitgliedstaat gefunden hat. Seiner raschen Bestimmung bedarf es daher nicht mehr (siehe Erwägungsgrund 5 der Dublin III-Verordnung). Dem auch in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO deutlich werdenden Ziel einer nur einmaligen Bestimmung des für einen Antragsteller zuständigen Mitgliedstaates widerspricht es, könnte ein Schutzsuchender durch wiederholte Weiterwanderung in andere Länder und jeweilige erneute Antragstellung immer wieder ein Dublin-Prüfverfahren mit jeweils neuen Überstellungsfristen für sich in Anspruch nehmen. Dieser Antragsteller könnte in jedem weiteren Mitgliedstaat darauf hoffen, dass seine Rücküberstellung nicht rechtzeitig gelingt und sein Begehren am Ende doch im Land seiner Wahl inhaltlich geprüft wird. Dies begünstigt letztlich die Sekundärmigration von Antragstellern, die eigentlich keines Schutzes mehr bedürfen, weil ihnen bereits eine Form des internationalen Schutzes zuerkannt worden ist. Gerade die Unterbindung der Binnenmigration ist jedoch seit jeher ein zentrales Ziel des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Insbesondere soll auch die Dublin III-Verordnung dem Missbrauch von Asylverfahren durch Antragsteller entgegenwirken, die in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge allein zu dem Zweck stellen, ihren Aufenthalt jeweils zu verlängern (so ausdrücklich Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 3). Antragsteller sollen es gerade nicht in der Hand haben, die zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten getroffene Zuständigkeitsbestimmung durch eine illegale Rückkehr wieder in Frage zu stellen und damit letztendlich eine ihren persönlichen Interessen nicht entsprechende Zuständigkeitsbestimmung zu unterlaufen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 26; EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 -, juris Rn. 52). Vor allem aber hat der europäische Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie eine gegenüber der Vorgängerregelung bedeutsame Erweiterung vorgenommen, die im Zusammenhang mit den (Neu-) Regelungen der Dublin III-Verordnung zu sehen ist und bei abweichender Auffassung keinen Sinn ergibt. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten einen Asylantrag dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Internationaler Schutz wird - der neuen Asylsystematik folgend - verstanden als Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes, Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU. Auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme zur Begrenzung der Weiterwanderung (vgl. Erwägungsgrund 43). Demgegenüber hat Art. 25 Abs. 2 lit. a) der früheren Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13) den Mitgliedstaaten dieses Recht nur eingeräumt, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Diese Erweiterung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, wenn der erneute Antrag eines Antragstellers, dem in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, dem Dublin-Regime unterfiele. Es hätte dann bei der früheren, allein auf den Flüchtlingsstatus abstellenden Regelung verbleiben können; einer expliziten Erlaubnis für die Mitgliedstaaten, auch in den Fällen des gewährten subsidiären Schutzes auf eine inhaltliche Prüfung zu verzichten, hätte es nicht bedurft. Darauf, dass die Mitgliedstaaten hiervon keinen Gebrauch machen müssen, kommt es nicht an. Auch überzeugt nicht, das Dublin-Regime deshalb anzuwenden, weil ansonsten diejenigen Mitgliedstaaten, die von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch machen, doch zu einer inhaltlichen Prüfung verpflichtet seien (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 26). Es ist nicht die Aufgabe der Dublin III-Verordnung, Rechtslücken zu schließen, die sich in einigen Mitgliedstaaten durch die Nichtumsetzung einzelner Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie ergeben. Entscheidend ist vielmehr, dass - und aus welchem Grund - das Unionsrecht diese Erlaubnis aufgenommen hat. Die Asylverfahrensrichtlinie gilt neben der Dublin III-Verordnung und unbeschadet der dortigen Regelungen, wie ihr Erwägungsgrund 54 bestimmt. Das verdeutlicht, dass der europäische Gesetzgeber von einem einheitlichen, in sich kohärenten System beider Rechtsakte ausging. Hinzu kommt, dass sowohl die neue Asylverfahrensrichtlinie als auch die Dublin III-Verordnung am 26. Juni 2013 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Annahme des Vorschlags der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat zustande gekommen sind, Art. 289 Abs. 1 Satz 1, 294, 78 Abs. 2 lit. d) und e) AEUV. Dies spricht für die Annahme, dass die Erweiterung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU in den Gesamtkontext der Neufassungen beider Rechtsakte eingebettet war und weder versehentlich noch grundlos erfolgte. Schlussendlich steht die hier vertretene Ansicht im Einklang mit der gängigen Praxis zwischen den Mitgliedstaaten. Der ständig mit Dublin-Verfahren befassten Kammer ist nicht ein Mitgliedstaat bekannt, der die auf das Dublin-Regime gestützten Ersuchen des Bundesamtes nicht zurückweist, wenn dort bereits subsidiärer Schutz gewährt oder sogar der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Vor allem die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien sind ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen des Bundesamtes nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit und verweisen regelmäßig auf die bilateralen Übernahmeabkommen. Zum Teil wird in den Antworten der Mitgliedstaaten nicht einmal die Art des gewährten Schutzes mitgeteilt, was unterstreicht, dass es darauf nach der Auffassung der Praxis nicht ankommt. Die gegenteilige Sicht führt daher zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten, weil die Dublin III-Verordnung für derartige Konflikte allein das Schlichtungsverfahren nach Art. 37 vorsieht. Dieses Problem wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 - 16 A 5054/14 -, juris Rn. 27). Infolge dieser Praxis erscheint auch der Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 27 ff.) nicht unproblematisch. Denn die Subsumtion unter die von der Dublin III-Verordnung definierten beiden Ereignisse, die den Beginn dieser Frist auslösen, erscheint nicht ohne weiteres möglich. Eine (positive) Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs des Bundesamtes gibt es in den vorliegenden Fällen gerade nicht, vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 1. Var. Dublin III-VO. Auch eine endgültige Entscheidung in einem Eilverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung auf der Grundlage des Dublin-Regimes im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 2. Var. Dublin III-VO fehlt hier regelmäßig, weil sich das Bundesamt nach der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls nicht (mehr) auf das Dublin-System stützt und demzufolge keine Abschiebungsanordnung nach §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Dublin III-Verordnung erlässt. Die entsprechenden Eilverfahren haben vielmehr seit den Änderungen durch das Integrationsgesetz Abschiebungsandrohungen auf der Grundlage der §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG zum Gegenstand. Jedoch ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Gründen einzuschränken, weil der Antragsteller seinen Antrag beim Bundesamt bereits am 30. Juli 2014 und somit noch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt hat. Das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für Anträge ab dem 20. Juli 2015 vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist (grundlegend Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2016 - VG 23 L 1677.16 A -, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU darf ein vor diesem Stichtag gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Art. 25 RL 2005/85/EG als unzulässig behandelt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) RL 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat - wie dargelegt - nur dann als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 RL 2013/32/EU ermöglicht keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge, weil es sich bei der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU um eine gegenüber der Vorgängerregelung erweiterte und damit den Betroffenen belastende Änderung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 f. und Urteil der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 183.15 A -, juris Rn. 30). Andere Rechtsgrundlagen, auf die sich die Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit des Asylantrages stützen ließe, sind nicht ersichtlich. Auf § 26a AsylG kann seit der ausdrücklichen Regelung der Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Union in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr zurückgegriffen werden; letztgenannte Norm ist lex specialis (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 - 16 A 5054/14 -, juris Rn. 18 ff., 21 m.w.N.). Auch § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich nicht heranziehen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 183.15 A - und - VG 23 K 349.15 A -, jeweils juris Rn. 27 ff. und vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20), erst recht nicht seit Inkrafttreten des spezielleren § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Außerdem müsste selbst bei gegenteiliger Sichtweise § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in den Fällen der vorliegenden Art ebenso europarechtskonform eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 22. Februar 2016 - VG 23 K 183.15 A -, juris Rn. 30). Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheides folgen ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der an die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig anknüpfenden und hierauf bezogenen weiteren Ziffern 2 bis 4 des Bescheides, ohne dass es auf den Vortrag des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand und seinen Familienangehörigen ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.