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Beschluss

23 L 132.18 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0531.VG23L132.18A.00
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Leitsätze
Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen ist es in der Regel nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren aus Bulgarien - ohne ausreichende medizinische Versorgung und gegebenenfalls aus der Obdachlosigkeit heraus - weiter zu betreiben.(Rn.7)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 31. Juli 2017 - VG 23 L 449.17 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 450.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 angeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen ist es in der Regel nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren aus Bulgarien - ohne ausreichende medizinische Versorgung und gegebenenfalls aus der Obdachlosigkeit heraus - weiter zu betreiben.(Rn.7) Unter Abänderung des Beschlusses vom 31. Juli 2017 - VG 23 L 449.17 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 450.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 angeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, unter Abänderung des Beschlusses vom 31. Juli 2017 - VG 23 L 449.17 A - die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 450.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Hier hat der Antragsteller Umstände dargelegt, die eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 31. Juli 2018 rechtfertigen. Er beruft sich auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 2.17 - und - BVerwG 1 C 37.16 - sowie vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -. Außerdem macht er eine schwere psychische Erkrankung nunmehr substantiiert geltend. In den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob eine etwaige Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und/oder den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einen Mitgliedstaat hindern, den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (Vorlagefrage 1, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 2.17 - und - BVerwG 1 C 37.16 -, jeweils juris Rn. 19 ff. sowie vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 25 ff.; siehe auch den früheren Vorlagebeschluss des BVerwG vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 28 ff.). Die bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen erforderliche ergänzende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung fällt hier ausnahmsweise zu Gunsten des Antragstellers aus, weil besondere, in seiner Person liegende Gründe substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind, die seine Rücküberstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19, 21 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung). Die typischen Folgen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dort aus betrieben werden muss - sind zwar grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 17 und vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 22). Der Antragsteller hat aber - anders noch als im Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 31. Juli 2017 - durch Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung inzwischen glaubhaft gemacht, an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden. Das mit dem vorliegenden Eilantrag eingereichte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin - mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie -S... vom 22. Januar 2018 genügt den an die Glaubhaftmachung einer solchen Erkrankung zu stellenden höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - BVerwG 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 sowie Urteile vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 17.07 - und - BVerwG 10 C 8.07 -, jeweils juris Rn. 15; vgl. nunmehr auch § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG), auch wenn es nicht von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie stammen mag (vgl. insoweit auch VGH Bayern, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 19 CE 17.1541 -, juris Rn. 25). Während die erste Stellungnahme dieser Ärztin vom 7. Juli 2017 auf lediglich zwei Gesprächen mit dem Antragsteller beruhte und unklar blieb, ob er die für erforderlich gehaltene Behandlung begonnen hatte, ergibt sich aus dem Attest vom 22. Januar 2018 nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die mittlerweile gesicherten Diagnosen - Schwere depressive Episode (F 32.2) und Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) - getroffen worden sind (ausführliche mündliche Anamnese- und Befunderhebung sowie wiederholte PHQ9- und IES-Erhebungen) und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Insbesondere wird ausgeführt, seit wann (Mitte Juni 2017) und wie häufig sich der Antragsteller bei der attestierenden Ärztin in Behandlung befindet und dass die von ihm geschilderten Beschwerden - Schlafstörungen, Alpträume, allgemeine Ängstlichkeit, Unruhe, Angstattacken mit Herzrasen, Schweißausbrüche, Panikgefühl, Konzentrationsstörungen, Atemnot, Appetitlosigkeit, Erschöpfungsgefühl, Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühle und Suizidgedanken - die angegebenen Diagnosen stützen. Das Attest gibt ferner Aufschluss über die Schwere der Krankheit, die Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung mit entsprechenden Therapiewegen und -zielen sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Verordnung eines sedierenden Antidepressivums zur Nacht sowie 50-minütige psychotherapeutische Gespräche in 14tägigem Abstand). Schließlich werden die drohenden Gefahren im Falle einer Überstellung nach Bulgarien schlüssig beschrieben. Im ergänzenden Attest vom 6. April 2018 werden weiter - aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der abschiebungsbedingten Retraumatisierung - die Diagnosen einer akuten Belastungsreaktion (F 43) sowie Suizidalität (R 45.8) gestellt, in deren Konsequenz ein Anti-Suizidpakt geschlossen wurde und die psychotherapeutischen Gespräche seither wöchentlich stattfinden. Zwar ist in Bulgarien der Zugang zur Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich gewährleistet (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - VG 23 L 449.17 A -, Abdruck S. 6 und vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Jedoch stehen dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge eine Reihe von Hürden entgegen, insbesondere ist eine Behandlung psychischer Erkrankungen nur schwer erreichbar (vgl. etwa Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, April 2015, S. 36; Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2017, S. 51 f., 74, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida...bg...2017update.pdf, zuletzt abgerufen am 31. Mai 2018; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 26; siehe auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Mai 2017 - B 3 S 17.50490 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 29. Juli 2015 - B 3 K 15.30280 -, juris Rn. 31 ff.). Personen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere mit Depressionen und Posttraumatischen Belastungsstörungen, leiden in der Regel unter einer deutlichen Antriebsschwäche. Dies begründet die konkrete Gefahr, dass (auch) der Antragsteller, dem solche Erkrankungen attestiert worden sind, nicht über die notwendige Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative verfügt, um sich in Bulgarien den Zugang zum Gesundheitssystem zu verschaffen, seine Rechte einzufordern, sich um eine Unterkunft zu kümmern und eine Existenzgrundlage aufzubauen. Angesichts dieser besonderen, individuellen Lebensumstände des Antragstellers ist es diesem nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren aus Bulgarien - ohne ausreichende medizinische Versorgung und gegebenenfalls aus der Obdachlosigkeit heraus - weiter zu betreiben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides kraft Gesetzes unwirksam wird, ebenso die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in der Sache fortzuführen, § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - A 4 S 169/18 -, juris Rn. 6 ff.; siehe auch Urteil der Kammer vom 23. März 2018 - VG 23 K 384.17 A -, juris Rn. 14 - jeweils m.w.N.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der Antragsschrift und trotz nochmaliger Aufforderung durch das Gericht die für eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht vorgelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Kostenentscheidung, die allein die Kosten des Abänderungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494.95 -, juris Rn. 5), beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.