Beschluss
23 L 256.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0628.VG23L256.18A.00
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Leitsätze
Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt es wegen der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.5)
Hat das Bundesamt die Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht getroffen, kann dieser Anspruch zusätzlich mit einem Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gesichert werden.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt es wegen der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.5) Hat das Bundesamt die Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht getroffen, kann dieser Anspruch zusätzlich mit einem Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gesichert werden.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 24. April 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene (wörtliche) Antrag, die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - VG 23 K 237.18 A - einstweilen zu verpflichten, die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebungsanordnung aus dem Bundesamtsbescheid Az. 5922740-475 nicht zu vollziehen, hat keinen Erfolg. Er ist sachdienlich auszulegen; auf seine Fassung kommt es hierbei nicht an (§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 23. März 2018, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig (Ziffer 1) und die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt worden sind (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags ist nur das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit hat das Bundesamt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, gegen die in der Hauptsache allein die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 -BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Diese Klage entfaltet nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, weil § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auf § 36 AsylG verweist und somit kein Fall des § 38 AsylG gegeben ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Vorläufiger Rechtsschutz kann deshalb lediglich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden (ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 - Au 6 E 18.30245 -, juris Rn. 23; VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 V 3723/17 -, juris Rn. 15; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A -, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 11 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 8 ff.; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 7 L 737/18.A -, juris Rn. 5 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2017 - VG 32 L 670.17 A -, juris Rn. 15 - jeweils m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass es eine Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung bei Eingreifen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht gibt und der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 34a Abs. 2 Satz 1 bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG deshalb ins Leere geht (siehe VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 18). Mit dem Eilverfahren beantragt der betroffene Ausländer vielmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung. Er begehrt damit, so gestellt zu werden, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden, womit auch seine Abschiebung einstweilen ausscheidet; das Bundesamt hat dies der Ausländerbehörde mitzuteilen (ausführlich VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 14). Auf die (Hilfs-) Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gerichteten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO darf seit den Änderungen des Asylgesetzes jedenfalls in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht mehr zurückgegriffen werden, weil dies den gesetzlich bestimmten Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in § 123 Abs. 5 VwGO außer Acht ließe (VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A -, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 14). Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtsschutzintensiver wäre (so aber VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2017 - VG 32 L 670.17 A -, juris Rn. 15). Es trifft zu, dass der Gesetzgeber den Eilrechtsschutz im Asylverfahren auf die vorläufige Abwendung der drohenden Abschiebung konzentriert hat und in vorliegender Konstellation die bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren erst dann (wieder) Grundlage einer Abschiebung sein kann, nachdem die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde erfolgt ist. Dies bedeutet aber, dass die Ausländerbehörde vom Bundesamt in jedem Fall über eine Stattgabe im Eilverfahren informiert werden muss, entweder weil vorläufig erneut als offen anzusehen ist, ob der Folgeantrag „zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt“ (vorläufige Wirksamkeits- bzw. Vollzugshemmung durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage), oder aber entgegen der bereits erfolgten Mitteilung (doch) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen möglich sind (Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO). Der Unterschied zwischen den beiden Eilverfahren reduziert sich somit darauf, dass die Informationspflicht bei einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO im Tenor des Beschlusses (ihrerseits vollstreckbar) aufgeführt wird. Dies allein rechtfertigt aber nicht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung als effektivere Rechtsschutzform anzusehen. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Folgeantrags von vornherein keine Beachtung schenken oder die Ausländerbehörde nicht unverzüglich informieren wird. Vor allem erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes und verlangt damit einem Antragsteller mehr ab als in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme von Amts wegen überprüft. Von daher bietet das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die deutlich besseren Rechtsschutzmöglichkeiten für einen Antragsteller (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 43). Hingegen ist in Bezug auf die Ziffer 2 im Eilverfahren mit einem hilfsweisen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen. Er ist darauf gerichtet, den Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt bei der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AsylG vorliegen. Stellt das Bundesamt fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote nach diesen Normen vorliegen oder trifft es - wie vorliegend - entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die vorgesehene Feststellungsentscheidung nicht, dann kann der betroffene Ausländer im Klageverfahren zusätzlich zu der gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Abschiebungsverbote erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 -BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E.) und vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Hilfsantrags gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO suchen (ausführlich VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 18). Die so verstandenen Anträge des Antragstellers sind zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere nicht verfristet, ohne dass es darauf ankommt, ob die für einen Eilantrag gegen eine Abschiebungsandrohung vorgesehene Wochenfrist gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch in den vorliegenden Fällen (d.h. ohne Abschiebungsandrohung) gilt (dafür: VG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 B 168/17 -, juris Rn. 9 ff.; dagegen: VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 V 3723/17 -, juris Rn. 15). Denn hier enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides keinen Hinweis darauf, dass der Klage gegen die Ziffer 1 keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Möglichkeit besteht, insoweit (binnen Wochenfrist) einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Sie ist daher fehlerhaft, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt, die der Antrag wahrt. In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides gilt dabei der Prüfungsmaßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Gesetzgeber hat für diejenigen Fälle, in denen wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG für das gerichtliche Eilverfahren bestimmt. Einstweiliger Rechtsschutz darf daher nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 22). Daran ändert auch nichts, dass es hier nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegen eine Abschiebungsandrohung geht. Dem Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG lässt sich nicht entnehmen, dass dieser rechtliche Maßstab nur dann gelten soll, wenn zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Anwendung kommt (ebenso VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 21). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Mit diesem Begriffspaar werden qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzugs durch das Gericht gestellt. Gegenstand des fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 87, 93, 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen. Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Entscheidung offensichtlich rechtmäßig. Danach ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom 21. März 2018 ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Sein früherer Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Januar 2017 unter Verweis auf den ihm in Bulgarien bereits gewährten internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt worden; die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil der Kammer vom 31. August 2017 - VG 23 K 42.17 A -). Darauf, ob in dem ersten Asylverfahren eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden hat, kommt es nicht an (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2017 - 8 L 1199/17.A -, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf einen solchen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Bei dieser Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Hierfür genügt die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Diese Anforderungen des § 51 VwVfG sind hier nicht erfüllt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe rechtfertigen keine Durchbrechung der Bestandskraft. So liegt es zunächst mit seinem Verweis auf das Vorliegen einer „bedeutsamen Änderung in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Abschiebungen nach Bulgarien“ (wörtlich Antragsschrift, Bl. 22 d.A.). Mit dieser inhaltlichen Begründung hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in seinem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2018 zunächst einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. im Ermessensweg nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) gestellt mit dem Ziel, ein Abschiebungsverbot für Bulgarien festzustellen. Auf den auf die ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes geäußerten Wunsch des Verfahrensbevollmächtigten ist anschließend ein Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylG für den Antragsteller eingeleitet worden, für welches diese Argumentation offenbar ebenfalls gelten soll (vgl. Telefonvermerk Bl. 35 der Asylakte). Einen der im Gesetz abschließend genannten Wiederaufnahmegründe für ein Folgeverfahren legt der Antragsteller damit jedoch aus mehreren Gründen nicht dar. Eine Änderung der Rechtsprechung ist schon keine Änderung der Rechtslage. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist in dieser Hinsicht eindeutig. Sie steht einer solchen auch nicht gleich, zumal es zu unerträglichen Ergebnissen führte, hätte jede (begünstigende) Änderung der Rechtsprechung das Wiederaufgreifen selbst von seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten abgeschlossenen Verfahren zur Folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 und 93.80 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Nur in bestimmten Ausnahmefällen mag eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleich zu erachten sein (siehe BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83.93 -, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 und 93.80 -, juris Rn. 1: Ermessensreduzierung im Rahmen von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Allerdings ist ausgeschlossen, dass eine Änderung der Rechtsprechung von erst- und zweitinstanzlichen Gerichten in einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich einer solchen Änderung der Rechtslage (ausnahmsweise) gleichzusetzen ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28. März 2018 - 14 ZB 16.2354 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Hier beruft sich der Antragsteller aber nur auf eine Rechtsprechungsänderung zweitinstanzlicher Gerichte im bundesgesetzlich geregelten Asylrecht. Überdies wird die Frage, ob anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, von den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichten seit vielen Jahren unterschiedlich beurteilt; von einer obergerichtlichen Klärung kann insofern keine Rede sein (vgl. einerseits OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff. und andererseits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Juli 2017 - AN 11 S 17.50830 -, juris Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2017 - 8 L 1199/17.A -, juris Rn 26 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 L 127/17.A -, juris Rn. 25 ff.; siehe auch den Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 9 ff. - jeweils m.w.N.). Vor allem aber kommt es darauf nur im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG an, so dass der auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Gewährung internationalen Schutzes gerichtete Asylfolgeantrag des Antragstellers wegen des ihm in Bulgarien bereits zuerkannten internationalen Schutzes wiederum nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen wäre. Er legt mit dem Verweis auf diese obergerichtliche Rechtsprechung keine Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung in einem Folgeverfahren dar. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Prüfung vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41; vgl. auch Fastenrath, Anmerkung zu VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 575 [575]). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Prüfung des Art. 3 EMRK im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in mehreren Vorlagebeschlüssen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, welcher diese bisher noch nicht beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 - juris, Vorlagefrage 1.b) und Rn. 20 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris, Vorlagefrage 3.b) und Rn. 28 ff.). Damit sind die vorgelegten Rechtsfragen aber gegenwärtig nur offen und haben auch diese Vorlagebeschlüsse (noch) keine Änderung der Rechtsprechung bewirkt. Vor allem sind die Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts hier deshalb ohne Bedeutung, weil sich der Antragsteller zur Begründung seines Folgeantrags nicht auf sie beruft. Die Prüfung, ob eine Durchbrechung der Bestandskraft gerechtfertigt ist, erfolgt allein auf der Grundlage der von dem Folgeantragsteller dargelegten Wiederaufnahmegründe (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 Rn. 38; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 16a). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind gleichfalls nicht erfüllt. Die Entscheidung darüber, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, erfordert zwar stets eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Gutachten. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Stellungnahmen von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu, so dass aktualisierten Berichten nicht ohne weiteres die Eignung als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Auf derartige neue Erkenntnisse stützt sich der Antragsteller jedoch ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen bietet eine etwaige Verletzung des Art. 3 EMRK - wie dargelegt - auch nicht die Möglichkeit einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag, sondern erfüllt allenfalls die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot, auf das es im Rahmen des § 71 AsylG jedoch nicht ankommt. Auch soweit der Antragsteller bei der persönlichen Stellung seines Folgeantrags beim Bundesamt am 21. März 2018 (ergänzend) auf die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung verwiesen hat, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Der Umstand ist - wie der Bescheid auf Seite 3 zutreffend ausführt - nicht asylrelevant und ermöglicht damit ebenso wenig eine günstigere Entscheidung. Vielmehr ist allein die Ausländerbehörde verpflichtet, diesen neuen Sachverhalt im Rahmen der Prüfung inländischer Abschiebungshindernisse nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO macht der Antragsteller nicht geltend (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Auch der hilfsweise erhobene Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung (um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen) nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Hier hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer droht anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien keine Verletzung von Art. 3 EMRK; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, zumal auch der Antragsteller inhaltlich nichts weiter dazu vorträgt (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 19. Dezember 2017 - VG 23 L 863.17 A -, BA S. 4 ff. und vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 9 ff. sowie Urteile vom 10. März 2016 - VG 23 K 10.16 A -, juris Rn. 20 ff. und vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 21 ff.). Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer abweichenden Bewertung des auch von der Kammer ausführlich gewürdigten aktuellen Erkenntnismaterials (zur abweichenden Ansicht vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff. - jeweils m.w.N.). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien mögen zwar sehr schwierig sein. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Selbst wenn in Ansehung der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat der Abschiebung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots als offen anzusehen wäre, führte dies nicht zum Erfolg des Eilantrags (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 25 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 11 ff.). Denn bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen kommt es ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an. Diese fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil spezielle, in seiner Person liegende Gründe, die seine Rücküberstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen, weder vorgetragen noch erkennbar sind (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16-, juris Rn. 19, 21 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung). Die typischen Folgen - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dort aus betrieben werden muss - sind nämlich grundsätzlich hinzunehmen. Auch in diesem Zusammenhang ist die Eheschließung des Antragstellers unerheblich, weil allein die Ausländerbehörde das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses zu prüfen hat. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.