Beschluss
25 L 118.18 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0329.25L118.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – VG 25 K 119.18 A – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – VG 25 K 119.18 A – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die irakischen Antragsteller wenden sich gegen ihre Überstellung nach Schweden. Sie stellten am 22. Februar 2018 in Deutschland einen Asylantrag. Die Eurodac-Abfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergab einen Treffer für Schweden (12. Dezember 2015 – SE1). Ausgehend hiervon stellte das Bundesamt an Schweden ein entsprechendes Übernahmeersuchen. Mit Schreiben vom 9. März 2018 erklärte sich die zuständige Behörde dazu bereit, die Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO aufzunehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. März 2018, zugestellt am 16. März 2018, den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Schweden an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Antragsteller haben hiergegen am 19. März 2018 Klage erhoben (VG 25 K 119.18 A) und einen Eilantrag gestellt. Schweden würde – im Unterschied zu Deutschland – ohne weitere Einschränkungen in den Irak abschieben. Der Antragsteller zu 1) habe 20 Jahre beim irakischen Geheimdienst gearbeitet. Er sei dafür verantwortlich gewesen, dass aufgedeckt worden sei, dass der spätere Innenminister des Iraks (Ghabban) und der damalige Vizepräsident (al-Mahdi) in einen Bankraub verwickelt waren. Ebenso habe er in Schweden Informationen des Geheimdienstes preisgegeben. Daher drohe ihm auch im Irak die Todesstrafe. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 25 K 119.18 A – gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsanordnung begegnet bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhält es sich hier. Es spricht alles dafür, dass Schweden aufgrund des dort gestellten Asylantrags nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Schweden hat am 9. März 2018 auf ein Übernahmegesuch seine Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt. Danach steht bei summarischer Prüfung fest, dass Schweden zur Wiederaufnahme der Antragsteller jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Dies entspricht dem Gedanken der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling oder der endgültigen Aufenthaltsbeendigung (vgl. zu Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57.15 –, juris Rn. 36). Es entsteht für den Betreffenden grundsätzlich keine Schutzlücke und einem wesentlichen Anliegen der Dublin-III-VO, das insbesondere in Erwägungsgrund 5 Satz 2 zum Ausdruck kommt, ist Rechnung getragen. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die der Überstellung der Antragsteller nach Schweden entgegenstehen könnten. Insbesondere sind keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung bzw. eigenen Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO verpflichten würde. Einer Überstellung der Antragsteller nach Schweden stehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Nur diese würden die grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems bestehende Vermutung widerlegen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 75 ff.). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jeder geringste Verstoß gegen das einschlägige Regelwerk dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta aussetzen, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (EuGH, a. a. O., Rn. 84 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das schwedische Asylverfahren an systematischen Mängeln leidet. Insbesondere haben weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11–, Rn. 44 juris), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 [„Schlüsselrolle“] und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-Verordnung) eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Schweden abzusehen. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schweden tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2017 – 5 L 79/17.A –; VG Greifswald, Beschluss vom 09. Januar 2017 – 3 B 2023/16 As HGW –; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 6 L 899/16.A –, juris). Dem schließt sich das Gericht an. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dazu, Schweden verstoße gegen das Non-Refoulement Gebot. Vor diesem Hintergrund sind auch die Antragsteller darauf zu verweisen, in Schweden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Ansicht sind, ihr Asylantrag sei in Schweden zu Unrecht abgelehnt worden. Des Weiteren können die Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Unabhängig von der Frage, ob sich aus Art. 17 Dublin III-VO überhaupt ein subjektives Recht der Antragsteller herleiten lässt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 88; BVerwG, Urteil vom 11. April 2017 – BVerwG 1 B 39/17 –, juris Rn. 5), führt der Vortrag unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen jedenfalls nicht dazu, dass sich das Recht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin hier durch außergewöhnliche humanitäre Gründe zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichtet hätte. Derartige Umstände sind nicht erkennbar. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Antragsteller besteht, im Falle einer Rückkehr nach Schweden einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Ebenso wenig besteht für die Antragsteller in Schweden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).