Beschluss
19 L 1485/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0727.19L1485.18.00
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Tenor
- 1.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 4801/18 zu verpflichten, sie in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01.09.2018 einzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung des insoweit begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (An-ordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 25.06.2018 nicht in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern verletzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (vgl. hier § 9 Abs. 1 BeamtStG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 – 2 C 42.79, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2003 – 1 B 2117/03, NRWE. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin begehrte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zu den in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen und durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW konkretisierten Anforderungen gehört auch die charakterliche Eignung eines Bewerbers. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2016 – 6 B 1172/16, juris Rn. 9 m. w. N. Die Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl des AG Dortmund vom 24.06.2014, ist mit Blick auf den begehrten Einstellungstermin zum 01.09.2018 rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden pflichtgemäßen Ermessens steht es diesem grundsätzlich frei, zu entscheiden, wie er die einzelnen sachlichen Umstände bei seiner Eignungsbeurteilung gewichtet. Insofern kann der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst auch besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen. Denn die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 – 2 M 159/07, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 – 4 S 2332/08, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 26 K 89.15, juris Rn. 19. Durchgreifende Gesichtspunkte, die im konkreten Fall den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn insoweit einschränken, als die vorgenommene Eignungsbeurteilung ausnahmsweise trotz der genannten Grundsätze sich als rechtswidrig erweist, sind nicht gegeben. Die Antragstellerin wurde wegen einer Straftat (§ 316 Abs. 1 f. StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt (§§ 69 f. StGB). Im Hinblick auf das Gewicht der Straftat (BAK zu 1,62 ‰, zusätzliche Gefährdung einer Beifahrerin) und der Tatsache, dass die Tat am 01.05.2014 im volljährigen Alter von 19 Jahren begangen wurde und noch hinreichenden zeitlichen Bezug zur Gegenwart entsprechend der Tilgungsfrist von fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BZRG aufweist (s. u.), liegen auf Seiten des Antragsgegners zum gegenwärtigen Zeitpunkt berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner aufgrund der insofern bestehenden hinreichenden Entscheidungsgrundlage nicht gehalten, darüber hinausgehende Erwägungen zwingend in die Entscheidung mit einzubeziehen. Insbesondere ist es nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner bzgl. der charakterlichen Eignung nicht die Tatsache mit einbezogen hat, dass die Antragstellerin im Rahmen des Einstellungstests mit einem relativ hohen Rangordnungswert von über 105 abgeschlossen hat. Die Leistungen in solchen Tests sind sachlich von der zu beurteilenden charakterlichen Eignung im Übrigen zu unterscheiden. Ferner vermag die Tatsache, dass sich die Antragstellerin von ihrer damaligen Tat distanziert und diese bereut nicht die dargelegten berechtigten Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung auszuräumen. Der Annahme eines Eignungsmangels steht zum Einstellungstermin 01.09.2018 auch nicht das Verwertungsverbot gem. § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Hiernach dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr – mithin auch im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren – nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2016 – 6 B 543/16, juris; VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2016 – 26 L 227.16, juris. Die Tilgungsfrist für die hier in Rede stehende Verurteilung beträgt jedoch gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BZRG fünf Jahre und läuft gemäß §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG hier erst mit Ablauf des 24.06.2019 ab. Auf die Frage, ob abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Tat dennoch berücksichtigt werden darf kommt es damit für den hier in Rede stehenden Einstellungstermin zum 01.09.2018 nicht mehr entscheidungserheblich an. Durfte der Antragsgegner bereits allein wegen der strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin zu Recht von deren charakterlichen Nichteignung ausgehen, kommt es auf die Einschätzung des Antragsgegners, es bestünde ferner ein Eignungsmangel in der Person der Antragstellerin aufgrund von wahrheitswidrigen Angaben hinsichtlich der im Bewerbungsverfahren gestellten Fragen nach strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen, nicht mehr entscheidend an. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Antwort der Antragstellerin auf die Frage nach Ermittlungsverfahren insofern korrekt und nicht zu beanstanden ist, als lediglich nach anhängigen Ermittlungsverfahren gefragt worden ist und durch die rechtskräftige Verurteilung vom 24.06.2014 kein anhängiges Ermittlungsverfahren mehr gegen die Antragstellerin besteht. Weiterhin kann der Antragstellerin auch nicht im Rahmen des Einstellungsprozesses zum Nachteil gereichen, dass sie hinsichtlich der Frage nach strafrechtlichen Verurteilungen wahrheitswidrig erklärte, sie sei bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden. Denn die Antragstellerin kann sich insofern auf die fehlende Offenbarungspflicht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen. Hiernach dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen ist. Die Ausnahme von dieser Regel in § 53 Abs. 2 BZRG ist hier nicht einschlägig, weil die einstellende Behörde – das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen – keine im Sinne des § 41 Abs. 1 BZRG zur unbeschränkten Auskunft berechtigte Behörde ist. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW zusteht. Aus dem im Rahmen des Bewerbungsverfahrens des Vorjahres erlassenen Ablehnungsbescheid vom 07.03.2017 und dem darin enthaltenen wörtlichen Zusatz „Für den Fall eines bis dahin einwandfreien Lebenswandels sind wir bereit, Ihre erneute Bewerbung für das Einstellungsjahr 2018 anzunehmen und erneut zu prüfen.“ lässt sich für die Antragstellerin kein Recht auf eine Einstellungszusage herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut folgt bei verständiger Würdigung lediglich die Bereitschaftszusage, eine weitere Bewerbung der Antragstellerin zur erneuten Prüfung anzunehmen. Zu den Erfolgsaussichten einer erneuten Bewerbung verhält sich der Antragsteller in diesem Passus gerade nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts wurde abgesehen, da der vorliegende Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.