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Urteil

26 K 322.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0217.26K322.19.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zuwendungszwecks bei einem Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung kommt es bei der Auslegung des Zwendungsbescheids gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auf die Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers nur insoweit an, als diese dem Zuwendungsempfänger bekannt war oder hätte bekannt sein können. 2. Aus den Bestimmungen der Nr. 6.1 ANBest-P-Kosten i.V.m. Nr. 5.3.1 Buchst. a) ZIM-Richtlinien von 2012 geht nicht hervor, dass Personalkosten für geschäftsführende Gesellschafter ohne feste Entlohnung nur anzuerkennen waren, soweit getätigte Entnahmen in Jahren stattfanden, in denen das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet hat. Vielmehr konnten diese Bestimmungen durch den Zuwendungsempfänger dahingehend verstanden werden, dass im Einklang mit Nr. 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – auch nach der ZIM-Richtlinie 2012 ein kalkulatorischer Unternehmerlohn angesetzt werden konnte.
Tenor
Der Bescheid der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zuwendungszwecks bei einem Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung kommt es bei der Auslegung des Zwendungsbescheids gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auf die Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers nur insoweit an, als diese dem Zuwendungsempfänger bekannt war oder hätte bekannt sein können. 2. Aus den Bestimmungen der Nr. 6.1 ANBest-P-Kosten i.V.m. Nr. 5.3.1 Buchst. a) ZIM-Richtlinien von 2012 geht nicht hervor, dass Personalkosten für geschäftsführende Gesellschafter ohne feste Entlohnung nur anzuerkennen waren, soweit getätigte Entnahmen in Jahren stattfanden, in denen das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet hat. Vielmehr konnten diese Bestimmungen durch den Zuwendungsempfänger dahingehend verstanden werden, dass im Einklang mit Nr. 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – auch nach der ZIM-Richtlinie 2012 ein kalkulatorischer Unternehmerlohn angesetzt werden konnte. Der Bescheid der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 31. Mai 2018 erfolgten teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 22. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2014 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin Zuwendungen für Personalkosten für die beiden Geschäftsführer zweckwidrig verwendet bzw. deren zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen hat. Dies folgt insbesondere nicht aus einer Abweichung von dem der Zuwendung zugrunde liegenden Finanzierungsplan. Der für die Feststellung einer Zweckverfehlung maßgebliche Zuwendungszweck ergibt sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG aus dem Zuwendungsbescheid. Dieser ist als Verwaltungsakt der Auslegung in Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 – juris Rn. 14 st. Rspr.). Danach ist nicht ersichtlich, dass der Zuwendungsbescheid vom 22. November 2013 für die Abrechnung der Personalkosten der beiden geschäftsführenden Gesellschafter regelt, dass die Einkünfte aus Entnahmen durch bestätigte einkommensteuerwirksame Gewinnentnahmen nachzuweisen seien und nur dann als Personalkosten berücksichtigt werden könnten, wenn das Unternehmen in dem jeweiligen Jahr einen Gewinn erwirtschaftet hat. Nach Nr. 6.1 der zum Bestandteil des Bescheids erklärten ANBest-P-Kosten sind zuwendungsfähig unter anderem Personalkosten, ermittelt aus den einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Kalenderjahr ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge. Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o.ä. Leitungspersonal im Vorhaben tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden leitenden Mitarbeitern im Projekt (z. B. Projektleiter) verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Dies wird nach Nr. 5.3.1 Buchst. a) der ZIM-Richtlinie in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung dahingehend modifiziert, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Personaleinzelkosten das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung ist. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu max. 80.000 € pro Person und Jahr zuwendungsfähig. Soweit Geschäftsführer oder Firmeninhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern im Projekt verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Hinsichtlich der Abrechnung von Personalkosten für Geschäftsführer oder Firmeninhaber ergeben sich aus der ZIM-Richtlinie keine erheblichen Abweichungen von den ANBest-P-Kosten. Wie genau diese Personalkosten zu ermitteln und abzurechnen sind, bedarf der Auslegung. Diese Frage wird weder in dem Bescheid, noch in den vorgenannten Bestimmungen eindeutig geregelt. Nach dem neben dem Wortlaut dieser Bestimmungen hierfür heranzuziehenden gesamten Inhalt des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O.) war für die Klägerin jedoch bei objektiver Würdigung nicht unzweifelhaft erkennbar, dass Gesellschafterentnahmen nur bei Gewinnerzielung als Personalkosten abrechenbar seien. Dies ergibt sich insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise aus einer Analogie zu dem für die Ermittlung der Personaleinzelkosten bei arbeitsvertraglich beschäftigen Projektmitarbeitern maßgeblichen (steuerpflichtigen) Bruttogehalt. Dessen Nachweis ist über die verpflichtenden Gehaltsabrechnungen einfach und eindeutig möglich. Insofern wird dadurch vor allem die Abrechnung erleichtert. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern ohne feste Entlohnung würde aus einer Bezugnahme auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung die Abrechnung demgegenüber eher erschwert. Es steht bei der einzelnen Zahlungsanforderung noch nicht unbedingt fest, ob (und in welcher Höhe) das Unternehmen in dem jeweiligen Jahr Gewinne erwirtschaftet. Überdies würde damit die – nach den zugrunde liegenden Bestimmungen gerade kostenbasierte – Förderung von externen Faktoren abhängen. Es erschließt sich nicht, dass es für die Beurteilung, ob bestimmte Kosten anerkannt werden, auf spätere, veränderliche Umstände ankommen soll. Gerade in Jahren, in denen ein gefördertes Unternehmen keinen Gewinn erzielt, müsste es überdies zusätzlich mit der Rückforderung von Zuwendungen für Personalkosten rechnen. Dass dies mit dem Förderzweck in Einklang steht, ist nicht ersichtlich. Nach objektiver Würdigung des Zuwendungsescheids ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin diesen dahingehend verstehen konnte, dass es nach Billigung des für die geschäftsführenden Gesellschafter jeweils angesetzten Jahresgehalts in Höhe von 80.000 Euro für die Abrechnung der Personalkosten nur auf die eingereichten – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Stundennachweise ankommt und es mithin zulässig war, einen kalkulatorischen Unternehmerlohn zugrunde zu legen. Die in dem Bescheid insgesamt zum Bestandteil erklärten ANBest-P-Kosten verweisen in Nr. 5.2 für die Abrechnung nach Selbstkosten auf die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für die pauschalierte Abrechnung bestimmter Kostenarten nach Nr. 6.1 (vgl. Krämer/Schmidt (Hrsg.), Zuwendungsrecht, 123. Aktualisierung Oktober 2015, Bd. 4 F II Rn. 95). Nach Nr. 24 Abs. 2 und 3 LSP kann bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften als Entgelt für die Arbeit der ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmer ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksichtigt werden. Auch für die ohne feste Entlohnung mitarbeitenden Angehörigen der Unternehmer kann ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt kalkulatorisch verrechnet werden. Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhängig von den tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers in der Höhe des durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten mit gleichwertiger Tätigkeit in einem Unternehmen gleichen Standorts, gleichen Geschäftszweigs und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen objektiven Leistungsmaßstabs zu bemessen. Die Größe des Betriebs, der Umsatz und die Zahl der in ihm tätigen Unternehmer sind zu berücksichtigen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, dass die ANBest-P-Kosten nur hinsichtlich ihrer Nr. 6.1 zum Bestandteil erklärt worden sind. Die Formulierung „Die beigefügten […] (ANBest-P-Kosten) sind nach Maßgabe der Richtlinie ZIM und den nachstehenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen Bestandteil dieses Bescheides“ lässt sich nach Überzeugung des Gerichts nur so verstehen, dass die ANBest-P-Kosten insgesamt Bestandteil des Bescheids sind, soweit sie nicht durch dessen Bestimmungen und die ZIM-Richtlinie im Einzelnen modifiziert werden. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die ANBest-P-Kosten dem Bescheid offenbar insgesamt beigefügt waren – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch fehlenden Widerspruch zu diesem Vorhalt indirekt eingeräumt hat. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Berücksichtigung von Entnahmen nur bei erwirtschafteten Gewinnen ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspreche, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Für die Auslegung des Zuwendungsbescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont kann die Verwaltungspraxis – anders als wenn es um einen geltend gemachten Anspruch auf Erhalt einer Zuwendung ginge – nur insoweit von Bedeutung sein, als sie der Klägerin bekannt war. Dies ist nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat eine Kenntnis dieser Praxis vereint. Die insofern beweisbelastete Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie die Klägerin auf diese Praxis hingewiesen habe oder diese der Klägerin sonst hätte bekannt sein müssen. Weder aus dem Bescheid und den zu dessen Bestandteil gemachten Nebenbestimmungen, noch aus den Merk- und Hinweisblättern der Beklagten zu den Förderanträgen geht an irgendeiner Stelle deutlich hervor, dass Personalkosten für geschäftsführende Gesellschafter ohne arbeitsvertragliche Grundlage nur im Fall der Gewinnerzielung anerkannt würden. Dass in der aktuellen Fassung der ZIM-Richtlinie vom 20. Januar 2020 in Nr. 5.1.3 Buchst. a) hinsichtlich der Personalkosten für Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, nunmehr ausdrücklich auf Nr. 24 LSP verwiesen wird, ist für sich genommen schließlich noch kein Beleg dafür, dass auch die früheren Fassungen dahingehend auszulegen gewesen wären. Allerdings ist es zumindest Ausdruck dessen, dass ein entsprechendes Verständnis auch vorher schon möglich gewesen ist. Der Kernsatz, wonach „soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, […] hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden“ dürfen, ist unverändert geblieben, ebenso wie die Bestimmungen von Nr. 6.1 ANBest-P-Kosten. Der Verweis der Beklagten darauf, dass es sich nicht nur um eine Klarstellung, sondern eine Änderung der Förderpraxis handele, ist aus den vorgenannten Gründen unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte in dem Zuwendungsbescheid vom 22. November 2013 auf Grundlage ihrer geltend gemachten Verwaltungspraxis etwas anderes regeln wollte, als aus dem Bescheid nach den vorstehenden Ausführungen für den Empfänger nach objektiver Würdigung hervor ging. Zwar könnte dies unter Umständen dazu führen, dass der Zuwendungsbescheid – wenn er tatsächlich gegen eine ständige Zuwendungspraxis verstoßen hätte – rechtswidrig erlassen worden sein könnte. Einer Umdeutung gem. § 47 VwVfG des von der Beklagten erklärten Widerrufs in eine (teilweise) Rücknahme stünde jedenfalls entgegen, dass die Klägerin in diesem Fall Vertrauensschutz gem. § 48 Abs. 2 VwVfG genießen dürfte (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Zuwendungsbescheid nach den Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 15; und vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 – juris Rn. 26) als vorläufige Regelung darstellt. Auch aus einer Umdeutung des Widerrufsbescheids vom 31. Mai 2018 in einen Schlussbescheid (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 – juris Rn. 53 ff.) würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Die Beklagte dürfte auch in einem Schlussbescheid in Bezug auf Aspekte, auf die sich die Vorläufigkeit gerade nicht bezog, keine inhaltlich andere Regelung treffen, als in dem vorläufigen Zuwendungsbescheid (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019, a.a.O., Rn. 28). 2. Mangels wirksamen Widerrufs des Zuwendungsbescheids – oder Ersetzung durch einen Schlussbescheid – kommt auch eine auf § 49a VwVfG gestützte Erstattungsforderung nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 49.382,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung. Die Klägerin ist bzw. war ein Unternehmen für Photovoltaikanlagen. Mit Unterlagen vom 30. April 2013 beantragte sie, damals noch firmierend unter E..., eine Förderung aus dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ auf Grundlage der Förderrichtlinie vom 18. Juni 2012. Gegenstand des Antrags war eine Anteilsfinanzierung für das Projekt „I...“. In der Anlage 6.1 zum Förderantrag machte sie für Herrn S... als Geschäftsführer Personalkosten für die Projektmitarbeit auf Grundlage eines Jahresgehalts von 80.000 Euro und einer wöchentlichen Stundenzahl von 40 Stunden geltend. Hieraus ergab sich ein personengebundener Stundensatz von 38,46 Euro. Mit Bescheid vom 22. November 2013 bewilligte die Beklagte, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Fördersäule ZIM-Kooperationsnetzwerke beliehene Projektträgerin, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2016 eine Zuwendung in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 196.524 Euro. Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis – ANBest-P-Kosten – wurden nach Maßgabe der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ – ZIM-Richtlinie – und den Bestimmungen des Bescheids ausdrücklich zu dessen Bestandteil erklärt. Hinsichtlich der abrechenbaren Kosten regelte der Bescheid, dass abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P-Kosten die Einschränkungen nach Nr. 5-3-1 Buchstabe a) bis c) der Richtlinie ZIM gälten. Mit Formular Anlage 6.1 vom 8. September 2014 beantragte die Klägerin die Mitarbeit von Herrn P... ebenfalls als Geschäftsführer an dem Projekt mit einem Jahresgehalt von ebenfalls 80.000 Euro und einem daraus folgenden personengebundenen Stundensatz von ebenfalls 38,46 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2014 wurde dieser als Projektmitarbeiter gebilligt, ohne dass sich an der Zuwendung etwas änderte. Mit sieben Zahlungsanforderungen rechnete die Klägerin im Projektverlauf insgesamt Personalkosten in Höhe von 90.151,44 Euro ab. Auf Herrn J... entfielen davon 42.363,69 Euro und auf Herrn K... 30.441,09 Euro. Ausgezahlt wurde insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 72.122 Euro, wovon auf die genannten beiden Projektmitarbeiter Kosten in Höhe von 56.244 Euro entfielen. Mit Eintragung im Handelsregister vom 1... wurde die Liquidation der Klägerin eingeleitet. Mit Schreiben vom 3. November 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids an, nachdem sie hiervon erfahren hatte. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21. November 2016 mit, dass das Unternehmen trotz der Liquidation aktiv sei und das geförderte Vorhaben bearbeitet und zum Abschluss gebracht worden sei. Die Klägerin wurde zum Nachweis der geleisteten Projektbearbeitungsstunden sowie um Nachweise der Gehaltszahlungen an die Projektmitarbeiter aufgefordert. Sie teilte mit, dass die Herrn J... und K... nicht bei der Klägerin angestellt gewesen seien, sondern die Vergütung über unterjährige Privatentnahmen erfolgt sei. Diese seien als vorgezogene Gewinnentnahmen zu werten bzw. als Entnahmen vom Eigenkapital. Hierzu legte die Klägerin eine Bestätigung des Steuerberaters vor. Mit Bescheid vom 31. Mai 2018 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 22. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2014 teilweise in Höhe von 49.382 Euro und forderte diesen Betrag zuzüglich von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurück. Die zweckentsprechende Verwendung der abgerechneten Personalkosten habe nicht festgestellt werden können. Gegen die Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2018 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 zurückwies. Eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel könne bezüglich der abgerechneten Personalkosten für Herrn J... in Höhe von 36.288,45 Euro, für Herrn K... in Höhe von 25.438,27 Euro sowie hinsichtlich der übrigen projektbezogenen Kosten gemäß dem Zuschlagsatz von 100 % nicht festgestellt werden. Dies entspreche bei einer Fördersatz von 40 % insgesamt einer Zuwendung von 49.382 Euro. Bei Unternehmen, bei denen die Einkünfte eines geschäftsführenden Gesellschafters durch Entnahmen aus den Gewinnen des Unternehmens erfolgten, seien die Einkünfte gemäß Verwaltungspraxis durch bestätigte einkommensteuerwirksame Gewinnentnahmen nachzuweisen. Nachweise in Höhe der in den Anlagen 6.1 angegebenen Gehälter von jährlich 80.000 Euro seien nicht erbracht worden. Lediglich die für 2014 und 2015 nachgewiesenen positiven Einkünfte könnten zum Ansatz gebracht werden. Daraus ergäben sich niedrigere personengebundene Stundensätze, wie in der Anlage zu dem Widerspruchsbescheid dargestellt. Mit ihrer am 14. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sei von ihr nachgewiesen worden. Sie habe an dem Projekt trotz der eingetragenen Liquidation über den vollen Förderzeitraum teilgenommen, die von ihr geforderten Beiträge und Entwicklungen geleistet und diese zu Verfügung gestellt. Die Stundenleistungen seien dokumentiert und dürften unstreitig sein. Die Vergütungen in Höhe der berechneten Stundensätze seien den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen, unabhängig davon, ob das Unternehmen im Zeitraum des Zuflusses einen steuerlichen Gewinn habe ausschreiben können. Einen steuerlichen Unterschied zwischen Gewinnentnahmen und Privatentnahmen gebe es nicht. Die Beklagte habe sich mit dem besonderen Fall einer GmbH & Co. KG nicht auseinandergesetzt. Die beiden Geschäftsführer seien Kommanditisten. Die Beklagte handele ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 5. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des fehlenden Nachweises der zweckentsprechenden Mittelverwendung der Zuwendung in Höhe von 49.382 Euro bezogen auf die von den Geschäftsführern abgerechneten Personalkosten lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Einkünfte in Höhe der beantragten Jahresbruttogehälter seien nicht nachgewiesen worden, sondern lediglich Einkünfte in Höhe der übersandten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Der Fördermittelgeber habe sein ihm zustehendes Ermessen hier dahingehend ausgeübt, dass er bei der Mitarbeit von Gesellschaftern das während des Bewilligungszeitraums bezogene steuerpflichtige Einkommen aus Gewinnen anerkenne. Entscheidend sei die Verwaltungspraxis. Unterjährige Entnahmen erkenne der Fördermittelgeber bewusst nicht an. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.