Beschluss
26 L 21/21
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0412.26L21.21.00
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Leitsätze
Unabhängig von der Frage, ob Eilanträge in Bezug auf Untersuchungsanordnungen noch oder wieder zulässig sind, wandte sich der Antragsteller erfolglos dagegen, sich einer Nachuntersuchung zur Überprüfung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit, um deren Höhe er in anderen Verfahren streitet, zu unterziehen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von der Frage, ob Eilanträge in Bezug auf Untersuchungsanordnungen noch oder wieder zulässig sind, wandte sich der Antragsteller erfolglos dagegen, sich einer Nachuntersuchung zur Überprüfung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit, um deren Höhe er in anderen Verfahren streitet, zu unterziehen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, sich zur Frage der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller erlitt 2013 als Einsatzbeamter einen Dienstunfall. Mit Ablauf des 31. August 2018 setzte der Antragsgegner den seit 2016 arbeitsunfähigen Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe. Der Antragsgegner erkannte den Dienstunfall im Jahr 2016 mit der Verletzungsfolge einer posttraumatischen Belastungsstörung an. Eine Untersuchung darauf, ob erwerbsmindernde Unfallfolgen zurückgeblieben sind, behielt er sich vor. Diese fand am 26. Juni 2018 statt und führte am 10. August 2018 zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seit dem 3. Dezember 2017 in Höhe von 40 vom Hundert. Eine Nachuntersuchung sollte nach polizeiärztlicher Empfehlung nach zwei Jahren vorgenommen werden. Der Antragsteller hält diese Feststellung für unzureichend und verfolgt sein Begehren in den Verfahren VG 26 K 393 und 396.18. In beiden Verfahren bietet er für seine Behauptung, dass seine MdE weit höher als bei 40 vom Hundert liegt, Sachverständigenbeweis an. Am 27. Januar 2021 wandte sich der Antragsgegner an seinen polizeiärztlichen Dienst und bat um eine Nachuntersuchung des Klägers und eine Prüfung der MdE. Auf die Ladung vom 7. Januar 2021 zu einer Untersuchung am 10. Februar 2021 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner. Dieser teilte ihm mit Schreiben der Dienstunfallfürsorge unter dem 3. Februar 2021(Anlage 3 zur Antragsschrift) mit: "Ihr Mandant wurde zuletzt von meinem polizeiärztlichen Dienst am 26. Juni 2018 psychiatrisch befragt, untersucht und begutachtet. … Diesem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass eine Nachuntersuchung zur Frage der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zwei Jahren empfohlen wird. Dementsprechend wurde eine erneute Nachuntersuchung seitens der Dienstunfallfürsorge initiiert." Mit seinem am 4. Februar 2021 bei Gericht eingekommenen Antrag macht der Antragsteller geltend: Die Dienstunfallfürsorge sei für ihn als Ruhestandsbeamten nicht zuständig. Zudem sei ihm eine Untersuchungsanordnung nicht zugegangen. Der Verweis auf das Gutachten aus dem Jahr 2018 mit der Empfehlung einer Nachuntersuchung in zwei Jahren genüge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. Ihm sei nicht einmal bekannt gegeben worden, welcher Art die Untersuchung sein solle. Der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage einer Anordnung gemäß polizeiärztlicher Untersuchung vom 26. Juni 2018 oder vom 7. Januar 2021 polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsgegner lud den Antragsteller unter dem 9. März 2021 erneut zu einer polizeiärztlichen Untersuchung am 15. April 2021. Ohne eigenen Antrag macht der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2021 geltend: Auch die jüngste Einladung beruhe auf dem Untersuchungsauftrag vom 27. Januar 2021, über den er den Antragsteller unter dem 3. Februar 2021 unterrichtet habe. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Unentschieden sein kann, ob der Antrag aus den vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten angeführten Gründen (vgl. Beschluss vom 14. März 2019 – BVerwG 2 VR 5.18 -, NVwZ 2020, 312) gemäß § 44a VwGO unzulässig ist oder ob diese vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geteilte Auffassung (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 4 S 17.19 -) in Anbetracht neuerer Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 2 B 11161/20 -) aufzugeben ist. Nimmt man den Antragsteller beim Wort, dann fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn weder die polizeiärztliche Empfehlung vom 26. Juni 2018 noch die überholte Terminbestimmung vom 7. Januar 2021 sind die Grundlage für die jetzt anstehende Untersuchung. Das Gericht versteht den Antragsteller jedoch dahin, dass er überhaupt und weiterhin meint, dass er nicht verpflichtet sei, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Das soll im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt werden. Zu diesem Verständnis ermächtigen die §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO und der Schriftsatz des Antragstellers vom 18. März 2021, mit dem er den neuen Termin mitgeteilt und geltend gemacht hat, eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung von der Personal- oder Dienstunfallabteilung sei nicht erfolgt, und gebeten hat, über den einstweiligen Rechtsschutzantrag rechtzeitig vor dem Termin zu entscheiden. Darauf bezogen ist nicht zu entscheiden, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, woran es fehlte, wenn ihm bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung kein wesentlicher Nachteil drohte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – OVG 4 S 43.16 – in Bezug auf den möglichen Wegfall eines Unfallausgleichs). Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG hat der Dienstvorgesetzte des Beamten jeden Unfall, der ihm durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auf die gesamte Unfallfürsorge einschließlich der Feststellung der MdE und der daran anknüpfenden, zwischen den Beteiligten in den beiden Klageverfahren streitigen Leistungen. Die Norm ergänzt den Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG (mit § 1 Abs. 1 VwVfG) und die durch § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG begründete Befugnis eine Äußerung eines Sachverständigen einzuholen. Daran sollen die Beteiligten mitwirken (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Ob § 45 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG oder die beamtenrechtliche Treuepflicht eine § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entgegenstehende Bestimmung enthält (§ 1 Abs. 1 VwVfG), sei hier unterstellt, weil anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag oder aber ein Anordnungsgrund fehlte. Die Zuständigkeit der Dienstunfallfürsorge für eine Untersuchungsanordnung zwecks Unfallfürsorge ist trotz des Vorbringens des Antragstellers nicht über den Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG hinaus näher zu belegen, zumal da der Antragsteller weiter gegen diese Stelle vorgeht und von ihr Entscheidungen verlangt. Mit dem Antragsteller kann man erwarten, dass der Dienstvorgesetzte dem (Ruhestands-) Beamten gegenüber eine Untersuchungsanordnung trifft. Jedenfalls für die jetzt im Raum stehende Untersuchung am 15. April 2021 ist im Schreiben vom 3. Februar 2021, das der Antragsteller ausweislich der Anlage 3 zur Antragsschrift und entgegen der anwaltlichen Versicherung am gleichen Tag erhielt, diese Untersuchungsanordnung zu sehen. Sie gibt Anlass und Zweck der Untersuchung an. Daraus leitet sich für den Antragsteller, dem sie über seinen Bevollmächtigten bekannt gemacht ist, klar erkennbar ab, worauf er sich einzustellen hat. Eine Unverhältnismäßigkeit der vom Antragsteller an anderer Stelle geforderten Untersuchung lässt sich nicht begründen, zumal da der Antragsteller auf den diesbezüglichen Hinweis in der Eingangsverfügung nicht reagiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geübten Praxis (siehe etwa den zitierten Beschluss vom 13. Mai 2019) bestimmt.