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Beschluss

5 Bf 16/24.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:1107.5BF16.24.Z.00
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Leitsätze
1. Berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist im Grundsatz jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.(Rn.13) 2. Ausgenommen hiervon sind reine Ausbildungszeiten, denn eine bei der Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähige Tätigkeit muss dem Dienstherrn einen Mehrwert im Sinne gewonnener Berufserfahrung des Betreffenden bieten, der dessen höhere Besoldung gegenüber solchen Beamten rechtfertigt, die direkt nach Ende ihrer Ausbildungszeit ihren Dienst aufnehmen.(Rn.14) 3. Die Abgrenzung, ob eine Vortätigkeit als Ausbildungszeit oder als berufliche Tätigkeit und damit als Gewinnung von Berufserfahrung einzuordnen ist, hat anhand der Frage zu erfolgen, ob die Tätigkeit Voraussetzung für den Berufszugang war bzw. ist – dann ist sie als Ausbildung zu werten – oder für die Berufsausübung lediglich förderlich – dann dient sie im Sinne beruflicher Weiterbildung der Erlangung von Berufserfahrung und ist damit berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) .(Rn.20) 4. Dabei ist stets die im Einzelfall konkret in Rede stehende Vortätigkeit zu betrachten.(Rn.20) 5. Dies gilt insbesondere für sog. Traineeprogramme.(Rn.20) 6. Normiert das Gesetz, dass für den Zugang zu einem Beruf der Abschluss eines bestimmten Hochschulstudiums notwendig aber auch ausreichend ist, ist mit dem erfolgreichen Studienabschluss das Ende der Ausbildung erreicht.(Rn.22) 7. Zeitlich danach ausgeübte Tätigkeiten des Betreffenden, zu denen er erst aufgrund des Studienabschlusses berechtigt worden ist, sind beruflich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010), auch wenn sie der innerbetrieblichen Weiterqualifikation in einem Unternehmen dienen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2023 (14 K 1485/22) zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist im Grundsatz jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.(Rn.13) 2. Ausgenommen hiervon sind reine Ausbildungszeiten, denn eine bei der Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähige Tätigkeit muss dem Dienstherrn einen Mehrwert im Sinne gewonnener Berufserfahrung des Betreffenden bieten, der dessen höhere Besoldung gegenüber solchen Beamten rechtfertigt, die direkt nach Ende ihrer Ausbildungszeit ihren Dienst aufnehmen.(Rn.14) 3. Die Abgrenzung, ob eine Vortätigkeit als Ausbildungszeit oder als berufliche Tätigkeit und damit als Gewinnung von Berufserfahrung einzuordnen ist, hat anhand der Frage zu erfolgen, ob die Tätigkeit Voraussetzung für den Berufszugang war bzw. ist – dann ist sie als Ausbildung zu werten – oder für die Berufsausübung lediglich förderlich – dann dient sie im Sinne beruflicher Weiterbildung der Erlangung von Berufserfahrung und ist damit berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) .(Rn.20) 4. Dabei ist stets die im Einzelfall konkret in Rede stehende Vortätigkeit zu betrachten.(Rn.20) 5. Dies gilt insbesondere für sog. Traineeprogramme.(Rn.20) 6. Normiert das Gesetz, dass für den Zugang zu einem Beruf der Abschluss eines bestimmten Hochschulstudiums notwendig aber auch ausreichend ist, ist mit dem erfolgreichen Studienabschluss das Ende der Ausbildung erreicht.(Rn.22) 7. Zeitlich danach ausgeübte Tätigkeiten des Betreffenden, zu denen er erst aufgrund des Studienabschlusses berechtigt worden ist, sind beruflich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (juris: BesG HA 2010), auch wenn sie der innerbetrieblichen Weiterqualifikation in einem Unternehmen dienen.(Rn.22) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2023 (14 K 1485/22) zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnungsfähigkeit einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen eines Traineeprogramms als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung des Grundgehalts der Klägerin. Die im Jahr 1980 geborene Klägerin steht seit dem 16. November 2018 als Beamtin im Dienst der Beklagten, und zwar als Studienrätin. Sie unterrichtet mit einem Teilzeitanteil von 75% an den beruflichen Schulen die Fächer Metalltechnik und Physik. Zuvor hatte sie in den Jahren 1997 bis 2000 eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin absolviert sowie im August 2005 ein Fachhochschulstudium als Diplom-Ingenieurin (FH) im Fach Mechatronik abgeschlossen. Sie war sodann ab dem 2. Mai 2006 bei der xxx GmbH (im Folgenden: „xxx GmbH“) in Vollzeit beschäftigt, und zwar zunächst als sog. „Trainee-Ingenieurwissenschaften“ mit einem monatlichen Bruttogehalt i.H.v. 2.870,09 Euro zzgl. einer außertariflichen Zulage i.H.v. 129,91 Euro. Sie durchlief in dieser Zeit unterschiedliche Fachbereiche im Unternehmen. Unmittelbar anschließend, und zwar ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009, arbeitete die Klägerin auf Basis eines neuen Arbeitsvertrags bei der xxx GmbH als „Fachingenieurin (TCTT)“ mit einem monatlichen Bruttogehalt i.H.v. 4.027,43 Euro zzgl. einer außertariflichen Zulage i.H.v. 272,57 Euro. Vom 1. April 2009 an arbeitete sie im selben Unternehmen als „Projektingenieurin (TCI)“. Ab Oktober 2009 begann die Klägerin ein Studium der Biological Science an der Universität Konstanz, das sie im Juli 2012 mit dem Grad eines Bachelor of Science abschloss. Hiernach studierte sie Biomedical Engineering an der Fachhochschule Lübeck und erlangte den Abschluss eines Master of Science. In der Folgezeit war sie als angestellte Lehrkraft tätig und absolvierte außerdem den Vorbereitungsdienst für das Lehramt Oberstufe an beruflichen Schulen. Die zweite Staatsprüfung für die Fächer Metalltechnik und Physik bestand sie im Juni 2018. Am 16. November 2018 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Am 12. August 2021 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Die Beteiligten korrespondierten ab Juli 2018 über die Anrechenbarkeit von Erfahrungszeiten bzgl. der Stufenfestsetzung des Grundgehalts der Klägerin. Im Endeffekt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2019 die Erfahrungsstufe fest. Sie erkannte eine Erfahrungszeit der Klägerin von drei Jahren und zwei Monaten unter Berücksichtigung der Zeiten diverser Tätigkeiten der Klägerin an, u.a. jedoch nicht die Zeit des Traineeprogramms bei der xxx GmbH. Diese Zeit sei nicht hinreichend dauerhaft gewesen und habe Ausbildungscharakter gehabt. Nach Zurückweisung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs hat die Klägerin am 30. März 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, mit welcher sie (ausschließlich) ihr Begehren weiterverfolgt hat, die Beklagte zu einer Anerkennung des bei der xxx GmbH absolvierten 17-monatigen Traineeprogramms bei der Stufenfestsetzung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2023 (14 K 1485/22) vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen richtet sich der am 18. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene und am 21. Februar 2024 begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag bleibt im Ergebnis erfolglos. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er fristgerecht i.S.d. Bestimmungen des § 124a Abs. 4 VwGO gestellt und begründet worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ihr das angefochtene vollständige Urteil erst am 22. Dezember 2023 zugestellt worden. Dies erscheint zwar ungewöhnlich, weil die postalische Zustellung an die Klägerin bereits am 25. November 2023 erfolgt ist, fast einen Monat zuvor. Es ist jedoch den beigezogenen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entnehmen, dass die Zustellung an die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt als dem von ihr genannten erfolgt wäre. Ihr, der Beklagten, Vorbringen, sie habe bei sich trotz aller Bemühungen keinen früheren elektronischen Eingang feststellen können, wird außerdem weder von der Klägerin angezweifelt, noch ergeben sich für das Berufungsgericht Anhaltspunkte, dass es unzutreffend sein könnte. Dies gilt auch für die Schilderung der Beklagten, die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts habe ihr telefonisch mitgeteilt, man könne eine frühere Zustellung an sie dort nicht mehr nachvollziehen, da die betreffenden Datensätze überschrieben seien. Vor dem Hintergrund, dass dem Berufungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, dass entsprechende Zustellungsfehler durch die Geschäftsstellen des Verwaltungsgerichts nicht auszuschließen sind, sondern es durchaus vereinzelt vorkommen kann, dass richterlich verfügte Zustellungen von den Geschäftsstellen nicht vorgenommen bzw. „vergessen“ werden, ist dieses Vorbringen nicht unplausibel. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter a)), noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (hierzu unter b)). Es ist außerdem – auch wenn unklar bleibt, ob die Beklagte einen solchen überhaupt geltend machen will – kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben (hierzu unter c)). a) Die Beklagte legt mit ihren Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt der Beklagten im Ergebnis nicht. Im Einzelnen: aa) Die Beklagte rügt zunächst sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Traineeprogramm nicht um eine berufliche Tätigkeit gehandelt habe, weil es die anzuwendenden Rechtssätze fehlerhaft zusammengestellt habe. Streitentscheidend sei nicht, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG) gehandelt habe, sondern ob das Programm eine berufliche Tätigkeit gewesen sei (§ 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG). Hiermit kann die Beklagte schon deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Fehler des Verwaltungsgerichts sich jedenfalls nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hätte. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms eine hauptberufliche Tätigkeit dargestellt hat, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidungserheblich ist, ob sie als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG anzusehen ist. Da dies im Ergebnis zu bejahen ist (hierzu sogleich), kann allein eine diesbezüglich ggf. fehlerhafte Herausarbeitung von Rechtssätzen durch das Verwaltungsgericht keine entscheidungserheblichen Auswirkungen gehabt haben. Ebenso wenig kann es vor diesem Hintergrund für sich allein betrachtet ergebnisrelevant gewesen sein, ob – wie die Beklagte außerdem rügt – das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung eine frühere Entscheidung der Kammer 21 des Verwaltungsgerichts oder Entscheidungen anderer Gerichte unrichtig ausgelegt hat. bb) Die Beklagte rügt weiter sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe die Zeit des von der Klägerin absolvierten Traineeprogramms auch der Sache nach nicht als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG einstufen dürfen. Das Programm sei Ausbildungszeit gewesen, was eine Berücksichtigung als berufliche Tätigkeit ausschließe. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf Nr. 21.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Hamburgischen Besoldungsgesetz (VVHmbBesG). Ein Traineeprogramm sei seiner Natur nach nicht auf Dauer angelegt, sondern nur auf einen begrenzten, vom Unternehmen zuvor festgelegten Zeitabschnitt. Außerdem sei das von der Klägerin konkret absolvierte Programm im zugrundeliegenden Arbeitsvertrag als „Ausbildungsprogramm“ bezeichnet worden. Die Klägerin selbst habe betont, im Rahmen des Programms ein „sehr umfangreiches Weiterbildungspaket“ erhalten zu haben. Nach Abschluss des Programms habe sie auf einer entsprechenden Position innerhalb des Konzerns eingesetzt werden sollen. Dementsprechend sei zwischen der Klägerin und der xxx GmbH nach Abschluss des Traineeprogramms auch ein neuer Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen worden. Ausweislich des Beschäftigungsnachweises ihres damaligen Arbeitgebers habe die Klägerin während des Programms verschiedene Stationen durchlaufen. Sie habe in dieser Zeit ferner eine geringere Vergütung erhalten als danach, was ebenfalls eine Einstufung als Ausbildungszeit nahelege. Abgesehen davon enthalte der Beschäftigungsnachweis lediglich eine beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten der Klägerin. Es bleibe unklar, in welchem Verhältnis die von der Klägerin selbständig wahrgenommenen Tätigkeiten zu ihren nicht selbständig ausgeführten Tätigkeiten gestanden hätten. Sie, die Beklagte, vermute, dass die Klägerin ihren früheren Arbeitgeber vor Erstellung des Tätigkeitsnachweises telefonisch um einen tendenziell die selbständigen Tätigkeiten betonenden Nachweis gebeten habe. Abgesehen davon werde im Beschäftigungsnachweis ein falscher Beschäftigungszeitraum für das Traineeprogramm angegeben. Der Nachweis sei daher nicht belastbar und hätte vom Verwaltungsgericht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht werden dürfen. Einer Einstufung des Traineeprogramms als Ausbildungszeit stehe ferner nicht entgegen, dass die Klägerin schon vor dessen Beginn über einen Hochschulabschluss als Ingenieurin verfügt habe. Der Hochschulabschluss allein habe sie offenbar nicht für die anschließende Tätigkeit als Fach- bzw. Projektingenieurin qualifiziert. Der Umstand, dass es für den erfolgreichen Abschluss des Programms möglicherweise keiner Prüfung bedurfte und die Klägerin hierüber auch kein Zertifikat erhalten habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die Klägerin erst nach Abschluss des Programms als Fach- oder Projektingenieurin eingesetzt worden sei, sei außerdem davon auszugehen, dass ihr Arbeitgeber die im Rahmen des Traineeprogramms gezeigten Leistungen auch bewertet habe. Die Höhe des Entgelts, das die Klägerin erhalten habe, sei unbeachtlich, da der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung nicht von der Höhe eines Entgelts abhänge. Das Gehalt der Klägerin habe sich außerdem nach Abschluss des Traineeprogramms erheblich gesteigert. Auch aus diesem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Zeit des von der Klägerin bei der xxx GmbH absolvierten Traineeprogramms als berufliche Tätigkeit im besoldungsrechtlichen Sinne eingeordnet hat. Die Angriffe der Beklagten hiergegen verfangen nicht. Anders als etwa der Bundesgesetzgeber (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG) unterscheidet der Hamburgische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Stufenfestsetzung zwischen hauptberuflichen Tätigkeiten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG) und beruflichen Tätigkeiten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG). Berücksichtigungsfähig bei der Stufenfestsetzung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG daher im Grundsatz jede berufliche Tätigkeit, ohne dass sie hauptberuflich sein muss. Der Beklagten ist insofern zwar durchaus darin zuzustimmen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin hauptberuflich war, sondern allein darauf, ob sie beruflich war. Es ist aber im Ergebnis richtig, dass das Verwaltungsgericht zu letzterer Einordnung gelangt ist. Da das Hamburgische Besoldungsgesetz selbst keine Definition der beruflichen Tätigkeit normiert, kann (und muss) hierzu auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden, die sich aus dem Grundgesetz sowie aus dem Zweck der besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Stufenfestsetzung ergeben. Im grundrechtlichen Kontext fällt unter den Begriff des Berufs bzw. der berufliche Tätigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, NVwZ 2001, 790; Ruffert, in: Epping/Hillgruper, GG, 58. Ed., Stand: 1/2024, Art. 12 Rn. 40). Diese Definition legt auch die Beklagte ihren internen Vorgaben zur Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG zugrunde (vgl. Nr. 28.1.2.1 VVHmbBesG). Vor dem Hintergrund des Zwecks der genannten Vorschrift ist der weite Berufsbegriff des Grundgesetzes im besoldungsrechtlichen Sinne jedoch dahingehend einzuschränken, dass reine Ausbildungszeiten nicht unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG fallen. Die Bestimmungen zu Stufenfestsetzungen nach §§ 27 und 28 HmbBesG stellen nicht die Alimentation, sondern den Gedanken leistungsgerechter Besoldung in den Mittelpunkt, wobei von der Vermutung ausgegangen wird, dass mit den von einem Besoldungsempfänger gewonnenen Erfahrungen auch seine Leistungen steigen (vgl. zu den entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen: Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 27 Rn. 7). Eine bei der Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähige Tätigkeit muss dem Dienstherrn daher einen Mehrwert im Sinne gewonnener Berufserfahrung bieten, die eine höhere Besoldung des Betreffenden gegenüber solchen Beamten rechtfertigt, die direkt nach Ende ihrer Ausbildungszeit ihren Dienst aufnehmen. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Zeitraums als Zeit einer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG ist daher, ob der Betreffende in der in Rede stehenden Zeit – vor Eintritt in das Beamtenverhältnis – Berufserfahrung erworben hat, die über den Kenntnisstand hinausgeht, der von jedem Absolventen einer bestimmten Ausbildung erwartet werden kann. Nur dann kann angenommen werden, dass diese Erfahrung sich in einer eine höhere Stufenfestsetzung rechtfertigenden Weise positiv auf die Leistung des Beamten auswirkt. Berufserfahrung in diesem Sinne kann nur im Beruf, nicht aber in der Berufsausbildung erworben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 2 C 25.16, juris Rn. 14; VG Hamburg, Urt. v. 13.12.2021, 21 K 10054/17, juris Rn. 24), was im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat (vgl. S. 10 UA). Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms bei der xxx GmbH als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG einzuordnen ist, in erster Linie an einer Abgrenzung zu einem Ausbildungscharakter dieser Tätigkeit orientiert hat. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass es hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, die genannte Tätigkeit der Klägerin sei als berufliche Tätigkeit und nicht als Ausbildung einzuordnen. Die Tätigkeit erfüllt nicht nur die allgemeinen Definitionsmerkmale eines Berufs i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu unter (1)), sondern war auch keine Ausbildungszeit (hierzu unter (2)). (1) Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms bei der xxx GmbH stellte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage der Klägerin dar. Sie war insbesondere auf eine hinreichende Dauer angelegt. An das Merkmal der Dauerhaftigkeit sind in diesem Zusammenhang keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht bereits aus, dass sich die in Rede stehende Beschäftigung nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, 1 BvF 1/91, NJW 1998, 1627; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 31). Von einem lediglich einmaligen Erwerbsakt kann im Fall einer – wie hier in Rede stehenden – 17 Monate andauernden Tätigkeit jedoch keinesfalls ausgegangen werden. Hieran ändert auch das Vorbringen der Beklagten nichts, ein Traineeprogramm sei von vornherein nur auf einen befristeten Zeitraum angelegt und könne seinem Wesen nach nicht wiederholt werden. Auch eine von vornherein befristete Tätigkeit erfüllt bei hinreichender Dauer das Kriterium der Dauerhaftigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.1971, 1 BvR 40/69 et al., juris Rn. 67; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 31). Wenn die Beklagte dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung insoweit eine zu enge Auslegung von Nr. 28.1.2.1 VVHmbBesG zugrunde gelegt, überzeugt dies zum einen deshalb nicht, weil die internen Verwaltungsvorschriften der Beklagten für gerichtliche Entscheidungen keine Bindungswirkung entfalten. Zum anderen wird die Dauerhaftigkeit der in Rede stehenden Tätigkeit durch die Bestimmungen der genannten Verwaltungsvorschrift speziell auch im besoldungsrechtlichen Sinne sogar bestätigt. Nr. 28.1.2.1 VVHmbBesG sieht vor, dass nicht nur unbefristete Arbeitsverhältnisse als berufliche Tätigkeit einzustufen sind, sondern auch befristete Beschäftigungsverhältnisse von einer gewissen Dauer, und zwar ab ca. einem halben Jahr. Diese Dauer hat das in Rede stehende Traineeprogramm deutlich überschritten; es hat fast dreimal so lange gedauert. Der berufliche Charakter ihrer Tätigkeit als Trainee bei der xxx GmbH wird weiterhin nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in dieser Zeit mehrere Stationen im genannten Unternehmen durchlaufen hat. Eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn mehrere zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse bzw. Tätigkeiten, die insgesamt ein einheitliches Berufsbild ergeben, aufeinanderfolgen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die einzelnen von der Klägerin durchlaufenen Stationen waren offensichtlich Teil eines von vornherein einheitlich angelegten Traineeprogramms, das sich insgesamt – auch basierend auf dem das gesamte Programm umfassenden Arbeitsvertrag – als einheitliches Beschäftigungsverhältnis dargestellt hat. Es überzeugt demzufolge auch nicht, wenn die Beklagte ausführt, ein Einsatz als Trainee könne nie dauerhaft erfolgen, so dass solche Zeiten quasi niemals als berufliche Tätigkeit anerkannt werden könnten. Ein solches Verständnis würde den Begriff der Dauerhaftigkeit einer Beschäftigung überdehnen, weil dann genau genommen lediglich unbefristete Arbeitsverhältnisse als dauerhaft angesehen werden könnten, nicht aber befristete, auch wenn diese – wie hier – weit mehr als ein Jahr andauern. Dies würde weder der von der Rechtsprechung etablierten Definition der Dauerhaftigkeit entsprechen, noch der Lebenswirklichkeit, in der in vielen Branchen befristete Arbeitsverhältnisse keinesfalls selten sind. Insofern steht der Dauerhaftigkeit einer Tätigkeit auch nicht entgegen, dass sie – wie möglicherweise auch ein Traineeprogramm – nicht wiederholbar ist. Weist sie eine hinreichend lange zeitliche Dauer auf, ist die Frage, ob die Tätigkeit ggf. wiederholbar wäre, unerheblich. Sie wird allein aufgrund ihrer Nichtwiederholbarkeit nicht zu einem bloß einmaligen Erwerbsakt. Auch andere Arbeitsverhältnisse können befristet und ihrer Natur nach nicht wiederholbar sein, etwa solche, die lediglich zum Zweck der Durchführung eines bestimmten Projekts geschlossen werden. Sie werden hierdurch nicht vom Berufsbegriff i.S.v. Art. 12 Abs.1 GG ausgenommen. Das Traineeprogramm bei der xxx GmbH diente der Klägerin außerdem zur Schaffung und Erhaltung ihrer Lebensgrundlage. Das Merkmal der Existenzsicherung ist bereits erfüllt, wenn eine Tätigkeit bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Einkommen zu generieren, und nicht lediglich Hobby oder Liebhaberei darstellt (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 31). Dies war hier der Fall. Das von der Klägerin als Trainee erzielte Einkommen i.H.v. monatlich 3.000,- Euro war ohne weiteres zur Existenzsicherung geeignet. Dies gilt insbesondere, wenn man dieser Betrachtung das Preisniveau der Jahre 2006 und 2007 zugrunde legt. Inflationsbereinigt gerechnet würde dieser Betrag heute einer Kaufkraft i.H.v. ca. 4.650,- Euro entsprechen. (2) Für das Berufungsgericht ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von der Klägerin bei der xxx GmbH absolvierten Traineeprogramm um ein reines Ausbildungsverhältnis gehandelt hätte. Vielmehr ist es zur Gewinnung von Berufserfahrung geeignet und bestimmt gewesen und daher auch speziell im besoldungsrechtlichen Sinne als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG einzuordnen. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Bestimmungen zur Stufenfestsetzung, Berufserfahrung im Sinne leistungsgerechter Besoldung eines Beamten zu berücksichtigen (vgl. o.), hat die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als Trainee beruflich oder Ausbildung ist, anhand der Frage zu erfolgen, ob die Tätigkeit Voraussetzung für den Berufszugang war bzw. ist – dann ist sie als Ausbildung zu werten – oder für die Berufsausübung lediglich förderlich – dann dient sie im Sinne beruflicher Weiterbildung der Erlangung von Berufserfahrung und ist damit berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG. Dabei ist stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Dies gilt insbesondere auch für Traineeprogramme, da eine allgemeingültige Definition des Inhalts solcher Programme nicht existiert. Das vorliegend in Rede stehende Traineeprogramm der Klägerin bei der xxx GmbH ist in diesem Sinne als Weiterbildung, nicht als Ausbildung einzuordnen. Seine Absolvierung stellt bzw. stellte gerade keine Berufszugangsvoraussetzung dar, sondern hat der Klägerin den Erwerb von Berufserfahrung – „on the job“ – ermöglicht. (a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit insbesondere richtig erkannt, dass die Klägerin die für ihre Tätigkeit bei der xxx GmbH notwendige Ausbildung bereits mit ihrem Hochschulabschluss als Diplom-Ingenieurin abgeschlossen hatte, mithin bevor sie ihre dortige Tätigkeit als „Trainee-Ingenieurwissenschaften“ aufnahm. Bereits mit diesem Hochschulabschluss – nicht erst durch die Absolvierung des Traineeprogramms – hat sie die notwendigen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit als Ingenieurin und für den Zugang zu Ingenieurberufen erfüllt. Wann jemand beruflich als Ingenieur tätig sein darf, wann er also die dafür notwendige Ausbildung beendet hat, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Gemäß § 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG, in der seinerzeit gültigen Fassung vom 11.4.2006) dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ solche Personen führen und dementsprechend als Ingenieur tätig sein, die – wie die Klägerin vor Beginn des Traineeprogramms – ein entsprechendes Studium absolviert haben oder denen die behördliche Erlaubnis zum Führen einer solchen Bezeichnung erteilt worden ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 IngG BW). Demzufolge ist das von der Klägerin bei der xxx GmbH absolvierte Traineeprogramm als Teil beruflicher bzw. betrieblicher Weiterbildung einzuordnen und damit als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG und nicht als Ausbildung. Seine Absolvierung war keine Voraussetzung dafür, dass die Klägerin Zugang zu einer Ingenieurtätigkeit erhalten konnte, sondern diente ihrer weiteren Qualifizierung als Ingenieurin für bestimmte unternehmensinterne Posten. Es mag zwar durchaus sein, dass die Klägerin sich ohne die Absolvierung des Traineeprogramms nicht mit Erfolgsaussichten auf eine Stelle als Fach- oder Projektingenieurin bei der xxx GmbH hätte bewerben können, sondern die Absolvierung des Programms Voraussetzung für eine solche Tätigkeit war. Hieraus folgt aber nicht, dass sie vor Abschluss des Programms nicht bereits beruflich als Ingenieurin tätig gewesen wäre. Die im Traineeprogramm erlangte berufliche Erfahrung mag für ihren weiteren beruflichen Aufstieg innerhalb der xxx GmbH erforderlich gewesen sein, nicht aber für den Berufszugang. Letzteres wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich bei einer Tätigkeit als Fach- oder Projektingenieur um einen gesonderten Beruf handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen kennt solche Berufsbezeichnungen nicht und normiert hierfür keine besonderen Zugangsvoraussetzungen. Es sieht lediglich den Beruf des Ingenieurs vor, zu dessen Ausübung man nach erfolgreichem Studienabschluss berechtigt ist. Bezeichnungen wie „Fachingenieur“ oder „Projektingenieur“ stellen daher lediglich Tätigkeits- bzw. Funktionsbeschreibungen dar. Unternehmensinterne Maßnahmen zur Weiterqualifikation einer Person, die schon aufgrund ihres Studienabschlusses berechtigt ist, als Ingenieur zu arbeiten, um diese anschließend auf höherwertigen Positionen im Unternehmen, etwa Führungspositionen oder auch als Fach- oder Projektingenieur einsetzen zu können, sind demzufolge keine Maßnahmen zur Eröffnung eines Berufszugangs im Sinne einer Ausbildung. Sie dienen nicht der Vorbereitung einer beruflichen Tätigkeit als Ingenieur, sondern sind Teil dieser beruflichen Tätigkeit und werden gerade dadurch erst ermöglicht, dass der Betreffende die den Berufszugang eröffnende Ausbildung zuvor abgeschlossen hat. Insofern dienen sie dem Erwerb von Berufserfahrung, nicht aber von für den Berufszugang notwendigen Kenntnissen. Anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Beklagte andere Berufe benennt, zu deren Ausübung nach Abschluss einer – ggf. fachfremden – Ausbildung weitere Ausbildungen notwendig sind, etwa für den Beruf des Feuerwehrmanns eine Feuerwehrausbildung nach Abschluss einer handwerklichen Ausbildung oder für eine Tätigkeit als Journalist die Absolvierung eines Volontariats nach Abschluss eines Studiums. Inwieweit für die Ausübung solcher Berufe notwendige Vortätigkeiten als berücksichtigungsfähige berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG einzuordnen wären, ist für den vorliegenden Einzelfall ohne Belang. (b) Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit Abschluss ihres Ingenieurstudiums bereits die Voraussetzungen für den Zugang zum Ingenieurberuf erfüllt hatte und deshalb das als Ingenieurin von ihr absolvierte Traineeprogramm als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG zu werten ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich auf die Bewertung des genauen Inhalts des Traineeprogramms an. Selbst wenn diesbezügliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten, ergäben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Inhalt des Traineeprogramms nicht auf ein Ausbildungsverhältnis schließen ließe, stehen neben dessen Erwägungen, das Programm könne deshalb nicht als Ausbildungsverhältnis angesehen und müsse als berufliche Tätigkeit gewertet werden, weil die Klägerin den zum Berufszugang notwendigen Abschluss bereits mit der Erlangung des Grades einer Diplom-Ingenieurin erworben habe. Im Falle einer solchen „Mehrfachbegründung“ greift der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur durch, wenn der die Zulassung begehrende Beteiligte hinsichtlich sämtlicher tragender Erwägungen solche Zweifel darzulegen vermag (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2013, 2 Bf 154/12.Z, n.v.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.12.2023, 2 LA 314/22, BeckRS 2023, 40062, Rn. 18). Dies gelingt der Beklagten hier – wie ausgeführt – nicht. Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von der Klägerin bei der xxx GmbH absolvierte Traineeprogramm auch seinem Inhalt nach als berufliche Tätigkeit der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG gewertet hat. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht der Inhalt des Traineeprogramms dafür, dass dieses nicht darauf ausgerichtet gewesen ist, der Klägerin im Sinne einer Ausbildung für den Berufszugang notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen zu vermitteln (vgl. zu diesem Maßstab VG Hamburg, Urt. v. 13.12.2021, 21 K 10054/17, juris Rn. 24), sondern auf die Erlangung von Berufserfahrung, ggf. auch im Hinblick auf einen weiteren beruflichen Aufstieg der Klägerin, etwa zur Fach- oder Projektingenieurin. Dieses ergibt sich auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts daraus, dass die Klägerin ausweislich des vorliegenden „Beschäftigungsnachweises – Aufgabeninhalte Traineeprogramm“ der xxx GmbH (Rechtsnachfolgerin der xxx GmbH) vom 20. Mai 2019 im Rahmen des Traineeprogramms selbständig Aufgaben und Projekte durchgeführt hat. Hierbei hat es sich nach dem Inhalt des Beschäftigungsnachweises um solche gehandelt, die kaum einer auszubildenden Person im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zur selbständigen Bearbeitung überlassen worden wären. Dies betrifft insbesondere das von der Klägerin selbständig geführte Projekt zur Einführung eines Schichtdickenmessgerätes in China, ebenso die Erstellung von Pflichten- und Lastenheften im Zusammenhang mit offenbar nicht unerheblichen Investitionen (Beschaffung neuer Anlagen oder Modernisierung bestehender Anlagen). Aufgaben mit offensichtlich großer wirtschaftlicher oder internationaler Bedeutung würden in einem Ausbildungsverhältnis der auszubildenden Person üblicherweise nicht zur selbständigen Bearbeitung zugewiesen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde eine enge Anleitung und Betreuung durch einen verantwortlichen Ausbildungsleiter oder Mentor erfolgen, der ggf. auch die Letztentscheidungsbefugnis innehätte. Auch die anderen im Beschäftigungsnachweis benannten Tätigkeiten dürften ihrem Umfang und ihrer Bedeutung nach nicht so untergeordnet gewesen sein, dass man sie einem Auszubildenden zur selbständigen Bearbeitung überlassen hätte. Wenn die Beklagte dem entgegenhält, der Beschäftigungsnachweis sei nicht hinreichend aussagekräftig, und außerdem zu suggerieren versucht, die Erstellung des Nachweises sei seitens der Klägerin – in möglicherweise unredlicher Weise – beeinflusst worden, überzeugt dies nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind spekulativ und werden durch nichts substantiiert. Allein der Umstand, dass die Klägerin offenbar telefonisch um den Beschäftigungsnachweis gebeten hat, lässt nicht auf eine manipulative Erstellung bzw. einen unrichtigen Inhalt des Nachweises schließen, ebenso wenig der Umstand, dass die Klägerin den Nachweis offenbar erst anlässlich des Verfahrens zur Stufenfestsetzung erbeten hat. Offensichtlich hatte sie in der Zeit davor schlicht keinen Anlass, sich einen solchen Nachweis erteilen zu lassen, und musste deshalb nach Ende ihrer Tätigkeit bei der xxx GmbH hierum bitten. Die Beklagte weist außerdem zwar zu Recht darauf hin, dass die in dem Beschäftigungsnachweis enthaltene Auflistung einzelner von der Klägerin absolvierter Projekte offenbar lediglich beispielhaft ist. Anders als die Beklagte meint, folgt hieraus jedoch nicht, dass die übrigen, nicht ausdrücklich aufgelisteten Tätigkeiten der Klägerin in einem Maße unselbständig gewesen wären, dass das Traineeprogramm trotz der bereits erworbenen Ingenieurqualifikation der Klägerin als Ausbildung eingestuft werden müsste. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass die Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms auch ansonsten selbständig gearbeitet hat. Hierfür spricht insbesondere die im Beschäftigungsnachweis die Auflistung der einzelnen Tätigkeiten – quasi vor die Klammer gezogen – einleitende Bemerkung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin, diese habe während des Programms unterschiedliche Fachbereiche durchlaufen und dabei nach jeweiliger Einarbeitungszeit in der Folge eigenverantwortlich und selbständig Aufgaben und Projekte durchgeführt. Die unrichtige Benennung der Dauer des Traineeprogramms im Beschäftigungsnachweis begründet an der Richtigkeit dieser Aussage keine Zweifel, da der Nachweis ausdrücklich auf das Traineeprogramm bezogen ist und auf die sonstigen Tätigkeiten der Klägerin für die xxx GmbH nicht eingeht. Darüber hinaus legt die Beklagte keine substantiierten Gründe dafür dar, warum die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms nicht hinreichend selbständig gewesen sein könnten, sondern verlegt sich auch insoweit auf Spekulationen. (c) Einer Einstufung des Traineeprogramms als Zeit der Gewinnung von Berufserfahrung und damit als berufliche Tätigkeit der Klägerin i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit ein im Vergleich zu ihrer sich anschließenden Tätigkeit als Fach- oder Projektingenieurin geringeres Gehalt erhalten hat. Abgesehen davon, dass es hierauf angesichts der obigen Ausführungen nicht ankommen dürfte, erscheint ein monatliches Gehalt i.H.v. 3.000,- Euro bezogen auf das in den Jahren 2006/2007 bestehende Kaufkraftniveau keinesfalls als unangemessen niedrig für eine Tätigkeit als Berufseinsteiger in einem Ingenieurberuf (vgl. o.). (d) Vor dem dargestellten Hintergrund kommt es für die Einordnung des Traineeprogramms als berufliche Tätigkeit – und nicht als Ausbildung – auch nicht darauf an, dass das Programm im hierauf bezogenen Arbeitsvertrag der Klägerin mit der xxx GmbH als „Ausbildungsprogramm“ bzw. Ausbildung bezeichnet worden ist und die Klägerin nach Ende des Programms einen neuen Arbeitsvertrag mit ihrem damaligen Arbeitgeber geschlossen hat. Ebenso wenig ist erheblich, dass die Klägerin selbst das Traineeprogramm später als „Weiterbildungspaket“ eingeordnet hat. Begriffliche Formulierungen in Arbeitsverträgen, die sonstige Gestaltung arbeitsrechtlicher Beziehungen oder die subjektive Bewertung einer Tätigkeit durch einen Vertragsbeteiligten haben hinsichtlich der Einordnung einer Tätigkeit als beruflich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG unbeachtet zu bleiben. Ansonsten stünde die nach objektiven Kriterien zu beantwortende Frage, ob Vortätigkeiten im Falle eines späteren Wechsels eines Arbeitnehmers in ein Beamtenverhältnis i.S.v. § 28 Abs. 1 HmbBesG bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen sind, zur Disposition privatrechtlicher Abreden. Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass allein aus der Verwendung des Wortes „Ausbildung“ im Arbeitsvertrag nicht zwingend folgt, dass das Traineeprogramm vom damaligen Arbeitgeber der Klägerin als Ausbildungsverhältnis und nicht als berufliche Weiterbildung verstanden worden ist. Es ergeben sich genauso auch Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber die Gesamtbeschäftigungszeit der Klägerin bei ihm als ein einheitliches berufliches Verhältnis – basierend auf mehreren Arbeitsverträgen – angesehen hat. Hierfür spricht nicht nur, dass auch der Vertrag der Klägerin für das Traineeprogramm ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ betitelt worden ist und nicht als „Ausbildungsvertrag“, sondern auch das Zeugnis, das die xxx GmbH der Klägerin unter dem 20. Januar 2010 erteilt hat. Hierin wird die Gesamtbeschäftigungszeit der Klägerin bei der xxx GmbH betrachtet (2.5.2006 bis 31.10.2009) und inhaltlich nicht zwischen einer Ausbildung und einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin in diesem Unternehmen unterschieden. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Wenn die Beklagte dem entgegenhält, sie könne dies nicht nachvollziehen, ein solches Zeugnis sei ihr nicht bekannt, ist dies verwunderlich, da sich das besagte Zeugnis in der Personalakte (Hauptakte) der Klägerin befindet. Das Vorbringen, das Arbeitszeugnis sei ggf. nur aus Praktikabilitätsgründen einheitlich erstellt worden, substantiiert außerdem nicht, dass und warum der damalige Arbeitgeber der Klägerin das Traineeprogramm als Ausbildungszeit im besoldungsrechtlichen Sinne angesehen haben könnte. Er hat sich über die besoldungsrechtlichen Wirkungen der Zeugniserteilung vermutlich keine Gedanken gemacht, was auch auf die im Arbeitsvertrag gewählten Formulierungen zutreffen dürfte. cc) Weiter rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht hätte die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms bei der xxx GmbH nicht als förderlich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG ansehen dürfen, da über dessen Inhalt zu wenig bekannt gewesen sei. Auch hiermit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Förderlich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG ist eine Tätigkeit schon dann, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, wenn die Dienstausübung also entweder aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2002, 2 C 4.01, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018, 1 A 1044/16, juris Rn. 42). Hierbei gilt gerade auch vor dem Hintergrund der unter Nr. 28.1.2.3 VVHmbBesG gegebenen Beispiele (Anerkennung einer Vordienstzeit als Flugbegleiter für eine Tätigkeit als Richter, Anerkennung einer Vordienstzeit als Arzthelferin, als Erzieher oder als Mitarbeiter im Büro eines kleinen Handwerksbetriebs für eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter der Fachrichtung Allgemeine Dienste) ein weiter Maßstab. Dass die Voraussetzungen einer Förderlichkeit vorliegend erfüllt sind, ist daher nicht ernstlich zweifelhaft. Vielmehr erscheint es ohne weiteres vorstellbar, dass die von der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms erworbenen Kenntnisse jedenfalls geeignet sind, ihre Dienstausübung als Berufsschullehrerin für die Fächer Metalltechnik und Physik zu erleichtern. Eine Tätigkeit im Ingenieurberuf und der sich hieraus ergebende Erwerb von Berufserfahrung (vgl. o.) dürfte den beruflichen und fachlichen Horizont der Klägerin erheblich erweitert haben, was ihr auch jetzt noch im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit zugutekommen dürfte. Es dürfte ferner außer Frage stehen, dass gerade unterschiedliche bzw. vielfältige praktische Erfahrungen, wie die Klägerin sie im Rahmen des Traineeprogramms sammeln konnte, eine Tätigkeit als Berufsschullehrerin zu erleichtern oder zu verbessern geeignet sind. Unterschiedliche praktische Erfahrungen dürften es der Klägerin insbesondere erleichtern, auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der ihr anvertrauten und in diversen Unternehmen ausgebildeten Schüler einzugehen. Gerade auch das Sich-Einstellen-Können auf verschiedene Menschen und Situationen wird in Nr. 28.1.2.3 VVHmbBesG auch als förderlich herausgestellt. dd) Auf Rechtsfolgenebene rügt die Beklagte sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass das ihr hinsichtlich einer Berücksichtigung des von der Klägerin absolvierten Traineeprogramms zustehende Ermessen auf Null reduziert und die Zeit des Traineeprogramms daher vollumfänglich bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen sei. Ihr Ermessen sei nicht allein auf den Zeitumfang der fraglichen Tätigkeit bezogen, sondern auch auf den Grad ihrer Förderlichkeit für die Tätigkeit der Klägerin als Beamtin. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ihr, der Beklagten, die Möglichkeit einer solchen Ermessensausübung „abgeschnitten“ worden, so dass jedenfalls kein Verpflichtungs-, sondern allenfalls ein Bescheidungsurteil hätte ergehen dürfen. Auch hiermit dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht betont in der angegriffenen Entscheidung zunächst den Grundsatz, dass der Dienstherr die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung förderlicher beruflicher Zeiten erfolgt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe. Ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenfestsetzung bestehe nicht (vgl. S. 14 UA). Den von ihm im vorliegenden Fall gesehenen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Vorerfahrungszeit im Traineeprogramm und die entsprechende Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten der Beklagten begründet das Verwaltungsgericht sodann mit dem Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung basierend auf den Bestimmungen nach Nr. 28.1.2.4 VVHmbBesG. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Vollzeit ausgeübte Traineetätigkeit der Klägerin nur in geringerem Umfang als förderlich für das von ihr nunmehr ausgeübte Lehramt anerkannt werden könnte, nachdem auch die Tätigkeit der Klägerin als Fach- bzw. Projektingenieurin vollumfänglich angerechnet worden sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Entscheidung, in welchem Maße eine auf Tatbestandsebene als förderlich anzusehende Tätigkeit bei der Festlegung der Erfahrungsstufe tatsächlich berücksichtigt wird, dem Dienstherrn im Rahmen seiner Ermessensausübung obliegt. Die Anerkennung hat dabei umso eher und umfangreicher zu erfolgen, je förderlicher die Vortätigkeit für die dienstliche Tätigkeit des Beamten ist, wobei der Dienstherr sowohl die konkreten Inhalte der Vortätigkeit in den Blick zu nehmen hat, als auch das Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie solcher Dienstposten, die der Beamte im Rahmen seiner Fachrichtung und Laufbahn möglicherweise noch bekleiden wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018, 1 A 1044/16, juris LS 3; VG Berlin, Urt. v. 30.8.2021, 26 K 528.19, juris Rn. 43). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erscheint auch dem Berufungsgericht im vorliegend konkret zu betrachtenden Fall eine andere Ermessensentscheidung als die vollständige Anerkennung der Zeit des von der Klägerin absolvierten Traineeprogramms bei der Stufenfestsetzung indes als nicht vorstellbar. Die insoweit von der Beklagten vorzunehmende Ermessensausübung hätte sich insbesondere an den Bestimmungen nach Nr. 28.1.2.4 VVHmbBesG zu orientieren. Die Verwaltungsvorschrift zum Hamburgischen Besoldungsgesetz soll u.a. eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Anwendung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gewährleisten. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung insbesondere den Zeitumfang der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen (z.B. bei geringfügig Beschäftigten). Auch sämtliche unter Nr. 28.1.2.4 VVHmbBesG dargestellten Beispiele nehmen Fragen des Zeitumfangs der beruflichen Tätigkeit in den Blick. Da die Klägerin ihre Traineetätigkeit in Vollzeit ausgeübt hat, geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass vorliegend eine andere als die auch vom Verwaltungsgericht als geboten angesehene Ermessensbetätigung auf Seiten der Beklagten nicht möglich gewesen wäre und lediglich die vollständige Anerkennung dieser Tätigkeit bei der Stufenfestsetzung eine fehlerfreie Ermessensentscheidung dargestellt hätte. Mit 17 Monaten hatte die Tätigkeit auch noch keinen zeitlichen Umfang, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass mit zunehmender Dauer kein für die spätere Beamtentätigkeit zusätzlicher Mehrwert im Sinne des Gewinns von Berufserfahrung mehr entstanden und daher nur eine teilweise Anerkennung der Zeit des Traineeprogramms denkbar wäre. Die gerade auf die Gewinnung unterschiedlicher Erfahrungen ausgelegte Traineezeit dürfte vielmehr insgesamt einen Mehrwert i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG aufweisen. Die Beklagte hat im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens außerdem nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall zu einer anderen Ermessensentscheidung im Sinne einer nur teilweisen Anerkennung des Traineeprogramms hätte kommen können. Angesichts der Bestimmungen nach Nr. 28.1.2.4 VVHmbBesG hätte dies die Darlegung einer hiervon abweichenden Verwaltungspraxis in dem Sinne erfordert, dass neben zeitlichen Aspekten auch andere Parameter bei einer Ermessensentscheidung, wie sie hier in Rede steht, üblicherweise herangezogen werden. Abgesehen davon hätte es eine Darlegung der Gründe erfordert, warum basierend auf einer solchen Verwaltungspraxis vorliegend ein anderes Ermessensergebnis hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Tätigkeit der Klägerin geboten oder jedenfalls möglich gewesen wäre. Der Rechtsmittelführer muss im Falle einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nämlich stets auch die Entscheidungserheblichkeit einer von ihm gesehenen Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.2.2021, 20 ZB 20.1715, BeckRS 2021, 3822, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff., § 124a Rn. 196 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 66). b) Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geboten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht bestimmt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht. Die Beklagte sieht insoweit als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an (vgl. S. 19 der Zulassungsbegründung), „ob und unter welchen Umständen ein Traineeprogramm eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG darstellen kann.“ Hiermit arbeitet sie keine fallübergreifende Frage und damit auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage heraus. Es mag sein, dass Traineeprogramme nach dem Erwerb eines Hochschulabschlusses eine häufige Erscheinung darstellen. Da es sich hierbei aber nicht um einheitliche Programme – vergleichbar mit einem durch ein festes Curriculum geprägtes Studium – handelt, sondern die konkrete Ausgestaltung durch jedes Unternehmen anders vorgenommen werden kann, muss im jeweiligen Einzelfall betrachtet und entschieden werden, ob das konkret zu betrachtende Traineeprogramm im Hinblick auf einen konkreten Beruf als berufliche Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG angesehen werden muss. Der Umstand, dass nach Ansicht (auch) des Berufungsgerichts das im vorliegenden Fall in Rede stehende Traineeprogramm als berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen und nicht als berufliche Ausbildung zu werten ist, sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit dies auch für ein anderes oder gar jedes andere Traineeprogramm zu gelten hätte. c) Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen. Es bleibt schon unklar, ob die Beklagte einen solchen überhaupt zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrags geltend macht. Die Beklagte weist zwar verschiedentlich darauf hin, das Verwaltungsgericht sei – ihrer Ansicht nach – der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen, was eine als Rüge eines Verfahrensmangels einzuordnende Aufklärungsrüge darstellen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2024, 5 Bf 204/23.Z, juris). Sie tut dies aber ausschließlich im Zusammenhang mit den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Berufungszulassungsgründen, was für sich betrachtet schon gegen eine Verpflichtung des Berufungsgerichts spricht, das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem von einem Beteiligten vorgetragenen „Darlegungsgemenge“ das herauszusuchen, was sich bei wohlmeinender Auslegung einem der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen ließe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.6.2024, 10 LA 2/24, juris Rn. 22). Die Kenntnis und korrekte Bearbeitung der sich aus den Bestimmungen der §§ 124 und 124a VwGO ergebenden Darlegungserfordernisse kann vielmehr sowohl von einem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, als auch von einem eine Behörde vertretenden Volljuristen erwartet werden. Unabhängig davon liegt der von der Beklagten – möglicherweise – geltend gemachte Verfahrensmangel auch nicht vor. Die Beklagte rügt insoweit, das Veraltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, das zeitliche Verhältnis zwischen eigenverantwortlichen bzw. selbständigen Tätigkeiten und nicht selbständigen Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms aufzuklären. Es hätte außerdem aufklären müssen, wie viele unterschiedliche Stationen das Traineeprogramm der Klägerin umfasste und ob bzw. in welcher Weise die Arbeiten der Klägerin in dieser Zeit kontrolliert worden seien. Hiermit legt die Beklagte nicht in einer die Berufungszulassung gebietenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung i.S.v. § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte. Es ist weder ersichtlich, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die von ihr (nunmehr) als fehlend angesehene Aufklärungsmaßnahme hingewirkt hätte oder sich diese dem Verwaltungsgericht auch ohne solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (hierzu unter aa)), noch kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten geforderte Aufklärungsmaßnahme im Ergebnis zu einer der Beklagten günstigeren erstinstanzlichen Entscheidung geführt hätte (hierzu unter bb)). aa) Werden seitens der Beteiligten keine förmlichen Beweisanträge gestellt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht. Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt dabei nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Der die Aufklärungsrüge erhebende Beteiligte muss dementsprechend entweder darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung durch Stellung eines Beweisantrags oder jedenfalls durch eine sonstige Beweisanregung auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2024, 9 B 30.23, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.2024, 13 S 365/22, juris Rn. 93). Gelingt dies nicht, bleibt die Aufklärungsrüge erfolglos, denn sie stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, greift die von der Beklagten – möglicherweise – erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. (1) Die Beklagte hat auf die von ihr nunmehr als fehlend angesehenen Aufklärungsmaßnahmen selbst im erstinstanzlichen Verfahren nicht hingewirkt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 ergibt, hat sie keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt. Auch eine sonstige Beweisanregung ist ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen. (2) Die von der Beklagten dennoch als fehlend beanstandeten Aufklärungsmaßnahmen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht in einer Weise aufdrängen, dass sich aus ihrem Fehlen ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ergeben würde. Ein einer Aufklärungsrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht eine der weiteren Sachverhaltserforschung ggf. förderliche Aufklärungsmaßnahme unterlässt. Der Begriff des „sich Aufdrängens“ einer bestimmten Aufklärungsmaßnahme ist enger zu verstehen. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ist – sofern kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist – nur gegeben, wenn die als fehlend bemängelte Maßnahme sich dem Gericht unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes offensichtlich aufgedrängt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2005, 2 Bf 21/05, n.v.; VGH München, Beschl. v. 7.10.2015, 12 ZB 15.239, juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2012, 2 A 313/10, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009, 10 N 57/08, BeckRS 2010, 45758; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.12.2005, 1 Q 65/05, NJOZ, 2006, 988). Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht zulässigerweise davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Traineeprogramms deshalb als berufliche Tätigkeit zu werten sei, weil die Klägerin den sie hierfür qualifizierenden Hochschulabschluss bereits zuvor erworben und dies das Ende ihrer diesbezüglichen Ausbildungszeit markiert habe. Auf den Inhalt und Ablauf des Traineeprogramms kam es für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung daher nicht zwingend an. Überflüssige, da nicht entscheidungserhebliche Aufklärungsmaßnahmen müssen sich indes nicht – und schon gar nicht offensichtlich – aufdrängen. bb) Abgesehen davon kann eine Aufklärungsrüge der Beklagten vorliegend auch deshalb die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gebieten, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der von ihr gesehenen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht beruhen kann. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seines materiell-rechtlichen Standpunktes ohne den Verfahrensverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 25; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 70. Ed., Stand: 7/2024, § 124 Rn. 88). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da sämtliche von der Beklagten als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen im Endeffekt nicht entscheidungserheblich gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die in Rede stehende Traineetätigkeit der Klägerin sei als beruflich i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG einzuordnen, in zulässiger Weise damit begründet, dass die Klägerin bereits mit ihrem Abschluss als Diplom-Ingenieurin die notwendigen Zugangsvoraussetzungen für ihre Ingenieurtätigkeit bei der xxx GmbH erfüllt habe. Diese Erwägungen allein sind bereits geeignet, die Entscheidung zu tragen. Auf den konkreten Inhalt und Ablauf des Traineeprogramms kam es diesbezüglich nicht an (vgl. o.), so dass hierauf bezogene Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts nicht zu einer anderen, für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätten führen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da sich die finanziellen Folgen einer Berücksichtigung der Zeit des Traineeprogramms bei der Stufenfestsetzung für die Klägerin und damit ihr wirtschaftliches Interesse am vorliegenden Verfahren nicht exakt berechnen lassen, erachtet der Senat eine Bemessung nach dem Regelstreitwert als angemessen.