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Beschluss

27 K 6.09

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0522.27K6.09.0A
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Leitsätze
1. Auf das Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient.(Rn.12) 2. Der Umstand, dass ein Fest nicht aus Haushaltsmitteln des Landes, sondern aus Sponsorenmitteln finanziert worden ist, ändert nichts daran, dass die Finanzierung eine Aufgabe des Landes gewesen wäre.(Rn.16) 3. Sind die Sponsoringbeträge bereits vor mehr als 3 Jahren geleistet, handelt es sich bei den Sponsoringverträgen allenfalls um generierte Geschäftsgeheimnisse.(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf das Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient.(Rn.12) 2. Der Umstand, dass ein Fest nicht aus Haushaltsmitteln des Landes, sondern aus Sponsorenmitteln finanziert worden ist, ändert nichts daran, dass die Finanzierung eine Aufgabe des Landes gewesen wäre.(Rn.16) 3. Sind die Sponsoringbeträge bereits vor mehr als 3 Jahren geleistet, handelt es sich bei den Sponsoringverträgen allenfalls um generierte Geschäftsgeheimnisse.(Rn.31) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. A. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, indem sie den Klaganspruch bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 erfüllt hat. Im Übrigen wäre die Beklagte auch voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen. Die Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig (I.) und begründet (II.). Ihre Beurteilung stellte sich bis dahin im Einzelnen wie folgt dar: I. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Streitigkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche und nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris Rn. 4, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsverhältnis, aus dem der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlich. Mit der Klage wird ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft verfolgt, den der Kläger auf § 4 des Berliner Pressegesetzes - künftig: PresseG Bln - stützt. Diese Rechtnorm, die das genannte Rechtsverhältnis beherrscht, ist Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet, weil eine Auskunftspflicht nach § 4 Abs.1 PresseG Bln nur für Behörden besteht (vgl. zu § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08 -, juris Rn 19 ff., m. w.N.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, 22. Kapitel Rn. 1; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG Rn. 169). Ob die Beklagte, eine juristische Person des Privatrechts, Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG Bln ist, spielt demnach für die Natur des Rechtsverhältnisses und damit für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs keine Rolle (vgl. VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 23). 2. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, juris Rn. 27, m.w.N.). Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann (vgl. dazu Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: September 2011, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.), kommen hier nur diejenige der Ineffektivität der begehrten Entscheidung und diejenige der Nutzlosigkeit dieser Entscheidung in Betracht. Ineffektiv ist eine Entscheidung, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann; dies ist vor allem der Fall, wenn sich das Rechtsschutzziel ohne Anrufung des Gerichts verwirklichen lässt (vgl. Ehlers, a.a.O., Vorbemerkung § 40 Rn. 81). Nutzlos ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012, a.a.O. Rn. 27, m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. a) Die hier begehrte Entscheidung ist nicht nutzlos. Der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch ist mit der Auskunft, die die Beklagte dem Kläger bisher über das Sponsoring des am 16. September 2008 veranstalteten „Berliner Hoffestes des Regierenden Bürgermeisters“ erteilt hat, nicht erfüllt. In der Liste „Sponsoren und Beteiligte“ ist nicht angegeben, welche Unternehmen bzw. Personen dieses Fest mit welchen Beträgen sponserten. b) Die Informationen über das Sponsoring des am 16. September 2008 veranstalteten „Berliner Hoffestes des Regierenden Bürgermeisters“, die die Beklagte auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, machen die begehrte Entscheidung weder ineffektiv noch nutzlos. Denn die mit der Klage begehrten Informationen lassen sich aus den Dokumenten, die auf der Unterseite „Archiv Berliner Hoffest“ für das Jahr 2008 abgelegt sind, nicht, zumindest nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne zusätzliche Informationen und/oder weiteren (Recherche-)Aufwand, geschweige denn sicher, erschließen. Dem Programmheft des Festes, das dort abgelegt ist, ist nicht, zumindest nicht ohne weiteres, zu entnehmen, welche Personen das Fest sponserten. Außerdem lässt sich den erwähnten Dokumenten nicht entnehmen, mit welchen Beträgen diese Personen das Fest förderten. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Auskunft über die genaue Höhe bzw. den genauen Wert der jeweiligen Leistung besagter Personen für den Kläger - als Journalisten - ohne praktische Bedeutung ist. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft erklärt, dass sein journalistisches Anliegen ist, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Unternehmen das Fest mit welchen Beträgen unterstützten und damit ermöglichten. Er hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die begehrten Informationen möglicherweise Anhaltspunkte für weitere Recherchen sein können. Weiterhin hat der Kläger einleuchtend aufgezeigt, dass die erstrebten Informationen, wenn sich herausstellen sollte, dass landeseigene Unternehmen das Hoffest unterstützt hätten, für eine - öffentliche - Diskussion der Frage geeignet wären, wie zutreffend - politisch betrachtet - die Aussage des Regierenden Bürgermeisters gewesen sei, das Fest werde nicht aus Steuergeldern finanziert, sondern komplett von Sponsoren bezahlt. Es erscheint zudem plausibel, dass Bürger ein solches Sponsoring bei einem höheren Betrag für verwerflicher halten könnten als bei einem niedrigeren Betrag. II. 1. Der Kläger hat nach § 4 Abs.1 PresseG Bln Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Auskunft über die Personen, die das in Rede stehende Fest sponserten, und über die Beträge, mit denen diese Personen dieses Fest jeweils förderten, gibt, wobei die Beklagte besagte Personen rechtlich zutreffend zu bezeichnen hat. Nach der genannten Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Der Kläger ist ein Vertreter der Presse, nämlich Redakteur (vgl. zu § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris Rn. 10 m.w.N.) einer Tageszeitung. Als solcher hat er sich gegenüber der Beklagten durch Vorlage seines mit der Verlegerin der Zeitung geschlossenen Arbeitsvertrages ausgewiesen. Er begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt, in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rn. 78), nämlich in Bezug auf das Sponsoring des in Rede stehende Festes. b) Die Beklagte ist hier Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG Bln. Den Landespressegesetzen ist ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, wobei es ausreicht, dass die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Hand beherrscht wird (BGH, a.a.O. Rn. 11 m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - 7 K 242/08 -, juris Rn 32; VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 32). Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 PresseG Bln ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 PresseG Bln manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung, sondern umfasst alle staatlichen Aufgaben, die die Verwaltung wahrnimmt. Auf das Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; VG Hamburg, a.a.O. Rn. 33; VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 34). Nach den genannten Maßstäben ist die Beklagte im vorliegenden Fall als Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG Bln anzusehen. aa) Die öffentliche Hand hat sich hier der Beklagten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bedient. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Beklagte generell öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Denn sie hat jedenfalls mit der Finanzierung des Festes durch Sponsorenmittel eine solche Aufgabe, nämlich eine Aufgabe des Landes Berlin, erfüllt. (1) Die Veranstaltung des Festes ist eine Aufgabe dieses Landes gewesen. Das Land hat das Fest, ein - wie bereits der Name sagt - Fest seines Regierungschefs, allein veranstaltet. Der Umstand, dass der Regierende Bürgermeister des Landes Berlin und die Beklagte gemeinsam zu dem Fest eingeladen haben, ändert daran nichts. Denn ausschließlich das Land hat darüber entschieden, ob und gegebenenfalls wie das Fest veranstaltet wird. Es hat den Namen, den Ort - das Fest fand zumindest im Wesentlichen in den Höfen des Berliner Rathauses, des Dienstsitzes des Regierenden Bürgermeisters, statt - und den Termin des Festes bestimmt, die Beklagte mit der Organisation und Finanzierung des Festes beauftragt, die Gäste, die zu dem Fest eingeladen wurden, ausgewählt und zumindest im Wesentlichen die Öffentlichkeitsarbeit zu dem Fest geleistet. Dementsprechend ist in dem vorgelegten Vertrag mit einem Sponsor des Festes sowie in dem vorgelegten Muster eines solchen Vertrages die Senatskanzlei, eine Verwaltungsbehörde (der Verwaltungsstab des Regierenden Bürgermeisters) des Landes Berlin, und damit der Sache nach das Land als Veranstalter des Festes bezeichnet worden. Es ist unerheblich, dass das Land nicht verpflichtet gewesen ist, das Fest zu veranstalten. Denn es hat diese Aufgabe freiwillig übernommen (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 34). (2) Die Finanzierung des Festes ist ebenfalls eine Aufgabe des Landes Berlin gewesen. Denn die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe ist - worauf der Kläger zutreffend hinweist - selbst eine staatliche Aufgabe. Der Umstand, dass das Fest nicht aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin, sondern aus Sponsorenmitteln finanziert worden ist, ändert daran nichts. (3) Das Land Berlin hat die Aufgabe, das Fest zu finanzieren, der Beklagten übertragen. Es hat die Beklagte nicht nur mit der Organisation, sondern auch mit der Finanzierung des Festes, und zwar durch Sponsorenmittel, beauftragt. Es trifft nicht zu, dass der Beklagten die Anwerbung von Sponsoren freigestellt gewesen ist. Vielmehr ist die Beklagte nach der das Fest betreffenden Vereinbarung, die sie und das Land Berlin geschlossen haben, u. a. „für die Finanzierung der Veranstaltung durch Sponsorenmittel“ verantwortlich gewesen (Absatz 3 Satz 1 des Schreibens der Klägerin vom 8. Januar 2008). Der Umstand, dass die tatsächliche Übernahme u. a. der Finanzierung der Veranstaltung - und damit die Durchführung der Veranstaltung - nach dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt gestanden hat, dass bis Ende Mai 2008 ausreichend Sponsorenzusagen vorgelegen haben, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte die finanzielle Verantwortung nach der Vereinbarung - lediglich - „im Rahmen des Sponsorenaufkommens“ übernommen hat. Es ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Beklagte die Sponsorenmittel, aus denen das Fest finanziert worden ist, nicht an das Land weitergeleitet, sondern behalten hat. Denn die Beklagte und das Land hatten vereinbart, dass die Beklagte (auch) bei der Finanzierung des Festes durch Einwerbung von Sponsorenmitteln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob das Land und die Beklagte die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung der Beklagten vereinbart haben. Denn dies ändert nichts daran, dass das Land der Beklagten die Aufgabe der Finanzierung des Festes durch Sponsorenmittel übertragen hat. Im Übrigen hat die Beklagte auch zumindest mittelbar vom Land eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalten. Das Land hat der Beklagten im Zusammenhang mit der Übertragung der zuletzt genannten Aufgabe unentgeltlich ein geldwertes Recht überlassen, nämlich ihr unentgeltlich erlaubt, Dritten gegen Entgelt das Recht einzuräumen, sich auf dem Fest zu präsentieren. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die - aufgrund dieser Befugnis - eingeworbenen Sponsorengelder ihr u. a. als Gegenleistung für ihre Tätigkeit überlassen geblieben seien. Es ist ferner unerheblich, dass nicht die Beklagte, sondern die P… mbH - künftig: P… mbH - die das Sponsoring des Festes betreffenden Verträge mit den Sponsoren geschlossen hat. Denn die Beklagte hat sich der P…mbH - wenigstens - zum Abschluss der entsprechenden Verträge bedient. Bereits in der das Fest betreffenden Vereinbarung der Beklagten und des Landes Berlin ist vorgesehen worden, dass das Sponsorenbudget durch die P…mbH verwaltet wird. Zudem heißt es in den Präambeln des vorliegenden Sponsoringvertrages und des vorliegenden Musters eines derartigen Vertrages übereinstimmend, dass die P…mbH im Verbund mit der Beklagten das Fest im Auftrag der Senatskanzlei plant, organisiert und realisiert, sowie, dass die Vereinbarungen über Sponsoringauftritte exklusiv durch die P…mbH abgeschlossen werden. Schließlich hätte die P…mbH ihre in den erwähnten Verträgen übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Sponsoren ohne Zustimmung der Beklagten nicht erfüllen können. Denn der Veranstalter des Festes, das Land Berlin, hat nicht der P…mbH, sondern nur der Beklagten gestattet, Dritten gegen Entgelt das Recht einzuräumen, sich auf dem Fest zu präsentieren. Der Umstand, dass die Sponsoren sich in den mit der P…mbH geschlossenen Sponsoringverträgen damit einverstanden erklärt haben, dass die P…mbH über einen Geschäftsbesorgungsvertrag die Beklagte mit der Durchführung der Aktivitäten zum Fest beauftragt (vgl. § 4 des vorliegenden Vertrages und des vorliegenden Vertragsmusters), führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Vertragsbestimmung gibt nicht Aufschluss über die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der P…mbH in Bezug auf die Organisation und Finanzierung des Festes, sondern allenfalls über einen Aspekt dieser Beziehungen, der in dem Vertragsverhältnis zwischen der …mbH und dem jeweiligen Sponsor relevant gewesen ist. Nach dieser Bestimmung ist die P…mbH gegenüber dem Sponsor nicht verpflichtet gewesen, die genannten Aktivitäten selbst durchzuführen, sondern berechtigt gewesen, die Beklagte mit der Durchführung dieser Aktivitäten zu beauftragen. Die obigen Ausführungen zur Übertragung der Aufgabe der Finanzierung des Festes machen zugleich deutlich, dass die Sponsorenmitteln, aus denen das Fest finanziert worden ist, letztlich der Sache nach die Gegenleistung dafür gewesen sind, dass das Land den Sponsoren gestattet hat, sich auf dem Fest seines Regierungschefs zu präsentieren, insbesondere dort für sich zu werben. (4) Die Beklagte ist mit dem Sponsoring des Festes, auf das sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, tatsächlich befasst gewesen (vgl. hierzu Burkhardt, in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rn. 59). Sie hat die Aufgabe, das Fest durch Sponsorenmittel zu finanzieren, nicht nur übernommen, sondern auch erfüllt. bb) Die Beklagte wird von der öffentlichen Hand beherrscht. Privatrechtlich - als Rechtspersonen - organisierte Unternehmen, an denen sowohl private als auch öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, so genannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen - wie die Beklagte -, werden von den öffentlichen Anteilseignern in der Regel beherrscht, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen ([zur unmittelbaren Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen] BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 53). Dies ist hier der Fall. Insgesamt 55 % der Anteile der Beklagten stehen im Eigentum der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich, dass der Investitionsbank Berlin, einer rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Investitionsbankgesetz - IBBG -), deren Träger das Land Berlin ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IBBG), lediglich 45 % dieser Anteile gehören und dieses Land somit (mittelbar) nicht mehrheitlich an der Beklagten beteiligt ist. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils einen Anteil von 5 % am Gesellschaftsvermögen der Beklagten halten, auch Teil der öffentlichen Hand. „Öffentliche Hand“ ist die Bezeichnung für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob - wie die Beklagte vorträgt - die genannten Kammern von Unternehmen getragen werden, ob sie die Interessen der Wirtschaft wahrnehmen und ob sie die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben ohne staatliche Weisung ausüben. Denn diese Umstände ändern nichts daran, dass beiden Kammern juristische Personen - nämlich Körperschaften - des öffentlichen Rechts sind (§ 90 Abs. 1 HandwO, § 3 Abs. 1 IHK-G). Außerdem ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die beiden Kammern und die Investitionsbank bzw. das Land Berlin gemeinschaftlich hoheitliche Gewalt innerhalb der Struktur der Beklagten ausüben. Denn das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 54). Besondere Umstände, die es gebieten könnten, dieses Kriterium ausnahmsweise zu ergänzen, liegen hier nicht vor. Vielmehr wird der bestimmende Einfluss der öffentlichen Hand noch an weiteren Umständen deutlich. Die satzungsgemäßen Aufgaben der Beklagten werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten entsprechend der Leitlinien der Wirtschaftspolitik des Landes Berlin wahrgenommen. Außerdem entsendet die öffentliche Hand die Mehrheit der elf Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten, dem laut Gesellschaftsvertrag umfassende Befugnisse zukommen. So sind das für Wirtschaft zuständige Senatsmitglied des Landes Berlin und das für Wirtschaft zuständige Kabinettsmitglied des Landes Brandenburg kraft Amtes Mitglied. Drei weitere Mitglieder werden von der Investitionsbank Berlin und jeweils ein weiteres Mitglied von der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestellt. Der/die erste Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der aus der Mitte der Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wird, ist das für Wirtschaft zuständige Senatsmitglied. Der/die zweite Stellvertreter/-in ist der/die Vorstandsvorsitzende der Investitionsbank Berlin. Schließlich erhält die Beklagte, die nach § 2 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages keinen Gewinn erstrebt, von der Investitionsbank Berlin jährlich eine Fehlbedarfsfinanzierung. c) Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 PresseG Bln, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, juris Rn. 3; Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 86). Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Auskünfte zur Erfüllung dieser Aufgabe schließt einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 4 Bf. 179/09.Z -, juris Rn. 19; Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 78). In diesem Zusammenhang wird es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder mögliche Missbrauchsfälle gehen, in denen der Anspruchssteller etwa nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will. Über die beschriebene negative Abgrenzung hinaus hat das angesprochene Tatbestandsmerkmal hingegen keine praktische Funktion (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 19; Burkhardt, a.a.O., § 4 LPG Rn. 86). Die begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt. Denn dem Kläger geht es darum, diese Informationen zu verbreiten. Er will die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Unternehmen bzw. Personen besagtes Fest mit welchen Beträgen unterstützten und ermöglichten, und damit zu einer öffentlichen Diskussion über dieses Sponsoring sowie mit ihm zusammenhängende Fragen beitragen. Außerdem ist dem Kläger daran gelegen, durch die erwähnten Informationen möglicherweise Anhaltspunkte für weitere Recherchen zu erhalten. Im Übrigen begehrt der Kläger auch deswegen Informationen in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse, weil die verlangten Informationen die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe, nämlich einer Veranstaltung des Landes Berlin, - durch Sponsoring - betreffen. 2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung nicht berechtigt, die begehrte Auskunft nach § 4 Abs. 2 PresseG Bln zu verweigern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Bln, nach dem ein Auskunftsverweigerungsrecht allein in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall. a) Als private Interessen, die durch die Erteilung der begehrten Auskunft verletzt werden könnten, kommen hier einzig die Interessen der Personen, die das Fest sponserten, am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d. h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.). aa) Zu Recht ist selbst die Beklagte nicht die Auffassung, dass es sich bei den Namen bzw. Firmen der in Rede stehenden Personen um Geschäftsgeheimnisse dieser Personen handelt. Denn die betreffenden Personen haben sich nicht nur bereits öffentlich, nämlich zumindest auf dem Fest und in Druckwerken, als Sponsoren des Festes - wenn auch nicht alle mit ihrer rechtlich zutreffenden Bezeichnung - präsentiert, sondern haben das Fest auch gerade gesponsert, um sich als dessen Sponsoren öffentlich präsentieren zu können. bb) Auch die Beträge, mit denen besagte Personen das Fest sponserten, stellen keine Geschäftsgeheimnisse dieser Sponsoren dar. Es kann dahinstehen, ob diese Beträge überhaupt mit den vereinbarten Vergütungen der erwähnten Sponsoren für die ihnen vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich auf dem Fest zu präsentieren, übereinstimmen. Denn jedenfalls besteht neben dem - hier gegebenen - Mangel an Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Beträge nicht mehr. Es erscheint bereits zweifelhaft, mag aber letztlich auf sich beruhen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Unternehmen durch die Offenbarung der Beträge überhaupt jemals maßgeblich haben bestimmt werden können, die Beträge etwa Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie oder die Kostenkalkulation der Unternehmen zugelassen haben (vgl. zu letzterem VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 K 4165/09 -, juris Rn. 48). Denn angesichts des Umstands, dass die Beträge schon vor mehr als drei Jahren geleistet worden sind, lässt sich jedenfalls ausschließen, dass sie für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes noch Bedeutung haben, mit anderen Worten handelt es sich bei in den Sponsoringverträgen insoweit etwa generierten Geschäftsgeheimnissen - eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten, die Beträge Dritten nicht zu offenbaren, enthalten diese Verträge nicht - gegenwärtig erkennbar um wirtschaftlich „totes" Wissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13.10 -, juris Rn. 18). Dementsprechend ist auch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Offenbarung der Beträge für die betroffenen Unternehmen noch begründen soll. b) Im Übrigen sind etwa berechtigte Interessen besagter Sponsoren an der Geheimhaltung ihrer Namen bzw. Firmen sowie der Art und des Umfangs ihrer Leistungen auch nicht schutzwürdig. Nicht jede Verletzung privater Interesse löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Bln aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. aa) Hinter dem einfachgesetzlich im Pressegesetz konkretisierten Informationsanspruch der Presse steht die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Diesem Anliegen entspricht die Pflicht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6, m.w.N.). Der Kläger hat hier nachvollziehbar ein großes Interesse der Öffentlichkeit an den erstrebten Informationen zum Sponsoring des Festes dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7, m.w.N.). Das Fest und seine Finanzierung sind bereits Gegenstand einer öffentlich ausgetragenen politischen Auseinandersetzung gewesen. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die sich seinerzeit in einer Tarifauseinandersetzung mit dem Land Berlin befanden, protestierten am Rande des Festes unter anderem mit der Forderung „Wasser statt Wein“. Der Regierende Bürgermeister reagierte auf diese Proteste mit der schon oben sinngemäß wiedergegebenen Aussage. Sowohl über die Proteste als auch über diese Aussage wurde in mehreren Zeitungen berichtet. Vor diesem Hintergrund ist von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen darüber, welche Personen das Fest mit welchen Geldbeträgen sponserten, auszugehen, zumal besagte Informationen für eine politische Bewertung der Richtigkeit der erwähnten Aussage des damaligen und heutigen Regierungschefs des Landes Berlin, eines großen Teilen der Bevölkerung bekannten Politikers, relevant sein könnten. Unabhängig davon ist ein solches Interesse auch angesichts der mit dem Sponsoring staatlicher Tätigkeiten - wie dem Fest - generell verbundenen Gefahr der Einflussnahme Privater auf den Staat anzunehmen. bb) Dem öffentlichen Informationsinteresse stehen die etwaigen, ebenfalls grundgesetzlich, nämlich nach Art. 12, 14 GG, geschützten Geschäftsgeheimnisse gegenüber. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind daher zum einen das Maß des Informationsinteresses und zum anderen Art und Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Je sensibler dabei der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitgehender die begehrte Auskunft ist, umso größeres Gewicht kommt dabei der Schutzwürdigkeit privater Interessen am Unterbleiben der Auskunft zu, wobei auch die im öffentlichen Leben wahrgenommene Funktion desjenigen, über den Auskunft begehrt wird, in die Abwägung einzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 8, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind hier die Geschäftsgeheimnisse der Sponsoren des Festes gegenüber dem dargelegten öffentlichen Interesse an der begehrten Auskunft nicht als schutzwürdig anzusehen. Die begehrte Auskunft betrifft ausschließlich die geschäftliche Tätigkeit und damit lediglich die Sozialsphäre dieser Sponsoren. Außerdem haben die Sponsoren mit den Geschäften, die diese Auskunft betrifft, von sich aus die Öffentlichkeit gesucht (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2000 - VG 27 A 262.00 -, NJW 2001 S. 3799 [3801]). Diese Geschäfte haben ihnen nämlich - wie oben ausgeführt - gerade dazu gedient, sich als Sponsoren des Festes öffentlich zu präsentieren. Ferner haben besagte Geschäfte einen die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang zum Gegenstand, nämlich die Finanzierung einer staatlichen Veranstaltung, noch dazu eines zumindest auch der öffentlichen Selbstdarstellung des Regierungschefs eines Bundeslandes dienenden Festes. Letzteren Umständen korrespondiert ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Identität dieser Personen und die Höhe der Geldleistungen, mit denen sie das Fest förderten, zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse der Sponsoren des Festes eingegriffen. Es werden hier - wie oben ausgeführt - nicht Informationen verlangt, die Rückschlüsse auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der Sponsoren zulassen oder noch wettbewerblich relevant sind. Schon angesichts des Umstands, dass sich eine Gefährdung der Wettbewerbsposition, geschweige denn eine Existenzgefährdung, der Sponsoren durch den Eingriff ausschließen lässt, sind die privaten Interessen dem öffentlichen Informationsinteresse unterzuordnen. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.