Urteil
27 K 34.17
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1113.27K34.17.00
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Leitsätze
1. Die Befugnis zur Informationsarbeit der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzleramts, wozu auch die Befugnis zur Durchführung von Hintergrundgesprächen gehört, ist integraler Bestandteil ihrer Kompetenz zur Staatsleitung. (Rn.47)
2. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang verpflichtet die Behörden zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse, presserechtliche Auskunftsansprüche können sich grundsätzlich nur auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. (Rn.58)
3. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. (Rn.77)
4. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber Bundesbehörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. (Rn.91)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
1. wann das Bundeskanzleramt nach seiner eigenen Kenntnis und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...welche Hintergrundgespräche mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen veranstaltet hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise,
2. wann die Bundeskanzlerin A...nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...an welchen Hintergrundgesprächen mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen teilgenommen hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise,
3. welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen konkret mitgeteilt hat.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis zur Informationsarbeit der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzleramts, wozu auch die Befugnis zur Durchführung von Hintergrundgesprächen gehört, ist integraler Bestandteil ihrer Kompetenz zur Staatsleitung. (Rn.47) 2. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang verpflichtet die Behörden zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse, presserechtliche Auskunftsansprüche können sich grundsätzlich nur auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. (Rn.58) 3. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. (Rn.77) 4. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber Bundesbehörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. (Rn.91) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, 1. wann das Bundeskanzleramt nach seiner eigenen Kenntnis und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...welche Hintergrundgespräche mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen veranstaltet hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise, 2. wann die Bundeskanzlerin A...nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...an welchen Hintergrundgesprächen mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen teilgenommen hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise, 3. welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen konkret mitgeteilt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit der Kläger die Klage gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 9, BVerwGE 166, 303). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Der als Journalist und Redakteur tätige Kläger ist rechtsschutzbedürftig. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Verweis darauf verneint werden, dass an einzelnen der im Jahr 2016 veranstalteten Hintergrundgesprächen auch Vertreter der Tageszeitung „T... “, also der Redaktion des Klägers, teilgenommen hätten. Denn nach dem Vortrag der Beklagten steht damit im Umkehrschluss fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch Hintergrundgespräche ohne Beteiligung von Vertretern des „T... “ stattfanden. Für das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieser Hintergrundgespräche kann der Vortrag der Beklagten dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis schon gar nicht absprechen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch der Presse, auf den sich der Kläger hier beruft, um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und nicht um ein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 10, BVerwGE 166, 303, insoweit gegebenenfalls abweichend von seinem Beschluss vom 4. März 2016 – 6 VR 3.15 –, juris, Rn. 12), weshalb sich der Kläger etwaige Kenntnisse der Redaktion des „T... “ nicht zurechnen lassen muss. Der Einwand der Beklagten, der Kläger nehme eine unvollständige Auskunft in Kauf und begehre damit etwas, was ihm die Rechtsordnung subjektiv-rechtlich nicht gewähre, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ebenfalls nicht entfallen. Die Frage, ob eine vorhersehbar unvollständige und auch gegebenenfalls unbewusst unrichtige Auskunft vom presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, lässt ihre Zulässigkeit aber unberührt. Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Auskunftsanspruch ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz – GG –. Die Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzleramts, wozu auch die Befugnis zur Durchführung von Hintergrundgesprächen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 27, BVerwGE 166, 303 und Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 30.71 –, juris, Rn. 40 f., BVerwGE 47, 247), ist integraler Bestandteil ihrer Kompetenz zur Staatsleitung. Die Kompetenz zur Staatsleitung setzt das Grundgesetz im Sinne einer – einer abschließenden Regelung nicht zugänglichen – verantwortlichen Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik stillschweigend voraus (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris, Rn. 49, NJW 2020, 2096, vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 39 f., BVerfGE 138, 102, und vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris, Rn. 63 ff., BVerfGE 44, 125 sowie Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, juris, Rn. 56, BVerfGE 105, 252; Epping/Hillgruber in: BeckOK, GG, Stand: 15. August 2020, Art. 65 Rn. 21; Schoch, AfP 2019, 93, 99; Mandelartz, LKRZ 2010, 371, 372). Im Zusammenhang mit dieser Sachaufgabe ist die Bundesregierung – im Rahmen der Ressortaufteilung – und das Bundeskanzleramt – auf Grundlage von Art. 65 GG – berechtigt, Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben, die nicht nur die einseitige Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die sachgerechte Information der Bürger, sondern auch im Sinne einer Wechselbeziehung von unten nach oben die Möglichkeit zum Dialog beinhaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 28, BVerwGE 166, 303; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 8; Schröder in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 36; Epping/Hillgruber in: BeckOK, GG, Stand: 15. August 2020, Art. 65 Rn. 21; Schoch, AfP 2019, 93, 99; Gersdorf, AfP 2016, 293, 294; Mandelartz, LKRZ 2010, 371, 372; siehe auch § 25 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Dabei muss sie sich jedoch auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich beschränken sowie dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 41 ff., BVerfGE 138, 102; BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 28, BVerwGE 166, 303 m.w.N., vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris, Rn. 32 ff., BVerwGE 104, 105 und vom 3. Dezember 1974 – I C 30.71 –, juris, Rn. 40 f., BVerwGE 47, 247; VGH Bayern, Urteil vom 6. April 2017 – 7 ZB 17.234 –, juris, Rn. 7; Schröder in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 36). Diese Bundeskompetenz schließt wiederum als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein, die eben diese Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit der Bundesregierung betreffen. Da der Bund von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Bundesbehörden darf dabei nicht hinter dem Gehalt der – untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12, NVwZ 2016, 50). Er fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass dem Informationsinteresse der Presse keine schutzwürdigen Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen. Aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 28 ff., NvWZ 2020, 1368, vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13, BVerwGE 166, 303 [dort auch mit ausdrücklicher Distanzierung von dem von der Beklagten geltend gemachten Maßstab eines „Mindeststandards“ im Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 29, BVerwGE 146, 46] und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 16 f., BVerwGE 154, 222; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12, NVwZ 2016, 50). Diese Voraussetzungen für den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft sind erfüllt. Der Kläger gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse zu den auskunftsberechtigten Personen. Das Bundeskanzleramt gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 9, NVwZ 2016, 945; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 7 C 6.17 –, juris, Rn. 15, NVwZ 2019, 479; BGH, Urteile vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris, Rn. 18, NJW 2017, 3153 und vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris, Rn. 10, NJW 2005, 1720). Der vom Kläger gestellte Antrag auf Auskunft ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Die Antragstellung bei Gericht bedarf einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens auch im Falle der Geltendmachung presserechtlicher Auskunftsansprüche. Der begehrte Tenor der Gerichtsentscheidung muss einen vollstreckbaren Inhalt abbilden, da ansonsten eine zwischen den Beteiligten streitige Frage nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies ist indes nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 49.17 –, juris, Rn. 8, ZUM-RD 2018, 54). Ein Auskunftsantrag ist ausreichend bestimmt, wenn nach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts klar erkennbar ist, welche Informationen der Kläger begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 9, NVwZ 2018, 902; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2019 – 15 B 1850/18 –, juris, Rn. 27, AfP 2019, 261). Anhand dieses Maßstabes ist von einer ausreichenden Bestimmtheit des klägerischen Begehrens auszugehen. Der Kläger hat seinen Hauptantrag mit seinen Schriftsätzen vom 3. April 2017 (dort, Seite 1 f.), 7. September 2017 (dort, Seite 1) und vom 8. Januar 2020 (dort, Seite 3) und durch seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung konkretisiert. Insbesondere hat er seinen widersprüchlichen Vortrag zur begehrten namentlichen Benennung der Teilnehmer an den Hintergrundgesprächen ausdrücklich zurückgenommen (vgl. Schriftsatz vom 7. September 2017, S. 1 f.). Zudem hat er mehrfach klargestellt und zuletzt auch in seinen Antrag aufgenommen, dass er sowohl auf die Gesamtkenntnis des Bundeskanzleramts, d.h. auf die Kenntnis aller seiner Mitarbeiter und der Bundeskanzlerin selbst, als auch auf die Kenntnis des bereits 2016 tätigen Regierungssprechers S...abgestellt wissen möchte, an den er vom Bundeskanzleramt verwiesen wurde und der unmittelbar der Bundeskanzlerin untersteht (vgl. Schriftsätze vom 3. April 2017, S. 1 und vom 8. Januar 2020, S. 3). Hierbei versteht das Gericht – entsprechend des Organisationsplans des Bundeskanzleramts vom 30. April 2020 – allerdings bereits den Begriff Bundeskanzleramt als eine die Bundeskanzlerin und alle Mitarbeiter des Bundeskanzleramts umfassende Einheit. Auch der vom Kläger in seinem Hauptantrag zu 1. und 2. gewählte Zusatz „insbesondere“ lässt die Beklagte ausweislich ihrer eigenen Ausführungen (vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2017, S. 32) nicht im Unklaren darüber, dass der Kläger Auskünfte zu allen Hintergrundgesprächen begehrt, die im Jahr 2016 stattgefunden haben und nicht nur zu denjenigen, die die unter „insbesondere“ bezeichneten Themenkomplexe betreffen (vgl. zur Vollstreckungsfähigkeit des Zusatzes „insbesondere“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 –, juris, Rn. 60, AfP 2020, 245). Vor diesem Hintergrund wird hinreichend deutlich, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 1. Auskunft darüber begehrt, wann das Bundeskanzleramt welche Hintergrundgespräche mit Vertretern welcher Medien unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen im Jahr 2016 veranstaltet hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei AfD sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise. Hinsichtlich der Teilnehmer begehrt der Kläger nicht nur die Angabe, welches Medium sie vertreten, sondern auch deren Namensnennung. In Abgrenzung zum Hauptantrag zu 3. begehrt er mit der Angabe der Themen nicht die Mitteilung konkreter Inhalte der betreffenden Hintergrundgespräche, sondern es geht ihm um schlagwortartige Benennung der in den Hintergrundgesprächen behandelten Themengebiete. Unter „Hintergrundgespräch“ ist nach dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers ein vertrauliches Gespräch zwischen Medienvertretern und Vertretern des Bundeskanzleramts zu verstehen. Es findet aufgrund einer vorherigen Einladung und unter jeweils persönlicher Anwesenheit statt. Randkontakte zu Medienvertretern anlässlich einer Veranstaltung oder Zufallsbegegnungen sind hiervon nicht erfasst. Auf die Anzahl der Teilnehmer kommt es für die Qualifikation als Hintergrundgespräch nicht an. Als vertraulich ist ein Gespräch einzustufen, wenn die Vertraulichkeit vor Eintritt in das Gespräch vereinbart worden ist, beispielsweise durch die Begriffe „vertraulich“ (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satzung Bundespressekonferenz), „off the record“, „unter drei“ oder durch Verwendung des Begriffs „Hintergrundgespräch“ selbst. Vom mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Auskunftsbegehren werden jedoch nur Hintergrundgespräche erfasst, zu denen vom Bundeskanzleramt eingeladen wurde. Gleichfalls ist hinreichend deutlich, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2. Auskunft darüber begehrt, wann und wo die bereits 2016 amtierende Bundeskanzlerin A...an welchen Hintergrundgesprächen mit Vertretern welcher Medien unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen im Jahr 2016 teilgenommen hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei AfD sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise. Es sollen hierbei sowohl Hintergrundgespräche erfasst sein, zu denen vom Bundeskanzleramt eingeladen wurde, als auch solche, zu denen Medienvertreter einluden. Im Übrigen sind die verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere Teilnehmerbenennung und Themenangabe) wie oben dargelegt zu verstehen. Auch der Hauptantrag zu 3. ist nach den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausreichend bestimmt. Mit ihm möchte der Kläger wissen, welche Informationen die Vertreter des Bundeskanzleramts in den vom Hauptantrag zu 1. und 2. erfassten Hintergrundgesprächen den jeweiligen Teilnehmern zu den im jeweiligen Hintergrundgespräch behandelten Themen mitgeteilt haben. Hierbei geht es dem Kläger, der bereits mit seinem Hauptantrag zu 1. und 2. die schlagwortartige Angabe der in den Hintergrundgesprächen behandelten Themen begehrt, jedoch nicht um die wörtliche Wiedergabe der seitens der Vertreter des Bundeskanzleramts getätigten Äußerungen, sondern um die pressegeeignete Mitteilung des sachlichen Gehalts der von den Vertretern des Bundeskanzleramts herausgegebenen Informationen, wobei der Begriff „Informationen“ im Sinne des Hauptantrags zu 3. in dem jeweiligen Hintergrundgespräch getätigte Tatsachenangaben und Meinungsäußerungen der Vertreter des Bundeskanzleramts erfasst. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag zu 1. bis 3. Auskunft zu Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (restriktiver noch VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – VG 27 L 369.16 –). Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang verpflichtet die Behörden zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Schließlich muss sich das Auskunftsbegehren auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn. 12 und Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 31, NVwZ 2020, 1368 und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 62 ff., NJW 2017, 3458; vgl. auch für die Landespressegesetze OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris, Rn. 8 f., AfP 2015, 84; VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 – M 10 K 17.670 –, juris, Rn. 26, AfP 2018, 182; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.28). Dem mit dem Hauptantrag zu 1. bis 3 geltend gemachten Auskunftsbegehren des Klägers liegt ein konkret umrissener Tatsachenkomplex zugrunde, nämlich alle in 2016 veranstalteten Hintergrundgespräche unter Beteiligung des Bundeskanzleramts. Hiergegen kann die Beklagte nicht einwenden, dass es sich um eine unbestimmte Vielzahl von Hintergrundgesprächen handeln könnte. Dies ist angesichts der vom Kläger eingeführten zeitlichen und sachlichen Beschränkung gerade nicht der Fall. Der Kläger verlangt lediglich Auskunft zu veranstalteten Hintergrundgesprächen, also zu Hintergrundgesprächen, zu denen zuvor eingeladen worden ist. Randkontakte zu Medienvertretern anlässlich einer Veranstaltung oder Zufallsbegegnungen gehören nicht hierzu. Darüber hinaus betrifft die Auskunftsbitte ausschließlich den abgeschlossenen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Hierdurch begrenzt der Kläger sein Begehren ausreichend konkret. Zu diesem abgeschlossenen Tatsachenkomplex verlangt der Kläger die Beantwortung konkreter Einzelfragen, nämlich die Mitteilung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer und Themen der Hintergrundgespräche (Hauptantrag zu 1. und 2.) sowie des sachlichen Gehalts der von den Vertretern des Bundeskanzleramts in den Hintergrundgesprächen geäußerten Sachverhaltsangaben und Meinungen (Hauptantrag zu 3.). Dabei handelt es sich jeweils um Fakten. Dies gilt insbesondere auch für die mit dem Hauptantrag zu 3. begehrte Auskunft, denn der Kläger verlangt mit ihm gerade nicht eine Auskunft zu Einschätzungen, Kommentaren, rechtlichen Bewertungen oder sonstigen Meinungsäußerungen, die nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst sind. Zunächst sind die von den Vertretern des Bundeskanzleramts mitgeteilten Sachverhaltsangaben zu den jeweiligen in den Hintergrundgesprächen behandelten Themengebieten als Tatsachen zu qualifizieren. Gleiches gilt aber auch für etwaig von Vertretern des Bundeskanzleramts geäußerte Meinungen, Kommentare, Einschätzungen und Bewertungen zu den behandelten Themen. Denn wenn sich diesbezügliche innere Tatsachen in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben, sind sie in dieser Form auch zulässige Auskunftsgegenstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris, Rn. 14, NJW 1995, 2741; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 3 Q 164/06 –, AfP 2008, 653, 654; VG Berlin, Beschlüsse vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 –, juris, Rn. 93 und vom 1. Februar 2019 – VG 27 L 370.18 –, juris, Rn. 119; Burkhardt in: Löffler, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 85). Dies ist hier der Fall, sollten Vertreter des Bundeskanzleramts entsprechende Äußerungen im Verlauf der Hintergrundgespräche gegenüber den anwesenden Medienvertretern, also sogar gegenüber Dritten, getätigt haben. Der Mitteilung der mit dem Hauptantrag zu 1. bis 3. begehrten Informationen stehen keine den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließenden schutzwürdige Interessen entgegen. Der vertrauliche Charakter von Hintergrundgesprächen schließt für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Für die Frage, ob der presserechtliche Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist, kommt es allein darauf an, ob der begehrten Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass nicht bereits die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffende Information führt, sondern dass sich diese in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 29, BVerwGE 166, 303 unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 6 A 1.17 –, juris, Rn. 50 ff., NJW 2019, 2186). Dies gilt ebenso für den Schutz der Vertraulichkeit von Hintergrundgesprächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 29, BVerwGE 166, 303). Mit dem Hinweis auf die zwischen den Vertretern des Bundeskanzleramts und den teilnehmenden Medienvertretern für die streitgegenständlichen Hintergrundgespräche vereinbarte Vertraulichkeit lässt sich dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegentreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Art. 5 Pressekodex bzw. aus § 16 Satzung Bundespressekonferenz. § 16 Satzung der Bundespressekonferenz trifft eine Regelung über die journalistische Verwertbarkeit der im Verlauf von Pressekonferenzen der Bundespresskonferenz gegebenen Informationen. Die Bundespressekonferenz ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert (§ 1 Satzung Bundespressekonferenz). Ihre Satzung bindet daher nur Vereinsmitglieder. Der Geltungsbereich der Norm betrifft auch nur die von der Bundespressekonferenz durchgeführten Veranstaltungen. Entsprechend zieht die Verletzung der in ihr vorgesehenen Vertraulichkeit lediglich für Vereinsmitglieder und auch nur vereinsrechtliche Konsequenzen nach sich. Eine weitere rechtliche Wirkung kommt der Norm nicht zu. Entsprechendes gilt für Art. 5 des seit 1973 fortentwickelten, vom Deutschen Presserat verantworteten Pressekodex und die dazugehörigen Richtlinien. Auch insoweit handelt es sich um berufsethische Regelwerke, deren Verletzung lediglich Sanktionen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle nach sich ziehen. Dem Auskunftsbegehren kann die Beklagte nicht mit Erfolg den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenhalten. Für das Vorliegen entsprechender schutzwürdiger Interessen trägt die Beklagte die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 33, BVerwGE 166, 303). Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 u.a. –, juris, Rn. 127, BVerfGE 67, 100; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 141, 122). Eine Pflicht zur Information gibt es danach in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Hierfür ist es notwendig zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang, der der Erteilung der begehrten Auskunft entgegenstehen könnte, nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die durch die einengende Vorwirkungen einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, juris, Rn. 170 f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 –, amtl. Umdr., S. 5). Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maß entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, juris, Rn. 127, BVerfGE 124, 78; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 141, 122). Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2019 – OVG 6 S 47.19 – juris, Rn. 26 und vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –, juris, Rn. 26). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte hat in ihrem Vortrag nicht zwischen den Hauptanträgen des Klägers differenziert. Insoweit hat sie nicht dargelegt, warum die Angaben zum formellen Rahmen der Hintergrundgespräche, d.h. die Angabe von Datum, Ort, Teilnehmer und schlagwortartiger Titelangabe der Themen, die allein Gegenstand des Hauptantrags zu 1. und 2. sind, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ernsthaft gefährden könnten. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 3. hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Wiedergabe von Tatsachenangaben und Äußerungen von Vertretern des Bundeskanzleramts in Hintergrundgesprächen mit Medienvertretern im Jahr 2016 heute – vier Jahre später – den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (noch) verletzen könnte. Jedenfalls überwiegt bei der erforderlichen Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung. Dass Hintergrundgespräche zwischen Vertretern des Bundeskanzleramts und Medienvertretern generell zum Arbeitsinstrument des Bundeskanzleramts gehören, ist öffentlich bekannt und bestreitet die Beklagte auch nicht. Insoweit kann die begehrte Offenlegung jedenfalls ihrer formellen Rahmenbedingungen auch nicht – wie die Beklagte meint – eine unzulässige Preisgabe ihrer Arbeitsweise beinhalten. In ihren Zusammenstellungen zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung weist die Beklagte Hintergrundgespräche sogar ausdrücklich selbst aus (vgl. Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung, Zeitraum: 1. Juli bis 31. Dezember 2018, S. 43, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975918/1638740/ed1340f9bd43275c50fd49f49d021e7c/2019-06-18-oea-der-bundesregierung-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 12. November 2020). Die Beklagte hat ferner nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Offenlegung von Datum, Ort, Teilnehmerkreisen, einschließlich der etwaigen Teilnahme der Bundeskanzlerin, sowie von Sachverhaltsangaben und Meinungsäußerungen durch Vertreter des Bundeskanzleramts, die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt. Sie trägt hierzu vor, das Bundeskanzleramt halte Hintergrundgespräche auch zur eigenen Willensbildung ab, indem es in Hintergrundgesprächen das Stimmungsbild der Gesellschaft, insbesondere der Medien, zu einzelnen Themen erfrage. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Informationen werden vom Kläger mit seinem Hauptantrag zu 1. bis 3. jedoch gar nicht begehrt. Es geht ihm gerade nicht um die Mitteilung von etwaig getätigten Äußerungen der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Medienvertreter zum Stimmungsbild in der Gesellschaft. Gegenstand seines Auskunftsbegehrens ist allein der Informationsfluss vom Bundeskanzleramt an die anwesenden Medienvertreter, nicht jedoch der etwaig umgekehrte von den anwesenden Medienvertretern an das Bundeskanzleramt, der gegebenenfalls nach dem Vortrag der Beklagten durch mögliche Rückschlüsse Einfluss auf den Willensbildungsprozess der Bundesregierung nehmen könnte. Selbst unterstellt die Offenlegung der Teilnahme der Bundeskanzlerin an Hintergrundgesprächen sowie der Eigeninformationen des Bundeskanzleramts stellten einen Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung dar, ist zu berücksichtigen, dass Schutzadressat des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung die Regierung ist. Deren Willensbildungsprozess ist durch die Offenlegung einzelner Teilaspekte von Hintergrundgesprächen jedoch allenfalls peripher betroffen. Der Teilnehmerkreis von Hintergrundgesprächen unter Beteiligung des Bundeskanzleramts setzt sich nach dem Vortrag der Beklagten aus ca. 13 bis 15 (wechselnden) Medienvertretern sowie Vertretern des Bundeskanzleramts zusammen. Dieser Kreis ist der Regierung bzw. dem Kabinett als Schutzadressat des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung schon nicht vergleichbar. Um ein Entscheidungsgremium handelt es sich bei den variierenden Teilnehmerkreisen der Hintergrundgespräche nicht. Die hier streitgegenständlichen Hintergrundgespräche dienen auch nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen, sondern allenfalls dem Willensbildungsprozess innerhalb des Bundeskanzleramts. Sie stehen also – wenn überhaupt – nur ganz entfernt mit einer Regierungsentscheidung im Zusammenhang (vgl. zur Abgrenzung einer sog. Präsidentenrunde im Vergleich zu Kabinettsentscheidungen BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, juris, Rn. 160, BVerfGE 124, 78). Inwieweit durch eine nachträgliche Veröffentlichung zum formellen Rahmen der Hintergrundgespräche einschließlich etwaiger Beteiligungen der Bundeskanzlerin sowie zum maßgeblichen vom Bundeskanzleramt mitgeteilten Sachgehalt der Willensbildungsprozess der Regierung und vorgelagert derjenige innerhalb des Bundeskanzleramts gefährdet sein könnte, wurde von der Beklagten nicht ausreichend belegt und erschließt sich dem Gericht nicht. Schließlich hat die Beklagte – insbesondere auch im Hinblick auf den Hauptantrag zu 3. – nicht substantiiert dargelegt, dass die maßgeblichen Informationen den Entscheidungen des Bundeskanzleramts über seine Vorgehensweise bis heute derart nahestehen. Streitgegenständlich sind allein die vor vier Jahren geführten Hintergrundgespräche. Es mag zwar sein, dass zahlreiche der dort behandelten Themen heute noch aktuell sind, wie beispielsweise die Flüchtlingspolitik, die Beziehungen zu Großbritannien und der Umgang mit der Partei AfD. Es ist aber nicht dargelegt, inwieweit die begehrten Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundesregierung in Bezug auf diese politischen Themen einschränken könnten. Ferner hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum die Pflicht zur Auskunftserteilung zu Hintergrundgesprächen aus dem Jahr 2016 künftig die Abhaltung von Hintergrundgesprächen als Mittel zur Willensbildung hindern könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris, Rn. 41). Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass Medienvertreter künftig eine Teilnahme an vom Bundeskanzleramt veranstalteten Hintergrundgesprächen verweigern könnten, weil sie die Offenlegung ihrer Namen befürchten müssten. Im Übrigen lassen die vom Kläger begehrten Informationen gerade keine Rückschlüsse darauf zu, wann, unter welchen Umständen und inwieweit ausgetauschte Informationen in Hintergrundgesprächen in den Willensbildungsprozess des Bundeskanzleramts einfließen könnten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die preiszugebenden Informationen künftigen Hintergrundgesprächen die Grundlage entziehen sollten. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Klägers an den mit dem Hauptantrag zu 1. bis 3. begehrten Auskünften das Interesse der Beklagten an dem Schutz vor entsprechenden informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung. Auch die von der Beklagten geltend gemachte Schutzwürdigkeit internationaler Beziehungen schließt den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers nicht aus. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der auskunftspflichtigen Stelle ist zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der EU oder den Vereinten Nationen. Zu den internationalen Beziehungen gehören die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen ausländischen Staat. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat oder einer internationalen Organisation eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat bzw. zu dieser Organisation verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat oder einer internationalen Organisation ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll. Dabei ist die behördliche Prognose gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. September 2020 – OVG 6 S 36/20 –, amtl. Umdr., S. 5, vom 21. August 2018 – OVG 6 S 28.18 –, juris, Rn. 22 ff., vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 –, juris, Rn. 15 ff., NVwZ 2017, 890, vom 8. Dezember 2015 – OVG 6 S 37.15 –, juris, Rn. 24; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – VG 27 L 234/20 –, amtl. Umdr., S. 3 f.). Was den Grad der Gewissheit anlangt, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichend, eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris, Rn. 19 f., Buchholz 400 IFG Nr 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 –, juris, Rn. 18, NVwZ 2017, 890). Anhand dieses Maßstabs hat die Beklagte nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen durch das Bekanntwerden der mit dem Hauptantrag zu 1. bis 3. begehrten Informationen nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte trägt zunächst selbst vor, dass Hintergrundgespräche nicht nur deutschlandweit, sondern auch international ein gängiges Instrument der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit der jeweiligen Regierungen seien. Überdies macht sie selbst öffentlich bekannt, dass sie Hintergrundgespräche durchführt. In der Offenlegung, ob Hintergrundgespräche in 2016 stattgefunden haben, sieht sie dementsprechend selbst keine Gefahr für ihre internationalen Beziehungen. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, dass beispielsweise die Positionen des Bundeskanzleramts zu den Brexit-Verhandlungen auch auf seiner Bewertung der Positionen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten gründeten. Ein Bekanntwerden der Strategien der Bundesregierung könne sich negativ auf die Pflege der auswärtigen Beziehungen der Bundesregierung in Bezug auf die anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten auswirken. Bei den von dem Kläger begehrten Informationen zur Flüchtlingspolitik sei mittelbar auch das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei betroffen, das sich in einem bis heute andauernden dynamischen Prozess befände. Allein durch die Preisgabe von Terminen, an denen Hintergrundgespräche geführt worden seien, könnten Rückschlüsse auf politische und strategische Entscheidungen der Bundesregierung in internationalen Belangen gewonnen werden. Hierdurch hat die Beklagte jedoch die von ihr aufgestellte Prognose nachteiliger Auswirkungen auf ihre internationalen Beziehungen nicht einleuchtend begründet. Zuvörderst ist mit ihrem Vortrag schon nicht pauschal die Preisgabe aller im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche betroffen, sondern allein diejenigen, die sich mit den Brexit-Verhandlungen, der Flüchtlingspolitik und der Beziehung zur Türkei auseinandersetzten. Auch betrifft der Vortrag der Beklagten nicht die mit dem Hauptantrag zu 1. und 2. begehrten Informationen zum Teilnehmerkreis und zur Örtlichkeit der Hintergrundgespräche. Schließlich bleibt offen, ob es überhaupt Hintergrundgespräche in 2016 zu den von der Beklagten benannten Themengebieten gegeben hat und dass in diesen Hintergrundgesprächen über Strategien gesprochen bzw. Meinungen geäußert wurden. Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit die im Jahr 2016 gegebenenfalls für die internationalen Beziehungen relevanten Äußerungen auch heute noch die internationalen Beziehungen der Beklagten belasten könnten. Die ausschließlich hypothetischen und nur allgemein gehaltenen Überlegungen der Beklagten genügen selbst unter Beachtung der nur sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht, um dem presserechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers entgegenzutreten. Die Beklagte dringt mit den von ihr geltend gemachten Sicherheitsbedenken nicht durch. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ist ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Grundlage der dabei zu treffenden prognostischen Einschätzung können allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Die in die Zukunft gerichtete Bewertung dieser Erkenntnisse lässt sich nicht vollständig in einer rechtsanwendenden Kontrolle nachvollziehen, sondern ist typischerweise von der Exekutive zu leisten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – OVG 6 S 22.16 –, juris, Rn. 23 ff., NVwZ 2017, 890). Anhand dieses Maßstabs überwiegen die Sicherheitsbedenken der Beklagten das Auskunftsinteresse des Klägers nicht. Die Beklagte führt aus, das Bundeskriminalamt habe die Bundeskanzlerin in die Gefährdungsstufe 1 eingestuft. Diese beinhalte ständigen unmittelbaren Personenschutz sowie anlassbezogen auch weitere taktische Maßnahmen. Aus den Informationen, wann und wo unter der Teilnahme der Bundeskanzlerin Hintergrundgespräche stattgefunden hätten, könnten sicherheitsgefährdende Bewegungsprofile erstellt werden. Die Information über regelmäßige Aufenthaltsorte der Bundeskanzlerin könnten nachteilige Auswirkungen auf ihren persönlichen Schutz haben. Für den Fall, dass dem Auskunftsbegehren entsprochen werden müsste, sei mit weiteren Anträgen gleicher Art zu rechnen. Auf diese Weise könnten bis in die Gegenwart hinein regelmäßige Termine und Aufenthaltsorte der Bundeskanzlerin abgefragt werden. Es könnten Bewegungsroutinen aus der vergangenen Zeit ermittelt und mit Blick auf aktuellere Daten auf ihr Fortbestehen hin überprüft werden. Zudem könne die Veröffentlichung einer geäußerten Meinung der Bundeskanzlerin zu innen- und außenpolitischen Einzelfragen zu einer Radikalisierung der öffentlichen Reaktionen bis hin zu Straftaten in Bezug auf die Bundeskanzlerin beitragen. Es ginge damit eine abstrakt höhere Gefährdung der Bundeskanzlerin einher. Diese potentielle Gefahr genüge, um den geltend gemachten Auskunftsanspruch auszuschließen. Dieser Vortrag der Beklagten betrifft schon nicht den Hauptantrag zu 1., der weder auf Angaben zur Teilnahme der Bundeskanzlerin an Hintergrundgesprächen in 2016 noch auf ihre etwaigen Meinungsäußerungen abzielt. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. greift jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung das von der Beklagten geltend gemachte Risiko, dass durch die gleichzeitige Übermittlung von Zeit, Ort und Teilnahme der Bundeskanzlerin an Hintergrundgesprächen ein Bewegungsprofil der Kanzlerin erstellt werden und nachteilige Auswirkungen auf ihren persönlichen Schutz haben könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris, Rn. 37 f., OVGE BE 33, 36), nicht (mehr). Zwar ist die Sicherheit der Bundeskanzlerin angesichts ihrer Bedeutung im politischen System der Bundesrepublik Deutschland von höchster Relevanz, so dass auch jede Bedrohung ihrer Person geeignet ist, die politische Ordnung im Ganzen zu berühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris, Rn. 38, OVGE BE 33, 36). Der Beklagten ist zudem beizupflichten, dass eine abstrakt höhere Gefährdungslage bereits begründete Sicherheitsbedenken auslösen könnte. Auch von einer nur abstrakt höheren Gefahr kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger begehrt allein Auskunft darüber, an welchen im Jahr 2016 veranstalteten Hintergrundgesprächen die Bundeskanzlerin teilgenommen hat. Das erfragte Geschehen liegt mithin bereits vier Jahre zurück. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Bundeskanzlerin an dem bereits offengelegten Hintergrundgespräch im April 2016 nicht beteiligt war. Zu der Frage, ob die Bundeskanzlerin überhaupt und, wenn ja, an wie vielen Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 sie beteiligt gewesen sein könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Sie macht lediglich geltend, dass hierzu nichts veraktet sei und nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sich die Mitarbeiter des Bundeskanzleramts bzw. die Bundeskanzlerin selbst lückenlos an die Vorgänge aus 2016 erinnern könnten. Es ist daher schon zu bezweifeln, ob mit den Informationen aus dem Hauptantrag zu 2. ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin für das Jahr 2016 erstellt werden könnte. Jedenfalls ist es durch die von dem Kläger begehrten Informationen nicht möglich, ein aktuelles Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin anzufertigen. Denn anders als die Beklagte meint, sind etwaig parallele heute gestellte oder in der Zukunft mögliche Anträge auf Auskunftserteilung hierbei nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wäre dieses Risiko sodann künftig im Rahmen dieser neuen parallelen Auskunftsbegehren bei der Abwägung zu überprüfen und ein Auskunftsanspruch dort zu verneinen, wo dem Anspruch gegenläufige schutzwürdige Interessen hinsichtlich der Sicherheit der Bundeskanzlerin von überwiegendem Gewicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2020 – VG 27 L 367.19 –, amtl. Umdr., S. 8). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Ende der Amtszeit von Bundeskanzlerin M... 2021 bevorsteht und sie bereits angekündigt hat, nicht erneut für das Amt der Bundeskanzlerin zur Verfügung zu stehen. Dass ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin ... aus 2016 Rückschlüsse auf ein aktuelles Bewegungsprofil einer neuen Bundeskanzlerin oder eines neuen Bundeskanzlers ermöglicht, ist wenig wahrscheinlich. Die von der Beklagten befürchtete Radikalisierung der öffentlichen Reaktionen bis hin zu Straftaten in Bezug auf etwaige Meinungsäußerungen der Bundeskanzlerin lässt sich der Offenlegung der begehrten Informationen ebenfalls nicht entgegenhalten. Hiervon betroffen wären allein die mit dem Hauptantrag zu 3. begehrten Informationen. Insoweit hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, ob Bundeskanzlerin...überhaupt an Hintergrundgesprächen teilgenommen hat und zudem in diesen Hintergrundgesprächen entsprechend heikle Meinungen geäußert haben könnte. Die Erteilung der Auskünfte, die der Kläger über Hintergrundgespräche zu erhalten begehrt, scheitert auch nicht an den privaten Interessen der Medienvertreter, die an den streitgegenständlichen Hintergrundgesprächen teilgenommen bzw. nicht teilgenommen haben. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater entgegenstehen. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber Bundesbehörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 21 f., BVerwGE 166, 303 und vom 20. März 2018 – 6 VR 3.17 –, juris, Rn. 16, NVwZ 2018, 907). Die widerstreitenden Grundrechtspositionen sind dann in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist. Dem öffentlichen Informationsinteresse ist danach das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 – OVG 6 S 19.19 –, juris, Rn. 13 f.). Träger dieses Grundrechts sind die an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Medienvertreter. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht gewährt seinen Träger insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris, Rn. 151, 156, BVerfGE 128, 1; vgl. auch Art. 4 Nr. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – DSGVO – und entsprechend § 46 Nr. 1 BDSG). Bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser personenbezogenen Daten ist danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 33, NVwZ 2019, 473). Gemessen an diesen Maßstäben geht die Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus. Durch die Beantwortung der mit Hauptantrag zu 1. und 2. gestellten Fragen, mit denen der Kläger die Nennung der an den Hintergrundgesprächen beteiligten Medienvertreter und der durch sie vertretenen Medien begehrt, wird zwar in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der beteiligten Medienvertreter eingegriffen, weil sie aufgrund der vereinbarten Vertraulichkeit der Gespräche nicht mit einem Bekanntwerden ihrer Namen zu rechnen brauchten. Sie werden jedoch durch die Namensnennung lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre und nicht in der eines stärkeren Schutzes bedürftigen Intim- und Privatsphäre betroffen. Darüber hinaus hat die Berufstätigkeit der teilnehmenden Medienvertreter bereits von ihrer Anlage her einen überaus starken Öffentlichkeitsbezug. Die Benennung der Medienvertreter zieht dann die Benennung der durch sie vertretenen Medien nach sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 42, BVerwGE 166, 303). Hiergegen kann die Beklagte nicht einwenden, dass es einen Unterschied mache, dass es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes lediglich darum gegangen sei, die Journalisten zu benennen, die zu einem Hintergrundgespräch eingeladen worden seien, es dort aber nicht – wie hier – um die tatsächliche Teilnahme gegangen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 42, BVerwGE 166, 303). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der Schutz personenbezogener Daten niedriger sein sollte, wenn unklar bleibt, ob der betroffene Medienvertreter einer Einladung zum Hintergrundgespräch gefolgt ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Auch die Pressefreiheit der betroffenen Medienvertreter vermag dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegenzustehen. Die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährte Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Geschützt sind damit unter anderem die Geheimhaltung der Informationsquelle der Presse und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Der besagte Schutz gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck allein im Hinblick auf die privaten Quellen der Presse. Er bezieht sich nicht auf öffentliche Stellen, deren Vertreter im Rahmen ihrer Befugnisse Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 38 f., BVerwGE 166, 303). Gleiches gilt für das Recherchegeheimnis der Medienvertreter und das Redaktionsgeheimnis in den durch sie vertretenen Medien soweit es um die vom Bundeskanzleramt organisierten Hintergrundgespräche als Recherchequelle geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 40, BVerwGE 166, 303). Für die gegebenenfalls von Medienvertretern organisierten Hintergrundgespräche steht eine Offenlegung nur im Umfang der mit dem Hauptantrag zu 2. begehrten Informationen in Frage, d.h. nur eine Bekanntgabe derjenigen von Medienvertretern veranstalteten Hintergrundgesprächen, an denen die Bundeskanzlerin teilgenommen hat. Es ist somit nur ein kleiner Ausschnitt möglicher Recherchequellen betroffen. Im Übrigen liegen die betreffenden Hintergrundgespräche – sofern sie überhaupt stattgefunden haben – mindestens vier Jahre zurück, so dass dem Auskunftsanspruch der Presse Vorrang sowohl gegenüber dem Recherchegeheimnis der betroffenen Medienvertreter als auch gegenüber dem Redaktionsgeheimnis der durch sie vertretenen Medien zukommt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass weitere verfassungsrechtlich geschützte Rechte der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden bzw. auch der nicht teilnehmenden Medienvertreter verletzt sein könnten. Hinsichtlich der Leib- und Lebensgefahr von teilnehmenden Medienvertretern ist schon nicht dargelegt, dass es Hintergrundgespräche zur Menschenrechtslage in einem Unrechtsregime im Jahr 2016 gegeben hat. Insoweit handelt es sich um einen nicht weiter unterlegten hypothetischen Vortrag. Auch die von der Beklagten geltend gemachte potentielle Rufschädigung nicht beteiligter Medienvertreter überwiegt das Auskunftsinteresse des Klägers nicht. Denn die begehrte Auskunft der Beklagten legt lediglich (im Umkehrschluss) offen, welche Medienvertreter im Jahr 2016 nicht an Hintergrundgesprächen unter Beteiligung des Bundeskanzleramts teilgenommen haben. Der Auskunft kann dementsprechend keine Generalisierung entnommen werden. Zudem sagt sie nichts darüber aus, warum die betreffenden Medienvertreter nicht an Hintergrundgesprächen teilgenommen haben. Eine Beurteilung der Medienvertreter geht damit gerade nicht einher. Schließlich besteht der Teilnehmerkreis von Hintergrundgesprächen nach dem Vortrag der Beklagten aus 13 bis 15 Personen. Bei den an diesen Hintergrundgesprächen nicht teilnehmenden Medienvertretern dürfte es sich dementsprechend um die weitüberwiegende Mehrheit der Medienvertreter handeln und auch schon deshalb eine Prangerwirkung ausgeschlossen sein. Die Beklagte dringt mit ihrem Vortrag, der Kläger verlange von ihr eine unzulässige Informationsbeschaffung, nicht durch. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen amtlichen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird. Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 15, NVwZ 2016, 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 – OVG 6 S 47.19 –, juris, Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 – VG 27 L 90/20 –, amtl. Umdr., S. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.28). Die Informationen liegen tatsächlich vor, wenn sie nicht erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56 und Beschluss vom 17. November 2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn.11 f.; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 15, NVwZ 2016, 50). „Vorhanden“ sind nicht nur solche Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern auch nicht verschriftlichte Informationen, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihr persönliches Wissen der Stelle zu offenbaren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 89 ff., NordÖR 2020, 182; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27.13 –, juris, Rn. 5 und vom 5. März 2013 – OVG 6 S 4.13 –, juris, Rn. 14; VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 – VG 27 L 190/20 –, amtl. Umdr., S. 7 f., vom 1. Februar 2019 – VG 27 L 370.18 –, juris, Rn. 116 und vom 27. März 2017 – VG 27 L 9.17 –, juris, Rn. 63; vgl. auch zum parlamentarischen Informationsanspruch BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 249 f., BVerfGE 147, 50). Dabei ist allerdings stets der Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bzw. im Fall der Klageerhebung – wie hier – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Ausgangspunkt für die Qualifikation der Informationen als vorhanden maßgeblich. Nicht geboten ist daher eine Befragung von Mitarbeitern, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr beim Bundeskanzleramt arbeiten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 92, NordÖR 2020, 182). Nicht geboten ist ferner schon nach der Antragstellung, die auf Kenntnisse des Bundeskanzleramts und/oder des Regierungssprechers zielt, außerhalb der Beklagten stehende Dritte, wie beispielsweise etwaig an Hintergrundgesprächen teilnehmende Medienvertreter, zum Auskunftsbegehren des Klägers zu befragen. Des Weiteren steht dem Vorhandensein von Informationen nicht entgegen, dass diese ggfs. erst aufbereitet werden müssen. Allein die Notwendigkeit mehrerer Arbeitsschritte, um die gewünschte Information aus einer größeren Datenmenge herauszufiltern, bedeutet nicht, dass die Information nicht vorhanden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 2752/15 –, juris, Rn. 100 und Beschluss vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 85 ff.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 B 102/20 –, juris, Rn. 13, NJW 2020, 2288 zum Sächsischen Gesetz über die Presse; VGH Bayern, Urteil vom 13. Mai 2019 – 4 B 18.1515 –, juris, Rn. 38, NJW 2020, 85 zum Bayerischen Datenschutzgesetz). Auch etwaig notwendige Befragungen der Mitarbeiter überschreiten die Grenze zu einer unzulässigen Informationsbeschaffung noch nicht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 90, NordÖR 2020, 182; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2013 – OVG 6 S 4.13 –, juris, Rn. 14; VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 – VG 27 L 190/20 –, amtl. Umdr., S. 7 f., vom 1. Februar 2019 – VG 27 L 370.18 –, juris, Rn. 116 und vom 27. März 2017 – VG 27 L 9.17 –, juris, Rn. 63). Ausgehend von diesem Maßstab sind die von dem Kläger begehrten Informationen bei der Beklagten vorhanden. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der fehlenden „Veraktung“ und aufgrund der Vielseitigkeit der Hintergrundgespräche keine Auskunft erteilen zu können. Die örtliche, zeitliche, thematische sowie personelle Vorbereitung der Hintergrundgespräche erfolge im Bundeskanzleramt nicht zentral, sondern nach Aufgabengebiet differenziert in verschiedenen Arbeitseinheiten. Aufgrund der Vertraulichkeit erstelle das Bundeskanzleramt zudem keine Dokumentation über geführte Hintergrundgespräche. Auch die streitgegenständlichen Hintergrundgespräche seien nicht protokolliert oder anderweitig dokumentiert worden. Die Informationen lägen dem Bundeskanzleramt auch nicht in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vor. Das Bundeskanzleramt verfüge nicht über einen feststehenden E-Mail-Verteiler, der für Einladungen zu Hintergrundgesprächen verwendet werden könnte. Sie müsste zeit- und personalaufwendige interne Recherchemaßnahmen vornehmen, insbesondere hausintern durch Umfragen und andere Maßnahmen ermitteln, welche Gespräche im Einzelnen mit wem zu welchem Thema durchgeführt worden seien. Mangels lückenloser Dokumentation wäre aber selbst ein solches Rechercheergebnis mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es gebe keine Gewähr, dass die ermittelten Informationen vollständig und wahr seien. Die von der Beklagten geltend gemachte fehlende Verschriftlichung der vom Kläger begehrten Informationen steht ihrem Vorhandensein nicht entgegen. Nach ihrem eigenen Vortrag hält es die Beklagte selbst für möglich, dass sich ihre Mitarbeiter an im Jahr 2016 durchgeführte Hintergrundgespräche noch erinnern könnten. Deren etwaiges Wissen gehört zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen, weil die Mitarbeiter des Bundeskanzleramts und der damalige sowie heutige Regierungssprecher S...diese im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erworben haben und gegenüber ihrem Dienstherrn auch zur Offenbarung ihres betreffenden Wissens verpflichtet sind. Hingegen betreffen die Fragen, ob die von der Beklagten beschriebene erforderliche Informationsaufbereitung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde oder ob die zu erwartenden Antworten der Mitarbeiter ggfs. nicht zu einem vollständigen und richtigen Ergebnis führen würden, andere rechtliche Aspekte (vgl. dazu sogleich). Die Beantwortung der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsbegehren ist der Beklagten auch zumutbar; der hierfür von ihr geltend gemachte erforderliche Aufwand nicht unverhältnismäßig. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die geforderte Auskunft das zumutbare Maß überschreitet (vgl. zu diesem Auskunftsverweigerungsgrund OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 2752/15 –, juris, Rn. 104 ff.; siehe auch zu dessen Entsprechung in den Landespressegesetzen Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.49; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 130). Angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit ist dieser Ausschlussgrund jedoch restriktiv auszulegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 2752/15 –, juris, Rn. 106). Die Beklagte macht geltend, sie müsste hausintern alle Mitarbeiter (ca. 620) mittels eines Fragenkatalogs befragen, ob diese entweder lediglich Kenntnis von durchgeführten Hintergrundgesprächen oder solche organisiert oder durchgeführt hätten. Weiterhin müsste erfragt werden, ob und ggfs. welche Erinnerungen die Mitarbeiter hinsichtlich Datums, Teilnehmer, Thematik und des Ortes des Hintergrundgespräches hätten. Allein die Erstellung und die Verteilung der Fragenkataloge sowie die Sicherstellung der umfassenden Teilnahme an dieser Umfrage führten zu einem immensen Verwaltungsaufwand. Anschließend müssten die Antworten ausgewertet und auf Plausibilität hin überprüft werden. Im Übrigen würde ein Großteil der Hintergrundgespräche von den Journalisten selbst organisiert. Auch diese müssten daher im Interesse einer vollständigen Auskunftserteilung befragt werden. Das Bundeskanzleramt verfüge jedoch nicht über ein Verzeichnis derjenigen Journalisten, die in der Vergangenheit bereits Einladungen ausgesprochen hätten und deren Einladungen auch angenommen worden seien. Zudem seien die Journalisten nicht verpflichtet, auf eine solche Umfrage zu antworten. Die Unverhältnismäßigkeit des zu erbringenden Aufwands zeige sich nicht zuletzt darin, dass der Kläger Informationen zu allen im Jahr 2016 stattgefundenen Gesprächen begehre. Die Ermittlung der relevanten Informationen würde voraussichtlich mehrere Monate dauern. Mit diesem Vortrag dringt die Beklagte nicht durch. Zunächst ist sie gerade nicht verpflichtet, auch außerhalb des Bundeskanzleramts/des Regierungssprechers stehende Dritte, insbesondere Medienvertreter, um Auskunft zu bitten. Dieser von ihr geltend gemachte umfangreiche Aufwand entstünde der Beklagten erst gar nicht. Des Weiteren sind ausschließlich vorab organisierte Hintergrundgespräche Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Eine Rekonstruktion möglicher Spontan- oder Zufallskontakte ist dementsprechend ebenfalls nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Befragung der 620 Mitarbeiter des Bundeskanzleramts, einschließlich der Bundeskanzlerin sowie des Regierungssprechers nicht als unverhältnismäßig dar. Es ist schon fraglich, ob tatsächlich 620 Mitarbeiter des Bundeskanzleramts potentiell Kenntnis von etwaig durchgeführten Hintergrundgesprächen haben könnten und deshalb befragt werden müssten, oder ob sich die entsprechende Pressearbeit im Bundeskanzleramt nicht auf einen geringeren Kreis potentiell in Frage kommender Mitarbeiter beschränken ließe. Selbst unterstellt, die Beklagte müsste tatsächlich 620 Mitarbeiter des Bundeskanzleramts um Auskunft bitten, stellt dies kein unverhältnismäßiges Unterfangen dar. Es ist nicht ersichtlich, dass daraus eine institutionelle Überforderung oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundeskanzleramts folgen könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des Bundeskanzleramts auf eine entsprechende Rundmail ihres Dienstherren unter Fristsetzung – ebenso wie die Bundeskanzlerin selbst und der Regierungssprecher – Auskunft über ihren Wissensstand erteilen. Es ist ferner angesichts des Zeitablaufs und des Erinnerungsvermögens der einzelnen Mitarbeiter davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine enorme Datenmenge handeln wird. Auch eine Zusammenstellung gesammelter Daten und eine Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit des Bundeskanzleramts nicht unzumutbar. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum die von ihr geltend gemachten Arbeitsschritte zur Informationssammlung, nämlich Befragung, Zusammenstellung der Daten, Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse, mehrere Monate in Anspruch nehmen würden, zumal sie offensichtlich von einem unzutreffenden Umfang (Befragung von Medienvertretern, Befragung von ausgeschiedenen Mitarbeitern und Befragung auch zu Randkontakten und Zufallsbegegnungen) ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beklagten, etwaige Auskünfte zu Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 seien vorhersehbar unvollständig, berechtigt sie nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung. Die Pflicht einer Behörde, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, bezieht sich auf – im oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt, mithin hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – vorhandene Informationen. Hingegen besagt diese Pflicht nicht, dass die Behörde wegen der – immer gegebenen – Möglichkeit, dass ihr in der Vergangenheit weitere, nicht mehr rekonstruierbare Informationen vorgelegen haben, zur Verweigerung jeglicher Auskunft berechtigt ist. Sollte die Beklagte nicht sicher sein, ob es dem Bundeskanzleramt gelungen ist, die bei ihm vorhandenen Informationen, über die Auskunft verlangt wird, vollständig zu erfassen, so muss sie dies mitteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 –, juris, Rn. 46, AfP 2017, 530; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 – VG 27 L 295.17 –, juris, Rn. 60, AfP 2017, 359). Sollte die Beklagte es für ungewiss halten, ob dem Bundeskanzleramt früher weitere Informationen vorlagen, die vom Auskunftsbegehren des Klägers erfasst würden, wenn sie dort heute noch vorhanden wären, so steht es ihr frei, dies zusätzlich zu den geforderten, heute (noch) vorhandenen Informationen, die sie zu offenbaren hat, anzugeben. Der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ein Auskunftsverpflichteter berechtigt wäre, eine Auskunft deswegen zu verweigern, weil ihm möglicherweise in der Vergangenheit weitere, nicht mehr rekonstruierbare Informationen vorgelegen haben. Vielmehr zieht diese Rechtsprechung aus der Feststellung, dass die Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 76), den Schluss, dass sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichten kann, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 78; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 31, NVwZ 2020, 1368). Über die hilfsweise gestellten Anträge ist nicht zu entscheiden, weil der Kläger bereits mit seinem Hauptbegehren obsiegt. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der streitigen Entscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 2 VwGO. In der einheitlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens in Ansehung der insgesamt in das Verfahren eingebrachten Auskunftsbegehren dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt betreffend den Kläger aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt den Streitwert zuzüglich der Kosten des Verfahrens. Betreffend die Beklagte folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger, Journalist und Redaktionsmitglied der Tageszeitung „D... “, recherchiert zu sog. „Hintergrundgesprächen“ des Bundeskanzleramts. Mit E-Mail vom 23. Mai 2016 bat der Kläger das Bundeskanzleramt unter anderem um Auskunft darüber, welche Hintergrundgespräche für Journalisten das Bundeskanzleramt im Jahr 2016 veranstaltet habe, wo diese stattgefunden hätten und welche Themen behandelt worden seien. Des Weiteren begehrte er Auskunft darüber, an welchen Hintergrundgesprächen mit Journalisten die Bundeskanzlerin auf Einladung von Journalisten teilgenommen habe, wo diese stattgefunden hätten und welche Themen behandelt worden seien. Mit E-Mail vom selben Tag bat das Bundeskanzleramt den Kläger, sich an den Regierungssprecher beim Chef vom Dienst im Bundespresseamt zu wenden. Daraufhin brachte der Kläger sein Anliegen dort an. Unter dem 21. Juni 2016 teilte der Chef vom Dienst des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung – Bundespresseamt – mit, im Zusammenhang mit dem Wechsel an der Spitze des Bundesnachrichtendienstes habe am 27. April 2016 auf Einladung des Chefs des Bundeskanzleramts ein Hintergrundgespräch für Journalisten im Bundeskanzleramt stattgefunden. Die Bundeskanzlerin habe weder an diesem Hintergrundgespräch teilgenommen noch an solchen auf Einladung von Journalisten. Weitere Hintergrundgespräche im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 6 habe das Bundeskanzleramt nicht veranstaltet. Der Kläger antwortete, seine Fragen zu Hintergrundgesprächen seien weitgehend unbeantwortet geblieben, denn er habe die Fragen allgemein auf die Tätigkeit des Bundeskanzleramts bzw. der Bundeskanzlerin bezogen und nicht auf die Abteilung 6. Er bitte weiterhin um Auskunft. Unter dem 29. Juni 2016 teilte der Chef vom Dienst des Bundespresseamts mit, eine Zusammenstellung der erbetenen Informationen liege nicht vor und ließe sich mit vertretbarem Aufwand auch nicht erstellen. Daraufhin bat der Kläger, ihm vorerst sämtliche angefragten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich mit vertretbarem Aufwand bereitstellen ließen. Ergänzend bat er um Informationen, welche Medien an den erfragten Hintergrundgesprächen durch ihre Vertreter beteiligt gewesen seien. Mit E-Mail vom 4. Juli 2016 antwortete der Chef vom Dienst des Bundespresseamts, Hintergrundgespräche seien vertrauliche Runden, deren Teilnehmer-Medien auch ihrerseits auf die Vertraulichkeit setzten und setzen könnten. Solche Gespräche hätten im Jahr 2016 stattgefunden. Potentielle Teilnehmerkreise und die Themen seien entsprechend der Aufgabenstellung des Bundeskanzleramts vielfältig. Über Details gebe die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft. Der Kläger verwies auf die Pflicht staatlicher Stellen zur Gleichbehandlung von Journalisten. Dem widerspräche es, bestimmte Informationen nur einem bestimmten Kreis von Journalisten exklusiv zukommen zu lassen. Er bat um Stellungnahme, weshalb die einseitige Bevorzugung einzelner Pressevertreter ausnahmsweise gerechtfertigt sein solle. Er wolle über die entsprechende Haltung der Bundesregierung öffentlich berichten. Mit E-Mail vom 6. Juli 2016 ergänzte er, er fordere insbesondere die Nennung solcher Hintergrundgespräche, in denen die aktuellen Themen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – EU –, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ – AfD – und Bewältigung der Flüchtlingskrise eine Rolle gespielt hätten. Unter dem 7. Juli 2016 teilte das Bundespresseamt mit, seiner bisherigen Antwort in Bezug auf Hintergrundgespräche sei nichts hinzuzufügen. Eine Zusammenstellung der mit den weiteren Fragen des Klägers erbetenen Angaben liege nicht vor. Am 15. Juli 2016 verfolgte der Kläger sein Auskunftsbegehren mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter. Nachdem das Verwaltungsgericht seinem Auskunftsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 – VG 27 L 369.16 –überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 – insgesamt zurück. Am 18. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Am 18. März 2020 hat der Kläger seine Klage um 12 Anträge erweitert und diese am 4. Mai 2020 wieder zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er die begehrten Informationen nicht hausintern bei Kollegen recherchieren könne. Zudem stelle er seine Anträge nicht unter Hinweis auf seine Tätigkeit beim „T... “, sondern allein als ein Vertreter der Presse. Er habe einen presserechtlichen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Berechtigte schutzwürdige Interessen stünden der Auskunftserteilung nicht entgegen. Insbesondere könne eine angebliche Vertraulichkeit der Hintergrundgespräche keine Auskunftsverweigerung rechtfertigen. Eine informelle Einstufung als vertraulich begründe kein materielles Geheimhaltungsinteresse. Sollte den Vertretern der Presse materiell schutzbedürftige Informationen erteilt worden sein, so müsse die Beklagte darlegen, weshalb sie an bestimmte Journalisten, nicht jedoch an ihn derartig sensible Auskünfte erteile. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie mit dem Hinweis auf exekutive Kernbereiche Informationen verweigert würden, um ein Mitregieren Dritter zu verhindern, im Fall von Hintergrundgesprächen nach dem Vortrag der Beklagten aber Dritte praktisch zum Mitregieren eingeladen würden. Im Übrigen habe die Corona-Pandemie gezeigt, dass die vertraulichen Runden mit ausgewählten Medienvertretern jedenfalls für das Bundeskanzleramt vollständig verzichtbar seien, weil in dieser Zeit keine derartigen Gespräche stattgefunden hätten. Im Übrigen fehle dem Bundeskanzleramt die Befugnis zur Durchführung von Hintergrundgesprächen, soweit diese vorrangig und im Wesentlichen dem Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive dienen sollten. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Inhalte der in den Hintergrundgesprächen mitgeteilten Informationen zu. Die aus eigenem Anlass oder auf Fragen hin vermittelten Ansichten in Hintergrundgesprächen seien ihrerseits keine Wertungen, sondern selbständige (Eigen-)Informationen amtlichen Charakters. Die Ablehnung der begehrten Auskunftserteilung verletze ihn in seinem in der Verfassung verankerten Recht auf Gleichbehandlung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nicht die Teilnahme an Informationsveranstaltungen begehre, sondern lediglich die Mitteilung über die auf diesen Veranstaltungen herausgegebenen Informationen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. wann das Bundeskanzleramt nach seiner eigenen Kenntnis und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin welche Hintergrundgespräche mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen veranstaltet hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise, 2. wann die Bundeskanzlerin A...nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin an welchen Hintergrundgesprächen mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen teilgenommen hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise, 3. welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen konkret mitgeteilt hat, hilfsweise zum Antrag zu 3. welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers S...und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen ihrem generellen Thema nach mitgeteilt hat, hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 3., die Beklagte zu verurteilen, ihm die mit den Anträgen zu 1. bis 3. erbetenen Informationen nur zur vertraulichen Verwendung („Hintergrund/unter 3“) und nur insoweit mitzuteilen, wie sie mit vertretbarem Aufwand bereitstellbar und in der Redaktion des „T... “ nicht bereits vorhanden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet, es mangle an einem hinreichend bestimmten Antrag. Dem Kläger fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft über vorhandene Informationen gerichtet. Der Kläger nehme aber auch eine unvollständige Auskunft in Kauf und begehre damit etwas, was ihm die Rechtsordnung subjektiv-rechtlich nicht gewähre. Auch soweit die begehrten Informationen der Redaktion des „T... “ bereits bekannt seien, bedürfe es keines gerichtlichen Rechtsschutzes. Das Auskunftsverlangen ziele nicht auf einen Tatsachenkomplex ab, der klar umrissen und bestimmbar sei. Da der Kläger seine Anträge nicht eingeschränkt habe – weder auf die aufgezählten Beispielsthemen noch auf die Kenntnisse des Regierungssprechers – sei eine unbestimmte Vielzahl von Hintergrundgesprächen betroffen. Dies insbesondere auch deshalb, weil Hintergrundgespräche unter Beteiligung von Vertretern des Bundeskanzleramts nicht ausschließlich vom Bundeskanzleramt selbst organisiert würden. Dem Auskunftsbegehren des Klägers stehe das schutzwürdige Interesse des Bundeskanzleramts an der Durchführung vertraulicher Hintergrundgespräche entgegen. Die Hintergrundgespräche fielen in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Mit den Hintergrundgesprächen verfolge das Bundeskanzleramt zwei Zwecke, zum einen die Informationsvermittlung an die Medienvertreter, zum anderen aber auch die eigene Information darüber, wie die Stimmung in der Gesellschaft und insbesondere der veröffentlichten Meinung zu einem bestimmten Thema sei. Um diesen unterschiedlichen Zwecken in der Praxis gerecht zu werden, verlangten Hintergrundgespräche zwingend Vertraulichkeit. Die Entscheidung, ob Informationen oder politische Einschätzungen gar nicht mitgeteilt oder mit oder ohne die Nennung einer Quelle mitgeteilt würden, sei der Quelle selbst, also hier der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzleramt, zu überlassen. Dies schließe einen presserechtlichen Auskunftsanspruch zu Teilnehmerkreis, Themen und Inhalt von Hintergrundgesprächen aus. Denn der Kläger könnte nach einer Beauskunftung die erhaltenen Informationen veröffentlichen. Es bestünde die Gefahr, dass die Quelle offenbart würde. Zudem seien jede Äußerung und jede Entscheidung der Bundeskanzlerin, sich im Format von Hintergrundgesprächen zu äußern oder nicht, ja selbst die Teilnahme oder Nichtteilnahme der Bundeskanzlerin an einem Hintergrundgespräch, von innen- und außenpolitischer Relevanz. Derartige öffentliche Rückschlüsse und Interpretationen seien geeignet, den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung einzuschränken. Sie müsse auch nicht darlegen, weshalb bestimmten Journalisten derartige Auskünfte erteilt worden seien, dem Kläger jedoch nicht. Der Kläger verkenne, dass die Veranstaltung von Hintergrundgesprächen zulässig sei, sofern Auswahl der teilnehmenden Journalisten sachgerecht und willkürfrei erfolge. Die Pflicht zur Offenlegung von Details über die Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts und der Bundeskanzlerin hätten zudem ein sofortiges Ende derartiger Gespräche zur Folge, weil ihr Kern – die Vertraulichkeit – in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden könne. Durch eine Auskunftserteilung seien nachteilige Auswirkungen auf internationale bzw. auswärtige Beziehungen zu befürchten. Hierfür stehe ihr ein nicht zu überprüfender Beurteilungsspielraum zu. Beispielsweise gründeten die Positionen des Bundeskanzleramts zu den Brexit-Verhandlungen auch auf seiner Bewertung der Positionen anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie von Drittstaaten. Ein Bekanntwerden der Strategien der Bundesregierung könne sich negativ auf die Pflege der auswärtigen Beziehungen der Bundesregierung in Bezug auf die anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten auswirken. Bei den begehrten Informationen zur Flüchtlingspolitik sei mittelbar auch das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei betroffen. Dies sei auch weiterhin aktuell. Schließlich könne die Auskunft aufgrund gewichtiger Sicherheitsbedenken nicht erteilt werden. Der persönliche Schutz der Bundeskanzlerin könnte durch eine Auskunftserteilung gefährdet werden. Aus den Informationen, wann und wo unter der Teilnahme der Bundeskanzlerin Hintergrundgespräche stattgefunden haben, könnten sicherheitsgefährdende Bewegungsprofile abgeleitet werden. Für den Fall, dass dem Auskunftsbegehren entsprochen werden müsste, sei mit weiteren Anträgen gleicher Art zu rechnen. Auf diese Weise könnten bis in die Gegenwart hinein regelmäßige Termine und Aufenthaltsorte der Bundeskanzlerin abgefragt werden. Zudem könnte die Veröffentlichung einer geäußerten Meinung der Bundeskanzlerin zu innen- und außenpolitischen Einzelfragen zu einer Radikalisierung der öffentlichen Reaktionen bis hin zu Straftaten in Bezug auf die Bundeskanzlerin beitragen. Diese potentielle Gefahr genüge, um den geltend gemachten Auskunftsanspruch auszuschließen. Schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen ergäben sich zudem aus der Satzung der Bundespressekonferenz und dem Pressekodex. Dem Auskunftsanspruch könne aufgrund kollidierender Grundrechte Dritter nicht entsprochen werden. Mit der Offenlegung der Daten ginge ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte und Interessen der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Journalisten einher. Die in der Verfassung verankerte Pressefreiheit schütze namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und den Informanten. Damit sei der Journalist als Informationsempfänger ebenfalls vom Quellenschutz umfasst. Sie sei grundgesetzlich verpflichtet, diesen Schutz bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen zu achten. Wenn entgegen ausdrücklicher Abrede unter den Beteiligten öffentlich bekannt werde, wann welcher Journalist an welchem Hintergrundgespräch teilgenommen habe, ließe sich anhand der Artikel und Reportagen des Journalisten leicht rekonstruieren, welche Themen in einem solchen Gespräch Gegenstand gewesen seien. Damit könne der grundrechtlich geschützte Quellenschutz der Journalisten nicht mehr gewährleistet werden. Insoweit könne auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes herangezogen werden. Dort sei lediglich der formelle Rahmen der Hintergrundgespräche erfragt worden, insbesondere welche Journalisten zu den jeweiligen Gesprächen eingeladen gewesen seien. Der Kläger begehre hingegen darüber hinausgehende Informationen, nämlich wer tatsächlich an den Hintergrundgesprächen teilgenommen habe. Diese Frage betreffe ebenso wie die Frage nach den konkreten Gesprächsinhalten den materiellen Kern der Hintergrundgespräche. Ferner hätten die an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Journalisten ein schützenswertes Interesse an der vertraulichen Behandlung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere ihres Namens. Sofern sie Teilnehmer, Datum, Veranstaltungsort und Themen der Hintergrundgespräche offenlegen müsste, führe dies zu einem schwerwiegenden und irreversiblen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der betroffenen Journalisten. In diesem Fall würde – ohne dass die betroffenen Journalisten zugestimmt hätten – öffentlich bekannt, wer an welchem Hintergrundgespräch, zu welchem Thema, wann und wo teilgenommen habe und welcher Journalist bestimmte Informationen zu einem Thema besitze. Damit würde das Redaktionsgeheimnis des betroffenen Journalisten und gegebenenfalls der betroffenen Redaktionen verletzt, weil Journalisten konkurrierender Medien erfahren würden, zu welchen Themen der Journalist aktuell recherchiere und mit wem er dazu Hintergrundgespräche führe. Dies könne den Wettbewerb zwischen Redaktionen verzerren. Hinzu käme, dass bei außen- und sicherheitspolitischen Themen auch Sicherheitsinteressen der betreffenden Journalisten entgegenstünden. Wenn beispielsweise bekannt würde, dass ein Journalist an einem Hintergrundgespräch zur Menschenrechtslage in einem Unrechtsregime teilgenommen habe, könnte ihn diese Information bei etwaigen weiteren Recherchen in dem betreffenden Land in Gefahr für Leib und Leben bringen. Durch die Veröffentlichung der Identität der teilnehmenden Journalisten würde zugleich die Pressefreiheit der nicht beteiligten Journalisten beeinträchtigt. Aus den zu veröffentlichenden Informationen würde folgen, welche Journalisten im Einzelfall oder überhaupt keinen Zugang zu Hintergrundgesprächen im Bundeskanzleramt hätten. Diese Informationen könnten die Glaubwürdigkeit, die Zugangsmöglichkeiten und somit die Fähigkeit und den Status der betroffenen Journalisten öffentlich diskreditieren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes sei auch insgesamt nicht übertragbar. Im besagten Verfahren habe der Bundesnachrichtendienst „von sich aus“ Informationen zu Hintergrundgesprächen erteilt. Dies sei beim Bundeskanzleramt und der Bundeskanzlerin nicht der Fall. Sie hätten sich damit auch ihres Schutzbedürfnisses nicht freiwillig begeben. Die Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts unterschieden sich von denjenigen des Bundesnachrichtendienstes, denn sie hätten auch den Zweck, besser beurteilen zu können, mit welcher Akzeptanz die eigenen politischen Vorstellungen tatsächlich verbunden seien. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht die Auskunft hinsichtlich der Inhalte von Hintergrundgesprächen verlangt, sondern lediglich die Angabe abstrakter Themen der Gespräche. Die Anträge des Klägers seien auf eine unzulässige Informationsbeschaffung gerichtet, zu der sie nicht verpflichtet werden könne. Die Hintergrundgespräche seien nicht veraktet. Die örtliche, zeitliche, thematische sowie personelle Vorbereitung erfolge im Bundeskanzleramt nicht zentral, sondern nach Aufgabengebiet differenziert in verschiedenen Arbeitseinheiten, zum Teil auch abteilungsübergreifend. Eine umfassende und lückenlose Dokumentation aller Vorgänge fände nicht statt. Aufgrund der Vertraulichkeit erstelle das Bundeskanzleramt auch keine Dokumentation über geführte Hintergrundgespräche. Auch die im Jahr 2016 veranstalteten Hintergrundgespräche und deren Inhalt seien nicht protokolliert oder anderweitig dokumentiert worden. Damit sei kein Aktenbestand vorhanden, der die vom Kläger begehrten Informationen enthalte. Die Informationen lägen auch nicht in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vor. Die Hintergrundgespräche würden nur teilweise vom Bundeskanzleramt selbst organisiert. In diesem Fall lade das Bundeskanzleramt gelegentlich anlassbezogen ca. 13 bis 15 Journalisten zu Hintergrundgesprächen zu bestimmten Themen ein. Das Bundeskanzleramt verfüge nicht über einen feststehenden E-Mail-Verteiler für die Einladung zu Hintergrundgesprächen. Einladungen zu Hintergrundgesprächen erfolgten teilweise auch telefonisch. Es gebe keinen festen Kreis von Journalisten, die Hintergrundgespräche besuchten. Die überwiegende Zahl der Hintergrundgespräche werde von den Journalisten selbst organisiert oder fände spontan im Rahmen unterschiedlicher Anlässe statt. Es werde nicht aufgezeichnet, welcher Journalist einer Einladung gefolgt bzw. tatsächlich erschienen sei. Anhand von Terminkalendern ließen sich Hintergrundgespräche ebenfalls nicht belastbar rekonstruieren, da diese nur die Planung abbildeten und keinen Rückschluss darauf zuließen, ob der Termin tatsächlich durchgeführt worden sei. Auch spontane Termine seien dort nicht erfasst. Eine Vorbereitung der Hintergrundgespräche erfolge nicht. Gelegentlich erhalte die Bundeskanzlerin vor den Gesprächen Sachstandsvermerke zu Themen, zu denen sie möglicherweise befragt werden könnte. Die Vorlagen dienten aber nicht ausschließlich den Hintergrundgesprächen, sondern würden auch anderweitig eingesetzt. Ob über die vermerkten Themen tatsächlich gesprochen worden sei, ließe sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen. Der Gesprächsinhalt werde durch das Bundeskanzleramt weder aufgezeichnet noch protokolliert. Selbst unterstellt, die Informationen seien vorhanden, sei jedenfalls der Aufwand zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens grob unverhältnismäßig. Das Bundeskanzleramt müsste hausintern alle seine ca. 620 Mitarbeiter mittels eines Fragenkatalogs befragen, ob diese entweder lediglich Kenntnis von durchgeführten Hintergrundgesprächen oder solche organisiert oder durchgeführt hätten. Weiterhin müsse erfragt werden, ob und gegebenenfalls welche Erinnerungen die Mitarbeiter hinsichtlich Datums, Teilnehmer, grober Thematik und des Ortes der Hintergrundgespräche hätten. Allein die Erstellung und die Verteilung eines solchen Fragenkatalogs sowie die Sicherstellung der umfassenden Teilnahme an dieser Umfrage führten zu einem immensen Verwaltungsaufwand. Anschließend müssten die Antworten ausgewertet und auf Plausibilität hin überprüft werden. Aufgrund des Umfangs und der abgelaufenen Zeit seien die zeit- und personalaufwendigen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein unergiebig. Im Übrigen werde ein Großteil der Hintergrundgespräche von Journalisten organisiert. Auch diese müssten daher im Interesse einer vollständigen Auskunftserteilung befragt werden. Das Bundeskanzleramt verfüge jedoch nicht über ein Verzeichnis derjenigen Journalisten, die in der Vergangenheit bereits Einladungen ausgesprochen hätten und deren Einladungen auch angenommen worden seien. Zudem seien die Journalisten nicht verpflichtet, auf eine solche Umfrage zu antworten. Die Unverhältnismäßigkeit des zu erbringenden Aufwands zeige sich nicht zuletzt darin, dass der Kläger Informationen zu allen im Jahr 2016 stattgefundenen Hintergrundgesprächen begehre. Die Ermittlung der relevanten Informationen würde voraussichtlich mehrere Monate dauern und auch dann nicht zu einem verlässlichen Ergebnis führen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen macht sie geltend, dass die auskunftspflichtige Behörde zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage verpflichtet sei. Hieraus folge umgekehrt, dass eine Behörde keine unvollständigen oder nicht behördenkundig wahren Auskünfte erteilen könne und müsse. Etwaige Auskünfte zu Hintergrundgesprächen im Jahr 2016 seien jedoch vorhersehbar unvollständig und mangels lückenloser Dokumentation zudem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zum Verfahren VG 27 L 369.16 und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.