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Urteil

I ZR 13/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 LPresseG NW kann sich auch gegen eine mehrheitlich kommunal beherrschte Aktiengesellschaft richten, wenn diese öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. • Der Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW ist funktional; die Beherrschung durch die öffentliche Hand und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen die Auskunftspflicht unabhängig von der formalen Privatrechtsorganisation. • Ein Informationsinteresse der Presse an der Aufklärung möglicher verdeckter Wahlkampffinanzierung kann das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und Dritter überwiegen (§ 4 Abs.2 Nr.3 LPresseG NW), insbesondere wenn zeitliche Nähe zu den betreffenden Wahlkämpfen besteht. • Die zeitliche Reichweite des Auskunftsanspruchs ist auf solche Vertragsverhältnisse zu beschränken, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Finanzierung zu geben; nach den Feststellungen konnte Auskunft nur bis zum Jahr 2013 verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch der Presse gegen kommunal beherrschte AG über auftragsbezogene Zahlungen (LPresseG NRW) • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 LPresseG NW kann sich auch gegen eine mehrheitlich kommunal beherrschte Aktiengesellschaft richten, wenn diese öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. • Der Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW ist funktional; die Beherrschung durch die öffentliche Hand und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen die Auskunftspflicht unabhängig von der formalen Privatrechtsorganisation. • Ein Informationsinteresse der Presse an der Aufklärung möglicher verdeckter Wahlkampffinanzierung kann das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und Dritter überwiegen (§ 4 Abs.2 Nr.3 LPresseG NW), insbesondere wenn zeitliche Nähe zu den betreffenden Wahlkämpfen besteht. • Die zeitliche Reichweite des Auskunftsanspruchs ist auf solche Vertragsverhältnisse zu beschränken, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Finanzierung zu geben; nach den Feststellungen konnte Auskunft nur bis zum Jahr 2013 verlangt werden. Der Kläger, ein Zeitungsredakteur, recherchierte, ob die kommunal mehrheitlich beherrschte Beklagte mittels Zahlungen an verschiedene Dienstleister indirekt die Internetblogs "peerblog" (2013) und "Wir in NRW" (2010) zugunsten der SPD finanziert habe. Er beantragte auf Grundlage von § 4 LPresseG NW Auskunft über detailierte Vertragsdaten (Auftrags- und Rechnungsdaten, Leistungsbeschreibungen und Rechnungsbeträge) zu mehreren namentlich genannten Dienstleistern, darunter eine Streithelferin und ein Institut. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunft, bei der Streithelferin jedoch nur ab 2009. Der BGH überprüfte die Rechtslage in der Revision und in der Anschlussrevision mit Schwerpunkt auf der Behördeneigenschaft der Beklagten, dem öffentlichen Informationsinteresse und der zeitlichen Reichweite der Auskunftspflicht. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs.1 LPresseG NW, der Behörden zur Auskunft verpflichtet, wenn die Information der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient. • Behörde im Sinne des § 4 LPresseG NW ist funktional zu verstehen; auch juristische Personen des Privatrechts erlangen Behördenqualität, wenn sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt sind. • Die Beklagte ist mehrheitlich kommunal beherrscht (92,9 % über kommunale Gesellschaften plus weitere kommunale Aktionäre) und erbringt Wasser‑, Energie‑ und Abwasserleistungen, damit liegt Daseinsvorsorge vor; ihre Öffentlichkeitsarbeit steht im Dienst dieser Aufgaben. • Der Kläger ist als Journalist auskunftsberechtigt (§ 4 Abs.1 LPresseG NW) und hat ein hinreichendes Rechercheinteresse dargelegt; ein Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung rechtfertigt Recherche auch bei teilweise nur anfangs begründeten Anhaltspunkten. • Die Abwägung nach § 4 Abs.2 Nr.3 LPresseG NW fällt zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus: Aufklärung über mögliche Verwendung öffentlicher Mittel und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens ist von erheblichem Gewicht. • Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und der Dienstleister rechtfertigen die Auskunftsverweigerung nicht, weil die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen sich nicht primär auf den grundrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen kann und die befürchteten Wettbewerbsnachteile als nicht prägnant dargetan sind. • Die zeitliche Reichweite der Auskunft ist auf Aufträge zu beschränken, die zeitlich geeignet sind, Rückschlüsse auf die mutmaßliche verdeckte Finanzierung zu geben; insoweit sind Angaben zu Aufträgen mit der Streithelferin vor 2009 unbegründet und Aufträge nach 2013 für den Verdacht fernliegend. • Das Berufungsurteil war nur insoweit zu berichtigen, als die Beklagte zur Auskunft über an die Streithelferin und das Institut seit 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden war; in diesem Umfang wurde das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche abweisende Urteil wiederhergestellt. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs.1 LPresseG NW gegen die kommunal beherrschte Beklagte über die vertraglichen Beziehungen und Rechnungsdaten zu den benannten Dienstleistern, weil hier ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Aufklärung möglicher verdeckter Wahlkampffinanzierung besteht. Die Auskunftspflicht greift jedoch nur für solche Vertragsverhältnisse, die zeitlich geeignet sind, Rückschlüsse auf die vermutete Finanzierung zu ermöglichen; Verträge mit der Streithelferin vor 2009 sind nicht schutzwürdig offenlegungspflichtig und für die Zeit nach 2013 bestand kein erkennbarer Zusammenhang zum Verdacht, sodass das Berufungsurteil insoweit aufzuheben war. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt; die weitergehenden Rechtsbegehren der Parteien bleiben unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften und wurde entsprechend verteilt.