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Urteil

27 K 371/19

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1015.27K371.19.00
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Leitsätze
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen unmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.18) 2. Fristen für die Auskunftserteilung sind grundsätzlich nicht vorgesehen, die Presse ist aber auf eine zeitnahe und zügige Auskunftserteilung angewiesen, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Information abhängt. (Rn.21) 3. Die Angemessenheit und damit die Länge der entsprechenden Frist bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen unmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden. (Rn.18) 2. Fristen für die Auskunftserteilung sind grundsätzlich nicht vorgesehen, die Presse ist aber auf eine zeitnahe und zügige Auskunftserteilung angewiesen, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Information abhängt. (Rn.21) 3. Die Angemessenheit und damit die Länge der entsprechenden Frist bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer befunden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärte haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Das als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. I. Der Kläger begehrt nach Auslegung seines Klageantrags unter Auswertung seines Vortrages (vgl. etwa Klageschrift, S. 5; Schriftsatz vom 23. Dezember 2019, S. 3) i.S.d. § 88 VwGO die Feststellung darüber, dass die Nichtbeantwortung seiner presserechtlichen Anfrage bis zum 30. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen ist. Das so verstandene Begehren ist hinreichend bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 10). II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Nichterteilung der vom Kläger verlangten Auskünfte durch die Beklagte bis zum 30. Oktober 2018 ist nicht rechtswidrig gewesen, da der Kläger, der den Anspruch auf Auskunft grundsätzlich geltend machen konnte (1.), keinen Anspruch darauf hatte, dass ihm diese Auskünfte bis zu diesem Tage erteilt würden; die der Beklagten zustehende Frist zur Beantwortung der Fragen war bis zu diesem Zeitpunkt - und auch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger Kenntnis der Antworten durch Veröffentlichung im Internet erhalten konnte und hat - noch nicht abgelaufen (2.). 1. Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Klägers auf die mit dem Antrag begehrten Auskünfte auf die Fragen 1 bis 17 ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -. Das in dieser Vorschrift gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rn. 13 m. w. N.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 12, vom 30. Januar 2020, a. a. O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019, a. a. O. Rn. 13, 43 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 - OVG 6 B 18/22 - juris Rn. 37 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12). Der Kläger begehrte die Beantwortung von Fragen zu Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - juris Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - juris Rn. 30), nämlich über Kosten des BND-Umzuges nach Berlin, die auch in der Kleinen Anfrage gestellt wurden. 2. Der Anspruch auf die betreffenden Auskünfte ist nicht bis zum 30. Oktober 2018 zu erfüllen gewesen. Fristen für die Auskunftserteilung sind grundsätzlich nicht vorgesehen, die Presse ist aber auf eine zeitnahe und zügige Auskunftserteilung angewiesen, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Information abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 26, 29 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - NJW 2013, 1464; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 7. Auflage 2023, § 4 Rn. 89). Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Diesem Anliegen entspricht die Pflicht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. mit zahlr. w. Nachw.; VG Berlin, a. a. O.). Der auskunftspflichtigen Behörde ist eine angemessene Zeitspanne zur Prüfung und Bearbeitung von Presseanfragen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1/18 - juris Rn. 10). Bei einer vorschnellen Befassung der Gerichte durch Eilverfahren können ansonsten etwa die Kosten des Verfahrens dem Pressevertreter auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 - juris Rn. 21). Dass es eine angemessene Zeit zur Prüfung und Bearbeitung für die Behörde braucht, zeigt auch ein Vergleich zu Pressekonferenzen. So ist es zulässig, Informationen mittels Verweises auf eine zeitnah anstehende Pressekonferenz zurückzuhalten; auch besteht kein ausdrücklicher Anspruch auf Vorabinformationen vor dieser Art von Informationsvermittlung (vgl. Burkhardt in Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 89). Aus dem Gebot auf zeitnahe Informationsbeschaffung folgt nichts anderes. Die Angemessenheit und damit die Länge der entsprechenden Frist bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall hat die der Beklagten zustehende Frist zur Beantwortung der Fragen des Klägers zumindest bis zum 31. Oktober 2018 gedauert. Bei der Bemessung der Frist ist hier insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass es eine früher gestellte, wortgleiche und noch unbeantwortete Kleine Anfrage von Bundestagesabgeordneten gegeben hat. Die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gegenüber den anfragenden Bundestagsabgeordneten genießt grundsätzlich Vorrang vor der Erteilung von Auskunft zu später gestellten, wenigstens inhaltsgleichen Fragen eines Pressevertreters. Ein Vorrang der Informationen der Abgeordneten folgt schon aus dem sog. Recht des freien Mandats, das sich aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete hat einen repräsentativen Status inne und übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 207). Dazu zählt, dass er sein ihm anvertrautes Amt auch tatsächlich ausübt (BVerfG, a. a. O. juris Rn. 209). Um dieser Amtspflicht zur Mitwirkung an den Aufgaben des Bundestages nachkommen zu können, bedarf der Abgeordnete der dafür erforderlichen Informationen, die durch die Mitarbeiter der Fraktion, der er angehören mag, aber auch der kritischen Fragestellung an die Bundesregierung u. a. mittels Ausübung des Interpellationsrechts (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - juris Rn. 195 ff.). Das in den §§ 104, 75 Abs. 3, 76 der Geschäftsordnung für den Bundestag - GO-BT - normierte Recht der Abgeordneten über ihre Fraktion Fragen an die Bundesregierung zu stellen, dient demnach der Information und Kontrolle der Mitglieder des Bundestages über die Bundesregierung (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), die diesen letztlich vom Volke ausgehend zugeschrieben wird. Gemäß § 104 Abs. 2 GO-BT fordert der Präsident des Bundestages die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten, wobei die Frist nicht starr ist, sondern eine Erwartungshaltung ausdrückt (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, 58. Edition, Stand Juni 2024, § 104 GOBT Rn. 10). Es bestünde die Gefahr, dass dieses Recht und die Obliegenheit zur Kontrolle und Information an Wert einbüßte, wenn die Beklagte stets verpflichtet wäre, Pressevertretern die wortgleichen Fragen einer Kleinen Anfrage gleichzeitig mit (oder gar vor) den fragestellenden Abgeordneten bzw. der Fraktion zu beantworten, weil hierdurch eine Berichterstattung möglich wäre, bevor diese die Informationen tatsächlich wahrnehmen könnten. Dies stellte eine Einschränkung des Kontroll- und Informationsrechts des freien Mandats dar, weil die Gefahr der Beeinflussung durch bereits erfolgte Berichterstattung bestünde, die eine freie Ausübung der Rechte aus dem Mandatsverhältnis behindern könnte. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine vorherige oder gleichzeitige Auskunftserteilung an den Pressevertreter geböten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf eine zeitgleiche Übermittlung der Antworten der Bundesregierung an ihn als Pressevertreter und an den Bundetagespräsidenten bzw. den Abgeordneten, geschweige denn auf frühere Übermittlung, bestand hier - wie die Beklagte zutreffend ausführt - nicht, insbesondere nicht aus Art.5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ungeachtet dessen, dass der Kläger meint, die gleichzeitige Versendung der Antworten sei technisch unschwer möglich und zumutbar, ist der Beklagten einzuräumen, den Eingang der Antworten erst selbst organisatorisch zu verarbeiten und sodann die Weiterleitung im Bereich des Bundestagspräsidenten an die fragestellendende(n) Fraktion und Abgeordneten zu erwarten. Es ist hierbei nicht entscheidend, dass die Versendung als solche zutreffenderweise zügig erfolgen kann, vielmehr ist die Beklagte nicht zu einer solchen Vorgehensweise verpflichtet gewesen. Die Argumentation des Klägers, eine sofortige Übersendung diene der Aktualität der Berichterstattung und eine Verzögerung ließe keine relevante Möglichkeit der Berichterstattung verbleiben, weil es ihr an der Neuigkeit fehle, eine Bearbeitungsfrist sei nicht notwendig und vielmehr kontraproduktiv, wenn Abgeordnete bestimmte Medien vorab wählen könnten, um ihre politische Akzentuierung durchzusetzen, verfängt in diesem Fall nicht. Letzteres gilt vorliegend umso mehr, als auch für den Kläger eine alsbaldige Veröffentlichung der Antwort als Bundestagsdrucksache voraussehbar war, die jedenfalls - wie er selbst zugesteht - in der Regel durch den Präsidenten des Bundestages erfolgt (vgl. Kluth in a. a. O., § 104 Rn. 11), und er hier bereits am 1. November 2018 einen Artikel veröffentlichte, in dem er sich ausdrücklich auf die ihm vorliegenden Antworten auf die in Rede stehende Kleine Anfrage bezog. Der Kläger kann nicht mit dem Vortrag, es liege eine Ungleichbehandlung zu anderen Pressevertretern vor, durchdringen. Ein entscheidungsrelevanter - zumal der Beklagten zuzurechnender - Verstoß gegen die nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich zu beachtende Gleichbehandlung der Pressevertreter untereinander (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 - Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 - Rn. 33; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 -; VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 A 28/96 - jeweils zitiert nach juris; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Auflage 2021, Kap. 21, Rn. 1 ff.; Burkhardt in Löffler, a. a. O. § 4 Rn. 138 m. w. N.) ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich die potentielle Gefahr einer Bevorzugung – etwa durch die vorherige Informationsweitergabe der Antworten auf die Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter an Pressevertreter, die gewillt seien, durch die Abgeordneten politisch gefärbte Medienberichterstattung zu betreiben – vorgetragen. Substantielle Anhaltspunkte für diese Annahme des Klägers sind aber im Verfahren nicht festzustellen. Gleiches gilt für den vagen Vortrag, die Beklagte betreibe eine „selektive Informationsvermittlung“, für die es für den vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Die Prüfung weiterer zwischen den Beteiligten streitiger Aspekte kann dahinstehen, weil es hierauf nach dem oben Gesagten nicht ankommt. C. Es bestand aus den vorgenannten Gründen keine Veranlassung, das Verfahren (analog) § 94 VwGO auszusetzen, bis über die von dem Kläger erhobene Beschwerde zum Europäischen Gericht für Menschenrechte vom 3. September 2019 (9 ... ) entschieden ist. Das Gericht kann gemäß § 94 VwGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand dieses anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die hiesige Entscheidung hängt hingegen nicht von der Entscheidung ab, ob es sich bei den Auskunftsinhalten um parlamentarische Angelegenheiten handelt (siehe oben). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer presserechtlichen Auskunft in der von ihm gesetzten Frist. Der Kläger ist Journalist einer großen Tageszeitung in Berlin. Er recherchiert und berichtet wiederkehrend über den Bundesnachrichtendienst - BND -. Insbesondere informierte er die Öffentlichkeit über den Umzug des BND nach Berlin. Unter dem 9. Oktober 2018 stellten Abgeordnete der Fraktion I ... eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (BT-Drs. 19/4826), die 17 Fragen zu Kostenpositionen des Umzugs des BND von Pullach (Bayern) nach Berlin enthielten. Der Kläger begehrte zunächst per E-Mail vom 18. Oktober 2018 bei dem Bundespresseamt - BPA - Auskunft darüber, ob die Anfrage Drucksache 19/4826 zum Thema BND/Umzug im Kanzleramt bearbeitet werde, und bat um Übermittlung der Antwort der Bundesregierung am 23. Oktober 2018 unmittelbar nach Fristablauf bzw. Zuleitung an die fragestellende Fraktion. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2018 teilte das BPA mit, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage werde dem Präsidenten des Bundestages übermittelt, dieser leite die Antwort unverzüglich an die fragestellende Fraktion weiter; soweit der Kläger schnellstmöglich eine Antwort der Bundesregierung erhalten wolle, möge er sich an die fragestellende Fraktion wenden. Daraufhin beantragte der Kläger mit E-Mail an das BPA vom 19. Oktober 2018 die Beantwortung eines 17 Fragen umfassenden Fragenkataloges, der den Fragen in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 19/4826 inhalts- und wortgleich entsprach, als eigene Presseauskunftsanfrage und bat um unverzügliche Beantwortung. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2018 forderte er das BPA erneut zur Beantwortung auf und setzte eine Frist bis zum 30. Oktober 2018. Am 30. Oktober 2018 übersandte der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 19/4826 an den Präsidenten des Bundestages. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 bat der Kläger erneut um Übersendung der Antworten auf seine gestellten Fragen. Am 1. November 2018 erschien ein von dem Kläger verfasster Artikel in der Tageszeitung mit dem Titel „Preis der Spionage: Bundesnachrichtendienst erneuert Standort Lichterfelde für 68 Millionen Euro“, in der er auf die Antworten auf die Kleine Anfrage der Q ... Bezug nahm. Am 2. November 2018 veröffentlichte die Beklagte mit Datum vom 31. Oktober 2018 die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundesregierung als Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 19/5402). Unter dem 26. November 2018 hat der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 9.18) Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 (BVerwG 10 A 1.19) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbeantwortung seiner Fragen vom 19. Oktober 2018 durch die Beklagte in der von ihm gesetzten Frist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Kläger plane auch in Zukunft, Presseanfragen in ähnlichen Konstellationen bei der Beklagten zu stellen. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte auch zukünftig den Kläger nicht fristgemäß informieren werde. Der BND praktiziere eine „selektive Informationsvermittlung“, die nahelege, dass auch das BPA diese durchführe. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihm schon am 30. Oktober 2018 die Auskunft erteilen müssen, weil die Informationen vorgelegen hätten. Eine vorzeitige bzw. gleichzeitige Übermittlung der Inhalte der Antworten an die fragestellenden Abgeordneten sei mit den heutigen Mitteln umzusetzen. Die Presseanfragen seien zügig zu beantworten. Eine Reaktions- und Bearbeitungszeit der Beklagten sei nicht vorgesehen. Eine nicht rechtzeitige Informationsversorgung schmälere den Nachrichtenwert für die Pressevertreter erheblich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Auskunft gegenüber dem Kläger, welche Antworten die Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten I ... u.a. und der Fraktion I ... (BT-Drs. 19/4826) zu den Kosten des Umzugs des Bundesnachrichtendiensts (BND) an den Präsidenten des Deutschen Bundestags übermittelt hat, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr fehle. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger zukünftig Auskünfte verlange, die mit Kleinen Anfragen identisch seien. Es handele sich um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Die Klage sei unbegründet. Der Auskunftsanspruch bestehe ohnehin nicht für die die Fragen des Klägers beinhaltenden parlamentarischen Angelegenheiten. Die Interessen des freien Bundestagsmandats hätten der Auskunftserteilung bis zum 30. Oktober 2018 entgegengestanden. Es stellte einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Mandatswahrnehmung und Teilhabe der Abgeordneten dar, wenn die Beklagte stets verpflichtet wäre, parlamentarische Fragen gegenüber dem Parlament und Pressevertretern gleichzeitig beantworten zu müssen. Es bestehe eine Reaktions- und Bearbeitungsfrist für die Abgeordneten bzw. die Fraktion. Eine zeitgleiche oder frühere Übermittlung der Antworten an Pressevertreter berge das Risiko, dass eine Berichterstattung vor Kenntnismöglichkeit der Abgeordneten erfolgen könnte. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Veröffentlichung innerhalb der nächsten Tage abzuwarten. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. November 2022 und vom 14. Dezember 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.