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Beschluss

10 S 32/10

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Missachtung einer roten Ampel ist regelmäßig grob fahrlässig, jedoch keine automatische Regel, sondern tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. • Grob fahrlässig ist, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten zeigt. • Bei mehrspurigen Lichtzeichenanlagen erhöht die Komplexität die Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit; Ablenkung durch private Gespräche entbindet nicht von der Pflicht, vor dem Einfahren die Ampel zu beachten.
Entscheidungsgründe
Rotlichtverstoß an mehrspuriger Lichtzeichenanlage als grobe Fahrlässigkeit • Missachtung einer roten Ampel ist regelmäßig grob fahrlässig, jedoch keine automatische Regel, sondern tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. • Grob fahrlässig ist, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten zeigt. • Bei mehrspurigen Lichtzeichenanlagen erhöht die Komplexität die Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit; Ablenkung durch private Gespräche entbindet nicht von der Pflicht, vor dem Einfahren die Ampel zu beachten. Der Kläger fuhr auf einer mehrspurigen Kreuzung der Ruhrallee und missachtete eine auf ihn anwendbare rote Ampel. Die Ampelanlage war übersichtlich gestaltet; die rechte Geradeausspur war durch eine deutlich sichtbare durchgezogene Linie von der Rechtsabbiegerspur getrennt. Der Kläger gab an, während der Ruhephase im Fahrzeug durch Gespräche über eine schwer erkrankte Schwester abgelenkt gewesen zu sein. Er behauptete, die Ampelstellung nicht ständig beobachtet zu haben. In der Folge kam es zum Rotlichtverstoß und dem hier streitigen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Amtsgericht hatte den Verstoß bereits als grob fahrlässig bewertet; der Kläger legte Berufung ein. Die Kammer des Landgerichts hielt die Berufung jedoch für aussichtslos und beabsichtigte deren Zurückweisung im Beschlusswege. • Rechtliche Maßstäbe: Grobe Fahrlässigkeit ist einheitlich zu bestimmen; sie liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und das Verhalten auch subjektiv unentschuldbar ist. • Keine starre Regel: Zwar ist das Missachten roter Ampeln wegen hoher Gefährdungslage regelmäßig grob fahrlässig, doch bleibt die Bewertung Sache des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. • Tatrichterliche Feststellungen: Die Ampelanlage war übersichtlich und die Warnfunktion durch die deutliche Fahrstreifentrennung verstärkt, was die Erwartung erhöhter Wahrnehmung des Fahrers begründet. • Subjektive Vorwerfbarkeit: Die Ablenkung des Klägers durch private Gespräche rechtfertigt keine Entschuldigung; von einem sorgfältigen Fahrer wäre zu erwarten gewesen, vor dem Einfahren die für ihn geltende Ampel zu prüfen. • Beweiswürdigung: Eigene Angaben des Klägers gegenüber der Polizei, dass er sich nicht über die Ampelstellung vergewissert habe, stützten die Feststellung der groben Fahrlässigkeit. • Verfahrensrechtlich: Die Angelegenheit habe keine grundsätzliche Bedeutung, sodass eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege geboten sei. Die Berufung des Klägers hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das Landgericht beabsichtigte, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da der Rotlichtverstoß vom Amtsgericht zu Recht als grob fahrlässig bewertet wurde. Die übersichtliche Gestaltung der Lichtzeichenanlage und die deutlich erkennbare Spurtrennung begründen die Erwartung erhöhter Aufmerksamkeit. Die vom Kläger geltende Ablenkung durch Gespräche stellt kein entschuldigendes Moment dar, weil von ihm zu erwarten war, vor dem Einfahren die für ihn geltende Ampel zu prüfen. Aufgrund der tatrichterlichen Würdigung und der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gerechtfertigt.