Urteil
28 K 452.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0131.VG28K452.17A.00
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Leitsätze
1. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien im Fall ihrer Abschiebung aufgrund fehlender kompensatorischer Hilfen nach wie vor eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.(Rn.40)
2. Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Antrages und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduzierung ist kein Raum.(Rn.25)
(Rn.26)
3. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und gegen die Abschiebungsandrohung kann als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.16)
(Rn.17)
4. Der Asylbewerber kann beanspruchen, dass das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortführt.(Rn.51)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers vom 26. November 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien im Fall ihrer Abschiebung aufgrund fehlender kompensatorischer Hilfen nach wie vor eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.(Rn.40) 2. Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Antrages und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Für eine teleologische Reduzierung ist kein Raum.(Rn.25) (Rn.26) 3. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und gegen die Abschiebungsandrohung kann als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden, wenn das Bundesamt die Unwirksamkeit bestreitet.(Rn.16) (Rn.17) 4. Der Asylbewerber kann beanspruchen, dass das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortführt.(Rn.51) Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers vom 26. November 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz des unentschuldigten Ausbleibens der rechtzeitig geladenen Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden. Die innerhalb der einschlägigen Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG erhobene Klage hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) Erfolg. (1) Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger konnte die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 17. März 2017 in der mündlichen Verhandlung gemäß § 91 VwGO ändern, weil diese Änderung aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2017 (VG 33 L 365.17 A, juris) sachdienlich ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Werden diese Regelungen aufgrund der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kraft Gesetzes unwirksam, ist eine gerichtliche Aufhebung in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich. Mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung erledigen sich die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf sonstige Weise, so dass die Beschwer für die Anfechtungsklage weggefallen und die Anfechtungsklage unstatthaft ist (vgl. Marx, AsylG Komm., 9. Aufl., § 37 Rn. 2 m.w.N.). Daher stand es dem Kläger frei, sein Klagebegehren in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Besteht das rechtliche Interesse des Klägers gerade darin, die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung gerichtlich feststellen zu lassen, weil diese von der Beklagten bestritten wird, kann er die Klage auch als allgemeine Feststellungsklage fortführen, anstatt sie für erledigt zu erklären. Eine bloße Feststellung der Erledigung der Hauptsache trägt dem Begehren nicht ausreichend Rechnung, weil es dem Kläger nicht allein um das Kosteninteresse im Fall einer sogenannten einseitigen Erledigung geht, sondern gerade um die Feststellung des der Erledigung zugrunde liegenden Ereignisses. Die Änderung der Klage ist sachdienlich, weil sie zur Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage über die Folgen des stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO führt. Diese Rechtsfrage begründet ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem rechtlichen Interesse des Klägers, rechtsverbindlich klären zu lassen, ob die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, da dies von der Beklagten offenbar bestritten wird. Die Klage ist auch nicht wegen der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit der Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere reicht die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Verpflichtungsklage, über den Antrag auf Asyl erneut unter Beachtung des Gerichts zu entscheiden, nicht aus, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen. Denn die Verpflichtungsklage ist lediglich auf Neubescheidung des Asylantrages gerichtet, ohne dass damit rechtsverbindlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages und der Abschiebungsandrohung als Vorfrage zwingend verbunden ist. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt vor. Mit dem Beschluss vom 2. Juni 2017 (VG 33 L 365.17 A) sind die in Ziffern 1 und 3 Satz 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides getroffenen Regelungen über die Unzulässigkeit des Asylantrages und der Abschiebungsandrohung unwirksam geworden. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 ist eindeutig und lässt keinerlei Interpretationsspielraum zu. Maßgebend ist allein, ob das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Der Gesetzgeber hat bei der gesetzlichen Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung differenziert. Auf den Umfang oder die Begründung des stattgebenden Beschlusses kommt es nicht an (so auch VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 3 A 186/17 –, juris Rn. 24; ders. Urteil vom 8. Januar 2018 – 3 A 197/17 –; VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 – 20 K 2037/17.A –, juris Rn. 22; VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 – 5 L 1846/17.TR –, juris Rn. 15; a.A. nur VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 –, ders. Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, juris). Für eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist kein Raum (so auch VG Göttingen, a.a.O; VG Köln, a.a.O.; VG Trier, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat an die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Abschiebungsandrohung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die materiell-rechtliche Folge geknüpft, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam werden, ohne dass es einer weiteren Überprüfung und ggf. Aufhebung der Entscheidungen durch das Gericht in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf. Die Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung als materiell-rechtliche Folge einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO galt bereits nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (AsylVfG 1982, BGBl. I, S. 946) und wurde in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG lediglich auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für anderweitige Motive des Gesetzgebers, die eine teleologische Reduktion der Norm rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 37 AsylG im Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Gesetzentwurf vom 31. Mai 2016 in BT-Drs. 18/8615, S. 52 Nr. 15) lediglich damit begründet, dass es sich um eine „Folgeänderung“ handele. Ob dem Gesetzgeber die Tragweite seiner Entscheidung im Hinblick die Frage der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes über Asylanträge von in anderen Mitgliedstaaten bereits anerkannten Schutzberechtigten im Rahmen der europäischen Sekundärmigration tatsächlich bewusst war, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich kein Beleg für die vom Verwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O., Urteil vom 13. Dezember 2016, juris Rn. 55) angenommene Auffassung, der Gesetzgeber habe – anders als in Dublin-Verfahren – in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein „Einfallstor“ schaffen wollen, einen Asylantrag sachlich zu bescheiden, wenn eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat ausscheide. Dagegen spricht, dass der Flüchtlingsstatus eines anderen Mitgliedstaates für den Asylbewerber lediglich formal besteht, aber praktisch wertlos ist, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Mitgliedstaates festgestellt wird. In diesem Fall ist es ihm nämlich nicht zumutbar, in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 20.16, 1 C 17.16, 1 C 18.16 und vom 2. August 2017 – 1 C 2.17 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris). Der in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Antrag bezieht sich offenkundig auf den Antrag nach § 36 Abs. 3 AsylG. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Überschrift des § 37 („Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung“). Das Rechtsschutzbegehren in diesem Verfahren richtet sich auf die Anordnung der nach § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allenfalls als Voraussetzung der Abschiebungsandrohung inzident zu prüfen sein. Überdies verliert das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seine Eigenart als Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Regelung des § 37 AsylG nicht. Indem die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, tritt zwar insoweit die gleiche Wirkung wie bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ein. Dies ergibt sich aber nur als in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich besonders angeordnete Folge der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und verändert nicht dessen Gegenstand, der allein die Entscheidung über die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt (ebenso zu § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982: BVerfG, Beschluss vom 02. Februar 1988 – 2 BvR 702/84 –, juris, Rn. 37). Die eng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird auch durch die Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 3 AsylG bestätigt. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Dies gilt nur, wenn eine Abschiebung in einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Abschiebungsverbote festgestellt worden sind, möglich und vollziehbar bleibt. Der Gesetzgeber hat damit eine Ausnahme von § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur für den Fall geregelt, dass die Abschiebungsandrohung nur teilrechtswidrig ist und im Übrigen vollziehbar bleibt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung als auch die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden, wenn die Abschiebungsandrohung – wie hier – aufgrund der gerichtlichen Entscheidung insgesamt nicht vollziehbar ist. Für die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen. Eine „Fortführung“ des Asylverfahrens kann aber nur erfolgen, wenn es nicht bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit abgeschlossen worden ist. Diese Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG wäre weitgehend sinnentleert, würde man von der Fortgeltung der Unzulässigkeitsentscheidung ausgehen. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 AsylG steht der Auslegung nicht entgegen. Zwar ist danach in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages auch festzustellen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Daraus folgt indessen nicht, dass bei Vorliegen von Abschiebungsverboten die Unzulässigkeitsentscheidung zwingend wirksam bleiben muss, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung entspricht. Vielmehr spricht gerade die Systematik der Normen dafür, dass auch bei einer Unzulässigkeit des Asylantrages das Vorliegen von Abschiebungsverboten gesondert zu prüfen und ggf. festzustellen ist. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutz auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung beschränkt. Werden vom Bundesamt trotz Unzulässigkeit des Asylantrages Abschiebungsverbote festgestellt, bedarf es keines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil es in diesem Fall an einer Abschiebungsandrohung fehlt. Werden Abschiebungsverbote hingegen nicht festgestellt und die Abschiebung angedroht, kommt es nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf an, ob das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, weil ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geht über die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hinaus, weil mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugleich die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, ohne dass es insoweit noch einer Entscheidung in der Hauptsache mehr bedarf. Der Gesetzgeber hätte dies zwar anders regeln können, er hat sich aber dafür entschieden, dass das Asylverfahren schon nach einer stattgebenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen ist. Es steht weder im Ermessen der Beklagten noch des Gerichts, diese vom Gesetzgeber getroffene Regelung zu umgehen. Vielmehr müsste der Gesetzgeber selbst die Regelung ändern, wenn er die Rechtsfolgen der Entscheidung einschränken will. (2) Hinsichtlich des Antrages zu 2. hat die Klage gegen die Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. März 2017 als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a.) bzw. als Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (b.) Erfolg. Die Klage, den Beklagten zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist als Bescheidungsgegenklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig und begründet (c.). a. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 2 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, hat die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus den Gründen des Beschlusses der 33. Kammer vom 2. Juni 2017, auf die Bezug genommen wird, Erfolg. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nicht vorliegen, ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Auffassung der 33. Kammer entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung der erkennenden Kammer. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 20. Juli 2017 (VG 28 L 282.17 A, juris, Rn. 13 ff.) ausgeführt: „Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen hinsichtlich Italien vor. Es spricht vieles dafür, dass die Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) unzulässig ist, weil dem Antragsteller nach den fachgerichtlichen Erkenntnissen und der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfpflicht konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen ernstliche Zweifel an der Einhaltung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O.; Rn.9) hat zum Maßstab der Prüfung folgende Erwägungen angestellt, der sich die erkennende Kammer anschließt: `Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32).` Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) klargestellt, dass eine Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen – etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (a.a.O., Rn. 15). Damit wird kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannt Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein bloßer Verweis auf eine lediglich formal bestehende Inländergleichbehandlung unzureichend ist, um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszuschließen. Zu Recht hat insoweit die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O., S. 5ff) ausgeführt, dass eine Inländergleichbehandlung voraussetzt, dass die anerkannt Schutzberechtigten auch faktisch zumindest in der ersten Zeit spezifischer kompensatorischer Unterstützungen bedürfen, um die fehlende Integration, insbesondere die Sprachkenntnisse, und die in der Regel fehlende familiäre Unterstützung auszugleichen. Der Umstand, dass es in Italien kein allgemeines System der Sozialhilfe gibt und nach den derzeitigen Erkenntnissen auch keine ausreichenden Hilfen bei der Integration zur Verfügung stehen, stellt für sich genommen noch keine unmenschliche Behandlung im o.g. Sinne dar. Hingegen ist nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMK anzunehmen, wenn die anerkannt Schutzberechtigten zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmittel und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine solche Behandlung ist auch mit der nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Menschenwürde unvereinbar. Hieran gemessen bestehen anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Italien derzeit ernsthafte Zweifel daran, dass die Aufnahmebedingungen den Anforderungen des Art. 3 EMRK gerecht werden (vgl. hierzu VG Berlin, 33. Kammer, a.a.O., S. 8ff.). Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten nicht sichergestellt ist, dass anerkannt Schutzberechtigte im Falle der Rückkehr zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Sie können sich zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende bestimmt sind und anerkennt Schutzberechtigte nur berechtigt sind, sechs Monate in Zweitaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Der Antragsteller hat bereits im Jahr 2013 in Italien Asyl beantragt und bei seiner Anhörung beim Bundesamt geltend gemacht, dass er in Italien arbeits- und obdachlos gewesen sei, keine medizinische Versorgung erhalten habe und in Bahnhöfen habe schlafen müssen. Die verfügbaren Plätze reichen für die Vielzahl der bereits in Italien lebenden und täglich neu ankommenden Asylsuchenden bzw. der bereits anerkannt Schutzberechtigten trotz entsprechender Anstrengungen des italienischen Staates und der caritativen Einrichtungen derzeit nicht aus, so dass die Rückkehrer kaum eine Chance haben, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten und damit auf der Straße leben müssen. Sie sind damit auch regelmäßig von Nahrung und dem Zugang zu hygienischen Einrichtungen ausgeschlossen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 49f.; Asylum Information Database [Aida], country Report Italy, 6. März 2017, S. 104ff.; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom 6. April 2017, https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/; FAZ, Bericht vom 6. Juli 2017, Italien in Not; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italien-fordert-hilfe-in-der-fluechtlingskrise-15093937.html; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 27. April 2017 – 8 A 674/16 – juris; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.a – juris). Trotz entsprechender Anstrengungen zur Steigerungen der Aufnahmekapazitäten im Jahr 2017 sind die Kapazitäten erschöpft, weil auch das Relocationprogramm der Europäischen Union nicht funktioniert. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Erkenntnisse vor, dass NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Gewährung von Unterkünften auch nur annähernd auffangen könnten. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, gerichtliche Hilfe in Italien zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar soll die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Falle von Obdachlosigkeit und fehlenden finanziellen Mitteln in Italien bestehen, doch gilt dies offenbar und in erster Linie für das Asylverfahren selbst (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15), nicht aber in ausreichender Weise für anerkannt Schutzberechtigte. Angesichts der prekären Lage im Falle der Rückkehr ist es dem Antragsteller auch nicht möglich bzw. zumutbar, in Italien anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der EMRK in Anspruch zu nehmen.“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer unter Berücksichtigung der zum 8. Januar 2018 aktualisierten Erkenntnismittel über die Republik Italien fest. Aufgrund mangelnder Aufnahmekapazitäten in Italien droht anerkannt Schutzberechtigten bei ihrer Abschiebung nach Italien nach wie vor eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK. Nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine Gleichbehandlung mit Inländern reicht jedenfalls in den ersten Monaten nicht aus, weil anerkannt Schutzberechtigte aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und familiärer oder sozialer Netzwerke auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. In Italien fehlen aber aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen gebotene kompensatorische Hilfen in Bezug auf Obdach, Nahrung und hygienischen Einrichtungen. Zwar ist die Anzahl der Asylbewerber in Italien von 2016 bis 2017 rückläufig. Nach den Zahlen des UNHCR (Italy weekly snapshot – data.unhcr.org/mediterranean) vom 31. Dezember 2017 sind im Jahr 2017 insgesamt 119.249 Asylbewerber in Italien angekommen, was gegenüber 2016 (181.436) eine erhebliche Verringerung darstellt. Gleichwohl ist die Situation anerkannt Schutzberechtigter in Italien nach der zum 30. November 2017 aktualisierten Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien; Gesamtaktualisierung am 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2017) nach wie vor prekär. „Trotz positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab. (..) NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde – ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen – in verlassenen alten Gebäuden leben.“ (Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 17f.). Die Wohnsituation wirkt sich neben der Sprachbarriere und unzureichenden Hilfen und Projekten zur Integration auch auf die medizinische Versorgung aus, weil bei fehlender Meldeadresse Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für anerkannt Schutzberechtigte entstehen können (Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24f.). Die Beklagte ist dem o.g. Beschluss der Kammer nicht substantiiert entgegen getreten und auch der mündlichen Verhandlung fern geblieben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sie sich auf weitgehend überholte Entscheidungen und Quellen, ohne die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Erkenntnisse über Italien ausreichend zu berücksichtigen. b. Die Klage gegen Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber mit der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. Diese Befristung erfolgt nach § 75 Nr. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG durch das Bundesamt. Dies setzt voraus, dass eine Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG vorliegt. Dies ist aber aus den o.g. Gründen nicht (mehr) der Fall, da diese bereits mit dem Beschluss der 33. Kammer vom 2. Juni 2017 unwirksam geworden ist. c. Die Klage auf Fortführung des Asylverfahrens ist ebenso begründet. Der Kläger hat nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG Anspruch darauf, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführt. Es handelt sich nicht nur um eine deklaratorische Ordnungsvorschrift, dass bei der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren selbstverständlich wieder offen ist und zum Abschluss gebracht werden muss. Vielmehr hat der Kläger einen subjektiven Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens und Entscheidung über sein Asylbegehren und ggf. anschließenden Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Der Anspruch des Klägers nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG beschränkt sich darauf, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und gibt kein bestimmtes Ergebnis vor. Die Entscheidung über den Asylantrag ist nicht spruchreif. Nach der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt, muss das Gericht die Asylklage auch nicht „spruchreif“ machen und selbst „durchentscheiden“, sondern kann sich darauf beschränken, die Entscheidung des Bundesamtes zu kassieren und zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –; Bayer. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 20 B 14.30212 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –; VG Freiburg, Urteil vom 17. März 2017 – A 5 K 853.16 –, juris Rn. 28). Dies gilt indessen nicht für die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens, da die Beklagte insoweit an die Entscheidung der Kammer gebunden ist. Das Asylverfahren muss daher nur hinsichtlich des weitergehenden Asylgesuchs fortgesetzt werden. Die Kammer lässt in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen, ob der Asylantrag des Klägers erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden müsste oder dürfte (vgl. insoweit den noch weitgehenden Hinweis im Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A – Entscheidungsabdruck S. 6). Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der Europäische Gerichtshof die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Rechtsfragen (vgl. Vorlagebeschlüsse des BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 20.16, 1 C 17.16, 1 C 18.16 – und vom 2. August 2017 – 1 C 2.17 –, juris) beantwortet. Hiermit wird sich auch die Beklagte auseinanderzusetzen haben. Eine erneute Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss sich jedenfalls an den europarechtlichen Vorgaben messen lassen. Die Unzulässigkeit des Asylantrages setzt voraus, dass der andere Mitgliedsstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Eine europarechtliche Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schließt es jedenfalls nicht vornherein aus, dass der Kläger möglicherweise Anspruch darauf hat, dass sein in Deutschland gestelltes Asylbegehren in der Sache geprüft und beschieden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung. Der am ... September 1987 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und flüchtete im Jahr 2013 über den Sudan und Libyen nach Italien, wo er nach eigenen Angaben am 11. April 2013 ankam und einen Asylantrag stellte. Im Februar 2014 reiste er weiter nach Schweden. Nachdem sein weiterer Asylantrag in Schweden abgelehnt worden war, wurde er nach Italien zurückgebracht. Am 3. Oktober 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. November 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen weiteren Asylantrag. Mit Mail vom 28. Dezember 2016 teilten die schwedischen Behörden mit, dass der Kläger in Schweden keinen Flüchtlingsstatus erhalten hatte, wohl aber in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Die italienische Ausländerbehörde hatte mit Schreiben vom 15. April 2014 bestätigt, dass der Kläger in Italien einen Flüchtlingsstatus besitzt. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. März 2017, zugestellt am 24. März 2017, als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er nach Italien oder in einen anderen Staat, der zur Aufnahme bereit oder verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe nicht nach Eritrea abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf den Bescheid vom 17. März 2017 ergänzend Bezug genommen. Mit der am 29. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers ordnete die damals zuständige 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 2. Juni 2017 (VG 33 L 365.17 A, juris) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 an. In der Begründung führte die 33. Kammer im Wesentlichen aus, dass offen bleiben könne, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) rechtmäßig sei. Denn es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor, weil anerkannten Flüchtlingen in Italien eine unmenschliche Behandlung drohe, da es weder ausreichende kompensatorische Hilfen bei der Integration gebe, noch in der ersten Zeit nach der Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gewährleistet sei. Bereits aus diesem Grund habe der Antrag Erfolg, sodass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam werde und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen habe. Der Kläger hat seine zunächst erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf den richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2018 geändert und macht mit seiner Klage nunmehr die Feststellung geltend, dass die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 Satz 1 bis 3) des Bescheides vom 17. März 2017 unwirksam geworden seien. Ferner begehrt er weiter neben der Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides die Verpflichtung des Bundesamtes, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen und das Bundesamt zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass seine Abschiebung nach Italien gegen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta – GRC –) verstoßen würde und das Bundesamt aufgrund des Beschlusses der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2017 verpflichtet sei, das Asylverfahren fortzuführen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über seinen Asylantrag vom 26. November 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2016 (8 A 170/16, juris) aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens habe, weil § 37 Abs. 1 AsylG teleologisch zu reduzieren sei. Die Vorschrift finde nur dann Anwendung, wenn nicht nur die Abschiebungsandrohung, sondern auch die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben werde. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei – wie sich auch aus § 31 Abs. 3 AsylG ergebe – von der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unabhängig. Daher könne ein Asylantrag auch dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn Abschiebungsverbote vorlägen. Die Unzulässigkeitsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid sei aber durch den Beschluss der 33. Kammer vom 2. Juni 2017 bestätigt worden. Eine Fortführung des Asylantrages mache keinen Sinn, weil feststehe, dass ein anderer Mitgliedstaat dem Kläger bereits Schutz gewährt habe und der Asylantrag des Klägers in Deutschland weiterhin wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwingend als unzulässig abgelehnt werden müsse. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und mit der Ladung vom 11. Januar 2018 darauf hingewiesen worden, dass das Gericht im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne diesen verhandeln und entscheiden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, auf die elektronische Asylakte und auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel der 32. Kammer über die Republik Italien (Stand: 8. Januar 2018) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.