Urteil
3 A 186/17
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht werden Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit eines Asylantrags und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam.
• Wenn die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung eingetreten ist, entfallen die formellen Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Einreise-/Aufenthaltsverbot, so dass diese Bescheidsteile aufgehoben werden müssen.
• Ein Ausländer kann in Verbindung mit einer Anfechtungsklage zusätzlich die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den in Rede stehenden Zielstaat mit der Verpflichtungsklage erstreiten, insbesondere um eine rechtskräftige Bindung für spätere Verfahrensschritte zu erreichen.
• Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage kann die Lebenssituation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien so zu schwerwiegenden Entbehrungen führen, dass bei überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu bejahen ist, insbesondere wenn Obdachlosigkeit und existenzielle Notlage drohen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsentscheidung wird durch aufschiebende Wirkung unwirksam; Abschiebung nach Bulgarien wegen Art.3-gefährdender Lebensverhältnisse unzulässig • Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht werden Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit eines Asylantrags und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. • Wenn die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung eingetreten ist, entfallen die formellen Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Einreise-/Aufenthaltsverbot, so dass diese Bescheidsteile aufgehoben werden müssen. • Ein Ausländer kann in Verbindung mit einer Anfechtungsklage zusätzlich die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den in Rede stehenden Zielstaat mit der Verpflichtungsklage erstreiten, insbesondere um eine rechtskräftige Bindung für spätere Verfahrensschritte zu erreichen. • Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage kann die Lebenssituation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien so zu schwerwiegenden Entbehrungen führen, dass bei überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu bejahen ist, insbesondere wenn Obdachlosigkeit und existenzielle Notlage drohen. Der syrische Kläger reiste 2015 über Bulgarien nach Deutschland ein und stellte 2016 einen Asylantrag; Bulgarien hatte ihm zuvor internationalen Flüchtlingsschutz zuerkannt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fest, drohte Abschiebung nach Bulgarien an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung an. Der Kläger änderte seine Anträge sodann dahin, die Unwirksamkeit bestimmter Bescheidsteile gemäß § 37 Abs. 1 AsylG feststellen zu lassen, die Feststellungen zu Ziffer 2 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Bulgarien festzustellen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist statthaft nach § 43 Abs. 1 VwGO; dem Kläger steht ein Feststellungsinteresse zu, da das Bundesamt auf gerichtliche Hinweise nicht reagierte. • Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG: Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden Unzulässigkeitsentscheidungen und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Gericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt durch den Beschluss vom 09.03.2017. • Teleologische Reduktion abgelehnt: Eine Einschränkung des Wortlauts auf Fälle mit durchgreifenden Rechtszweifeln ist nicht angezeigt; Wortlaut, Systematik und Materialien sprechen gegen eine teleologische Reduktion. • Folgen für übrige Bescheidsteile: Die Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) stützen sich auf Rechtsgrundlagen, die entfallen, sobald die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind; deshalb sind diese Bescheidsteile aufzuheben. • Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags: Die Klageänderung ist sachdienlich und statthaft; ein rechtskräftiger Verpflichtungsausspruch bindet das Bundesamt bei der Fortführung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. • Prüfung Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK: Maßgeblich ist die aktuelle Gesamterkenntnislage (§ 77 Abs. 1 AsylG). Nach strengen Anforderungen (beachtliche überwiegende Wahrscheinlichkeit) kann auch eine Gefährdung durch allgemeine Lebensbedingungen Art. 3 EMRK verletzen. • Sachverhaltswürdigung zur Lage in Bulgarien: Aktuelle Berichte (Dr. Ilareva, Auswärtiges Amt) zeigen fehlende staatliche Integrationsprogramme, eingeschränkten Zugang zu Unterkünften, Schwierigkeiten bei Meldebestätigungen und beim Zugang zu Sozialleistungen sowie Sprachbarrieren und Fremdenfeindlichkeit; dies führt bei Rückkehrern ohne individuelle Zusicherung typischerweise zu längerer Obdachlosigkeit und existenzieller Notlage. • Ergebnis der Prüfung: Nach Gesamtwürdigung ist für den Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK überwiegend wahrscheinlich; daher liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Regelungen in Ziffer 1 und in Ziffer 3 S.1–3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20.02.2017 sind nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden. Die in Ziffer 2 und Ziffer 4 getroffenen Feststellungen und das Einreise-/Aufenthaltsverbot sind aufzuheben, da ihre Rechtsgrundlagen entfallen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien, weil aufgrund der aktuellen Erkenntnislage die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr überwiegend wahrscheinlich ist. Folglich kann der Kläger nicht nach Bulgarien abgeschoben werden; das Bundesamt ist entsprechend zu verpflichten. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.