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Beschluss

28 L 619.18 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0114.VG28L619.18A.00
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Leitsätze
1. Eine Bezugnahme auf § 80 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Begründung der Länge der Ausreisefrist von 30 Tagen führt nicht zu der Annahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde und damit einer etwaigen Unstatthaftigkeit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.7) 2. Die Anordnung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG kann nicht aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hergeleitet werden.(Rn.10) (Rn.12) 3. Es besteht bei Rücküberstellungen anerkannt Schutzbedürftiger nach Bulgarien die Gefahr, dass diese aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, da nicht sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen erhalten. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.(Rn.35)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 620.18 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bezugnahme auf § 80 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Begründung der Länge der Ausreisefrist von 30 Tagen führt nicht zu der Annahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde und damit einer etwaigen Unstatthaftigkeit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.7) 2. Die Anordnung einer Frist von 30 Tagen zur Ausreise entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG kann nicht aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hergeleitet werden.(Rn.10) (Rn.12) 3. Es besteht bei Rücküberstellungen anerkannt Schutzbedürftiger nach Bulgarien die Gefahr, dass diese aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, da nicht sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen erhalten. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.(Rn.35) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 620.18 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des 1999 geborenen Antragstellers somalischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 28 K 620.18 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2018 aufschiebende Wirkung hat, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 10. Januar 2019 gemäß § 76 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer entscheidet, hat hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg. Der Hauptantrag ist als nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafter Antrag zulässig und begründet. Der Statthaftigkeit des Eilantrags steht insbesondere nicht entgegen, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hätte (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2018 – A 5 K 1489/18 –, juris Rn. 18 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 7 L 482/18.WI.A –, juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 23 L 598.18 A –, juris Rn. 6; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018 – VG 25 L 240.18 A –, Abdruck, S. 3 f.). Eine solche Aussetzungsentscheidung ist weder ausdrücklich tenoriert, noch lässt sie sich dem verfahrensgegenständlichen Bescheid (insbes. S. 13) entnehmen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sich die Aussetzung der Vollziehung bereits aus dem Tenor ergebe (Ausreisefrist: „30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens“) widerspricht sie sich insofern selbst, als dass die Rechtsmittelbelehrung vorsieht, dass einer Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden könne („Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids ... gestellt werden“). Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem Beschluss der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 (– 23 L 598.18 A –, juris Rn. 6 f.) Bezug genommen. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der Antrag ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar kommt der Klage durch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens praktisch aufschiebende Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG zu, da der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist nicht abgeschoben werden kann und damit sein vorrangiges Rechtsschutzziel bereits erreicht hat. Gleichwohl geht das Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus, weil jedenfalls die Abschiebungsandrohung bereits nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam wird, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit erschöpft sich das Begehren nicht in einem vorläufigen Abschiebungsschutz, sondern geht darüber hinaus, weil mit der stattgebenden Entscheidung die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam wird und daher keiner weiteren Anfechtung im Klageverfahren be Satz darf. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen dem Antragsteller nicht durch Umgehung der gesetzlichen Regelungen genommen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A –, juris bzgl. Italiens). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2014 bestandskräftig geworden sein dürfte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2016 – VG 34 K 229.14 A –). Der Antrag ist auch begründet, denn bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Diese Frist beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche und nicht 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. § 38 AsylG ist nicht anwendbar. Die von der Antragsgegnerin bewusst vorgenommene Umgehung des Asylgesetzes, um die Wirkungen des § 37 AsylG zu vermeiden, begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO keine Befugnis der Antragsgegnerin ableiten, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist nach Belieben zu verändern (VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2018 – AN 14 S 18.50864 –, juris). Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht tenoriert (s.o.). Die Bestimmung der 30-Tage-Frist dient sogar ausdrücklich (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheids) der gesetzeswidrigen Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG und beinhaltet lediglich ein Hinausschieben der Vollziehung im Falle der Klageerhebung. Selbst wenn man darin eine zeitlich befristete Aussetzung der Vollziehung sehen würde, wäre diese jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil das in § 80 Abs. 4 VwGO eingeräumte Ermessen zweckwidrig zur Umgehung des § 37 AsylG ausgeübt wird. Die fehlerhafte Frist kann auch nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung isoliert aufgehoben werden, denn eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung wäre mit § 59 Abs. 1 AufenthG nicht vereinbar. Eine fristlose Abschiebungsandrohung könnte sofort durch Abschiebung vollstreckt werden, ohne dass der Antragsteller die Vollstreckung durch freiwillige Ausreise abwenden könnte. Folglich spricht alles dafür, dass die rechtswidrige Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre. Sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, auch wenn die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss günstiger erscheint (a.A. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 23 L 767.17 A –; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 29. September 2017 – B 3 K 17.32644 –, juris Rn. 30). Denn die rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist eine Abschiebung überhaupt nicht, auch nicht 30 Tage nach Ablauf der unanfechtbaren Entscheidung, möglich (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018, a.a.O.). Der Antrag ist im Übrigen auch deshalb begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien bestehen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn im Zielstaat der Abschiebung dem Ausländer eine unmenschliche Behandlung droht (Art. 3 EMRK). Bei der Prüfung der unmenschlichen Behandlung ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannt Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2017 – VG 28 L 282.17 A –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Um in dieser Konstellation eine unmenschliche Behandlung auszuschließen, bedarf es Feststellungen dazu, ob bei der Rückführung – insbesondere, wenn die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen nicht existieren – zumindest in der ersten Zeit nach der Ankunft des Antragstellers der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 21). Liegen entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen nicht vor und können diese – wie hier – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht eingeholt werden, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 a.a.O., Rn. 17). Gemessen hieran war dem Antrag stattzugeben. Die Frage, ob anerkannt Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), zu denen der Antragsteller aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch die bulgarischen Behörden zählt, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, sodass ihnen die Abschiebung dorthin nicht angedroht werden darf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), ist in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung umstritten (eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannt Schutzberechtigte bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 –3 A 1322/16.A –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 A 507/17 – n. v. (zumindest für besonders schutzbedürftige Personen); VG Oldenburg, Urteil vom 17. Januar 2017 – 12 A 3971/16 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 3. November 2016 –2 B 361/16 –, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 12 L 1407/17.A –, juris; eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2017 – 8 L 1199/17.A –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 L 127/17.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Juli 2017 – AN 11 S 17.50830 –, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2017 – W 2 K 17.31807 –, juris (jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen); VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 9 B 94/17 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 14. März 2017 – 2 A 301/15 –, unveröffentlicht; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 – VG 5 L 673/16.A –, juris; VG Trier, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 L 945/17.TR –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 – 16 A 5546/14 –, juris; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28, wonach einzelfallbezogen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen können). Eine grundsätzliche Klärung der Frage ist durch das OVG Berlin-Brandenburg bislang nicht erfolgt, sodass sie als derzeit offen anzusehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. September 2018 – OVG 3 M 1.18 –, juris Rn. 2 und vom 15. November 2018 – OVG 3 S 87.18 –, juris Rn. 3). Bezüglich der aktuellen Lage für nach Bulgarien rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte führt das OVG Lüneburg (Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, juris) aus: „Anerkannte Flüchtlinge haben nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) der Republik Bulgarien sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2017, im Folgenden: AA 18.07.2017, S. 8). Dieser Anspruch wird aber in der Praxis nicht umgesetzt (aida, Country Report: Bulgaria, 31.12.2016, S. 68). Stattdessen hat sich etabliert, dass die anerkannten Schutzberechtigten auf Antrag und abhängig von der Belegungsrate für bis zu sechs Monaten, in besonderen Einzelfällen auch länger in den Flüchtlingsunterkünften bleiben dürfen, denen sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen wurden. Diese Praxis wird aber nicht auf anerkannte Schutzberechtigte und Dublin-Rückkehrer angewandt, die aus welchen Gründen auch immer zwischenzeitlich diese Unterkünfte verlassen haben. Deshalb besteht gerade für diese die Gefahr, in Bulgarien obdachlos zu werden (Expertise der Rechtsanwältin Valeria Ilareva, PhD, vom 07.04.2017, im Folgenden: Ilareva 07.04.2017, S. 8 f.; AA 18.07.2017, S. 8). […] Es existieren auch keine staatlichen Wohnbeihilfen, damit sich anerkannte Schutzberechtigte außerhalb der Flüchtlingszentren eine Unterkunft auf dem privaten Wohnungsmarkt beschaffen können (AA 18.07.2017, S. 7). Es besteht zwar eine sehr begrenzte Auswahl von Sozialwohnungen (AA 18.07.2017, S. 8). Nach bulgarischem Recht entscheidet jedoch jede Gemeinde selbständig über die Gewährung einer Sozialwohnung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialwohnungen können Flüchtlinge (etwa im Raum Sofia) realistischerweise nicht erfüllen (vgl. Ilareva 07.04.2017, S. 9). Die Bemühungen der Republik Bulgarien, die Situation anerkannter Schutzberechtigter auch im Hinblick auf deren Unterbringung auf kommunaler Ebene mit Hilfe der Gemeinden zu verbessern, sind bislang unzureichend. Am 12. August 2016 verabschiedete die Republik Bulgarien die „Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung eines Abkommens über die Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz“. Danach konnte zwischen einem anerkannten Schutzberechtigten und einer Gemeinde ein Integrationsabkommen abgeschlossen werden. Diese Verordnung wurde am 31. März 2017 aufgehoben. Keine Gemeinde hatte Interesse am Abschluss einer solchen Vereinbarung gezeigt (Ilareva 07.04.2017, S. 5 f.). Am 25. Juli 2017 wurde eine neue Verordnung mit identischem Titel erlassen (http://dv.parliament.bg/DVWeb/showMaterialDV.jsp?idMat=116399, zuletzt aufgerufen am 20.11.2017). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 8). Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat den Erlass der Verordnung in einer Erklärung vom 24. Juli 2017 begrüßt (http://www.unhcr.org/bg/3272-агенцията-на-оон-за-бежанците-приветс.html, zuletzt aufgerufen am 20.11.2017, übersetzt mit google translate), aber bemängelt, dass auch die neue Verordnung darauf basiere, dass sich die Kommunen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärten. An dieser Bereitschaft fehle es. Zudem biete die Verordnung keine wesentliche Unterstützung für einige der bedeutendsten und wichtigsten Hindernisse für eine effektive Integration, etwa dem Zugang von Flüchtlingen zu Sozialwohnungen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat überdies laut einem Pressebericht im November 2017 mitgeteilt, keine Gemeinde habe im Zeitraum seit Erlass der neuen Verordnung im Juli 2017 – wie auch bereits unter Geltung der Vorgänger-Verordnung – den erforderlichen Antrag gestellt, um mit einem anerkannten Schutzberechtigten eine Integrationsvereinbarung abzuschließen (http://econ.bg/Новини/Нито-една-община-не-е-пожелала-да-интегрира-бежанци_l.a_i.752825_at.1.html, zuletzt aufgerufen am 21.11.2017, übersetzt mit google translate). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass sich die anerkannten Schutzberechtigten, die sich in einer gravierenden Mangel- und Notsituation befinden und von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig sind, letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehen. Die Beschaffung von Wohnraum am freien Wohnungsmarkt ist auch dann nach Darstellung des UNHCR ein großes Problem, wenn finanzielle Mittel zur Anmietung von Wohnraum vorhanden sind (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Durch den Mangel an gezielter Unterstützung im Wohnungswesen müssten sich Statusinhaber durch Immobilienagenturen, Landsleute, Rechtsanwälte und Freiwillige ihren eigenen Wohnraum suchen. Die Vermittler nutzten häufig die Unerfahrenheit der Begünstigten mit den örtlichen Verhältnissen, ihr fehlendes bulgarisches Sprachwissen und ihren verzweifelten Bedarf an Wohnraum aus und verlangten von ihnen höhere Provisionen oder Mieten für Räume, denen es selbst am Nötigsten fehle (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Einen Vermieter zu finden, der bereit sei, eine Wohnung an Familien von vier oder mehr Personen zu vermieten, sei oft eine Herausforderung. Da keine nachhaltige Lösung existiere, seien vor allem besonders gefährdete Personen von Obdachlosigkeit bedroht (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Bereits im Jahr 2014 stellte das Bulgarische Flüchtlingskomitee fest, dass die Beschaffung von privatem Wohnraum allenfalls für Personen eine Option sei, deren Verwandte ihnen Geld überweisen könnten oder die über eine Arbeitsstelle verfügten. Hinzu komme, dass Vermieter die Vermietung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Religion oder wegen der Anzahl der Kinder der Flüchtlinge ablehnen würden (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, Monitoring Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in the Republic of Bulgaria In 2014, S. 53; AA 18.07.2017, S. 9). Auch die Nichtregierungsorganisationen, die in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18.07.2017, S. 9), sind nach Einschätzung des Senats nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen können (Ilareva 07.04.2017, S. 3 ff.). Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). […] bb) Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu erlangen, um die für Wohnraum und den übrigen Lebensbedarf benötigten Mittel zu erwirtschaften. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist anerkannten Schutzberechtigten auch und gerade deshalb versperrt, weil sie über keine Unterkunft verfügen. Die Jobcenter der Agentur für Arbeit unterstützen die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskurse und haben eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015, im Folgenden: Ilareva 27.08.2015, S. 3; Ilareva 07.04.2017, S. 6). Doch selbst nach erfolgreicher Registrierung erweist es sich für die anerkannten Schutzberechtigten als fast unlösbare Aufgabe, ohne Kenntnisse der bulgarischen Sprache einen Arbeitsplatz zu finden (AA 18.07.2017, S. 6; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 12 f.). Ohne Registrierung beim Jobcenter können anerkannte Schutzberechtigte zwar möglicherweise am lokalen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Sie verdienen dort aber nur den Mindestlohn bzw. einen Betrag, der nicht ausreicht, um die monatlichen Ausgaben zu decken (Ilareva 27.08.2015, S. 3; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; insofern in der deutschen Übersetzung der Stellungnahme von Ilareva 07.04.2017, S. 6, unzutreffend wie folgt zitiert: „erhalten […] einen minimalen Lohn, der aber ausreicht, um ihre monatlichen Kosten zu decken.“ Im Original des UNHCR-Berichts und in der Stellungnahme von Ilareva heißt es hingegen: „earning the minimum wage, which is insufficient to cover […]“; vgl. auch Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 35). Auch diese Beschäftigungsverhältnisse bieten also keine Gewähr dafür, eine Unterkunft und den übrigen Lebensbedarf finanzieren zu können (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris Rn. 14, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Ilareva vom 27.08.2015). […] cc) Die erheblichen Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft und einer den Lebensbedarf deckenden Beschäftigung bergen zugleich die Gefahr der Verelendung, da auch kein Zugang zu Sozialhilfe besteht. Denn die bereits erörterte Registrierung beim Jobcenter ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe stellen zu können (Saarländisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A 330/16 –, juris Rn. 30; Ilareva 27.08.2015, S. 4; Ilareva 07.04.2017, S. 7). Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe, ohne die sie andererseits keine Unterkunft (auf dem freien Wohnungsmarkt) erlangen können (Ilareva 27.08.2015, S. 4). Der Zugang zu einer Meldeadresse ist daher der „Dreh- und Angelpunkt“ für die Schutzberechtigten in Bulgarien (Saarländisches OVG, a.a.O.). Selbst wenn es anerkannten Schutzbedürftigen möglicherweise mit Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, die – wie ausgeführt – im Einzelfall helfen, gelingt, Wohnraum zu erlangen, besteht das Risiko, dass die Wohnortgemeinden dennoch nicht bereit sind, die Schutzbedürftigen bei der behördlichen Registrierung zu unterstützen (Ilareva 07.04.2017, S. 10). Dementsprechend stellte das Bulgarische Flüchtlingskomitee bereits im Jahr 2014 fest, dass anerkannte Schutzberechtigte, die über keine Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten verfügen, in größter Armut leben (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, Monitoring Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in the Republic of Bulgaria In 2014, S. 38). Nach dem oben dargestellten Maßstab sind anerkannte Schutzberechtigte zwar nicht besser zu behandeln als die inländische Bevölkerung. Die Lage der anerkannten Schutzberechtigten unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Lebenssituation der bulgarischen Bevölkerung. Sie haben keine sozialen Kontakte, können nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen, sind weitestgehend auf sich allein gestellt und haben vor allem keinen Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten und Sozialhilfe. Hinzu kommen Verständigungsprobleme, da sie die bulgarische Sprache nicht beherrschen und die Angestellten in den Behörden üblicherweise keine Fremdsprache sprechen (Ilareva 27.08.2015, S. 3).“ Nach Ansicht der Kammer ist daher anhand der nochmals tagesaktuell gewürdigten Erkenntnislage, für deren Veränderung keine Anhaltspunkte vorliegen, in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht sichergestellt, dass der Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrung und Hygiene hat, sodass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Antragstellers besteht. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung der nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers führt dazu, dass letzteres überwiegt. Auf Seiten des Antragstellers kommt der Eintritt von Gefährdungen im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht, denen das lediglich zeitlich gefährdete Abschiebungsinteresse der Antragsgegnerin gegenübersteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 – OVG 3 S 87.18 –, juris Rn. 3; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – VG 23 L 699.18 A –, juris; vgl. zum Maßstab bei Art. 3 EMRK aber BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller am 5. Oktober 2018 nach einer Beinlängendifferenz operiert worden ist und sich offenbar derzeit noch in einer Rehabilitation befindet. Es ist daher im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Kläger in Bulgarien die notwendige medizinische Versorgung erhalten kann oder ob schon wegen der Umstände des Einzelfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist danach nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).