Urteil
28 K 574.18 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0502.28K574.18A.00
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Leitsätze
1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer die Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer bzw. seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.20)
2. Es ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. (Rn.39)
3. Auf Basis der aktuellen Erkenntnislage ist zu konstatieren, dass allein eine unterstellte Mitgliedschaft oder Unterstützung einer oppositionellen Partei oder Vereinigung, wie insbesondere des OFC, nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr genügt. (Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer die Gefahren aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer bzw. seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.20) 2. Es ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. (Rn.39) 3. Auf Basis der aktuellen Erkenntnislage ist zu konstatieren, dass allein eine unterstellte Mitgliedschaft oder Unterstützung einer oppositionellen Partei oder Vereinigung, wie insbesondere des OFC, nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr genügt. (Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage, über die nach Übertragung der Streitsache der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 1. November 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes – GG –, Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1, 3 AsylG oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Ein Anspruch § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer bzw. seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt und dessen Schutz sie oder er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in ihrem bzw. seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer bzw. seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen vorliegenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die Ausländerin oder der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL –) widerspiegeln, dass es der Klägerin oder dem Kläger obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von der Ausländerin oder dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (st. Rpsr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der QRL ein (vgl. zur früheren Fassung der Richtlinie: BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24/08 –, juris Rn. 13; vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 19-23, und vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 21). Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre bzw. seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie oder er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie oder er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Eine der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass die oder der Betroffene für ihre bzw. seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. zur früheren Fassung der QRL BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – BVerwG 10 C 24/08 –, juris Rn. 14 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung des Klägers nicht begründet. Unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. aa) Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger geschilderten Geschehnisse im Juli 2005, was nach gregorianischem Kalender März bzw. April 2013 entsprechen würde, die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG, welche mit einem Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG verknüpft ist, erfüllen, stehen diese Geschehnisse jedenfalls in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise im Oktober 2016. Der Kläger reiste überdies nach eigenem Bekunden zur damaligen Zeit unbehelligt und freiwillig (zu Studienzwecken) aus. Auch mit den von ihm vorgebrachten späteren Maßnahmen des äthiopischen Staates (Wohnungsdurchsuchung, kurzzeitige Inhaftierung des Vaters, Haftbefehl gegen den Kläger) bringt er die damaligen Geschehnisse nicht in Verbindung. bb) Dem Kläger droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung wegen der von ihm behaupteten Tätigkeiten für den OFC vor seiner Ausreise. Festzuhalten ist zunächst, dass der Kläger insoweit unverfolgt ausgereist ist. Denn die von ihm geschilderte Durchsuchung seiner ehemaligen Wohnung, die zeitweise Inhaftierung seines Vaters und der Erlass eines Haftbefehls sind zeitlich nach seiner Ausreise aus Äthiopien zu verorten und somit Nachfluchtgründe. Vor seiner Ausreise kam es in diesem Zusammenhang zu keinen ersichtlichen gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen. Offen bleiben kann die Frage, ob eine Verfolgungshandlung des äthiopischen Staates in Form von Inhaftierung und Bestrafung des Klägers wegen seiner damaligen Spionagetätigkeiten überhaupt mit einem Verfolgungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG verknüpft wäre, oder ob sich derartige Konsequenzen nicht vielmehr als – flüchtlingsrechtlich „neutrale“ – Sanktionen von Verstößen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften darstellen würden. Denn das Vorbringen des Klägers war unter Berücksichtigung der Prüfung sogenannter Realkennzeichen, welche als Kriterien zur Überprüfung der Erlebnisbasiertheit einer Aussage heranzuziehen sind, bereits nicht glaubhaft. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die richterliche Überzeugungsbildung ist das vom Kläger vorgelegte Dokument vom 5. Februar 2018 nebst beglaubigter Übersetzung aus dem Amharischen. Das Dokument soll ein Haftbefehl des „Höheren Gerichts“ der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sein, wonach der Kläger wegen seines Einsatzes zur Untergrabung der Verfassung und des verfassungsmäßigen Systems durch Weitergabe vertraulicher Informationen an oppositionelle Organisationen in Gewahrsam zu nehmen sei. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handele. Diese Einschätzung stützt sie auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 2018, die im Wege eines Amtshilfeersuchens eingeholt wurde. Demnach handelt es sich nicht um ein echtes Dokument. Zudem wäre ein echtes Dokument dieser Art ohne Unterschrift nicht gültig. Gegen den Kläger sei nach den vorliegenden Informationen am obersten Bundesgerichtshof Äthiopiens kein Strafverfahren anhängig. Auch wenn die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes keine nachprüfbaren Details nennt, aus denen die Schlussfolgerung der fehlenden Echtheit getroffen wurde, erscheint die Einschätzung – unter Berücksichtigung der einfachen Gestaltung des Dokuments und der fehlenden Unterschrift – plausibel. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, welche diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnten. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass im Jahr 2018 tatsächlich noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen wäre, wenn das Dokument echt wäre. Er selbst hat diesbezüglich auch keine durchgreifenden Einwendungen gegenüber der Einschätzung des Auswärtigen Amtes erhoben, um die Echtheit des Dokuments zu stützen. Weitere Amtsermittlungsmaßnahmen waren daher nicht angezeigt. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass er das Dokument tatsächlich nur von Dritten erhalten hätte und ihm demzufolge keine eigenhändige Fälschung vorzuwerfen wäre, sind die Existenz eines unechten Dokumentes und dessen Übermittlung durch Angehörige des OFC für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens schädlich. Denn der Kläger will gerade wegen seiner Tätigkeiten für den OFC in das Visier der Behörden geraten sein, weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass der OFC ohne sein Zutun oder zumindest seine Kenntnis ein entsprechendes Dokument erstellt und an ihn übermittelt. Ausgehend davon konnte der Kläger durch seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft vermitteln, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat besteht. Auch wenn sowohl die technischen Standards als auch das Niveau von Sicherheitsvorkehrungen in Äthiopien andere als in Deutschland sein mögen, teilt der Einzelrichter grundsätzlich die Bedenken der Beklagten dahingehend, dass es dem Kläger, der damals als junger Erwachsener bereits OFC-Mitglied gewesen sein will, ohne weiteres möglich gewesen sein soll, ohne jegliche Sicherheitsüberprüfung, spezifische Ausbildung/Schulung sowie Überwachung und Supervision Zutritt zu Räumlichkeiten bedeutender Behörden in Äthiopien zu erlangen und dort über einen längeren Zeitraum unbehelligt sensible Daten einzusehen und kopieren zu können. Diese Einschätzung erfolgte auch vor dem Hintergrund der Größe und Funktionsfähigkeit des äthiopischen Staates sowie dessen Überwachungsapparates, der insbesondere ein Netzwerk aus Informanten sowie Telekommunikationsmittel und verschiedene modernste Technologien zur Überwachung von Oppositionellen, Kritikern und der Normalbevölkerung einsetzt (s. z.B. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 25; DIS, An Update on the Security and Human Rights Situation since February 2022, September 2022, S. 24, 49). Gegen das Vorbringen des Klägers spricht auch, dass das Unternehmen N... – ausgehend von einer kursorischen Internet-Recherche – zwar tatsächlich zu existieren und Geschäftsräume in Addis Abeba zu haben scheint, aber nach den Schilderungen des Klägers nur zehn Mitarbeiter (davon fünf Techniker) hatte und zudem primär mit dem Import und Verkauf von neuer und gebrauchter Computer-Hardware befasst war. Dass ein Kleinunternehmen, das vorrangig Handel mit Computer-Hardware betreibt, einen erheblichen Vertrauensvorschuss wichtiger äthiopischer Behörden erhält, sodass die Mitarbeiter weder vorab überprüft noch während ihrer Arbeit überwacht werden, ist fernliegend. Der Kläger konnte hier auch keine besonderen Umstände vortragen, die eine abweichende Beurteilung tragen könnten, etwa außergewöhnlich großes Fachwissen des Unternehmens oder persönliche Beziehungen der Unternehmensführung zu wichtigen Behördenvertretern. Hinzu tritt, dass der Kläger den Inhalt seiner Tätigkeit und die Mitnahme von Unterlagen und Informationen detailarm und wenig anschaulich beschrieb, sodass der Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass es sich dabei um selbst erlebte Geschehnisse handelte. So verwendete er zwar durchaus fachspezifisches Vokabular und seine Arbeitsbeschreibung passt bei genereller Betrachtung zu dem typischen Tätigkeitsbild eines IT-Fachmannes, der verschiedene Tätigkeiten von Drucker-Reparaturen über die Lösung von Software- und Viren-Problemen bis hin zur Datenrettung beschädigter Computer übernimmt. Die für derartige Schilderungen notwendigen Kenntnisse kann er jedoch ohne weiteres auch im Rahmen seiner Ausbildung und einer entsprechenden Berufstätigkeit erlangt haben, ohne dass dies zwingend die Plausibilität des Vorbringens zu seinem Verfolgungsschicksal stützt. Vor allem konnte der Kläger nicht glaubhaft vermitteln, wie er konkret in den Situationen agierte, in denen er den OFC betreffende Haftbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse usw. entdecke und kopierte, und wie er sich dabei fühlte, insbesondere hinsichtlich eines Entdeckungsrisikos. Er schilderte primär die Durchführung der allgemeinen Tätigkeiten, wegen derer er zu den Behörden geschickt worden sein soll. Von der konkreten Durchführung der verbotenen Tätigkeiten konnte er jedoch kein anschauliches Bild vermitteln. Er beschränkte sich trotz Nachfragen des Einzelrichters und seines Verfahrensbevollmächtigten auf die Aussage, Dokumente und Entscheidungen gefunden zu haben, die er auf einen Stick herunterlud und diesen entweder weitergab oder die darauf befindlichen Unterlagen später ausdruckte. Auch die Fragen des Einzelrichters, ob er unbeobachtet tätig werden konnte und wie er die Unterlagen und Informationen gefunden habe, beantwortete er ohne Schilderung anschaulicher Details oder nachvollziehbare eigenpsychologische Vorgänge. Dass er dabei Angst wegen einer möglichen Entdeckung oder andere Emotionen hatte, war nicht spürbar. Lediglich zum Schluss der Anhörung bejahte er knapp die ausdrückliche Nachfrage seines Verfahrensbevollmächtigten, ob er Angst gehabt habe, und verwies mit einem Satz darauf, dass er aus Überzeugung gehandelt habe. Des Weiteren fiel auf, dass die Schilderungen des Klägers – trotz mehrfacher Nachfragen – nicht unerhebliche Auffälligkeiten hinsichtlich der zeitlichen Abläufe zeigten. So teilte er zunächst mit, die Schule im Jahr 2014 beendet zu haben, nach einem Blick in eine von ihm mitgebrachte Urkunde korrigierte er dies auf August 2012. Des Weiteren schilderte er, dass er im Jahr 2012 nach Addis Abeba gegangen und dort fast ein Jahr lang nach Arbeit gesucht habe, die er dann bei N... gefunden habe. Für das Unternehmen habe er sodann für ca. ein Jahr und fünf Monate gearbeitet, bevor er nach Deutschland gegangen sei. In Anbetracht seiner Ausreise am 11. Oktober 2016 verbleibt eine erhebliche zeitliche Lücke. Denn selbst wenn man den Beginn der Arbeitssuche in Addis Abeba am Ende des Jahres 2012 verortet und ca. zweieinhalb Jahre hinzurechnet, gelangt man nur bis zum Frühjahr 2015. Die dementsprechende Lücke von nahezu anderthalb Jahren bis zur Ausreise konnte der Kläger trotz Nachfragen nicht erklären. Auch Unsicherheiten im Umgang mit dem gregorianischen Kalender können dem Kläger nicht zugutegehalten werden, da er einen in sich schlüssigen Zeitstrahl auch anhand des äthiopischen Kalenders hätte darlegen können. Der Einzelrichter wies ihn darauf in der mündlichen Verhandlung sogar explizit hin. Hinzu tritt, dass der Kläger in verschiedenen Zusammenhängen den Zeitraum „ein Jahr und fünf Monate“ angab: Die Dauer seiner Tätigkeit für N..., den Zeitraum zwischen seiner Ausreise und der Kenntniserlangung von dem Haftbefehl und der Durchsuchung sowie die Dauer der Gastronomieausbildung in Deutschland. Dies weckt – in der Gesamtschau mit den vorstehenden Aspekten – zusätzliche Zweifel an der Belastbarkeit seiner Zeitangabe bezüglich der Tätigkeit für k.... Auch die Tatsache, dass der Kläger nicht zeitnah nach der von ihm behaupteten Kenntniserlangung von den Maßnahmen des äthiopischen Staates seinen Asylantrag stellte, geht in der Gesamtschau zulasten der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass allein eine verspätete Antragstellung nicht die Unglaubhaftigkeit begründen würde. Insoweit wäre der Umstand, dass er zunächst legal zu Studienzwecken nach Deutschland einreiste, hier einen Aufenthaltstitel hatte und sodann infolge von Stress sein Studium nicht fortsetzen konnte und exmatrikuliert wurde, eine mögliche Erklärung der Abläufe. Dennoch ist es – ausgehend von den vorstehend dargelegten Glaubhaftigkeitszweifeln – nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht schneller reagierte, wenn er von einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgegangen sein will. Von der Durchsuchung seiner Wohnung in Addis Abeba und der Verhaftung seines Vaters hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift seiner Anhörung beim Bundesamt im August 2017 erfahren. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er es nicht genau sagen könne, es aber ein Jahr und fünf Monate nach der Einreise nach Deutschland gewesen sei, d.h. ungefähr im März 2018. Unterstellt man zu seinen Gunsten Letzteres und berücksichtigt zudem das Datum des von ihm vorgelegten Haftbefehls (5. Februar 2018), vergingen dennoch mindestens fünf Monate zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung. Vor dem Hintergrund, dass der (intelligente) Kläger nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland rechnen konnte, sondern zum 1. April 2018 das vierte und somit – nach der Regelstudienzeit für seinen Master-Studiengang – letzte Semester begonnen hätte, wäre eine deutlich schnellere Reaktion zu erwarten gewesen, wenn der Kläger tatsächlich von einem ernsthaften Verfolgungsrisiko in Äthiopien ausgegangen wäre. cc) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft beim OFC oder seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo. Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG, die an seine politische Überzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe anknüpfen, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1, 5 AsylG, sind nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer möglichen Gruppenverfolgung. (1) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (s. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 19 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 30). (2) Auch insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist, sodass ihm die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugutekommt (vgl. zur Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung und „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2020 – 13 A 4084/18.A –, BeckRS 2020, 22314, Rn. 8 ff.). Ausgehend davon ist eine Gruppenverfolgung, von der auch der Kläger betroffen ist, nicht beachtlich wahrscheinlich. Bei Zugrundelegung seines Vorbringens und unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als OFC-Mitglied oder seiner Oromo-Zugehörigkeit in Äthiopien verfolgt werden würde. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass insbesondere seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy im Jahr 2018 eine Reihe von politischen und rechtlichen Änderungen in Äthiopien eingetreten ist (s. z.B. Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 3.2.1 ff.). Das Auswärtige Amt konstatierte in seinem letzten Lagebericht (Stand: Dezember 2021), dass seit Anfang des Jahres 2018 über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden waren (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 9; teilweise wird von noch höheren Zahlen ausgegangen, s. z.B. Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 3.4.1 ff.). Dazu zählten auch der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, Vorsitzender der OFC, und sein Stellvertreter Bekele Gerba (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 9; Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 12.1.1 f.). Premierminister Abiy hatte diese Politik fortgesetzt: Im Mai 2018 wurde der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien bis Juli 2018 als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt. Gleichzeitig wurden die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des Oromia Media Network – OMN –, Jawar Mohamed, fallengelassen. Alle drei Personen galten zuvor als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt. Berhanu Nega hat mittlerweile die Partei Ethiopian Citizens Party for Social Justice – EZEMA – gegründet, mit der er auch bei den Nationalwahlen angetreten ist. Jawar Mohammed hat sich zu einem der größten Kritiker von Premierminister Abiy entwickelt. Er saß allerdings in Haft und war daher von der Teilnahme am Wahlkampf und der öffentlichen politischen Debatte ausgeschlossen. Abiy hatte bereits andere Vertreter von Oppositionsparteien, die bislang von der Regierung noch vor allem durch Verhaftungen und unterschiedliche Verbote bekämpft wurden, eingeladen, sich am politischen Prozess des Landes aktiv zu beteiligen. Die Besetzung der Leitung der Nationalen Wahlbehörde – NEBE – mit der prominenten ehemaligen Oppositionspolitikerin Birtukan Mideksa, die aus offensichtlich politischen Gründen mehrmals inhaftiert worden war und bis Oktober 2018 im Exil lebte, wurde in Opposition und Zivilgesellschaft sehr positiv aufgenommen. Darüber hinaus band Abiy auch Oppositionsparteien in seine neue Regierung ein. So wurde Berhanu Nega neuer Bildungsminister. Der Vorsitzende des National Movement of Amhara – NAMA –, Belete Mola Getahun, wurde Minister für Innovation und Technologie. Obwohl die Oromo Liberation Front – OLF – (ebenso der OFC) die letzten Wahlen öffentlich boykottiert hatte, wurde OLF-Vizepräsident Kejela Merdasa Minister für Kultur und Sport. Mit Belete und Kejela sind somit Oppositionsvertreter der beiden größten Volksgruppen, Oromos und Amharas, in die Regierung eingebunden (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 9 f., 20; vgl. auch Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 6, 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 11 f., 27 f.). Des Weiteren ist den Erkenntnissen zu entnehmen, dass im Juli 2018 eine Amnestie für politische Dissidentinnen und Dissidenten erfolgte und alle Ermittlungen gegen Menschen oder Organisationen wegen des Verdachts des Hochverrates, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstandes eingestellt wurden. Zudem wurden mit Ginbot7, der OLF, der Ogaden National Liberation Front – ONLF –, der Amhara Democratic Forces Movement – ADFM – und der Tigray People's Democratic Movement – TPDM – ehemals militante Gruppen von der Liste der Terrororganisationen gestrichen (s. Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 1, 6; Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 3.6.3 f., 10.1.8; Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den VGH Bayern, 7. Februar 2019, S. 2). Der OFC ist eine registrierte politische Partei in Äthiopien, der unter anderem mit der OLF kooperiert. Vorsitzender ist Merera Gudina, stellvertretender Vorsitzender Bekele Gerba. Beide wurden im Januar 2018 aus der Haft entlassen (s. Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 12.1.1 ff.). Eine weitere Führungspersönlichkeit ist Jawar Mohammed (s. Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 12.2.5; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Lage von Mitgliedern verschiedener Parteien – Situation bei Rückkehr, 10. November 2020, S. 5). Bekele Gerba und Jawar Mohamed wurden im Jahr 2020 nach gewalttätigen Ausschreitungen infolge der Ermordung des Oromo-Sängers Hachalu Hundessa inhaftiert (s. ACCORD, Lage von Mitgliedern der verschiedenen Oromo-Parteien, 10. November 2020, S. 5 f.; Freedom House, Freedom in the World – Ethiopia, Februar 2022, S. 6 f.). Den Erkenntnissen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass sich zahlreiche Oppositionelle und Journalisten seit ihrer Verhaftung im Juli 2020 in Folge der ethnischen Unruhen nach der Ermordung Hundessas in Haft befanden und dass ihre Prozesse zum Großteil noch andauerten (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 5; s. auch Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 13 f.; USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2021, April 2022, S. 6; HRW, World Report 2023, Ethiopia, Events of 2022, Januar 2023, S. 4; Amnesty International – AI –, Äthiopien 2022, 28. März 2023). Verhaftungen betrafen auch zahlreiche OFC-Anhänger (s. Home Office UK, Ethiopia: Oromos, OLF and OLA, März 2022, Ziff. 2.4.7). Bekele Gerba und Jawar Mohamed wurden im Januar 2022 aus der Haft entlassen (s. HRW, World Report 2023, Ethiopia, Events of 2022, Januar 2023, S. 4). Mit Blick auf oppositionelle Studenten- und Jugendorganisationen wird berichtet, dass ein Inhaftierungsrisiko bestehe, aber Gewalt und gewaltsame Maßnahmen kriminalisiert seien, nicht die Mitgliedschaft als solche; die Situation für protestierende Studenten bzw. Oppositionsparteien habe sich verbessert (Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 4.8.1 ff.). Weiterhin ist zu konstatieren, dass bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy im April 2018 das berüchtigte „Maekelawi-Gefängnis“ in Addis Abeba geschlossen wurde, in dem offenbar insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren, und im August 2018 das bis dahin für Folter berüchtigte „Jail Ogaden“ in der Region Somali (s. VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 B 19.31004 –, juris Rn. 41; s. auch Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 4.6.3 f.). Gleichzeitig gibt es auch nicht unerhebliche Kritik an dem Kurs von Premierminister Abiy, insbesondere mit Blick auf die Zunahme von – auch ethnisch bedingten – Konflikten im Land, eine insgesamt verschlechterte Sicherheitslage und das Vorgehen gegen regierungskritische Journalisten sowie Mitglieder und Führungspersönlichkeiten oppositioneller Parteien (s. Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 8, 10 f., 14 f.; ACCORD, Lage von Mitgliedern der verschiedenen Oromo-Parteien, 10. November 2020, S. 2 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 25 f.; Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 3.8.1 ff., 4.2.1 ff.; USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2021, April 2022, S. 12; HRW, World Report 2023, Ethiopia, Events of 2022, Januar 2023, S. 4; Amnesty International – AI –, Äthiopien 2022, 28. März 2023). Zudem fanden im Juni 2021 in 436 von 547 Wahlkreisen Wahlen statt, bei denen zwar einige Verbesserungen unter der Leitung der NEBE festgestellt wurden, die Akzeptanz aber unter anderem an der fehlenden Teilnahme zentraler politischer Gruppen und einer Einschüchterung registrierter Oppositionsparteien und Medien litt (s. Freedom House, Freedom in the World – Ethiopia, Februar 2022, S. 2, 3 f., 5, 7; vgl. auch USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2021, April 2022, S. 11 f.). Die Wahlen wurden unter anderem von der OLF und dem OFC boykottiert (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 5, 10; USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2022, März 2023, S. 31; Freedom House, Freedom in the World 2023 – Ethiopia, 14. März 2023, S. 4). Mit Blick auf gewalttätige Konflikte im Land ist zum einen der Tigray-Konflikt hervorzuheben, der sich im vergangenen Jahr zugespitzt hatte, bevor Anfang November 2022 ein Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten, Abrüstung und die Wiederaufnahme von Hilfsgüterleistungen vereinbart wurden (s. HRW, World Report 2023, Events of 2022 – Ethiopia, Januar 2023, S. 2 f.; Bundesamt, Briefing Notes KW 45/2022, 7. November 2022, S. 1 f.; Briefing Notes KW 46/2022, 15. November 2022, S. 1). Zum anderen sind Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Oromo Liberation Army – OLA – ein maßgeblicher Faktor für die Sicherheitslage im Land: Die OLA wird seit einiger Zeit für bewaffnete Auseinandersetzungen, gezielte Tötungen und andere Gräueltaten verantwortlich gemacht (s. zu den Jahren 2020 und 2021: Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 22). Die Regierung reagierte auf bewaffnete Angriffe der OLA in den westlichen und südlichen Teilen von Oromia mit einer im Januar 2019 begonnenen Strafverfolgungsoffensive (s. ACCORD, Lage von Mitgliedern der verschiedenen Oromo-Parteien, 10. November 2020, S. 2; HRC, Report of the International Commission of Human Rights Experts on Ethiopia, 19. September 2022, S. 4 f.). Medienberichten zufolge ist es im Jahr 2019 zu Kämpfen zwischen der äthiopischen Armee gegen die OLA in West- und Süd-Oromia gekommen, wobei Dutzende unbewaffnete Zivilisten getötet worden sein sollen. Im Mai 2021 wurde die OLA vom äthiopischen Parlament zur terroristischen Vereinigung erklärt (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 7, 8; EUAA, Ethiopia – Security Situation in Tigray, 8. April 2022, S. 3; Freedom House, Freedom in the World – Ethiopia, Februar 2022, S. 6 f.). Im Jahr 2022 setzten sich gewaltsame Zusammenstöße insbesondere in Oromia fort, bei denen sowohl die OLA als auch Regierungstruppen eine Vielzahl von Zivilisten töteten (s. HRW, World Report 2023, Ethiopia, Events of 2022, Januar 2023, S. 1, 3; USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2022, März 2023, S. 3 f., 23, 42; Bundesamt, Briefing Notes Zusammenfassung, Äthiopien – Juli bis Dezember 2022, S. 1, 3, 5 ff.; Freedom House, Freedom in the World 2023 – Ethiopia, 14. März 2023, S. 11 f.; DIS, An Update on the Security and Human Rights Situation since February 2022, September 2022, S. 12). Im Januar 2023 begann im südlichen Oromia eine Militäroperation der Ethiopian National Defense Forces – ENDF – gegen die OLA (s. Bundesamt, Briefing Notes KW 02/2023, 9. Januar 2023, S. 1; Briefing Notes KW 03/2023, 16. Januar 2023, S. 1). Im Februar 2023 gab es zahlreiche Todesopfer im Zusammenhang mit einem Angriff der OLA auf ein Lager für Binnenvertriebene im Westen Oromias (s. Bundesamt, Briefing Notes KW 08/2023, 20. Februar 2023, S. 1). Überdies wird über die Verwicklung militanter Amhara-Kämpfer in Tötungen von Oromo-Zivilisten in den an die Amhara-Region angrenzenden Gebieten auf der einen Seite sowie Tötungen ethnischer Amhara durch die OLA auf der anderen Seite berichtet (s. Freedom House, Freedom in the World 2023 – Ethiopia, 14. März 2023, S. 2, 7; DIS, An Update on the Security and Human Rights Situation since February 2022, September 2022, S. 12; AI, Äthiopien 2022, 28. März 2023). Des Weiteren wird in den Erkenntnissen von Einschränkungen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Aktivisten und (vermeintlichen) Unterstützern der OLF berichtet (s. ACCORD, Lage von Mitgliedern der verschiedenen Oromo-Parteien, 10. November 2020, S. 3), was offenbar auch darin begründet liegt, dass die Regierung keine klare Trennung zwischen der OLF und der OLA vornimmt (s. DIS, An Update on the Security and Human Rights Situation since February 2022, September 2022, S. 1, 24 f., 49 f.). Eine systematische oder generelle Verfolgung von OLF-Anhängern wird in den Erkenntnismitteln allerdings verneint (s. ACCORD, Lage von Mitgliedern der verschiedenen Oromo-Parteien, 10. November 2020, S. 4; Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 2.4.26). Ein Verfolgungsrisiko ist vielmehr im Einzelfall auf Basis des individuellen Vorbringens zu beurteilen, wobei die jeweilige politische Gruppe, die Aktivitäten der Person, ihre bisherigen Erfahrungen einschließlich etwaiger Verhaftungen sowie die konkrete Region der Rückkehr (innerhalb Äthiopiens sowie auch Oromias) in den Blick zu nehmen sind (s. Home Office UK, Ethiopia: Oromos, OLF and OLA, März 2022, Ziff. 2.4.13, 2.4.26). Nach alledem ist auf Basis der aktuellen Erkenntnismittellage zu konstatieren, dass allein eine unterstellte Mitgliedschaft oder Unterstützung einer oppositionellen Partei oder Vereinigung, wie insbesondere des OFC, nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr genügt. Selbst führende Mitglieder und besonders exponierte Oppositionspersönlichkeiten sind aktuell keiner generellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sondern – wie im Falle von Bekele Gerba und Jawar Mohamed – seit dem Amtsantritt von Ahmed Abiy nur im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Vorfällen strafrechtlich verfolgt worden, was als grundsätzlich zulässige Ahndung kriminellen Unrechts und Gefahrenabwehrmaßnahme anzusehen ist. Dann muss eine Verfolgungsgefahr aber erst recht für einfache Personen, denen nur die Mitgliedschaft in einer offiziellen politischen Partei wie dem OFC vorgehalten werden könnte, verneint werden. Lediglich eine (unterstellte) Unterstützung der OLA oder ein gesteigertes Risikoprofil wegen vergangener OLF-Aktivitäten kann im Einzelfall zu einer Verfolgung führen. Hierfür ist jedoch im Falle des Klägers nichts ersichtlich, wobei es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob auf Addis Abeba oder auf I... abgestellt wird. Soweit generell von einer Zunahme ethnischer Spannungen und in diesem Zusammenhang von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Gräueltaten berichtet wird, ist der Grund dafür vorrangig in dem Konflikt mit der OLA bzw. – globaler betrachtet – in der ethnischen Zersplitterung Äthiopiens zu sehen. Zu erwähnen ist auch, dass jüngst Friedensgespräche zwischen der Regierung und der OLA begonnen haben (s. Europe External Programme with Africa – EEPA –, Situation Report – Horn of Africa, No. 416, 24. April 2023, und No. 417, 25. April 2023). Auf Basis der Erkenntnismittel ist zudem nicht ersichtlich, dass es aufgrund von Verschlechterungen der allgemeinen Lage zur gezielten Verfolgung sämtlicher Oppositionsgruppierungen, einschließlich des OFC, durch Akteure im Sinne von § 3c Nr. 2, 3 AsylG gekommen wäre. Vielmehr ist beispielsweise zu erwähnen, dass eine größere Zahl von Inhaftierungen Oppositioneller infolge von Attentaten im Jahr 2019 gegen Vertraute Abiys letztendlich damit endete, dass die meisten Häftlinge gegen Zahlung einer Geldstrafe wieder freigelassen wurden (s. Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 9 f.; Home Office UK, Ethiopia: Opposition to the Government, Juli 2020, Ziff. 4.4.6 f.). Ein weiteres Beispiel für die unabhängige Arbeit der Justiz ist eine letztinstanzliche Entscheidung der Kassationskammer des Supreme Courts im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Hungerstreik von Oromo-Oppositionspolitikern, wonach diese in einem privaten Krankenhaus zu behandeln sind (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 8). Mit Blick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo gilt auf Basis der vorstehenden Erkenntnisse im Ergebnis nichts anderes. Es ist nicht von einer (landesweiten) Gruppenverfolgung der Oromo auszugehen (so z.B. auch VGH Bayern, Urteil vom 28. Februar 2019 – 8 B 17.31645 –, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 17. Oktober 2021 – 23 ZB 19.33385 –, juris Rn. 86). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass Premierminister Ahmed Abiy selbst zu dieser Volksgruppe gehört (s. Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 1), die im Übrigen mit ca. 34 % die größte ethnische Gruppe in Äthiopien darstellt (s. USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2021, April 2022, S. 16). Des Weiteren erklärte die Regierung im März 2020, dass auch Oromiffa (auch genannt: Afaan Oromo) Amtssprache werden soll, was zuvor ausschließlich Amharisch gewesen ist (s. Bundesamt, Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 21 f.). Auch das Home Office UK stuft daher die allgemeine Behandlung von Oromos nicht als Verfolgung ein (so auch Home Office UK, Ethiopia: Oromos, OLF and OLA, März 2022, Ziff. 2.4.19). (3) Im Übrigen würden die vorstehend unter (2) genannten Gründe im Ergebnis auch gegen eine Verfolgung des Klägers wegen der von ihm behaupteten Spionagetätigkeiten für den OFC vor der Ausreise im Oktober 2016 sprechen, selbst wenn sein Vortrag glaubhaft gewesen wäre. 2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Nach dieser Vorschrift genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sind weitgehend deckungsgleich. Aufgrund der Ablehnung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen kommt somit auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1, 3 AsylG. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist eine Ausländerin oder ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigter, wenn sie oder er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr bzw. ihm in ihrem bzw. seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (s. Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 4 AsylG Rn. 41 m.w.N.). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 15 ff.). Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der QRL. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.18 ff., Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). Abzustellen ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2020 – A 10 S 1272/17 –, juris Rn. 51; zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG s. auch VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VG 28 K 583.17 A –, juris Rn. 39 f.). b) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. aa) Dem Kläger droht in Äthiopien nicht beachtlich wahrscheinlich die Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Mit Blick auf eine mögliche Bestrafung wegen der von ihm behaupteten Entnahme und Weitergabe vertraulicher Informationen und Dokumente an die OFC liegt kein glaubhafter Vortrag vor (s.o., 1. b) bb)). bb) Auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen dem Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich. (1) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt Art. 15 Buchst. b der QRL um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu beachten (s. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Danach ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 213). (2) Die allgemeine humanitäre Lage kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12 zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bei „nichtstaatlichen“ Gefahren; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a./Ibrahim –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17/Jawo –, juris Rn. 90 ff.). (3) Ob diese engen Voraussetzungen bezüglich der humanitären Lage in Äthiopien bzw. konkret in Addis Abeba oder I... vorliegen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn jedenfalls wäre eine kritische humanitäre Lage nicht auf einen Akteur zurückzuführen. Gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 1-3 AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Es ist demnach ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, welches die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11/19 –, juris Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass die humanitäre Lage in Äthiopien, insbesondere mit Blick auf die Nahrungsmittelversorgung, auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn bestimmte Akteure die Versorgung mit Wasser, Nahrung, Medikamenten usw. gezielt behindern bzw. blockieren würden. Dies ist jedoch zumindest für I... und Addis Abeba nicht als maßgeblicher Faktor anzunehmen. Vielmehr liegt in Äthiopien vorrangig ein Zusammenwirken von inner- und zwischenstaatlichen Konflikten, Dürreperioden und den Folgen der COVID19-Pandemie vor (s. z.B. World Food Programme – WFP –, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. vii, 4, 6 f., 9 f., 26; UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 7; Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 2 f., 8; Bundesamt, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 36; zur humanitären Lage s. auch noch ausführlich unter 4.). Zwar ist mitunter von großen Schwierigkeiten bei der Lieferung von humanitären Hilfsgütern in die Tigray-Region berichtet worden (s. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 7; Bundesamt, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40 ff.; WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 9 f., 26). Dies dürfte auch auf einzelne kriegerisch tätige Akteure in dieser Region zurückzuführen gewesen sein. Allerdings betrifft dies zum einen unmittelbar nur die Region Tigray, hingegen ersichtlich nicht Addis Abeba und die Region um I.... Zum anderen wurden – nach dem zwischenzeitlichen Waffenstillstand von Anfang November 2022 – Hilfsgüterlieferungen zwischenzeitlich sogar im Tigray wieder aufgenommen (s. OCHA, Ethiopia Situation Report, 18. Januar 2023, S. 2 f.). (4) Andere Anknüpfungspunkte für die Prüfung eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Klägers liegen nicht vor. Mit Blick auf eine mögliche Bestrafung wegen der von ihm behaupteten Entnahme und Weitergabe vertraulicher Informationen und Dokumente an die OFC ist wiederum darauf zu verweisen, dass insoweit kein glaubhafter Vortrag vorliegt (s.o., 1. b) bb)). cc) Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. (1) Dafür bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 26 ff.). Zur Bestimmung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (s. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (s. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 17). (2) Vor diesem Hintergrund liegt die erforderliche Gefahrendichte auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung weder in I... noch in Addis Abeba vor. Daher kommt es nicht darauf an, auf welchen Ort konkret als Herkunftsort abzustellen ist. So sind für Addis Abeba keine innerstaatlichen bewaffneten Konflikte zu verzeichnen. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt stellt sich vielmehr wie folgt dar: Im September 2018 kam es in der Stadt zu gewaltsamen Protesten mit mehreren Dutzend Todesopfern und im Jahr 2020 nach der Ermordung des Oromo-Sängers Hachalu Hundessa zur Tötung von zehn Menschen (s. z.B. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 5 f., 14). Anschließend ist die Lage jedoch jeweils wieder unter Kontrolle gebracht worden. Abgesehen davon werden relevante Sicherheitsvorfälle nur aus anderen Landesteilen berichtet (s. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 14 ff.). Dies wird durch die niedrigen Vorfalls- und Todeszahlen im Jahr 2021 bestätigt, wonach es in diesem Zeitraum in Addis Abeba insgesamt lediglich 27 Vorfälle mit insgesamt einem Todesopfer gegeben hat (s. ACCORD, Äthiopien, Jahr 2021 – Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED –, 30. Mai 2022, S. 4 f.). Im Jahr 2022 gab es 42 Vorfälle mit insgesamt drei Todesopfern (s. ACCORD, Äthiopien, Jahr 2022 – Kurzübersichten über Vorfälle aus dem ACLED, 12. April 2023, S. 4 f.). Diese Zahlen sind einer Bevölkerung von mindestens 3,4 Mio. Menschen gegenüberzustellen (s. Außenministerium der Niederlande, Country of Origin Information Report – Ethiopia, Februar 2023, S. 104). Davon ausgehend liegt nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte vor, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Addis Abeba durch seine Anwesenheit sowie unter Berücksichtigung gefahrerhöhender Umstände, wie der von ihm angegebenen früheren Mitgliedschaft beim OFC und seiner oromischen Volkszugehörigkeit (s. dazu bereits 1. b) cc)), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dies gilt im Ergebnis auch für I...: Die Stadt liegt zwar in der Region Oromia, die von den bereits beschriebenen Gewalttaten im Konflikt zwischen OLA und Regierungstruppen (s.o. 1. b) cc)) generell stark betroffen ist. ACLED-Daten zufolge gab es in der Region im Jahr 2021 insgesamt 383 Konfliktvorfälle mit 1.911 Todesopfern (s. ACCORD, Äthiopien, Jahr 2021 – Kurzübersichten über Vorfälle aus dem ACLED, 30. Mai 2022, S. 4 f.). Im Jahr 2022 waren es sogar 820 Vorfälle mit 4.538 Todesopfern (ACCORD, Äthiopien, Jahr 2022 – Kurzübersichten über Vorfälle aus dem ACLED, 12. April 2023, S. 4 f.). Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass die Konflikte nicht gleichermaßen überall im Bundesstaat Oromia stattfinden, sondern vor allem die westlichen Woredas (sowie auch den westlich angrenzenden Bundesstaat Benishangul Gumaz) betreffen (vgl. USDOS, Ethiopia Human Rights Report 2022, März 2023, S. 3 f., 23, 42; Bundesamt, Briefing Notes Zusammenfassung, Äthiopien – Juli bis Dezember 2022, S. 1, 3, 5 ff.; Briefing Notes KW 08/2023, 20. Februar 2023, S. 1; Freedom House, Freedom in the World 2023 – Ethiopia, 14. März 2023, S. 11 f.). Zum Teil sind den angeführten Erkenntnissen auch Vorfälle im Süden Oromias zu entnehmen (s. z.B. DIS, An Update on the Security and Human Rights Situation since February 2022, September 2022, S. 12), wo im Januar 2023 auch eine Militäroperation der ENDF gegen die OLA begann. Demgegenüber liegt I... zentral und nur wenige Kilometer südöstlich der Hauptstadt Addis Abeba. Die Stadt bzw. die sie unmittelbar umgebende Region war – soweit ersichtlich – in der Vergangenheit nur in geringem Maße von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen. Der Schwerpunkt insbesondere der OLA-Aktivitäten und der gegen diese gerichteten Maßnahmen von Regierungstruppen liegt in anderen Teilen Oromias. Auch die aktuellen Daten des Ethiopia Peace Observatory – EPO – deuten auf keinen anderen Befund hin (vgl. EPO Weekly, 1-7 April 2023, 12. April 2023; EPO Weekly, 8-14 April 2023, 19. April 2023). Unter Berücksichtigung dessen sowie einer Bevölkerung Oromias, die auf ca. 35,5 Mio. Menschen geschätzt wird (s. Außenministerium der Niederlande, Country of Origin Information Report – Ethiopia, Februar 2023, S. 104), ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung eine individuelle Betroffenheit des Klägers im Falle einer Rückkehr nach I... nicht beachtlich wahrscheinlich. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind nicht glaubhaft vorgetragen worden oder sonst anzunehmen (s.o., 1. b) bb) und cc)). Die Situation ist auch losgelöst von seiner Person nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist mit Blick auf den Tigray-Konflikt zu konstatieren, dass sich am 2. November 2022 die äthiopische Regierung und die tigrinischen Behörden nach von der Afrikanischen Union geführten Verhandlungen auf ein Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten, Abrüstung und die Wiederaufnahme von Hilfsgüterleistungen einigten (s. HRW, World Report 2023, Events of 2022 – Ethiopia, Januar 2023, S. 3; Bundesamt, Briefing Notes KW 45/2022, 7. November 2022, S. 1 f.; Briefing Notes KW 46/2022, 15. November 2022, S. 1). Es gibt in den allgemein zugänglichen Informationen, einschließlich der Briefing Notes des Bundesamtes (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html), zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der vor einem halben Jahr vereinbarte Friedensschluss nicht halten würde. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die oder der Betroffene im Fall ihrer bzw. seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F. G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person der Ausländerin oder des Ausländers ergeben. Die Gefahr kann darüber hinaus ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Dies kommt indes nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 65; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a./Ibrahim –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17/Jawo –, juris Rn. 90 ff.). Das dabei maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28). Maßstab für die Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der bzw. die vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer(in) nach seiner bzw. ihrer Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine bzw. ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers bzw. einer Ausländerin im Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (s. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 25). b) Nach diesem Maßstab ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach seiner Rückkehr nach Äthiopien zu befriedigen. aa) Die humanitäre Lage in Äthiopien stellt sich auf Basis der vorliegenden Erkenntnismittel wie folgt dar: Äthiopien ist ungeachtet des Umstandes, dass das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag, eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (s. BFA, Länderinformationsblatt vom 4. November 2021, S. 39). Trotz des Rückgangs der Armutsquote im vergangenen Jahrzehnt leben etwa 27 Mio. Menschen in Armut. Im Jahr 2021 ist prognostiziert worden, dass die COVID19-Pandemie sowie der Konflikt in Tigray und zunehmende Unruhen in anderen Landesteilen diese Zahlen voraussichtlich steigen lassen werden (s. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 3). Für das gesamte Jahr 2022 wird die Zahl derjenigen, die auf dringende Unterstützung angewiesen sind, auf 20,4 Mio. geschätzt, was einer Zunahme um mehr als zwei Mio. Menschen binnen eines Jahres entspricht (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. vii, 8, 10). Auch das Auswärtige Amt teilt mit, dass nach Schätzungen der äthiopischen Regierung über 20 Mio. Menschen humanitäre Hilfsleistungen benötigen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Äthiopien habe sich 2020 und 2021 deutlich verschlechtert (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 23). Das Wirtschaftswachstum lag nach Einschätzung des Internationalen Währungsfonds – IWF – in den Jahren 2020 bis 2022 zwischen 6,1 % und 6,4 % und wird auch für das Jahr 2023 mit 6,1 % prognostiziert. Für die kommenden Jahre wird eine leicht steigende Tendenz prognostiziert (IWF, Ethiopia – At a Glance, abrufbar unter: https://www.imf.org/en/Countries/ETH). Dem stehen ein Bevölkerungswachstum von 2,6 % sowie bereits im Jahr 2020 eine durchschnittliche Inflationsrate von 20,4 %, bei Lebensmitteln sogar rund 23 %, gegenüber (s. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Im Jahr 2021 lag die Inflationsrate gegenüber dem Vorjahr bei 26,8 % (s. Statistisches Bundesamt, Länderprofil Äthiopien, 9. März 2023, S. 4). Der IWF geht aktuell von 31,4 % aus (IWF, Ethiopia – At a Glance, a.a.O.). Für die erste Hälfte des Jahres 2022 wurde die Inflationsrate bei Lebensmitteln auf 40 % geschätzt. Außerdem wird von einer wahrscheinlichen Verschärfung makroökonomischer Schwierigkeiten wegen steigender Kreditkosten und erhöhter internationaler Rohstoffpreise berichtet, infolgedessen die Devisenreserven des Landes schwinden und es u.a. zu sporadischer Treibstoffknappheit gekommen ist (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 10). Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner lag zum Stand 2021 bei 996 USD (s. Statistisches Bundesamt, Länderprofil Äthiopien, 9. März 2023, S. 3). Teilweise wird in den Erkenntnissen angegeben, dass Äthiopien eine hohe Arbeitslosigkeit verzeichnet, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (s. BFA, Länderinformationsblatt vom 4. November 2021, S. 40). Statistischen Erhebungen zufolge lag die Erwerbstätigenquote im Jahr 2021 bei 75,6 %, wobei sie für Männer mit 82,3 % und für Frauen mit 68,9 % angegeben wird. Von den Erwerbstätigen sind 65,6 % in der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei tätig, 10,4 % im produzierenden Gewerbe und 24 % im Dienstleistungssektor. Die Erwerbslosenquote wird mit 3,7% angegeben (s. Statistisches Bundesamt, Länderprofil Äthiopien, 9. März 2023, S. 6 f.). Des Weiteren ist das Land strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen wie auch von häufigen Überschwemmungen, und die Regierung steht vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre in den Jahren 2015 und 2016, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen – vor allem im Süden und Südosten des Landes (s. BFA, Länderinformationsblatt vom 4. November 2021, S. 39). Die Dürre hat sich nach der inzwischen vierten ausgefallenen Regenzeit – der Ausfall der fünften Regenzeit für Oktober bis Dezember 2022 wurde vorhergesagt – weiter verschärft und bedroht die Lebensgrundlage von fast zehn Mio. Menschen, die bereits von akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC-Stufe 3 und höher, dazu sogleich) betroffen sind und vorwiegend in den Regionen Somali, SNNPR, Oromia und Amhara leben (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. vii, 4, 6 f., 10, 26; UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 7). Hinzu kommt ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse – zum Stand Juni 2021 – die seit Anfang 2020 herrschende Heuschreckenplage, welche die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt von Millionen von Äthiopiern bedroht. Sie ist als die schlimmste Plage seit Jahrzenten in Ostafrika bezeichnet worden. Durch saisonale Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen werden außerdem jedes Jahr Zehn- bis Hunderttausende Menschen vertrieben (s. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 2 f.). Aktuelle konkrete Informationen zu Fortwirkungen oder Abmilderungen der Heuschreckenplage ließen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die Probleme durch Dürren, Überschwemmungen und Heuschreckenplage sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der wichtigste Erwerbszweig in Äthiopien die Landwirtschaft mit 81 % der Erwerbstätigen bleibt, die 2016 rund 40 % des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (s. BFA, Länderinformationsblatt vom 4. November 2021, S. 40; ähnl. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Demzufolge wird Äthiopien vom WFP unter den „Hotspots of highest concern“ geführt, weil Teile der Bevölkerung von den IPC-Phasen 4 und 5 betroffen sind (IPC = Integrated Food Security Phase Classification zur Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 = Minimal, Stufe 2 = Stressed, Stufe 3 = Crisis, Stufe 4 = Emergency, Stufe 5 = Famine) und deshalb der dringendsten Aufmerksamkeit bedürfen (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. iv, vii, 7 – auf Basis der IPC-Einstufung aus dem Jahr 2021, die nicht habe aktualisiert werden können). Von akuter Versorgungsunsicherheit sind dürrebedingt hauptsächlich die Regionen Somali, SNNPR, Oromia und Amhara betroffen; für diese Gegenden ist erwartet worden, dass lebensbedrohliche Bedingungen, wahrscheinlich IPC-Phase 4 und schlimmer, weit verbreitet sind (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 10). In anderen Erkenntnismitteln heißt es, dass der Stand schwerer akuter Mangelernährung in den Regionen Oromia, Somali und SNNPR der höchste seit fünf Jahren sei und dass in Südäthiopien 5,5 bis 6,5 Mio. Menschen als von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen angesehen werden (s. UNHCR, Drought Response Emergency Appeal for the Horn of Africa: May – December 2022, Juni 2022, S. 7). Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die äthiopische Regierung laut dem Österreichischen Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten stark auf Armutsbekämpfung und eine staatlich gelenkte sozioökonomische Entwicklung setzt. Dies war im Wachstums- und Transformationsplan (GTP II) 2016-2020 verankert, dessen Hauptziel es war, dass Äthiopien bis 2025 zu einem Land mittleren Einkommens wird, ohne dabei den derzeitigen Stand der CO2-Emissionen zu erhöhen. Der GTP II wurde Anfang 2021 durch den neuen nationalen Entwicklungsplan („Ethiopia 2030: The Pathway to Prosperity – Ten-Year Perspective Development Plan (2021–2030)“) abgelöst. Dieser neue längerfristige Entwicklungsplan richtet seinen Fokus auf Frauen und Jugendliche und möchte qualitätsvolles privatwirtschaftliches Wachstum garantieren. Im vergangenen September wurde zudem die sogenannte Homegrown Economic Reform präsentiert. Diese basiert auf makroökonomischen, strukturellen und sektoralen Reformen. Ein wichtiger nächster Schritt wird die Reform des Finanzsektors sein, um die Inflation zu kontrollieren und die Tragfähigkeit der Schulden sowie einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für die Menschen in Äthiopien zu gewährleisten. Letzteres ist bis jetzt ein Kernproblem. Vor allem bei der Armutsminderung sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit und bei der Bekämpfung von HIV/AIDS ist das Land auf einem guten Weg (so das Österreichische Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 8). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitgreifende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und Energieverteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Sie lehnt sich dabei an das chinesische staatlich gelenkte Wirtschaftsmodell an. Dies zieht Investitionen aus China sowie Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (s. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Zu bedenken ist wiederum, dass Äthiopien bereits das Land mit den drittmeisten Flüchtlingen in Afrika ist und zum Stand 31. August 2022 insgesamt 874.239 registrierte Flüchtlinge und Schutzsuchende aufgenommen hatte (s. UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022, S. 1; für das Jahr 2022 wurden im Juni 2022 insgesamt 896.000 Flüchtlinge vorhergesagt, s. UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 4). Hinzu kommt die hohe Zahl intern Vertriebener. Dürrebedingt waren zum Stand April 2022 insgesamt 581.952 Binnenvertriebene zu verzeichnen (s. WFP, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 7). Insgesamt war im Mai 2022 von landesweit fünf Mio. Binnenvertriebenen und somit dreimal so vielen wie noch im Jahr 2020 berichtet worden (s. Bundesamt, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 36). Andere Quellen nennen 2,75 Mio. Binnenvertriebene und 1,66 Mio. zurückkehrende Binnenvertriebene (s. UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022, S. 1). Zu berücksichtigen ist überdies, dass Äthiopien Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen im Land ergreift, was sich auch positiv auf die allgemeine humanitäre Lage des Landes auswirkt. So hebt ein im Juli 2020 veröffentlichter Fortschrittsbericht das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierte Projekt „QEP“ (Qualifications and Employment Perspectives for Refugees and Host Communities in Ethiopia Programme) der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit hervor, in dessen Rahmen bislang 14.700 Äthiopier und Flüchtlinge gemeinsam ausgebildet wurden (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 22 f.). Es sind zudem Hilfsorganisationen wie UNHCR und WFP in dem Land tätig, welche die Grundversorgung registrierter Flüchtlinge in Äthiopien gewährleisten (s. z.B. UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022; UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 11 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 38), auch wenn deren Arbeit in der Tigray-Region mitunter erschwert bzw. verhindert worden ist (s. Bundesamt, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40; Länderreport 33 – Äthiopien, Mai 2021, S. 33). Rückkehrer können indes in Äthiopien nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 23). Die Gesundheitsversorgung in Äthiopien ist – nach den Erkenntnissen des Bundesamtes – trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft. Dennoch sind Verbesserungen erkennbar. So wurde intensiv in die Ausbildung von medizinischem Personal investiert, sodass immer mehr medizinische Fachkräfte eingesetzt werden. Die äthiopische Regierung ist laut Bundesamt ernsthaft bemüht, sich Herausforderungen bei der Gesundheitsversorgung zu stellen. Ungeachtet lokaler Unterschiede bei der medizinischen Versorgungslage kommen in Äthiopien auf 10.000 Menschen ein Arzt und drei Krankenhausbetten. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nur selten durchgeführt werden. Chronische Krankheiten, aber auch Immunsystemschwächen können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Medikamente zur Basisversorgung sind eher erhältlich als spezifische Medikamente. Trotz verstärkter Bemühungen, die psychiatrische Versorgung zu verbessern, haben die meisten Patienten wegen der begrenzten Anzahl an Institutionen – einzige psychiatrische Einrichtung ist das Amanual Hospital in Addis Abeba –, dem Mangel an ausgebildetem Personal und fehlender finanzieller Ressourcen keinen Zugang zur öffentlichen oder privaten psychiatrischen Versorgung (s. Bundesamt, Länderinformation: Äthiopien – Gesundheitssystem und COVID19-Pandemie, November 2020, S. 2 ff.). bb) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist trotz der allgemein schwierigen humanitären Lage in Äthiopien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, dort seine Existenz zu sichern. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem ist er gut ausgebildet: Er hat in Äthiopien bis zur zwölften Klasse eine gründliche Schulbildung genossen und anschließend an der Universität Information, Kommunikation und Technologie studiert. In Deutschland setzte er einen Master-Studiengang an der Technischen Universität Berlin fort, auch wenn er diesen im Jahr 2018 abbrach. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich zudem, dass er in der Zwischenzeit nicht unerhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt hatte. In Äthiopien war er nach eigenem Bekunden als IT-Fachmann tätig und konnte davon bis zur Ausreise ein hinreichendes Einkommen erwirtschaften, sodass ihm dies grundsätzlich auch im Falle einer Rückkehr möglich sein wird. Dass sich seine erworbenen IT-Kenntnisse derart überholt hätten, dass für seine Fähigkeiten in Äthiopien keinerlei Bedarf mehr bestünde, ist nicht anzunehmen. In Deutschland machte der Kläger zusätzlich für ca. anderthalb Jahre eine Ausbildung im Gastronomiegewerbe, sodass er weitere gewinnbringende Fertigkeiten erworben haben dürfte. Die Ausbildung brach er zwar ab, allerdings wegen abweichender Vorstellungen vom Inhalt der praktischen Tätigkeiten und nicht, weil er zum Fortsetzen der Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre. Auch besteht in Äthiopien – trotz der allgemeinen Schwierigkeiten nach den o.g. Erkenntnissen – eine relativ hohe Erwerbsquote (bei Männern zudem etwas höher als bei Frauen). Da der Kläger zudem nicht im landwirtschaftlichen Sektor tätig werden würde, ist er auch nicht in gleichem Maße wie andere Bevölkerungsteile von den Auswirkungen der Dürre betroffen. Auch gehören Addis Abeba und I... nicht zu den am schlimmsten von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Regionen Äthiopiens. Außerdem hat der Kläger keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Vielmehr hat er mit seinen Eltern und einer Schwester Angehörige seiner Kernfamilie, die in I... leben. Sein Vater und seine Schwester sind auch erwerbstätig, sodass sie ihn grundsätzlich – jedenfalls zeitweise – unterstützen könnten. Auch sind verschiedene Hilfsorganisationen in Äthiopien tätig, die ergänzende Unterstützung bieten könnten. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann, wenn der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer bzw. der Ausländerin nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (s. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 25). Der Kläger könnte bei einer freiwilligen Rückkehr auf Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückgreifen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia/). Demnach kommen im Rahmen der Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) insbesondere eine Reisebeihilfe sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000,00 EUR in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Eine zweite Starthilfe nach sechs bis acht Monaten kommt im Rahmen des Programms StarthilfePlus in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp). Hinzu kommen rückkehrvorbereitende Maßnahmen, zu denen im Rahmen des Programms „StartHope@Home“ eine Beratung zur Stärkung vor allem unternehmerischer Kompetenzen gehört, sodass Rückkehrende auf eine Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland besser vorbereitet werden sollen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm). Gerade dem Kläger, der eine solide akademische und praktische Ausbildung genossen hat, dürften es die Rückkehrhilfen ermöglichen, im Falle einer Rückkehr nach Addis Abeba oder nach I... Fuß zu fassen und entweder eine abhängige Beschäftigung zu finden oder selbständig tätig zu werden. 5. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig, § 34 Abs. 1 AsylG. Dies gilt ebenfalls für das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides), § 11 AufenthG. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der im Jahr 6... geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben stammt er aus I... und lebte vor seiner Ausreise aus Äthiopien in Addis Abeba, Stadtteil S.... Seine Volksgruppe sind die Oromo. In Äthiopien leben nach seinen Angaben noch seine Eltern und eine Schwester. Er hat einen Universitätsabschluss in Informatik und Kommunikationstechnologie. Äthiopien verließ er am 11. Oktober 2016 auf dem Luftweg und reiste am selben Tag in Deutschland ein. Er studierte sodann zunächst im Master-Studiengang „Computer Science“ an der Technischen Universität Berlin. Er stellte am 23. August 2018 einen Asylantrag und wurde am 28. August 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: „Bundesamt“) angehört. Dabei trug er zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, dass er im Oktober 2012 Mitglied der oppositionellen Vereinigung Oromo Federalist Congress – OFC – geworden sei. Er habe Demonstrationen mitorganisiert, Propaganda gemacht und Flyer verteilt. Am 28. Juli 2005 (nach äthiopischem Kalender) sei er mit ca. 200 Personen in der Gegend Semit aktiv gewesen. Die Regierung habe Oromo von dort vertreiben wollen, um deren Land für den Anbau zu nutzen. Er sei von Regierungskräften mit einem Schlagstock geschlagen worden, wobei sein Ohr in zwei Teile gerissen sei. Zudem habe er eine Narbe an der Hüfte davongetragen. Im Januar 2007 (nach äthiopischem Kalender) habe er eine Tätigkeit bei dem Unternehmen N... angefangen. Er habe Computer, Drucker und Geldzählmaschinen repariert. Dadurch habe er Zutritt zu Behörden, unter anderem der Bundespolizei, einem Importbüro und dem Finanzministerium, erhalten. Dabei habe er Informationen zu Haftbefehlen, Durchsuchungen und Kenntnissen der Behörden von bevorstehenden Demonstrationen gesammelt und an diese an den OFC weitergegeben. Später habe er ein Studium in Deutschland begonnen und währenddessen im August 2017 erfahren, dass in Äthiopien seine Wohnung durchsucht worden sei. Außerdem sei sein Vater verhaftet und gegen ihn selbst ein Haftbefehl erlassen worden. Mit Bescheid vom 1. November 2018, zugestellt am 16. November 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2). Es erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass es äußerst zweifelhaft sei, dass der Kläger ohne Sicherheitsüberprüfung eingestellt worden sei und im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu geheimen Dokumenten bekommen habe. Zudem sei sein Vortrag zu der Hausdurchsuchung nicht substantiiert genug. Außerdem liege seit dem Frühjahr 2018 eine geänderte politische Situation in Äthiopien vor. Des Weiteren habe der Kläger bis zur Asylantragstellung ein Jahr zugewartet, nachdem er im August 2017 von der Durchsuchung seiner Wohnung erfahren hatte. Überdies sei der vorgelegte Haftbefehl vom Auswärtigen Amt als Fälschung eingestuft worden und ohne Unterschrift ungültig. Mit seiner am 16. November 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er – ergänzend zu seiner Anhörung – im Wesentlichen vor, dass die politische Situation in Äthiopien sich auch seit 2018 nicht verbessert habe. Des Weiteren sei er zunächst legal wegen seines Studiums nach Deutschland eingereist und habe sich sicher gefühlt, bevor er dann das Studium habe abbrechen müssen und nicht mit einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels habe rechnen können. Am 27. August 2018 sei er exmatrikuliert worden. Dies erkläre seine späte Asylantragstellung. Den Haftbefehl habe er so über den OFC erhalten und vorgelegt. Er könne nicht sagen, ob das Dokument echt sei. Es könne sich auch um eine Abschrift handeln. Eine Sicherheitsüberprüfung sei damals in Äthiopien nicht üblich gewesen und die Behörden hätten dem Unternehmen N... vertraut, nicht ihm persönlich. Er verweist zudem auf fehlerhaft notierte Daten in der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes. Im Übrigen sei auf die aktuelle Lage in Äthiopien hinzuweisen (COVID19-Pandemie, instabile politische Lage, Heuschreckenplage, häufige Zusammenstöße), die nach seiner Auffassung zumindest ein Abschiebungsverbot rechtfertige. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. November 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2023, sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Äthiopien vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.