Urteil
29 K 223/22
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0607.29K223.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, unbegründet. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. II. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig, da der 29. Oktober 2022 ein Samstag war und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO daher erst am 31. Oktober 2022 ablief (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO –, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). 1. Das Verwaltungsgericht Berlin ist instanziell und örtlich zuständig. Denn es entscheidet nach § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, 2021, § 48 Rn. 20). Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG; es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO (siehe auch Urteil der Kammer vom 18. Juni 2015 – VG 29 K 118.13 –, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht Berlin ist auch örtlich zuständig, weil die streitgegenständlichen Verwaltungsakte hier erlassen worden sind, § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO statthaft, soweit der Kläger die Aufhebung des Sicherstellungsbescheides und damit die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der im Rahmen des Verbotsvollzugs ergangen ist, begehrt, § 6 VereinsG. Dem Kläger fehlt es insoweit auch nicht an der Klagebefugnis, weil er nicht mehr Eigentümer des Motorrades ist. Auf Grund der Sicherungsübereignung verfügte er gegenüber seiner Bank über ein Besitzrecht, das entsprechend §§ 861 f. BGB auch gegenüber Dritten wehrfähig ist. Sein Herausgabeverlangen kann der Kläger als Leistungsklage geltend machen (§§ 113 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. III. Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid ist im Hinblick auf die unter 1, 2 und 8 der auf der Liste des „Protokolls Sicherstellung“ erfassten Gegenstände rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch auf Herausgabe der sich noch im Gewahrsam des Beklagten befindlichen Gegenstände unter den Listennummern 4 bis 6, die als Beweismittel beschlagnahmt worden sind, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. 1. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2022 begegnet in formeller (dazu unter a.) und materieller (dazu unter b.) Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. a. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat ihn gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nummer 5 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben als zuständige Behörde erlassen. Der Sicherstellungsbescheid wird auch den in § 4 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO) normierten formellen Anforderungen gerecht. Gemäß § 4 Satz 1 VereinsG-DVO können von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde sichergestellt werden. Nach Satz 2 ist der Sicherstellungsbescheid schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. Satz 3 erfordert, dass in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot hinzuweisen sowie darzulegen ist, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der streitgegenständliche Bescheid ist schriftlich abgefasst, dem Kläger als Gewahrsamsinhaber gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2022 vor der Durchsuchung seiner Wohnräume übergeben worden und beinhaltet eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie darauf hingewiesen wird, dass die sichergestellten Sachen – jedenfalls nach Auffassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt – zum Vereinsvermögen gehören. Im Übrigen wäre dies ein entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) heilbarer Mangel. Diese Heilungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens ggf. vorhandene Mängel der Begründung durch eine nachgeholte (neue) Begründung auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 35). Zuletzt ist der Sicherstellungsbescheid auch i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger behauptet, das Sicherstellungsprotokoll sei dem Bescheid nicht beigefügt gewesen, trifft dies zwar insofern zu, als es notwendiger Weise nicht zusammen mit der Durchsuchungsanordnung und dem Sicherstellungsbescheid vor Beginn der Durchsuchung, sondern erst nach deren Abschluss ausgehändigt werden konnte. Gleichwohl greift der Einwand nicht durch, denn es ist zwar auf dem Empfangsbekenntnis (VV Bl. 287 f.) nicht aufgeführt, doch sind sowohl das „Protokoll Durchsuchung“ (VV Bl. 284) als auch das „Protokoll Sicherstellung“ (VV Bl. 285 f.) vom Kläger abgezeichnet worden, also ihm nach der Durchsuchung bekannt gegeben und letzteres damit Bestandteil der Sicherstellungsverfügung geworden. Dabei ist es ausreichend, dass die Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände erst durch die Aufnahme in eine Liste, die während der Durchsuchung erstellt wird, erfolgt. Ein anderes Verfahren ist weder rechtlich geboten noch praktikabel (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris). Denn erst durch Inaugenscheinnahme können – in Konkretisierung der notwendiger und zulässiger Weise abstrakten Regelung der Beschlagnahmeanordnung – die vorgefundenen Gegenstände als der Sicherstellung unterfallend eingestuft werden. Dem entsprechend wurde hier dem Durchsuchungsprotokoll das besagte Sicherstellungsprotokoll beigefügt, in dem die unter Listennummern 1 bis 8 benannten Sachen des Klägers enthalten sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass – wie vom Beklagten inzwischen klargestellt und auch vom OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 19. Januar 2023 entschieden – lediglich die unter 1, 2 und 8 aufgeführten Gegenstände der Sicherstellung unterfallen, da nur insoweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG und damit eine Sicherstellung gemäß § 10 Abs. 2 Var. 2 VereinsG in Betracht kommen. Dass die dem gegenüber gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu 4 bis 6 ebenfalls mit aufgeführt wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass eine Differenzierung bereits anlässlich der Durchsuchung ebenfalls unpraktikabel wäre. b. Die materielle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides beurteilt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 VereinsG sowie §§ 4 ff. VereinsG-DVO. Gemäß § 8 Abs. 2 VereinsG kann gegen Ersatzorganisationen i.S.d. § 8 Abs. 1 VereinsG vorgegangen werden, wenn – wie hier in Ziffer 1 der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 geschehen – festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisationen des verbotenen Vereins sind. Auf sie sind die Vorschriften der §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend anwendbar. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 4 Satz 1 VereinsG-DVO können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Mit Beschlagnahme ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG diejenige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gemeint. aa. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Sachen in Gewahrsam Dritter – namentlich des Klägers – liegen hier vor. Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist dabei zunächst weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots bzw. der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 37; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, Rn. 41 - 43, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, DVBl. 1995, 378 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 18 L 1908/21 –, juris). Diese ist hier erfüllt. Die Beschlagnahmeanordnung ebenso wie das Vereinsverbot sind auf Grund der Anordnung in Ziffer 8 der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 2. September 2022 unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft sofort vollziehbar. bb. Die Sicherstellung war auch nicht nach § 5 Satz 1 VereinsG-DVO aufzuheben. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift bei Sachen, die im Gewahrsam des Vereins standen nur dann angezeigt, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2 VereinsG eingezogen wurden. Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die sichergestellten Gegenstände standen gerade nicht im Gewahrsam des Vereins (so auch in VG Dresden Urteil vom 19. Oktober 2016 – 6 K 2441/14 –, BeckRS 2016, 124293 Rn. 20, beck-online). cc. Schließlich scheitert das Begehren, die Sicherstellung aufzuheben, bereits daran, dass sich die Sicherstellung durch Einziehung erledigt hat. Allerdings ist die Einziehungsverfügung gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, da sie ihm weder zugestellt noch mit Zustellungswillen anderweitig zugegangen ist. Eine Heilung nach § 8 VwZG kommt aber nur bei Zustellungswillen der Behörde in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 –, juris Rn. 30). Dieser liegt hier nicht vor, da der Beklagte den Einziehungsbescheid nur an den Eigentümer, nicht aber an den Kläger adressiert hat und sich auch nur auf die für die Bank eingetretene Unanfechtbarkeit beruft. Andererseits musste der Beklagte den Einziehungsbescheid auch nur an den Eigentümer adressieren. Zwar benennt § 14 Satz 3 VereinsG-DVO als Adressaten den „Inhaber“, doch resultiert diese Bezeichnung daraus, dass alle Einziehungen nach § 12 VereinsG erfasst werden, also Forderungen Dritter, Sachen Dritter und (sonstige) Rechte Dritter. Daraus folgt, dass mit „Inhaber“ nicht etwa der Gewahrsamsinhaber (hier also der Kläger) gemeint ist, da Gewahrsam nur bei Sachen in Betracht kommt, sondern der jeweils Berechtigte der betreffenden Vermögenswerte, bei Sachen also der Eigentümer. Damit ist die Einziehung abgeschlossen und für eine Aufhebung der Sicherstellung ist kein Raum mehr. Dass die Bank den Einziehungsbescheid – mutmaßlich ohne den Kläger zu unterrichten – hat bestandskräftig werden lassen, mag eine positive Forderungsverletzung im Kreditverhältnis darstellen, ändert aber nichts am abgeschlossenen Rechtserwerb des Staates. dd. Aber selbst wenn an dieser Stelle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG noch zu prüfen wären, verhülfe es der Klage nicht zum Erfolg. Nach dieser Bestimmung werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Das ist hier der Fall. Denn der Kläger ist Dritter und die eingezogenen Gegenstände sind „makelbehaftet“ (Begriff vgl. u.a. Groh in Nomos Kommentar VereinsG, 1. Auflage 2012, VereinsG § 12 Rn. 7; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Auflage 2018, VereinsG § 12 Rn. 1). Der Kläger ist Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Dies ist danach jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein (vgl. Schiffbauer in Vereins- und Verbandsrecht, a.a.O., Kap. 3, Rn. 333 m.w.N.). Entsprechend formulierte der Beklagte in der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 unter Tenorpunkt 6, dass auch Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen werden, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein M ... oder dessen Teilorganisation R ... dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, ohne auf eine Vereinsmitgliedschaft des Betroffenen abzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des vorangehenden Sicherstellungsbescheides Vereinsmitglied des R ... war oder nicht. Die von der Einziehungsanordnung umfassten Gegenstände sind auch makelbehaftet i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, denn sie dienten der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins R ... oder waren zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt (vgl. BT-Drs. IV/430, S. 21). Im Vorliegenden stützt sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG. Dieser erfasst alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Ein Sich-Befinden im Gewahrsam des Vereins ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr wurde das Gewahrsamserfordernis durch die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz (vom 28. Oktober 1994, BGBL I S. 3186) erfolgte Novellierung des VereinsG geändert. Seither sind von der Einziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 VereinsG auch Sachen Dritter in deren Gewahrsam erfasst, wenn sie erkennbar zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind (dazu ausführlich VGH München, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, juris Rn. 27 ff.). Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, sei es materiell oder ideell. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können auch Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen (Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 14 L 1113/21 –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 50 m.w.N.). Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, dass auf Grund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der eingezogene Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist (OVG Münster Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 6, 7 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, juris Rn. 51-54). Zunächst haben die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen, entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen (VG Aachen, a.a.O., Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 66). Wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, gilt nichts anderes in Bezug auf den durch Verbotsverfügung vom 2. September 2022 verbotenen Verein M ... und seine Teilorganisation R ... . Es handelt sich um Motorradclubs, deren Selbstverständnis, Außendarstellung und Mitgliedschaft mit dem Besitz und Gebrauch eines Motorrads, wie dem des Klägers, untrennbar verwoben ist. Dass der Kläger sein Motorrad im Kontext der Aktivitäten des verbotenen Vereins genutzt und damit dessen Auftritt unterstützt hat, ergibt sich insbesondere aus der Auswertung seines Mobiltelefons mit zahlreichen Gruppenbildern und Kontakten zu anderen Mitgliedern des verbotenen Vereins sowie mit diesem verbundener weiterer vergleichbarer und/oder verbundener Motorradclubs (Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. Mai 2023). Daran gemessen sind die eingezogenen Gegenstände solche i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG. Dienen nach Überzeugung des Gerichts deshalb Motorräder der Unterstützung der Bestrebungen des verbotenen Vereins, verhält es sich hinsichtlich der im Vorliegenden vom Beklagten eingezogenen Gegenstände nicht anders. Denn die unter Listennummer 1 genannte Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein Dokument, das für die Zulassung und Verwendung der Harley-Davidson des Klägers, welche er nach den vom Beklagten übermittelten Erkenntnissen und Überzeugung des Gerichts als Mitglied des R ... genutzt hat, notwendig ist. Nach § 12 Abs. 6 Fahrzeugzulassungsverordnung gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber diese Zulassungsbescheinigung vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. In (entsprechender) Anwendung des § 952 BGB folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 –, NJW 2020, 3711 Rn. 32, beck-online). Der Motorradschlüssel ist ein für den tatsächlichen Gebrauch des Motorrads offensichtlich unabdingbarer Gegenstand und Zubehör i.S.d. § 97 BGB (BGH, Urteil vom 18. September 2020, ebenda, Rn. 33). Es handelt sich bei den unter den Listennummern 1, 2 und 8 benannten Sachen demnach um Gegenstände zur bisher nicht aufgefundenen Harley-Davidson des Klägers, die selbst die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG erfüllen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der unter 4 bis 6 der auf der Liste des „Protokolls Sicherstellung“ erfassten Gegenstände. Hinsichtlich dieser, als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ist es dabei unerheblich, ob der Kläger sein Herausgabeverlangen mit der allgemeinen Leistungsklage gem. §§ 113 Abs. 4, 43 Abs. 2 VwGO analog, dem allgemeinen öffentlich-rechtliche Herausgabe- oder Folgenbeseitigungsanspruch, dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch oder einem Anspruch aus § 985 BGB geltend macht. Denn ein Anspruch auf Herausgabe steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beschlagnahme der Gegenstände erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin als rechtmäßig. Die Beschlagnahme erfolgte nach Ersuchen des Beklagten und dem diesem entsprechenden Durchsuchungsbeschluss des Gerichts vom 19. September 2022 nach § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 VereinsG, der nach erfolgloser Beschwerde des Klägers rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG gelten bei der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Gemäß § 94 Abs. 4 StPO richtet sich die – hier vom Kläger begehrte – Herausgabe beweglicher Sachen nach den §§ 111n und 111o StPO. Danach steht dem Kläger sein geltend gemachter Anspruch nicht zu. Dabei ist die Kammer zunächst zur Entscheidung über die auf Grundlage des gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ergangenen Durchsuchungsbeschlusses über die Rückgabe der Gegenstände an den Kläger befugt. Denn nach § 111o Abs. 1 StPO entscheidet über die Herausgabe im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht. Im vorliegenden Verfahren über eine im Zusammenhang mit einem nach dem VereinsG ergangenem Vereinsverbot erfolgte Beschlagnahme tritt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift an die Stelle der Staatsanwaltschaft die (beklagte) Verbotsbehörde und ist das befasste Gericht das hier zuständige Verwaltungsgericht (zur instanziellen und örtlichen Zuständigkeit siehe oben unter II.1.). Die Voraussetzungen für eine Rückgabe der Gegenstände an den Kläger liegen jedoch nicht vor. Denn die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den letzten Gewahrsamsinhaber ist nach § 111n Abs. 1 StPO erst dann angezeigt, wenn eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Sie erfolgt nach § 111n Abs. 4 StPO nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Das ist hier nicht der Fall. Absatz 1 normiert die Grundregel, nach der eine bewegliche Sache an denjenigen herauszugeben ist, dem sie zum Zweck der Beschlagnahme weggenommen wurde oder der sie freiwillig herausgegeben hat, um der (zwangsweisen) Wegnahme zuvorzukommen, wenn die Sache weder als Beweismittel noch als (möglicher) Einziehungsgegenstand weiterhin für das Strafverfahren benötigt wird (BT-Drs. 18/9525, S. 84). Daran fehlt es hier. Dabei ist nach Überzeugung des Gerichts im hier zu entscheidenden Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften gemäß § 4 Abs. 4 VereinsG hinsichtlich der Erforderlichkeit auf das der Beschlagnahme zugrunde liegende Vereinsverbotsverfahren abzustellen. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichtes allerdings nicht, ob das Verfahren hinsichtlich der Verbotsverfügung als solches abgeschlossen ist, was hier mangels Anfechtung des Bescheides vom 2. September 2022 der Fall wäre. Vielmehr gehören dazu auch Verfahren in Vollziehung dieses Verbotes, also insbesondere solche wie das vorliegende, in denen es um die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 VereinsG geht. Die Erforderlichkeit ist daher erst dann zu verneinen, wenn die Gegenstände auch für diese Verfahren nicht mehr zweckdienlich sind. Das trifft auf die hier streitgegenständlichen Gegenstände nicht zu. Sie wurden bei einer Durchsuchung im Rahmen der Durchsetzung des mit Verfügung vom 2. September 2022 erlassenen Vereinsverbotes als Beweismittel aufgefunden und beschlagnahmt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren sie nach Angaben des Beklagten noch nicht ausgewertet; es ist indes wahrscheinlich, dass durch ihre Auswertung weitere für die Durchsetzung des Vereinsverbots relevante Erkenntnisse über Aktivitäten und Mitglieder des verbotenen Vereins bzw. seiner Teilorganisation gewonnen werden können. Dieser Schluss ist insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Auswertung von Datenträgern naheliegend. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind, wenn die Beweise gesichert sind und sie, ggf. auch schon vor Verfahrensbeendigung, nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht werden (so auch VGH München Beschluss vom 16. September 2011 – 16b DC 11.1037 –, BeckRS 2011, 33899 Rn. 15, beck-online). Dies hat der Beklagte auch zugesagt. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Sicherstellungsbescheides, den die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (im Folgenden: Beklagte) im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot erlassen hat, sowie die Herausgabe von bei der Durchsuchung seiner Wohnung in Gewahrsam genommener Gegenstände. Mit Verfügung vom 2. September 2022 verbot der Beklagte den Verein „M ... “ (im Folgenden: M ... ) einschließlich seiner Teilorganisation „R ... “ (im Folgenden: R ... ) als Ersatzorganisationen des bereits im Jahr 2012 verbotenen Vereins „M ... “ (Tenorpunkt zu 1 und 2). Er ordnete im Weiteren die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens (Tenorpunkt 5) sowie von Sachen Dritter an, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den M ... oder den R ... dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien (Tenorpunkt 6). Der Kläger ist einer der Adressaten der Verbotsverfügung. Mit Beschluss vom 19. September 2022 – VG 29 I 1/22 – ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beklagten zur Sicherstellung von Vereinsvermögen die Durchsuchung der Wohn- und Hafträume mehrerer Personen, darunter auch des Klägers, an. Es ordnete außerdem die Beschlagnahme von bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenständen und Unterlagen an, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Neben vereinsbezogenen schriftlichen Unterlagen gehörten dazu auch „IT-Technik, wie z.B. vorhandene Telefon- und Computertechnologie, darin gespeicherte Datenbestände sowie weitere Datenträger (z.B. CDs, DVDs, USB-Sticks, externe Festplatten, Handyspeicher etc.“). Die Anordnung erfolgte unter der Bedingung, dass die sie betreffenden Sicherstellungsbescheide den jeweiligen Personen vor der Durchsuchung durch Übergabe und gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die Verbotsverfügung und der Durchsuchungsbeschluss wurden dem Kläger anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. September 2022 zugestellt. Der Beklagte erließ am selben Tage außerdem einen Sicherstellungsbescheid und ordnete – auf Grundlage der Verbotsverfügung vom 2. September 2022 – zur Vollziehung des Vereinsverbotes gegenüber dem Kläger darin „die Sicherstellung von Sachen in [dessen] Gewahrsam an, die zum Vereinsvermögen gehören oder die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins unterstützten“. Er stellte dem Kläger auch diesen Bescheid anlässlich der Durchsuchung durch Übergabe und gegen Empfangsbekenntnis zu und machte den verfügenden Teil des Verbots zum gleichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt. Der Beklagte führte zur Begründung aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Teilorganisation R ... Vereinsvermögen oder Sachen in Besitz habe, die den Verein unterstützten. Die Sicherstellung dieser Sachen sei erforderlich, um die mögliche Einziehung durch die Senatsverwaltung für Finanzen zu gewährleisten und eine Weiterführung der verbotenen Vereinsaktivitäten zu unterbinden. Die die Durchsuchung durchführende Polizei fertigte dabei ein „Protokoll Sicherstellung“ mit einer Liste mit Gegenständen an, die in der Wohnung des Klägers aufgefunden wurden. Diese umfasste folgende Gegenstände: 1. Zulassungsbescheinigung Teil I für Krad amtl. K G ..., 2. Fahrzeugschlüssel Custom Vehicle Operation Harley Davidson, 3. I Phone 11 Pro Max, grünfarben, 4. USB-Stick Media Range, 5. I Pad Pro 12.9, silberfarben, 6. Mac Book Pro, silberfarben, 7. I Phone 12 Pro Max graufarben mit Netzteil, 8. Fahrzeugschlüssel Custom Vehicle Operation Harley Davidson mit Anhänger. Mit seiner am 30. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Sicherstellungsbescheid. Er trägt vor, der Sicherstellungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil er nicht begründe, welche Sachen im Gewahrsam des Klägers Gegenstand der Sicherstellung und weshalb sie dem Vereinsvermögen zuzurechnen seien. Der Bescheid verweise auf eine Anlage, die dem Kläger nicht zusammen mit dem Bescheid ausgehändigt worden sei. Zudem sei ein Bargeldbetrag von 2.500,- € sichergestellt worden, der im Sicherstellungsprotokoll nicht erwähnt werde. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da der Kläger sich nur gelegentlich auf dem Clubgelände aufgehalten habe, was eine Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens des Clubs nicht erlaube. Schließlich handele es sich bei dem Motorrad nicht um das Eigentum des Klägers, sondern auf Grund einer Vollfinanzierung um Sicherungseigentum der X ... Bank. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die unter Nr. 3 und 7 des Sicherstellungsprotokolls aufgeführten iPhones seien inzwischen ausgewertet worden und würden dem Kläger zurückgegeben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Sicherstellungsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 29. September 2022 hinsichtlich der im Sicherstellungsprotokoll aufgeführten Gegenständen Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, diese Gegenstände an ihn herauszugeben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Sicherstellungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er betreffe nur die Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigung; die übrigen Gegenstände seien als Beweismittel beschlagnahmt worden. Soweit die Begründung des Bescheides unzureichend sei, könne sie im laufenden Verfahren nachgeholt werden. Ein Bargeldbetrag sei nicht sichergestellt worden, vielmehr sei ein entsprechender Betrag bei einer später am Tag erfolgten Verkehrskontrolle des Klägers vorgefunden, ihm aber belassen worden. Aus den inzwischen ausgewerteten elektronischen Geräten ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des Klägers zum verbotenen Verein sowie die Verwendung zu Vereinszwecken. Es reiche aus, dass der Kläger den Verein als solchen unterstütze, auf eine persönliche Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen komme es nicht an. Hier habe der Kläger die Vereinszwecke zudem dadurch unterstützt, dass er einem weiteren Mitglied – dem Kläger des Verfahrens VG 29 K 221/22 – ein vereinstypisches Motorrad verkauft und damit dessen Vereinszugehörigkeit unterstützt habe. Auch komme es auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht an, sondern darauf, ob mit den Sachen die verfassungswidrigen Ziele des Vereins gefördert worden seien. Der Kläger hat zudem gegen den Durchsuchungsbeschluss der Kammer vom 19. September 2022 – VG 29 I 1/22 – Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet hat, die Beschlagnahmeanordnung sei zu unbestimmt. Jedenfalls seien die Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigung davon nicht erfasst, da sie – anders als die elektronischen Medien – keine Beweisfunktion hätten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2023 – OVG 1 L 37/22 – zurück und führte aus, dass (1.) die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt sei und (2.) Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung nicht als Beweismittel beschlagnahmt, sondern als Annex zum Vereinsvermögen sichergestellt worden seien. Auf den Vortrag des Klägers hin, bei dem fraglichen Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen G ... handele es sich nicht um sein Eigentum, sondern um Sicherungseigentum der den Kauf finanzierenden Bank, erließ die Beklagte am 24. März 2023 einen an die Bank adressierten Einziehungsbescheid hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der beiden Fahrzeugschlüssel (Nr. 1, 2 und 8 des Sicherstellungsprotokolls), zugestellt am 27. März 2023. Dieser Bescheid ist gegenüber der Adressatin bestandskräftig. Der Kläger hat ihn in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang sowie die Akten des Verfahrens VG 29 I 1/22 verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.