Leitsatz: Im Eigentum Dritter stehende Grundstücke unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Die Überlassung des Grundstücks muss zumidest mit dem bedingten Vorsatz erforlgen, die Zwecke des verbotenen Vereins zu fördern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhebung der Sicherstellung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 6 Flurstück 90, Erholungs- und Verkehrsfläche C.-straße N01 in K.. Der Kläger zu 1. war Mitglied des „BMC Federation West-Central“ und nahm dort die Führungsfunktion des „National Vice Presidente“ wahr. Der Kläger zu 2. übte ausweislich eines bei der Durchsuchung der Räume des „El Secretario“ der „BMC Federation West Central“ gefundenen „Donation Reports“ beim „BMC K. Central“ die Funktion des „Vice President“ aus. Das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude wurde zum Zeitpunkt seiner Sicherstellung durch den Beklagten mit der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung vom 26. November 2021 nach dessen Feststellungen als Clubheim des „BMC K. Central“ genutzt. Das Grundstück war im Eingangsbereich und am Briefkasten mit Emblemen und Beschriftungen des „Bandidos Motorcycle Club (BMC)“ versehen. Im Innenhof befand sich im Bereich einer Außentheke der Schriftzug „Bandidos Place“ sowie an der Wand daneben ein Bild des „Fat Mexican“. Die Innenräume sind ebenfalls mit Symbolen und Schriftzügen des „BMC“ dekoriert, sowie mit Bildern der Mitglieder in ihren „Kutten“ dekoriert. Für eine solche Nutzung spricht auch der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Facebookeintrag vom 5. August 2017 zur Feier des 30-jährigen Jubiläums des „Clubhauses“ in K.. Der Kläger zu 1. ist seit dem 30. November 2001 zu 1/3 Miteigentümer des Grundstücks, der Kläger zu 2. zu 2/3. Der Kläger zu 2. ist seit dem 10. Juli 1986 Miteigentümer des Grundstücks. Seinerzeit erwarb er das Grundstück zusammen mit Herrn I., und Herrn D.. Herr T. war zum Zeitpunkt des Vereinsverbots nach den dem Gericht und dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aus den Verfahren 14 I 76/21 und 14 I 95/21 bekannten Erkenntnissen des Beklagten im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren „Presidente“ des Chapters „BMC K. Central“. Herr O. hatte nach eigenem Bekunden in seiner aufgrund des Antrags des Beklagten durchgeführten richterlichen Vernehmung am 2. Juli 2021 im Verfahren 14 I 64/21, welches im Zusammenhang mit dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren stand, zu diesem Zeitpunkt einen „Nomad-Rocker“ des „BMC“ und sei seit 2013 „retired“. Zuvor sei er 12 Jahre lang „National Secretary“ gewesen. Der „BMC Federation West Central“ wurde ebenso wie der „BMC K. Central“ als seine Teilorganisation durch vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat vom 7. Juli 2021 – ÖSII1-50004/80#14 – gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) verboten. Unter Ziffer 5 der Verfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in der Verfügung zu 1. und 2. genannten Teilorganisationen, darunter der „BMC K. Central“, beschlagnahmt und eingezogen. Ziffer 7. bestimmt die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnzAT 12.07.2021 B 1) und den Führungsebenen der „BMC Federation West Central“ sowie der einzelnen Teilorganisationen bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Am 1. Juli 2021 wurden im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungs- und Verbotsverfahrens bei einer Vielzahl von Führungspersonen des Vereins Durchsuchungen durchgeführt. Am 12. Juli 2021 erfolgte der Vollzug des Verbots und das hier streitgegenständliche Grundstück wurde zwecks Beschlagnahme des Vereinsvermögens von Beamten des Beklagten aufgesucht. Wegen der Einzelheiten wird auf den darüber gefertigten Durchsuchungsbericht und die Lichtbildmappen (Beiakte 001) Bezug genommen. Das Grundstück wurde aufgrund der Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit dem hier streitgegenständlichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Beklagten vom 26. November 2021 sichergestellt. Die Verfügung wurde auf § 3 Abs. 1; 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes gestützt. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die Beschlagnahmeanordnungen der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021. Das Grundstück der Kläger zähle zum Vereinsvermögen und deshalb zu den durch die Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenständen. Aus den Regeln des „BMC“ gehe hervor, dass die Vereinsheime sowohl für „Meetings“ der „Chapter-Mitglieder“ als auch für Veranstaltungen („Partys, Anniversaries, oä“) mit Angehörigen anderer Chapter genutzt werde. Das Grundstück sei als Vereinsvermögen zu qualifizieren, jedenfalls aber als Gegenstand Dritter, welcher von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werde, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Bei den eingetragenen Eigentümern handele es sich nachweislich um Mitglieder des Vereins „BMC Federation West Central“. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vereinsvermögens gewährleisten zu können. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete der Beklagte gesondert. Er führte aus, dass anderenfalls die Gefahr einer Fortsetzung der verbotenen Vereinstätigkeit bestehe und Vereinsvermögen beiseitegeschafft werde. Dies werde durch die sofortige Vollziehbarkeit unterbunden. Der Bescheid wurde den Klägern jeweils durch Einschreiben mit Rückschein am 27. bzw. 29. November 2021 zugestellt. Die Beschlagnahme und die Sicherstellung des Grundstücks wurden am 25. Januar 2022 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Die Kläger haben am 23. Dezember 2021 Klage erhoben. Bei dem Grundstück handele es sich nicht um Vereinsvermögen, es werde auch nicht dazu verwendet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Immobilie stehe mit dem Verein „BMC Federation West Central“ in keinem Zusammenhang. Die Kläger nutzten und finanzierten das Grundstück ausschließlich als Privatpersonen aus ihrem Privatvermögen. Eine Eigentümerstellung des „BMC K. Central“ bestehe nicht. Das Grundstück sei mit seinem Aufbau vermietet worden. Dadurch werde weder das Grundstück noch der Aufbau zum Eigentum oder zum Vereinsvermögen des verbotenen Vereins. Die Stellung der Kläger als Vereinsmitglieder stehe dem nicht entgegen. Sie sei von dem Eigentum am Grundstück unabhängig und stehe mit diesem in keinem Zusammenhang, insbesondere da die Kläger es bereits 15 Jahre bevor der „BMC“ 1999 erstmals in Deutschland vertreten gewesen sei, als Privateigentum erworben hätten. Eine wirtschaftliche Verknüpfung des Grundstücks mit dem verbotenen Verein i.S.d. § 3 Abs. 1 VereinsG sei nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Zum Erwerbszeitpunkt durch den Kläger zu 2. habe weder die Federation West Central noch die Teilorganisation in K. existiert. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Motorräder und Kutten im Eigentum Dritter stehen, gleiches gelte für das Vereinsheim. Eine „wirtschaftliche Zuordnung“ kraft Nutzung oder Symbolik sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um eine Einstufung als Vereinsvermögen zu begründen. Dasselbe gelte erst recht für die Frage, ob es sich um eine „Sache Dritter“ handele, die zur Förderung der Vereinsbestrebungen bestimmt sei: Auch insoweit könne allein die Ausstattung oder Nutzung nicht automatisch auf eine Zweckbestimmung durch den Eigentümer schließen lassen. Eine Verbindung zu Vereinszwecken sei frühestens durch nachträgliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten durch Dritte behauptet worden, jedoch ohne belegte Zuweisung des Grundstücks zur Zweckverwirklichung des Vereins durch die Kläger. Soweit der Beklagte auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG abgestellt habe, verkenne die Auslegung durch den Beklagten sowohl den klaren Wortlaut des Gesetzes als auch die verfassungsrechtlich gebotene restriktive Auslegung der Eingriffsnorm. Die Norm verlange objektive Anhaltspunkte, aus denen sich die Bestimmung zur Förderung der Vereinsbestrebungen ergebe. Diese Bestimmung setze ein zielgerichtetes Handeln des Dritten – hier der Kläger – voraus. Ansonsten würde jegliche – auch bloß geduldete oder unerkannte – Nutzung fremden Eigentums durch Vereinsmitglieder eine Beschlagnahme rechtfertigen. Das sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Ein solches zielgerichtetes Handeln liege hier gerade nicht vor, denn das Grundstück sei bereits 1986 erworben worden. Die Behauptung, aus den Regeln des „BMC“ gehe hervor, dass die Vereinsräume sowohl für Meetings durch Chapter- Mitglieder als auch für Veranstaltungen (Partys, Anniversarys, o. Ä.) mit Angehörigen und Mitgliedern anderer „BMC Chapter“ genutzt werde, sei weder substantiiert, noch sei sie richtig. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger weist außerdem darauf hin, dass der BMC K. Central nach seinem Kenntnisstand nie in kriminellen Aktivitäten verwickelt gewesen sei und deshalb der Vorsatz der Grundstückseigentümer sich nicht auf die Unterstützung krimineller Tätigkeiten des hier konkret in Rede stehende Vereins BMC K. Central erstrecken könne. Die Sicherstellung sei daher insgesamt unverhältnismäßig und schon nicht geeignet, um das Vereinsverbot zu vollziehen. Die Sicherstellung verletze die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG. Die Verbotsverfügung des Innenministeriums und die Beschlagnahmeanordnung könnten nicht kumulativ auf den Ortsverband in K. angewandt werden. Die Verbotsverfügung möge den verbotenen Verein und ihm zuzuordnende rechtliche Teilorganisationen nach dem Vereinsgesetz betreffen. Die Beschlagnahmeanordnung jedoch betreffe weder den verbotenen Verein noch eine Teilorganisation, denn das Grundstück stehe im Eigentum weder des Vereins noch einer Teilorganisation. Der Bescheid sei bereits in Vollzug gesetzt. Die Vollziehung sei gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO rückgängig zu machen und das Grundstück an die Kläger herauszugeben. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des S. vom 26. November 2021 aufzuheben, soweit dieser die Sicherstellung des Grundstücks M.-straße N01 in 45888 K., Amtsgericht Q., Grundbuch von L., Flur 6, Flurstück 90 anordnet; 2. die Vollziehung insoweit im Wege der Herausgabe des sichergestellten vorbenannten Grundstücks an die Kläger rückgängig zu machen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Grundstück habe als Vereinsheim gedient, wie die in dem Verwaltungsvorgang enthalte Lichtbildmappe deutlich mache. Die dokumentierte Einrichtung des Vereinsheims belege, dass dieses dem Vereinsleben sowie der Stärkung des Zusammenhalts der Mitglieder des verbotenen Vereins und dadurch auch seinen wirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Die Kläger seien überdies hochrangige Führungspersonen des verbotenen Vereins und die Gründer der „Bandidos“ in Deutschland. Sie räumten selbst ein, über die Nutzung des Vereinsheims verfügen zu können. Das Vereinsheim sei zudem ein Gegenstand Dritter, der zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen sei. Dazu reiche aus, dass der Gegenstand dazu diene, die Vereinsaktivitäten zu fördern und dadurch das Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Mitglieder zu stärken. Es sei ohne Relevanz, ob der Gegenstand zum Vereinsvermögen gehöre. Ebenso wenig sei eine Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Sache Dritter ausgeschlossen, weil einer der Kläger das Grundstück vor der Gründung des verbotenen Vereins erworben habe. Das Grundstück sei nach der Gründung des Vereins zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt. Das reiche aus. Die erwähnte Ausstattung des Vereinsheims sei ein deutlicher und hinreichender objektiver Anhaltspunkt, dass dieses der Förderung der Bestrebungen des Vereins gedient habe. Ein weiterer Anhaltspunkt sei die Mitgliedschaft der Kläger in dem verbotenen Verein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte 001). Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist instanziell und örtlich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1; 45; 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme und Sicherstellung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, im ersten und einzigen Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz (VereinsG) – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 29 K 223/22 –, juris. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid vom 26. November 2021 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiellrechtliche Ausgestaltung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und den Klägern zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsGDV). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache als Vereinsvermögen, jedenfalls aber als Gegenstand eines Dritten, welcher dem Verein zur Förderung seiner Bestrebungen zur Verfügung gestellt wurde, zu qualifizieren ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsGDV). Einer Anhörung bedurfte es nicht. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das A. (VwVfG NRW) kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid") ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das A. (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -, DVBl. 1995, 339. Der auf Grundlage des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlassene Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach §§ 3; 10 Abs. 2 VereinsG, und § 4 VereinsGDV liegen vor. Bei dem Verein „BMC Federation West-Central“ und seiner Teilorganisation „BMC K. Central“ handelt es sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 180, 185-248; NVwZ-RR 2024, 591-599 und juris, um durch die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 rechtskräftig verbotene Vereine. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Auch die in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 enthaltene Beschlagnahmeanordnung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 rechtskräftig geworden und – ebenso wie das Vereinsverbot – einer gerichtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich. Sowohl das Verbot als auch die Beschlagnahmeanordnung können daher dieser Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Das mit der hier streitgegenständlichen Anordnung des R. vom 26. November 2021 sichergestellte Grundstück nebst den aufstehenden Gebäuden unterliegt als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und konnte daher rechtmäßig sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Gegenstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG liegt keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die „verfassungswidrigen Bestrebungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 1. September 1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 – und Beschluss vom 15. April .2014 – 3 B 460/13 –, beide juris. Mit der Sicherstellungsanordnung hat der Beklagte, wie bereits der gesetzlichen Unterscheidung von Beschlagnahme und Sicherstellung in § 10 Abs. 1 und 2 VereinsG ohne Weiteres zu entnehmen ist, eine weitere behördliche Entscheidung getroffen, die mit abweichendem Regelungsgehalt selbständig neben die Beschlagnahmeanordnung tritt. Der Beschlagnahme des Grundstücks und der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Grundstück mit dem Clubheim weder dem Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch dem Vermögen des „BMC K. Central“ zuzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil zum Vereinsverbot vom 19. September 2023 -6 A 12.21- im Zusammenhang mit der Frage, ob der „BMC Federation West Central“ zum Verbotszeitpunkt noch bestand, weil der Verein über noch nicht liquidiertes Vereinsvermögen verfügte folgendes ausgeführt: „Ebenfalls nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 [„BMC Federation West Central“] gehört das mit dem Vereinsheim ihres Mitgliedschapters […] bebaute Grundstück […] Dieses Grundstück wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung beschlagnahmt. Es steht seit […] im gemeinschaftlichen Eigentum von […]. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kann nicht davon aus-gegangen werden, dass die Zugehörigkeit des […] Vereinsheimgrundstücks zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 durch eine zwischen den genannten Grundstückseigentümern und der Klägerin zu 1 bestehende Treuhandabrede vermittelt wird. Auf eine solche Abrede kann nach der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Umstände […] nicht geschlossen werden. Die Klägerin zu 1 benötigt kein eigenes Vereinsheim, denn sie unterhält nach § 3 Satz 1 der Muster-Statuten für „BMC Federations“ keinen besonderen einheitlichen Hauptsitz an einem bestimmten Ort und bedient sich für von ihr organisierte Zusammenkünfte ohne feste Abfolge der Vereinsheime von Mitgliedschaptern […]. Ferner sind […] nur zwei der vier Grundstückseigentümer als natürliche Personen Mitglieder der Klägerin zu 1. Schließlich wurde die Klägerin zu 1. erst im Jahr 2016 und damit circa sieben Jahre nach dem Grundstückserwerb der vier genannten Personen gegründet.“ Dabei kann offengelassen werden, ob die obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch dahingehend zu verstehen sind, dass das Grundstück damit auch nicht dem Vermögen der Teilorganisation „BMC K. Central“ zuzurechnen ist, wofür einiges spricht. Auch wenn diese rechtlichen Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage erfolgten, ob sich die verbotene Vereinigung zum Verbotszeit-punkt bereits aufgelöst hatte oder noch fortbestand, weil das Vereinsvermögen noch nicht vollständig aufgelöst und abgewickelt war, lassen sie unabhängig davon, ob die Sicherstellung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG oder aber – wie hier – auf Grundlage der rechtskräftigen Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG erfolgte, einen Rückschluss auf den Geltungsumfang des vereinsrechtlichen Begriffs des Vereinsvermögens zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass die im Eigentum der einzelnen Mitglieder – oder Dritter – stehenden Gegenstände und auch Grundstücke aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung aufgeführten Gründen weder zum Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch des „BMC K. Central“ gehörten. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung, vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG, BT-Drs. IV/430, S. 19, allerdings nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereins-führung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres zu erkennen sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris. Aber auch dann, wenn Gegenstände im Eigentum Dritter damit nicht dem ohnehin der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen sind, unterliegen sie der vereinsrechtlichen Beschlagnahme als Gegenstand Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, welcher der Förderung des Vereinszwecks diente und konnten daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit er im Gewahrsam Dritter steht aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bezieht sich auf den weiten „Vermögensbegriff“ des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG, der insoweit über das eigentliche Vereinsvermögen hinausgeht, als er auch die Sicherstellung von Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, ermöglicht. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können insbesondere „Clubheime“ eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs dienen. Vgl. zu Motorrädern VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N.; VG K., Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, beide juris und www.nrwe.de. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, beide www.nrwe.de und juris. Das „Bestimmen“ der Sache erfordert ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Insoweit reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein. Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. Da es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Denn bei Tatbestandsmerkmalen, die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache „an den Verein“ überlassen wird und dadurch „dessen“ verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Es reicht daher nicht aus, dass dem Dritten die Nutzung der Sache egal ist und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine Vereinigung - billigend in Kauf genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Sowohl die oben beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die subjektiven Elemente der Förderungsabsicht sind vorliegend für das sichergestellte Grundstück der Kläger erfüllt. Bereits aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit zahlreichen Dekorationsartikeln, Bildern und der Farbgestaltung im Inneren sowie dem am Gebäude angebrachten Schriftzug „Bandidos Place“, die bei der Durchsuchung des Gebäudes vorgefunden und dokumentiert wurden, hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass das Gebäude als Clubheim des „BMC K. Central“ genutzt wurde. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Clubheim in dem vom Kläger zu 1. mit verfassten Buch „Ziemlich böse Freunde – Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten“, E./V.: Ziemlich böse Freunde – Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten -, 3. Auflage 2024, erschienen 2013, auf Seite 53 ausdrücklich als Clubheim des Bandidos MC Erwähnung findet. Auch wenn nur der Kläger zu 2. Mitglied des „BMC K. Central“, und das Gebäude lediglich an den Verein vermietet war, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei beiden Klägern stets die Absicht bestand, das Gebäude dem „BMC K. Central“ zur Förderung der ihnen bekannten Vereinszwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger waren Führungsmitglieder der den örtlichen Chaptern – und damit auch dem „BMC K. Central“ übergeordneten Vereinigung „BMC Federation West Central“ und des „BMC K. Central“. Diesen den Förderungsvorsatz begründenden Anhaltspunkten sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Damit wird offensichtlich auch das Ziel verfolgt, die auch hinsichtlich des „BMC K. Central“ rechtskräftig als strafgesetzwidrig einzustufenden Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Da die Vereinszwecke insgesamt rechtskräftig als strafrechtswidrig einzustufen sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kläger mit der Unterstützung des Vereinszecks selbst strafrechtswidrige Zwecke verfolgten. Ausreichend ist vielmehr, dass ihnen die Ausrichtung des Vereins und dessen durch die Verbotsverfügung rechtskräftig als strafrechtswidrig eingestuften Ziele und Zwecke bekannt waren und zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Da für die rechtliche Einordnung des Grundstücks als Gegenstand eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf den Zeitpunkt des Vereinsverbots abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, wann die Kläger das Grundstück erworben haben. Zweifellos stand es dem verbotenen Verein zum Zeitpunkt des Vereinsverbos zur Verfügung. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung des streitgegenständlichen Grundstücks fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Sicherstellungsanordnung verhalten sich zur Erforderlichkeit der Sicherstellung zur Durchsetzung des Vereinsverbots, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Kläger, das Grundstück auch künftig zur Erreichung der Zielsetzungen des verbotenen Vereins nutzen zu können. Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Grundstücks mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen der Kläger unverhältnismäßig geworden wäre. Da die Sicherstellungsanordnung sich als rechtmäßig erweist, besteht der von den Klägern geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht, denn der Beklagte hat ein Recht zum Besitz des Grundstücks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.