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Urteil

3 K 113.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0816.3K113.19.00
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Leitsätze
1. Unter einer öffentlichen Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die im Rahmen übertragener staatlicher Aufgaben im Rahmen des Wirkungsbereiches geschaffen wird und dem von dem Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen steht. (Rn.30) 2. Aus dem Gleichheitsrecht folgt als abgeleitetem Teilhaberecht ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, und zwar im Rahmen gleichheitsgerechter Allgemeinzugänglichkeit. (Rn.37) 3. Gemäß der Satzung des Staats- und Domchors Berlin entscheidet der Chorleiter über alle künstlerischen Einzelfragen des Chores, insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über die Aufnahme der Singenden. (Rn.44) 4. An das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen sind nur dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie zwingend erforderlich sind zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können. (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einer öffentlichen Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die im Rahmen übertragener staatlicher Aufgaben im Rahmen des Wirkungsbereiches geschaffen wird und dem von dem Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen steht. (Rn.30) 2. Aus dem Gleichheitsrecht folgt als abgeleitetem Teilhaberecht ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, und zwar im Rahmen gleichheitsgerechter Allgemeinzugänglichkeit. (Rn.37) 3. Gemäß der Satzung des Staats- und Domchors Berlin entscheidet der Chorleiter über alle künstlerischen Einzelfragen des Chores, insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über die Aufnahme der Singenden. (Rn.44) 4. An das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen sind nur dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie zwingend erforderlich sind zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können. (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Für die Klage ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Die mit der Klage beabsichtigte Aufnahme in den Staats- und Domchor fällt nicht in den Bereich der innerkirchlichen Selbstverwaltung, was zur Folge hätte, dass die Klage wegen des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterläge, sondern vor den kirchlichen Gerichten anhängig zu machen und vom Verwaltungsgericht als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23/01 - juris, betreffend ein Pfarrerdienstverhältnis; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 5 S 1.13 - juris Rn. 17, betreffend einen Anspruch auf Aktenherausgabe eines Pfarrers gegen seine ehemalige Pfarrgemeinde). Der Staats- und Domchor ist, anders als der Namensteil „Domchor“ andeuten mag, keine Einrichtung in der Trägerschaft einer Kirche. Zunächst im Jahre 1465 als „Singeknaben“ des Kurfürsten Friedrich II. von Brandenburg in der Domkirche eingesetzt, wurde der Chor im 16. Jahrhundert zur Hofkapelle. Unter König Friedrich Wilhelm IV. wurde der Chor im Jahre 1843 als königlicher Hof- und Domchor an der Berliner Hof- und Domkirche installiert. Dabei unterstand er der Generalintendanz der königlichen Hofmusik und wurde von der Krone finanziert. Das Domkirchenkollegium wurde entsprechend von der Generalintendanz ersucht, den bisherigen Gesangchor aufzulösen und dem neuen Chor die Ausführung der Gottesdienstgesänge in der Hof- und Domkirche zu überlassen (vgl. Dinglinger, in: Dinglinger [Hg.], 150 Jahre Staats- und Domchor Berlin, 1993, S. 10). Nach dem ersten Weltkrieg und dem Ende der Monarchie reorganisierte sich der Chor. Nach kurzer Phase als eingetragener Verein gliederte der Preußische Minister für Kunst, Wissenschaft und Volksbildung den Chor mit der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Verfügung vom 26. Juni 1923 aus dem Bereich der staatlichen Theaterverwaltung aus und bestimmte dessen Angliederung an die damalige Hochschule für Musik (abgedruckt bei Schenk, „Chor ohne Kaiser - Der Staats- und Domchor in der Weimarer Republik“, in: Jirka/Schenk [Hg.], Berliner Jungs singen - seit 550 Jahren, 2015, S. 101; vgl. auch die Originalquelle UdK-Archiv, Bestand 3 [Hof- und Domchor/Staats- und Domchor], Nr. 87 Domchor, Generalia, abgedruckt in Bd. 2 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten): „Unter der Voraussetzung, dass der Landtag den Staatshaushalt für 1923 genehmigt, bestimmte ich nach Benehmen mit dem Herrn Finanzminister, dass der ehemalige Hof- und Domchor in Berlin mit Wirkung vom 1. April 1923 ab aus dem Bereich der Generalverwaltung der hiesigen Staatstheater ausscheidet und unter der Bezeichnung „Staats- und Domchor“ der Hochschule für Musik angegliedert wird.“ Näheres zum Chor und insbesondere die Aufnahme regelt die Satzung desselben Ministers vom 28. August 1923 (abgedruckt bei Dinglinger [Hg.], a.a.O., S. 100 ff. und in Band 1, Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten; i.F. Satzung). Zwar bezieht sich die Satzung ihrem Wortlaut nach in § 1 Satz 1 auf den „bei der Berliner Oberpfarr- und Domkirche bestehende[n] Domchor“. Damit meint die Satzung indes nicht, dass der Staats- und Domchor ein kirchlicher Chor in dem Sinne sein sollte, dass er rechtlich der Berliner Oberpfarr- und Domkirche zuzuordnen wäre. Ein solches Verständnis widerspräche bereits der der Satzung zu Grunde liegenden vorzitierten Verfügung des Preußischen Ministers, die ausdrücklich eine Angliederung an die (staatliche) Hochschule für Musik und nicht an die Kirche vornimmt. Im Übrigen ergibt sich auch aus den weiteren Bestimmungen der Satzung, dass die zitierte Formulierung in § 1 die fortbestehende, historisch gewachsene Verbundenheit des Chores mit der Berliner Oberpfarr- und Domkirche bzw. der ehemaligen Hof- und Domkirche Berlin zum Ausdruck bringen soll, jedoch keine rechtliche Einordnung trifft. So bestimmt etwa § 1 Satz 1 der Satzung weiter, dass der Staats- und Domchor dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung unterstellt ist. In § 2 der Satzung heißt es, dass der Chor „einen Teil der dem Ministerium unterstellten künstlerischen Anstalten“ bildet. Dass bis heute jenseits einer Eingliederung im Rechtssinne enge Bindungen zwischen dem Staats- und Domchor und der Oberpfarr- und Domkirche bestehen, widerspricht dieser Einordnung nicht. Vielmehr sind die gewachsenen Bindungen gegenwärtig in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Domkirchenkollegium der Oberpfarr- und Domkirche verrechtlicht, die u.a. Modalitäten der Zusammenarbeit und eine finanzielle Beteiligung der Kirche an der ansonsten durch die Beklagte vorgenommenen personellen und sachlichen Ausstattung des Domchores festlegt (vgl. die derzeit geltende Kooperationsvereinbarung vom 1. Januar 2017, Band 1, Bl. 8 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Dass schließlich sowohl die Beklagte als auch die Oberpfarr- und Domkirche selbst davon ausgehen, dass der Staats- und Domchor Berlin keine Einrichtung der Kirche ist, lässt die in der Präambel der Kooperationsvereinbarung verwendete Formulierung „der Universität der Künste und des ihr zugeordneten Staats- und Domchores Berlin“ unzweideutig erkennen. 2. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in den Staats- und Domchor Berlin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zu Grunde. Streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Rechts. Denn der Staats- und Domchor Berlin ist eine öffentliche Einrichtung, deren Zugangsvoraussetzungen öffentlich-rechtlich geregelt sind. Unter einer öffentlichen Einrichtung ist dabei ganz allgemein jede Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die im Rahmen übertragener staatlicher Aufgaben im Rahmen des Wirkungsbereiches geschaffen wird und dem von dem Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen steht. Durch den Widmungsakt, der nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden ist, wird eine Einrichtung öffentlich, was auch konkludent erfolgen kann. Als solcher Widmungsakt ist hier die vorzitierte Satzung des Preußischen Ministers vom 28. August 1923 anzusehen, weil aus dieser hervorgeht, welchem Zweck der Staats- und Domchor Berlin dienen soll und welchem Personenkreis er offen steht. So bestimmt die Satzung in § 2, dass der Staats- und Domchor dazu bestimmt ist, als „Musterchor für Chorgesang zu dienen“, den „Chorgesang bei Gottesdiensten und liturgischen Andachten und bei besonderen feierlichen Anlässen der Domkirche auszuführen“, „Konzertaufführungen und Übungen im allgemein erzieherischen und unterrichtlichen Interesse der Hochschule für Musik zu veranstalten“ und „auf Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bei feierlichen Staatshandlungen mitzuwirken“. Weiterhin bestimmt die Satzung, wie sich der Staats- und Domchor Berlin zusammensetzt. Nach § 3 der Satzung besteht der Chor aus einem Männerchor, einer Knabenhauptklasse und einer Knabenvorklasse. Zur Aufnahme in den Chor bestimmt § 5 Satz 4 lit. d) der Satzung, dass diese dem Direktor des Domchors obliegt; §§ 9 bis 13 der Satzung enthalten nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Aufnahme in die verschiedenen Chorklassen. Insoweit hat der Preußische Minister mit dem Staats- und Domchor Berlin eine staatliche Einrichtung geschaffen, die in der historischen Tradition des ehemals königlichen Hof- und Domchores kulturelle Veranstaltungen in Form von Konzerten selbst durchführt, die aber andererseits auch die musikalische Erziehung und Förderung zum Gegenstand hat. Damit bietet der Chor letztlich auch Leistungen an. Schließlich steht der Umstand, dass die Aufnahme in den Staats- und Domchor Berlin an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, die möglicherweise Zugangsbeschränkungen darstellen, der Annahme einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 3. Mai 2004 - 6 K 1168/03 - juris Rn. 18, das den Leipziger Thomanerchor als öffentliche Einrichtung der Stadt Leipzig einordnet). 3. Die minderjährige Klägerin, die gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 104 ff. BGB selbst nicht prozessfähig ist, ist ordnungsgemäß vertreten. Ihre Mutter hat für sie das alleinige Personensorgerecht inne gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 3 BGB. Das ergibt sich aus der gemäß § 58a SGB VIII ausgestellten Bescheinigung des Jugendamts P... über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (so genannte Negativbescheinigung), die das Gericht am 15. August 2019 eingeholt hat (Bl. 207 der Gerichtsakte), in Verbindung mit der Geburtsurkunde der Klägerin, die ihre Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Verfahren gereicht hat. II. Die Klage ist unbegründet. Sie richtet sich zwar gegen die richtige Beklagte (1.). Die Klägerin hat aber weder einen Anspruch auf Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin noch kann sie eine erneute Entscheidung über ihre Aufnahme verlangen (2.). 1. Die Beklagte ist für die Klage passivlegitimiert. Aus dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verankerten Rechtsträgerprinzip folgt, dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, der nach den Vorgaben des materiellen Rechts verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Das ist hier die Beklagte. Die vorzitierte Verfügung des Preußischen Ministers und die Satzung stellen nach wie vor die „Gründungsdokumente“ des Staats- und Domchors Berlin dar, wonach dieser aus der unmittelbaren Verwaltung des Freistaates Preußen herausgelöst und als Einrichtung ausdrücklich der damaligen Hochschule für Musik, einer Einrichtung des Freistaates Preußen (vgl. www.udk-berlin.de/universitaet/die-geschichte-der-universitaet-der-kuenste-berlin/die-vorgaengerinstitutionen-von-1696-bis-1975/vorgaengerinstitutionen-musik-und-darstellende-kunst/akademische-hochschule-fuer-musik-1869-1933/, zuletzt abgerufen am 16. August 2019, vgl. auch Schenk, Die Hochschule für Musik zu Berlin. Preußens Konservatorium zwischen romantischem Klassizismus und Neuer Musik, 1869-1932/33, 2004), angegliedert wurde. Im Unterschied zu anderen künstlerischen Einrichtungen, wie etwa den Berliner Philharmonikern, wurde der Chor hernach auch nicht als eigene rechtsfähige juristische Person konstituiert. Vielmehr verblieb er jeweils bei den Nachfolgeinstitutionen der preußischen Hochschule für Musik. Diese wurde zunächst durch Satzung des Magistrats von Groß-Berlin vom 9. Januar 1950 (VOBl. I, S. 28-29) zusammen mit der ehemaligen Hochschule für Musikerziehung und Kirchenmusik als Anstalt des öffentlichen Rechts wiedererrichtet und führte sodann den Namen „Hochschule für Musik Berlin“ (§ 1 Abs. 1 der vorzitierten Magistratssatzung). Durch das Gesetz über die künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 893) wurde diese als „Staatliche Hochschule für Musik und darstellende Kunst Berlin“ als rechtsfähige Anstalt weitergeführt (vgl. §§ 1 und 3 des vorzitierten Gesetzes). Diese wurde wiederum durch das Gesetz über die Hochschule der Künste Berlin vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882, HdKG) zum 30. September 1975 mit der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste Berlin zusammengeführt, woraus die „Hochschule der Künste Berlin“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstand (vgl. §§ 1 und 2 HdKG). Im Jahre 2001 wurde deren Name schließlich in denjenigen der heutigen Beklagten „Universität der Künste Berlin“ geändert (Art. I Nr. 1 Siebentes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 8. Oktober 2001, GVBl. S. 534), welche bis heute eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes Berlins ist, vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG. 2. Die Klägerin kann weder ihre Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin beanspruchen noch eine erneute Entscheidung über ihre Aufnahme verlangen. Die Entscheidung des Chorleiters, sie nicht aufzunehmen, ist frei von Rechtsfehlern. a) Als Anspruchsgrundlage der Klägerin für die Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin kommt einzig in Betracht ihr aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB begründetes Recht auf gleiche Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung in Verbindung mit der Satzung des Staats- und Domchors Berlin. Aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichheitsrecht folgt als abgeleitetem Teilhaberecht ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, und zwar im Rahmen gleichheitsgerechter Allgemeinzugänglichkeit. Das Teilhaberecht geht dabei nicht so weit, dass es den Staat verpflichten kann, bestimmte Einrichtungen zu schaffen. Es setzt vielmehr deren Bestehen voraus, wobei der Einzelne keinen Mitgestaltungsanspruch bei den staatlichen Planungsentscheidungen hat (vgl. P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: 86. EL Januar 2019, Art. 3 Rn. 293 ff.; vgl. auch Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), GG, Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 1 GG Rn. 178 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a., „NC Humanmedizin“ - juris Rn. 103 ff., zum Recht auf Teilhabe an Studienangeboten aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Insofern ist der in der Satzung des Staats- und Domchors Berlin angelegte Widmungszweck der Einrichtung in den Blick zu nehmen, aus dem auch der Personenkreis hervorgeht, dem der Chor offen steht. Dieser schließt es nicht von vornherein aus, die Klägerin aufzunehmen. Der Staats- und Domchor Berlin sollte, wie bereits ausgeführt, in der Tradition des ehemals königlichen Hof- und Domchores gemäß der Satzung von 1923 als Musterchor für den Chorgesang dienen, diesen u.a. bei Gottesdiensten und liturgischen Andachten darbieten und zugleich Übungen im allgemein erzieherischen und unterrichtlichen Interesse der Hochschule veranstalten. Diese Zwecke lassen nicht darauf schließen, dass die Gesangstätigkeit im Staats- und Domchor Berlin an ein bestimmtes biologisches Geschlecht anknüpft. Auch aus der in der Satzung vorgesehen Einteilung der Chorklassen in einen „Männerchor“, eine „Knabenhauptklasse“ und eine „Knabenvorklasse“ (§ 3 der Satzung) folgt nicht, dass die Satzung zwingend nur ein biologisches Geschlecht, hier: das männliche, der im Staats- und Domchor Berlin Singenden zulässt. Vielmehr erscheint die im Jahre 1923 getroffene Wortwahl als dem historischen Entstehungskontext der Satzung und insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Preußische Minister den allein aus männlichen Sängern bestehenden königlichen Hof- und Domchor als Vorgängerinstitution vor Augen hatte. Es erscheint daher nahe liegend, dass er wie selbstverständlich davon ausging, dass in mit „Männer“- oder „Knaben“chor bezeichneten Ensembles nur Personen männlichen Geschlechts singen würden. Der Staats- und Domchor Berlin hält mittlerweile auch nicht mehr an den in der Satzung ursprünglich vorgesehenen Chorklassen fest. Derzeit besteht der Chor aus den sieben Chorklassen „DoMinis“, „Chorschule“, „Kurrende“, „Kapellchor“, „Voces in Spe“, „Konzertchor“ und „Männerchor“ (vgl. www.udk-berlin.de/ universitaet/fakultaet-musik/staats-und-domchor-berlin/ausbildung/, zuletzt abgerufen am 16. August 2019). Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Konzertchor. Dieser gibt Konzerte im In- und Ausland und gestaltet Domgottesdienste musikalisch mit. Die neutrale Bezeichnung „Konzertchor“ lässt auch in Verbindung mit der Erläuterung auf der vorzitierten Internetseite der Beklagten, wonach darin „40 Knaben- und 20 Männerstimmen“ singen, keinen zwingenden Rückschluss auf das biologische männliche Geschlecht zu. Darüber hinaus legt der Chorleiter selbst – ausgehend von seiner zuletzt getroffenen Entscheidung, die Klägerin zu einem persönlichen Vorsingen einzuladen, sowie nach seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung – ein solches Verständnis nicht zu Grunde. Vielmehr geht aus seinen Darlegungen ein Verständnis des Widmungszwecks hervor, wonach der Staats- und Domchor Berlin auf einen bestimmten Klangraum, nämlich den eines Knaben- bzw. Männerchors, ausgerichtet ist. Eine zwingende Verknüpfung zwischen derjenigen menschlichen Stimme, die diesen Klangraum erzeugt, und dem männlichen Geschlecht ist damit nicht verbunden. So hat der Chorleiter zusammen mit der Leiterin des Mädchenchors der Sing-Akademie e.V. und der Stimmbildnerin der beiden Ensembles bereits im „Gutachten“ vom März 2019 betreffend die Klägerin schriftlich festgehalten, dass nach „eingehender Beratung“ entschieden worden sei, ein Mädchen, das im Knabenchor singen möchte (und umgekehrt einen Jungen, der im Mädchenchor singen möchte), in jedem Fall zur Vorstellung einzuladen. Entsprechend hat er die Klägerin eingeladen und sie vorsingen und -sprechen lassen. Diese Art und Weise der Vorstellung entsprach nach seinen plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Darlegungen dem üblichen Verfahren, dem sich in der Regel alle Bewerber, die zuvor nicht bereits in einer anderen Chorklasse des Staats- und Domchors Berlin gesungen haben (so genannte Quereinsteiger), unterziehen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Chorleiter zudem die gerichtliche Frage, ob er ein Mädchen, das seinem Klangideal entspreche und in den Klangraum eines Knabenchores passe, in den Staats- und Domchor Berlin aufnehmen würde, ausdrücklich bejaht. In diesem Rahmen hat er deutlich gemacht, dass nach seinen Erfahrungen das biologische Geschlecht in Berlin generell keine ausschlaggebende Bedeutung habe; so gehöre es beispielsweise zur selbstverständlichen Realität, dass einzelne männliche Chormitglieder mit Rock und langen Haaren zu den Proben erschienen. Soweit die Klägerin andeutet, der Chorleiter lehne entgegen seiner gegenüber dem Gericht und sonst nach Außen kommunizierten Darstellung in Wahrheit Mädchen im Staats- und Domchor Berlin ab und ihr Vorsingen habe nur pro forma stattgefunden, kann die Kammer dem nicht folgen. Sie sieht hierfür keine Anhaltspunkte. Insbesondere bieten solche weder der Umstand, dass die Klägerin als erstes Mädchen überhaupt zu einem Vorsingen eingeladen wurde (und nicht vor ihr bereits weitere Mädchen), noch die Tatsache, dass der Staats- und Domchor Berlin gegenwärtig nur aus Jungen und Männern besteht. Denn nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin überhaupt das erste Mädchen, das bisher um Aufnahme in den Staats- und Domchor Berlin ersucht hat. Wie der Chorleiter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte, hat er anlässlich ihres Aufnahmebegehrens erstmals erwägen müssen und erwogen, wie mit Aufnahmebegehren von Mädchen in den bisher rein männlichen Chor umzugehen sei. Er hat plausibel erläutert, dass er letztlich zu der Auffassung gekommen ist, Mädchen – wie männliche Bewerber – zur Vorstellung einzuladen und bei entsprechendem Klangbild sowie hinreichender Qualifikation für die jeweilige Chorklasse aufzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht ableiten aus den gegenüber der Mutter der Klägerin getätigten Äußerungen des Dekans der musikalischen Fakultät der Beklagten, der im Dezember 2018 in einer E-Mail geschrieben hatte, ein Mädchen könne „niemals“ in einem Knabenchor mitsingen, ebenso „wie niemals ein*e Klarinettist*in in einem Streichquartett wird mitspielen können.“ Denn zum einen ist die Auffassung des Dekans für die Aufnahme der Klägerin in den Staats- und Domchor Berlin nicht maßgeblich. Über die Aufnahme in den Chor entscheidet nämlich nach der Satzung allein der Chorleiter, dem Dekan stehen dabei nicht einmal Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte zu (vgl. Art. 5 Abs. 4 lit. d) der Satzung). Zum anderen erfolgte die Äußerung des Dekans zu einem Zeitpunkt, als der Chorleiter selbst sich weder bereits geäußert noch gar eine Entscheidung darüber mitgeteilt hatte, wie mit dem Präzedenzfall der Klägerin umzugehen sei. Durch die Einladung zum Vorsingen im Februar 2019 und die aus dem „Gutachten“ vom März 2019 hervorgehenden Erwägungen hat der Chorleiter als zur Entscheidung Berufener hernach jedenfalls auch zu erkennen gegeben, dass für ihn sonstige, gegenteilige Äußerungen nicht von Relevanz sind. Schließlich lässt sich etwas anderes auch nicht daraus herleiten, dass der Staats- und Domchor Berlin sein Werbeangebot („Berliner Jungs sollen singen“, www.udk-berlin.de/universitaet/fakultaet-musik/staats-und-domchor-berlin/mitsingen/, abgerufen am 16. August 2019) derzeit an Jungen richtet. Abgesehen davon, dass die Werbung in erster Linie nicht auf den Konzertchor, sondern die unteren Chorklassen abzielt, wenn es auf der Internetseite heißt: „Angesprochen sind Jungen im Alter von fünf bis sieben Jahren (Vorkenntnisse sind nicht erforderlich!) und ältere Knaben mit musikalischer Vorbildung. Auch Quereinsteiger sind bei uns herzlich willkommen!“, sagt die gewählte Formulierung in der Werbung noch nichts über die Aufnahmemöglichkeit von Mädchen aus. Unabhängig davon hat das Aufnahmebegehren der Klägerin, wie bereits aufgezeigt, überhaupt erstmals den Staats- und Domchor Berlin bzw. dessen Leiter in die Lage versetzt, Kriterien für die Aufnahmepraxis in den Chor mit Blick auf Mädchen zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund erscheint es – jenseits der hier nicht maßgeblichen Frage, wie der Chor beworben werden kann und darf – nachvollziehbar, dass die mit dem Überdenken der Aufnahmepraxis verbundenen weiteren Prozesse – wie etwa Werbung – Abstimmungs- und ggf. Anpassungsbedarf hervorrufen und entsprechend Zeit benötigen. b) Ein Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit der Satzung des Staats- und Domchors Berlin auf Aufnahme in dessen Konzertchor oder auf eine erneute Aufnahmeentscheidung besteht indes nicht. Gemäß der Satzung des Staats- und Domchors Berlin entscheidet der Chorleiter über alle künstlerischen Einzelfragen des Chores (§ 5 Satz 3), insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über die Aufnahme der Singenden (§ 5 Satz 4 lit. d). Insoweit kommt ihm bei der Entscheidung, wen er in den Staats- und Domchor Berlin aufnimmt, ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Gericht kann dementsprechend nur prüfen, ob der Chorleiter seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt hat, willkürlich entschieden hat oder Grundrechte verletzt hat. Das ist nicht der Fall. Der Chorleiter durfte die Aufnahme der Klägerin in den Konzertchor des Staats- und Domchors mit der Begründung ablehnen, sie sei nicht in der Lage, das von ihm angestrebte Klangbild eines Knabenchores zu erzeugen (aa). Unabhängig davon durfte er ihr auch deshalb die Aufnahme in den Konzertchor versagen, weil er sie für persönlich nicht geeignet hält (bb). aa) Die Einschätzung des Chorleiters, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, das von ihm angestrebte Klangbild eines Knabenchores zu erzeugen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin gemäß dessen Widmungszweck davon abhängig zu machen, dass die darin Singenden in der Lage sind, den Klangraum eines Knabenchores zu erzeugen. Insbesondere verletzt dies nicht das Recht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Die Aufnahmevoraussetzung für den Konzertchor, eine Stimme zu haben, die dem Knabenchorklang entspricht, dürfte allerdings dazu führen, dass die Aufnahmewahrscheinlichkeit für Bewerber männlichen Geschlechts ungleich höher liegt als diejenige für Bewerberinnen weiblichen Geschlechts. Dies hält die Kammer ungeachtet des Fehlens empirischer Grundlagen für nahe liegend. So belegen zahlreiche Fundstellen aus der Fachliteratur, dass sich die Stimme von Jungen und Mädchen vor der jeweiligen Stimmmutation, dem so genannten Stimmbruch, aufgrund anatomischer Unterschiede und unterschiedlicher Hormonzufuhr in aller Regel unterscheidet (zum unterschiedlichen Lungenvolumen vgl. Fuchs, Entwicklung der Stimmleistung- und Qualität im Jugendalter, 2009, S. 128 ff.; zum unterschiedlichen Stimmlippen- und Ansatzrohr vgl. Sundberg, Die Wissenschaft von der Singstimme, 2015, S. 240; zur Stimmmutation vgl. Wendler/Seidner/Eysholdt, Lehrbuch der Phoniatrie und Pädaulogie, 2015, S. 70 f.). Zudem hat der Chorleiter in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er erst einmal in seiner 30-jährigen Erfahrung als Chorleiter ein Mädchen gehört habe, das für ihn „wie ein Knabe“ geklungen habe; in dem damaligen Zusammenhang sei es aber nicht um die Aufnahme in einen Knabenchor, sondern einen gemischten Chor gegangen, so dass diese Besonderheit nicht relevant gewesen sei. Soweit es zutrifft, dass durch das Aufnahmekriterium des „Knabenchorklangs“ der Stimme eine wesentlich geringere Aufnahmewahrscheinlichkeit von Mädchen folgt, liegt darin eine faktische oder so genannte mittelbare Ungleichbehandlung weiblicher Bewerberinnen aufgrund des Geschlechts. Diese Ungleichbehandlung ist indes gerechtfertigt. An das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen lassen sich allerdings nicht durch die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses rechtfertigen. Sie sind vielmehr nur dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie zwingend erforderlich sind zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können. Darüber hinaus lassen sie sich nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, „Feuerwehrabgabe“ - juris Rn. 67ff., Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, „Nachtarbeitsverbot“, - juris Rn. 55 ff., 61; Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, „Ehename“ - juris Rn. 31 ff.; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 - V R 52/15 -, „Freimaurerloge“ - juris Rn. 31). Vorliegend rechtfertigt die Kunstfreiheit der Beklagten und ihres Chorleiters aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine mittelbare Ungleichbehandlung weiblicher Bewerberinnen wie der Klägerin aufgrund ihres Geschlechts. Die Beklagte ist Grundrechtsträgerin der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Dem steht nicht entgegen, dass sie eine staatliche Kunsthochschule und Universität ist (vgl. § 1 Abs. 2 BerlHG). Zwar richtet sich die Kunstfreiheit wie alle Freiheitsrechte in erster Linie gegen den Staat; das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 -, „Esra“, juris Rn. 61). Aus diesem Grund ist das Grundrecht der Kunstfreiheit umfassend zu verstehen und gewährleistet jedem, der im künstlerischen Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, „Esra“, juris Rn. 65). Eine kunstvermittelnde Tätigkeit kann auch eine staatliche Institution ausüben, wenn sie wie im Fall der Beklagten eine künstlerische Einrichtung betreibt und die Grundlage deren künstlerischer Betätigung schafft (vgl. Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), a.a.O., Art. 19 Abs. 3 GG Rn. 261; vgl. auch Hufen, Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982). Als Trägerin des Staats- und Domchors ist die Beklagte daher durch die Kunstfreiheit geschützt. Ebenso kann sich der Chorleiter selbst auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Denn die Leitung des Chores stellt eine künstlerische Betätigung dar. Dass der Chorleiter dabei zugleich für eine öffentliche Einrichtung tätig wird, ändert hieran nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 27/79 - juris Rn. 31, betreffend die künstlerischen Mitglieder eines städtischen Theaters). Der Lebensbereich „Kunst“ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers oder der Künstlerin. Dabei schützt die Kunstfreiheit des Grundgesetzes einerseits die eigentliche künstlerische Betätigung, den so genannten Werkbereich des künstlerischen Schaffens, andererseits auch den „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung des Werks, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu diesem verschafft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, „Mephisto“ - juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, „anachronistischer Zug“, - juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, „Esra“, juris Rn. 59, 63). Sinn und Zweck der Kunstfreiheit ist es, jeglichen staatlichen Einfluss auf künstlerische Entscheidungen zu vermeiden, da nur der Künstler selbst entscheiden kann, welche Mittel und Verhaltensweisen „richtig“ sind, um die von ihm gewollte ästhetische Realität entstehen zu lassen. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozess vorzuschreiben (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 78. Lieferung 05.2019, Art. 5 GG, Rn. 1036) In diesen (denkbar weit definierten) Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt die künstlerische Ausrichtung des Staats- und Domchors auf den vom Chorleiter beschriebenen Klangraum eines Knabenchors, der in der Widmung des Chores angelegt ist. Betroffen sind dabei sowohl der Werkbereich durch Auswahl, Ausbildung und Zusammenführung der einzelnen Chorstimmen zu dem beabsichtigten „Knabenchorklang“ als auch der Wirkbereich durch die öffentliche Darbietung dieses künstlerischen Ergebnisses anlässlich von Konzerten und anderen öffentlichen Auftritten. Der Chorleiter hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt, was den Klang eines Knabenchors aus seiner Sicht ausmache. Danach sei die Knabenstimme von ihrer Endlichkeit geprägt, weil sie mit der Stimmmutation ihr Ende finde und mit der sich im Anschluss entwickelnden Männerstimme nichts mehr zu tun habe. Ihren Höhepunkt finde die Knabenstimme kurz vor der Stimmmutation und könne dann gleichsam als „Gesang des sterbenden Schwanes“ bezeichnet werden. Nach seinem künstlerischen Empfinden gebe es drei entscheidende Faktoren, die den Klangraum des Knabenchores definierten. Zum einen bestimme maßgeblich die Stärke des Luftdrucks, wie eine Stimme klinge. Darüber hinaus sei entscheidend die Formung des Vokaltraktes, was mit dem Unterschied zwischen einer Geige und einem Cello zu vergleichen sei: Die Größe des Klangkörpers bestimme unter anderem den Klang. Der dritte Faktor sei die Klangfarbe. Ein und derselbe Ton klinge für die Zuhörenden je nach Klangfarbe unterschiedlich. Wenn ein Computer einen Sinuston erzeuge, sei dies gewissermaßen der Nukleus des Tons. Die bei einer (Sing-)stimme hinzukommenden weiteren Klangnuancen würden durch Körperlichkeit bestimmt. Soweit es in der musik- und gesangswissenschaftlichen Fachwelt unterschiedliche Auffassungen darüber geben mag, ob sich die Stimmen von Mädchen und Jungen in der Regel hörbar voneinander unterscheiden oder ob dies, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur meint, etwa bei gleichem Gesangstraining nicht der Fall ist, kann dies auf sich beruhen. Denn die vom Chorleiter geschilderte Ausrichtung seines Klangbildes knüpft gerade nicht an hörbare Unterschiede von Mädchen- und Jungenstimmen per se an, sondern daran, ob diese das von ihm gewünschte Klangbild erzeugen oder nicht. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Klangraum des Knabenchors sei rein traditionell geprägt und bei bloßem Zuhören sei ein Unterschied zwischen einem reinen Mädchenchor und einem reinen Jungenchor nicht zu hören. Denn der Chorleiter hat nachvollziehbar geschildert, dass er diesen Unterschied hört und nach seinem künstlerischen Empfinden auch ein Laie diesen hören kann. Außerdem geht die Klägerin, wie aufgezeigt, selbst davon aus, dass ein Mädchen eine Knabenstimme haben und / oder ausbilden kann, so dass nach ihrem eigenen Vorbringen durchaus die Möglichkeit besteht, den gewünschten Klangraum zu erzeugen. Schließlich lässt sich dafür, dass der Klangraum eines Knabenchores nicht nur für den Chorleiter des Staats- und Domchors, sondern auch für eine breitere Öffentlichkeit als solcher wahrnehmbar ist, anführen, dass die UNESCO im Jahre 2014 die Sächsischen Knabenchöre gerade mit Blick auf den „spezifischen Klang des Knabenchores“ in ihr Verzeichnis des immateriellen Weltkulturerbes aufgenommen hat (vgl. www.unesco.de/sites/default/files/2018-12/ BV KE_Eintr%C3%A4ge%20%28 DE%29.pdf, abgerufen am 16. August 2019). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des Gleichbehandlungsrechts der Klägerin einerseits und der Kunstfreiheit des Chorleiters des Staats- und Domchores Berlin sowie der Beklagten andererseits, fällt zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Dabei sind entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz die widerstreitenden Positionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (st. Rspr., vgl. zu einer Abwägung mit der Kunstfreiheit zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - juris Rn. 23, 26 ff. m. w. N.). Sowohl der Kunstfreiheit als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Grundgesetz eine hohe Bedeutung zugeschrieben. Beide Grundrechte stehen für grundlegende Errungenschaften einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft: Die Kunstfreiheit als individueller Freiheitausdruck und Grundlage eines Kulturstaates auf der einen Seite und der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter durch Überwindung der bis heute bestehenden Benachteiligungen von Frauen und Mädchen in vielen Lebensbereichen auf der anderen Seite. Vorliegend ist bei Anwendung der Maßstäbe der praktischen Konkordanz maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Chorleiter das von ihm angestrebte künstlerische Ergebnis eines spezifischen Knabenchorklangraums bei Aufnahme der Klägerin nicht erreichen könnte; seine Kunstfreiheit würde vollständig leerlaufen. Entscheidend hierfür ist seine künstlerische Einschätzung, wonach der von ihm als ästhetisches Ergebnis angestrebte Klangraum eines Knabenchores bestimmte Stimmen voraussetzt. Wie bereits ausgeführt, knüpft diese Voraussetzung nicht an das biologische Geschlecht an, wobei gleichwohl zu vermuten ist, dass ungleich mehr Jungen als Mädchen eine solche Stimme haben. Es ließe sich aber mit der Kunstfreiheit nicht vereinbaren, als Konsequenz der damit einhergehenden faktischen Benachteiligung zu verlangen, auch solche Mädchen in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin aufzunehmen, die keine dem gewünschten Klangraum des Knabenchors entsprechende Stimme haben. Denn dann würde der Chor nach dem insoweit maßgeblichen künstlerischen Empfinden des Chorleiters insgesamt nicht mehr diesen Klangraum erzeugen. Der Chorleiter wäre in der Folge gezwungen, ein anderes als das von ihm angestrebte Klangbild hinzunehmen, ebenso wie die Beklagte, was dem Widmungszweck des Staats- und Domchors widerspräche. Demgegenüber muss das Gleichbehandlungsinteresse der Klägerin, das hier zunächst allein in einer statistisch niedrigeren Aufnahmewahrscheinlichkeit in den Konzertchor besteht, zurücktreten. Durch dieses Abwägungsergebnis wird die Klägerin als Mädchen weder faktisch von der Teilhabe an einem bestimmten Bereich gesellschaftlicher Betätigung ausgeschlossen noch wird ihr die grundsätzliche Möglichkeit genommen, in anderen Chören zu singen und in Gesangseinrichtungen eine musikalische Ausbildung mit vergleichbarem Niveau zu erhalten. (2) Ausgehend davon ist die Einschätzung des Chorleiters, die Klägerin sei weder im Zeitpunkt ihres Aufnahmebegehrens noch in angemessener Zeit in der Lage, dieses von ihm angestrebte Klangbild des Konzertchores zu erzeugen, nicht zu beanstanden. Der Chorleiter hat die Klägerin im Rahmen eines persönlichen Vorsingens gehört und befunden, dass deren Stimme nicht seinem Klangbild entspricht. Wie er in der mündlichen Verhandlung klarstellte, hat er persönlich (und niemand außer ihm) die Ablehnungsentscheidung nach der Vorstellung der Klägerin getroffen. Insbesondere hat er plausibel dargelegt, dass er seine Entscheidung ungeachtet der Anwesenheit der Leiterin der Sing-Akademie e.V. und der Stimmbildnerin der beiden Ensembles bei der Vorstellung gefällt hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Chorleiter der Klägerin eine stereotype Hörerwartung entgegengebracht hätte. Dagegen spricht bereits, dass er anlässlich ihres Aufnahmebegehrens entschieden hat, sie wie männliche Bewerber für den so genannten „Quereinstieg“ zum Vorsingen und zum Gespräch einzuladen und diese Vorgehensweise sogar im „Gutachten“ vom März 2019 verschriftlicht hat. Auch seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung lassen nicht erkennen, dass seine Ablehnungsentscheidung auf einem Stereotyp beruhte, wonach ohnehin nur Jungen das von ihm gewünschte Klangbild erzeugen könnten. So hat er dem Gericht gegenüber erläutert, dass er bei dem Vorsingen der Klägerin im März 2019 die 8. Symphonie Gustav Mahlers im Kopf gehabt habe, die im August 2019 (als Antrittskonzert von Christoph Eschenbach beim Konzerthausorchester) unter Mitwirkung des Staats- und Domchors zur Aufführung gestanden habe. Er habe sich gefragt, ob die Klägerin dort mitsingen könne und sei zu der Einschätzung gekommen, dass dies nicht der Fall sei und dass sie auch insgesamt nicht an das erforderliche Niveau herangeführt werden könnte. Ihre Stimme habe vom Volumen und von der Klangkraft her nicht an diejenige der Jungen des Konzertchores herangereicht. (3) Zu keinem anderen Ergebnis kann der Vortrag der Klägerin führen, wonach die Methoden der modernen Gesangspädagogik gepaart mit entsprechender Ausbildung und Training von Mädchen bewirken könnten, dass zwischen ihren Stimmen und den Stimmen von Jungen kein hörbarer Unterschied bestehe. Aus dem Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verbot der Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt jedenfalls nicht, dass der Staats- und Domchor als öffentliche Einrichtung die Klägerin in den Konzertchor aufnehmen müsste, um sie dahingehend zu trainieren, den vom Chorleiter gewünschten Knabenchorklang zu erzeugen, also eine entsprechende Knabenstimme auszubilden. Dagegen spricht zunächst der Widmungszweck des Staats- und Domchors, soweit dieser als „Musterchor“ für Chorgesang dienen soll. Wie der Chorleiter dargelegt hat, wird dieser Zweck in erster Linie im Konzertchor verwirklicht, der Konzerte im In- und Ausland gibt, Gottesdienste gestaltet und die höchste Exzellenz mit sich bringt. Entsprechend verfügen die Knaben im Konzertchor nach den nachvollziehbaren Angaben des Chorleiters über „bereits voll ausgebildete Knabenstimmen.“ Insoweit steht die in den unteren Konzertklassen fokussierte Ausbildung auf die Knabenstimme im Konzertchor nicht (mehr) im Vordergrund, sondern vielmehr die Konzert- und Aufführungstätigkeit. Dass der Konzertchor im Unterschied zu den unteren Konzertklassen das höchste Niveau voraussetzt und nicht primär auf die Grundausbildung der Singstimme als Knabenstimme ausgerichtet ist, zeigt sich außerdem daran, dass die im Konzertchor Singenden für ihre Gesangstätigkeit so genannte Aufwandsentschädigungen (bis 2011: Honorare) erhalten (vgl. die 1. Änderung der Satzung über die Honorierung von Mitgliedern des Staats- und Domchores vom 1. Juni 2011, UdK-Anzeiger 6/2011 vom 9. September 2011, S. 25 f.). Abgesehen davon konnte der Chorleiter bei der Klägerin bzw. deren sorgeberechtigter Mutter auch nicht erkennen, dass sie tatsächlich anstrebt, so zu singen wie bereits im Knabenchor existierende Stimmen, d.h. dass sie ihre Stimme als Knabenstimme ausbilden möchte. So hat die Klägerin bei ihrer Vorstellung im März 2019 auf die Frage nach ihrer Motivation, im Staats- und Domchor zu singen, geantwortet, sie wolle „mal was Neues ausprobieren“. Daraus wird jedenfalls nicht per se der Wunsch deutlich, eine Knabenstimme entwickeln zu wollen. Ebenso wenig ist ein solches Bestreben in der Zusammenschau mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin bzw. ihrer Mutter hervorgetreten, etwa durch den Einwand, dass sie die Ausbildung im Mädchenchor der Sing-Akademie e.V. für nicht vergleichbar mit derjenigen des Staats- und Domchors hält. Auch das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Klägerin vielmehr eine exzellente Gesangsausbildung (ggf. im Bereich der geistlichen Musik) auf dem Niveau der Mitglieder des Staats- und Domchors und die Mitwirkung in einem Ensemble mit entsprechendem Renommee ermöglicht werden soll. Nach alldem kann es auf sich beruhen, ob ein Kind mit einer Mädchenstimme auch deshalb keinen Anspruch auf Ausbildung zu einer dem Klangraum eines Knabenchores entsprechenden Stimme (in den unteren Konzertklassen) im Staats- und Domchor Berlin hätte, weil dies nach der pädagogisch-künstlerischen Einschätzung des Chorleiters „nur mit Gewalt“ möglich wäre. bb) Unabhängig davon durfte der Chorleiter der Klägerin deshalb die Aufnahme in den Konzertchor versagen, weil er sie auch im Übrigen für persönlich nicht geeignet hält. Wie bereits ausgeführt, stellt der Konzertchor die höchste Chorklasse des Staats- und Domchors Berlin dar. Dabei ist es weder sachfremd noch erscheint es willkürlich, für die Aufnahme in diese Konzertklasse ein bestimmtes gesangliches Niveau, ein besonderes Maß an Motivation und eine außergewöhnlich hohe Identifikation mit der Arbeit und der Gruppe vorauszusetzen. Ausgehend von diesen hohen Maßstäben hat der Chorleiter nachvollziehbar dargelegt, dass das stimmliche Niveau der Klägerin – unabhängig davon, dass ihre Stimme keinen Knabenklang aufweise – für die Aufnahme in den Konzertchor nicht ausreichend sei und auch ihre Motivation nicht genüge. So lasse insbesondere die Aussage „Ich möchte mal was Neues ausprobieren“ nicht den „unbedingten Einsatzwillen“ erkennen, den der Chorleiter von Sängern der Konzertklasse erwarte. Dass der Chorleiter diese Kriterien allgemein anlegt und sie nicht nur im Falle der Klägerin angewendet hat, geht aus seinen glaubhaften Schilderungen hervor und wird zudem durch seinen unwidersprochen gebliebenen Vortrag untermauert, wonach er etwa 80% der sogenannten Quereinsteiger ablehne. Soweit die Klägerin vortragen lässt, sie habe bereits in renommierten Kinderchören gesungen, ein musikbetontes Berliner Gymnasium habe ihr eine besondere musikalische Eignung bescheinigt und der Chorleiter des Staats- und Domchors selbst habe sie für weitere Einrichtungen zur Förderung besonders begabter Kinder empfohlen, ist dies für die Frage der Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors nicht erheblich. Denn maßgeblich ist allein, ob dessen Chorleiter das Anforderungsprofil der jeweiligen Chorklasse aus nachvollziehbaren Gründen für erfüllt betrachtet oder nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 9-jährige Klägerin begehrt die Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin. Der Staats- und Domchor Berlin ist eine der ältesten musikalischen Einrichtungen Berlins. Er besteht heute aus sieben verschiedenen Chorklassen, in denen gegenwärtig insgesamt ca. 250 Jungen und Männer singen. Der Konzertchor ist dabei die Chorklasse der höchsten Exzellenz. Er gibt Konzerte im In- und Ausland und gestaltet Gottesdienste im Berliner Dom musikalisch mit. In ihm singen Knaben- und Männerstimmen zusammen. Die Beklagte ist eine staatliche Hochschule des Landes Berlin. Sie betreibt den Chor. Der derzeitige Chorleiter Professor K...J... ist zugleich Inhaber einer Professur an der Beklagten. Die Klägerin sang bis Januar 2018 im Kinderchor der K...B... und von Februar 2018 bis August 2018 in der D...in F.... Sie erhält regelmäßigen Stimmbildungsunterricht und spielt Bratsche. Im November 2018 bat die Mutter der Klägerin per E-Mail an die Adresse info@staats-und-Domchor-berlin.de und mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 an das Dekanat der Musikalischen Fakultät der Beklagten um Aufnahme der Klägerin in den Staats- und Domchor Berlin. Ihre Tochter habe große Freude an geistlicher Musik entwickelt und würde ihre Erfahrungen gerne ausbauen. Der Chorleiter teilte der Mutter der Klägerin mit E-Mails vom 30. November und vom 3. Dezember 2018 mit, dass der Staats- und Domchor Berlin seit Jahren mit dem Mädchenchor der Sing-Akademie e.V. organisatorisch, infrastrukturell und finanziell eine programmatische Einheit bilde. Der Mädchenchor sei eigens zum Zwecke einer den Jungen gleichwertigen Förderung vor zehn Jahren gegründet worden. Der Knaben- und der Mädchenchor probten zwar getrennt, gestalteten aber mehrere gemeinsame Konzerte und Gottesdienste im Jahr. Die Ausbildung bei den Mädchen sei der Ausbildung bei den Jungen adäquat. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 antwortete der Dekan der Fakultät Musik der Beklagten, Professor S..., der Mutter der Klägerin und verwies sie ebenfalls auf die Sing-Akademie. Weiterhin schrieb er: „Ihr Wunsch ist aussichtslos – niemals kann ein Mädchen in einem Knabenchor mitsingen. So, wie niemals ein*e Klarinettist*in in einem Streichquartett wird mitspielen können. Ein solches Recht kann man sich auch nicht juristisch erstreiten, denn die Möglichkeiten, auf einem solchen Niveau zu arbeiten, haben dennoch beide: Das Mädchen in einem Mädchen- oder Kinderchor, der/die Klarinettist*in in einem Bläserquintett.“ Mit E-Mail vom 21. Februar 2019 lud der Chorleiter des Staats- und Domchors Berlin die Klägerin zu einem „Kennenlernen“ ein, wobei der Klägerin ein Vorsingen, eine Gehörsprüfung und ein Gespräch angekündigt wurde. Das Anschreiben enthielt neben dem Logo der Beklagten dasjenige des Staats- und Domchors Berlin und des Mädchenchors der Sing-Akademie e.V. Am 26. Februar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufnahme in den Konzertchor geltend macht. Am 11. März 2019 sang die Klägerin in den Räumen des Staats- und Domchors Berlin vor dem Chorleiter, der Leiterin des Mädchenchors der Sing-Akademie e.V., Frau Professor S..., und der leitenden Stimmbildnerin der beiden Ensembles, Frau R.... Anschließend fand ein Gespräch mit diesen Personen, der Klägerin und ihrer Mutter statt, bei dem auch die Frauenbeauftragte der Beklagten anwesend war. Mit Schreiben vom 18. März 2019 übermittelte der Chorleiter der Mutter der Klägerin ein mit „Gutachten“ überschriebenes Dokument mit einer Einschätzung bezüglich der Klägerin, datierend vom 12. März 2019, das auch von Frau Professor S... und Frau R... unterschrieben ist und in dem es u.a. heißt: „Vorbemerkung: […] Nach eingehender Beratung haben die Leitungen des Staats- und Domchores und des Mädchenchores der Sing-Akademie zu Berlin entschieden, dass es für solche Fälle (ein Mädchen möchte in einem Knabenchor singen / ein Junge im Mädchenchor / usw.) in jedem Fall zu einer Einladung und Vorstellung kommt, um die Motivation des Kindes und der Eltern zu erfragen.“ Unter der Überschrift „Vorsingen“ bemerkt das „Gutachten“ u.a., dass die Klägerin auf die Frage, warum sie im Staats- und Domchor singen möchte, geantwortet habe, sie wolle „mal was Neues ausprobieren“. Weiter heißt es, die Klägerin habe eine normal entwickelte Stimme, der Liedvortrag sei intonationssicher und klangschön. Die Klägerin habe schnell auf die angebotenen Hilfen der Stimmbildnerin reagiert. Ihr Blattsingen sei ausbaufähig, Grundkenntnisse seien vorhanden. Ihre Stimme habe derzeit einen geringen Kopfstimmanteil, was die Modulationsfähigkeit in Dynamik, Ambitus und der daraus resultierenden Farbenvielfalt einschränke. Das rhythmische Vermögen sei solide. Unter der Überschrift „Befund“ stellt das Gutachten fest, dass die Motivation für einen Einstieg in den Staats- und Domchor nicht genüge. Es sei auch diskutiert worden, ob das Zeitfenster vor der zu erwartenden Mutation für ein Erreichen des Niveaus nicht zu klein sei. Darüber hinaus sehe die Kommission keine Grundlage für eine Ausbildung der Klägerin innerhalb des Staats- und Domchors oder des Mädchenchors der Singakademie e.V. Insbesondere der Umstand, dass die Mutter nach erfolgter Einladung zur Vorstellung Klage erhoben habe, lasse erheblich daran zweifeln, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern stattfinden könne, was wiederum Grundlage für die persönliche Ausbildung einer Kinderstimme sei. Hierauf reagierte die Mutter der Klägerin mit dem am 25. März 2019 an die Beklagte gerichteten, als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben. Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ihre Nichtaufnahme in den Staats- und Domchor eine Verletzung ihres Anspruchs auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen und an staatlicher Förderung darstelle, der aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) folge. Die Zugangsbeschränkung auf Jungen diskriminiere sie in unzulässiger Weise. Für den generellen Ausschluss von Mädchen aus der von der Beklagten angebotenen musikalischen Ausbildung seien keine zwingenden Gründe erkennbar. Weibliche und männliche Kinderstimmen unterschieden sich vor dem Stimmbruch nicht fundamental. Es gebe auch keine geschlechtsbezogenen, anatomischen Unterschiede von Mädchen und Jungen vor dem Stimmbruch, die Mädchen grundsätzlich nicht befähigten, dem von der Beklagten angestrebten Klangziel zu entsprechen. Die Gesangspädagogik habe überragenden Einfluss gegenüber den anatomischen Unterschieden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen künstlerischen Beurteilungsspielraum berufen. Die Entscheidung, eine musikalische Auswahl auf ein biologisches Geschlecht zu begrenzen, stelle noch keinen schöpferischen Akt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG dar. Schließlich habe die Beklagte ihre Aufnahme in eines ihrer Ensembles nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihrer Mutter nicht möglich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie in den Staats- und Domchor im Konzertchor aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Konzertchor des Staats- und Domchors. Ihre Nichtaufnahme sei nicht auf ihr Geschlecht zurückzuführen. Die Beklagte hätte die Klägerin in den Staats- und Domchor aufgenommen, wenn sich dessen Leiter bei dem Vorsingen der Klägerin von einer außergewöhnlichen Begabung, hoher Leistungsmotivation und entsprechender Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten hätte überzeugen können und wenn ihre Stimme dem angestrebten Klangbild entsprochen hätte. Das vom Chorleiter angestrebte Klangbild sei das eines Knabenchors. Damit sei die statistische Wahrscheinlichkeit verbunden, dass Mädchen häufiger als Jungen abgelehnt werden. Denn Mädchen- und Jungenstimmen unterschieden sich insbesondere aufgrund der Anatomie, was zu differenzierten Chorklangräumen führen würde. Die häufigere Ablehnung von Mädchen stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, die aber durch ein legitimes Ziel, nämlich die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, gerechtfertigt sei: Jungen hätten bereits im Alter von sechs Jahren ein größeres Lungenvolumen und einen längeren Stimmlippenapparat. Ab zehn sei auch das Ansatzrohr unterschiedlich groß. In einer leistungsorientierten Ausbildung würden die klanglichen Veränderungen und Ausdifferenzierungen der neun- bis zehnjährigen Kinder (Farbe, Lage, Klangkraft) berücksichtigt. Der differenzierte Chorklangraum des Knabenchores habe auch dazu geführt, dass bestimmte Werke ausschließlich für Knabenchöre geschrieben seien und die sächsischen Knabenchöre UNESCO-Weltkulturerbe seien, wobei in der Begründung auf den „spezifischen Klang des Knabenchors“ abgestellt werde. Der Chorleiter habe gemäß der Chorsatzung das Recht, in allen künstlerischen Einzelfragen zu entscheiden. Von ihm werde die Kunstfreiheit wahrgenommen. Ihm könne nicht vorgeschrieben werden, welche Stimmen er einsetze. Er entscheide, welches Klangbild er erzeugen wolle. Die Klägerin habe außerdem zahlreiche Möglichkeiten, eine materiell gleichwertige Chorausbildung zu erlangen. Die Ausbildung im Staats- und Domchor einerseits und im Mädchenchor der Singakademie e.V. andererseits sei vergleichbar. Das zeige sich auch daran, dass beide Chöre beim Chorwettbewerb in Freiburg im Jahre 2018 die gleichen Punkte erzielt hätten. Unabhängig davon hätten der Leiter des Staats- und Domchors und die Leiterin des Mädchenchors die Aufnahme der Klägerin in eines der beiden Ensembles vor allem deswegen abgelehnt, weil sie deren Stimme für nicht exzellent und geeignet erachtet hätten, ferner, weil ihre Motivation als Quereinsteigerin nicht die gewünschte Begeisterung habe erkennen lassen und auch Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Elternhauses bestanden hätten. Letztere Erwägung sei auch nicht sachfremd; die mit Proben und Auftritten einhergehende Belastung der Kinder setze diese voraus. Bei einer Ablehnung des Chorkonzeptes durch das Elternhaus sei davon nicht auszugehen. Bei der Frage der stimmlichen Begabung und der Motivation der Klägerin habe der Chorleiter einen weiten Beurteilungsspielraum, den er nicht überschritten habe. Der Leiter des Staats- und Domchors ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. August 2019 (Bl. 202 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.