Beschluss
6 A 47/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 47/21 3 K 113/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Dezember 2020 - 3 K 113/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12 - jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. 11 ff.). Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gegeben ist, wenn ein Herausgabeanspruch geltend gemacht 1 2 3 3 wird (vorliegend bezogen auf eine Pistole und zugehörige Munition, die nach Widerruf der auf den Kläger lautenden Waffenbesitzkarte durch die Beklagte sichergestellt wurden), kommt es schon nicht streiterheblich an. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG hat der Senat, der vorliegend über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG steht im Zusammenhang mit den in § 17a Abs. 1 bis Abs. 4 GVG enthaltenen Regelungen, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Ziel der in § 17a GVG getroffenen Regelungen ist es, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet werden soll. Die in § 17a Abs. 5 GVG geregelte Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Das Rechtsmittelgericht hat also grundsätzlich die ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges über die Zulässigkeit des Rechtsweges und seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als bindend hinzunehmen (NdsOVG, Urt. v. 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 25 f. m. w. N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht erster Instanz die in § 17a Abs. 1 bis Abs. 4 GVG geregelten Verfahrensgrundsätze trotz Rüge nicht eingehalten hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss entschieden hat, obwohl dies von einer Partei gerügt worden ist. Da den Beteiligten durch eine solche Verfahrensweise die Möglichkeit einer gesonderten Vorwegklärung der Rechtswegfrage im Wege der Beschwerde genommen wird, bleibt dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung des Rechtswegs möglich (SächsOVG, Beschl. v. 22. März 2022 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 2; zur inhaltsgleichen Regelung in § 65 ArbGG: BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2019 - 5 P 2.18 -, juris Rn. 11; zu § 17a Abs. 5 GVG: BVerwG, Urt. v. 17. November 2005 - 3 C 55.04 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 23. September 1992 - I ZB 3/92 -, juris Rn. 15; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 45 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL 2021, § 17a GVG Rn. 45). 4 5 4 Vorliegend haben weder die Beklagte noch der Kläger im Rahmen des von ihm beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klageverfahrens den Rechtsweg gerügt, sodass für die dargelegte Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG kein Raum verbleibt. 2. Die Annahme des Verwaltungsrechtswegs durch das Verwaltungsgericht begründet auch nicht den gleichzeitig geltend gemachten Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Namentlich müssen die Prozessparteien die Möglichkeit erhalten, den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO), die Hinweise und Fragen des Gerichts bei der anschließenden Erörterung der Sache (§ 104 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie die Ausführungen der Gegenseite zu hören und dazu Stellung zu nehmen (§ 103 Abs. 3 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung (§ 86 Abs. 4 VwGO) genutzt haben (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 8). Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. 3; v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge ist zudem stets die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der 6 7 8 9 5 Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Wird dies von einem Beteiligten versäumt, ist sein Gehörsanspruch nicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 a. a. O. Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 35 ff.). Nach diesem Maßstab ist keine Gehörsverletzung dargetan. Der Kläger hat im Zulassungsvorbringen schon nicht dargelegt, dass er bereits im Klageverfahren die Rechtswegunzuständigkeit gerügt hat und das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen übergangen hat bzw. weshalb er keine Möglichkeit zu einem solchen Vortrag hatte. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Gehörsverletzung folgt dabei auch nicht bereits aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keinen Hinweis erteilt hat, wonach es seine Rechtswegzuständigkeit für gegeben erachtete. Das Gehörsrecht begründet im Grundsatz keine gerichtliche Hinweis- oder Belehrungspflicht. Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, namentlich wenn ein Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, oder wenn ein Gericht entsprechend unvorhersehbare Anforderungen an den Sachvortrag stellt (HessVGH, Beschl. v. 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 -, juris Rn. 58 ff.). Da der Kläger selbst Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, durfte es ihn nicht überraschen, dass eine Entscheidung auch durch das Verwaltungsgericht getroffen wird. 3. Die geltend gemachte Abweichung des Urteils von der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das 10 11 12 6 Verwaltungsgericht einen Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18 -, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Hinblick auf die begehrte Herausgabe der benannten Gegenstände ausgeführt, dass für diesen auf ein tatsächliches Handeln gerichteten Antrag zwar grundsätzlich die in § 43 Abs. 2 VwGO genannte und allgemein anerkannte Leistungsklage als statthafte Klageart in Betracht komme, dem Kläger hierfür jedoch jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis fehle, da der Antrag auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sei, welchen die Beklagte im Erfolgsfall der Klage aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG zu erfüllen nicht in der Lage und zu verweigern verpflichtet wäre. Denn nach § 2 Abs. 2 WaffG bedürfe der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 3 WaffG habe Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe habe auch, wer diese unbrauchbar macht. Der Kläger sei nach dem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Berechtigung zum Erwerb von Munition gem. § 45 Abs. 2 WaffG mit Bescheid der Beklagten vom 27. August 2018 nicht mehr im Besitz der für die bei Stattgabe seiner Klage erforderlichen Erlaubnis. Der Kläger hat im Zulassungsvorbringen ausgeführt, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Rechtssatz zu entnehmen sei: Der allgemein anerkannten Leistungsklage mangelt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn der Antrag auf Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet ist, welchen die Beklagte im Erfolgsfall der Klage aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG zu erfüllen nicht in der Lage oder zu verweigern verpflichtet wäre. Dagegen stehe der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - aufgestellte Rechtssatz: Das Rechtschutzinteresse für eine Leistungsklage, mit welcher der Kläger die Verurteilung zur Leistung an sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Zulässigkeit der (allgemeinen) Leistungsklage im Regelfall zu bejahen sei, weil der Grundsatz gelte, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, grundsätzlich 13 14 7 auch ein Interesse des Inhabers dieses Rechtes an gerichtlichem Schutz anerkennt. Es lasse bei dieser Klageart das Rechtschutzbedürfnis nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe gegeben seien, die dem Kläger auch im Falle eines Obsiegens keinen rechtlichen Vorteil bringen würden oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auch nicht darauf. Dieses Vorbringen greift nicht. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht einerseits grundsätzlich die in § 43 Abs. 2 VwGO genannte und allgemein anerkannte Leistungsklage als statthafte Klageart - und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage - in Betracht gezogen hat, den vom Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruch aber basierend auf der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis als durch die Beklagte nicht erfüllbar angesehen hat, hat es besondere Umstände in Betracht gezogen, die auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtschutzbedürfnis ausnahmsweise entfallen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, juris Rn. 9). Ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen, stellt sich nicht als Frage der Divergenz dar, sondern als Frage der (fehlerhaften) Rechtsanwendung. Soweit der Kläger zur Begründung einer Divergenz vorträgt, dass als Anspruchsgrundlage des Herausgabeverlangens auch ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch hätte in Betracht gezogen werden müssen, das Verwaltungsgericht diese Anspruchsgrundlage aber gar nicht erwähne, fehlt es bereits an einem durch das Verwaltungsgericht aufgestellten divergenzfähigen Rechtssatz. Ungeachtet dessen können die Einwände des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Einer Herausgabe der Waffen an ihn steht die bestandskräftige Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass ihm wieder eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. 4. Die Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus dem Verweis des Prozessbevollmächtigten auf die (durch den Kläger erstellte) "persönliche Begründung zum Zulassungsantrag" und die Bezeichnung der "Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr.1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO". Dem gesetzlichen Vertretungszwang wird nicht gerecht, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter pauschal auf Schriftstücke 15 16 17 18 8 seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d. h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Er dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 15). Deshalb muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 - 5 B 18.19 -, juris Rn. 6; v. 11. Dezember 2012 a. a. O., Rn. 16). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten selbst "erarbeitet" sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 - juris Rn. 3). Soweit der Vertretene oder ein Dritter bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 a. a. O.; v. 11. Dezember 2012 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 4. März 2019 - 4 A 110/17 -, SächsVBl. 2020, 74 Rn. 13; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 A 278/19 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1. November 2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 10 f.). Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, soweit darin auf den Vortrag des Klägers verwiesen wird. Allein die ergänzende Benennung einzelner Zulassungsgründe von § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt die Anforderungen bei ansonsten kommentarlosem Verweis nicht. Ein eigenständiges "Erarbeiten" der weitgehend rechtsunkundigen, "vertragliches" Handeln der Beklagten und die "deutsche Staatsangehörigkeit" in den Mittelpunkt stellenden Ausführungen liegt offensichtlich nicht vor. 19 9 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 20 21 22