Urteil
3 K 23/18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1030.3K23.18A.00
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Leitsätze
Bei der Befristungsentscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind.
Das Bundesamt kann sich an dem Mittelwert der fünfjährigen Höchstfrist orientieren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Mit Blick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Bundesamt gehalten, seine Ermessenerwägungen auch nach seiner Entscheidung unter Kontrolle zu halten und im Falle einer wesentlichen Änderung der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung diese Erwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO entweder zu ergänzen oder die verfügte Frist ggf. zu korrigieren.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Tenorierungspunkt Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Tenorierungspunkt Nr. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Es konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2020 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen hat die Klage, über die infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als das (konkludent verfügte) Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 des Bescheidtenors auf 30 Monate festgesetzt worden ist (Nr. 5). Im Übrigen ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) noch hilfsweise auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (4.). 1. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 14). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt dabei voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits eine Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner Prognose die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Schutzsuchenden glaubt; eine mathematische Gewissheit ist dafür nicht erforderlich, wohl aber ein Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris Rn. 18; vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 -, juris Rn. 14 f.; vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 B 70.12 -, juris Rn. 19, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört bei Fehlen von Beweisen unter anderem neben kohärenten und plausiblen Angaben auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers (vgl. Art. 4 Abs. 5 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rs. C-56/17, Rn. 87). Im Rahmen der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die formelle Taufe reicht für sich genommen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen, wenn nicht ausnahmsweise der Herkunftsstaat eine Verfolgung ausschließlich an äußere Umstände wie den formalen Akt der Taufe und die dadurch bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft anknüpft. Von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung ist nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-) Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Bei dieser Beurteilung sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, sondern zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zugrunde zu legen haben. Ergibt die Prüfung, dass der Asylsuchende seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris Rn. 9 und 11, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838.15 -, juris, sowie Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, a.a.O. Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A – Rn. 20 f., juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 –). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 - A 2 S 1419/11 -, juris Rn. 24). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris Rn. 11; vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 - Nr. 60342/16 -, ./Schweiz - Rn. 38 f., 44, abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int/, zuletzt abgerufen am 7. März 2019). b) Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befindet sich nicht in begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes, denn der Einzelrichter ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Verfolgungshandlungen im Iran ausgesetzt war (aa) oder ihr solche bei einer Rückkehr in den Iran drohen (bb). aa) Die Klägerin hat den Iran unverfolgt verlassen. Der Einzelrichter hat nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Überzeugung davon erlangt, dass sie sich bereits im Iran in ernst zu nehmender Weise mit der christlichen Religion auseinandergesetzt hat, über einen längeren Zeitraum eine Hauskirche besuchte und sich nach der Verhaftung zahlreicher Angehöriger ihrer Hauskirchengemeinschaft einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff staatlicher iranischer Stellen durch Flucht nach Europa entziehen musste. Dagegen streitet bereits dem ersten Anschein nach, dass sie das Land auf legalem Wege über den Flughafen in Teheran verlassen konnte. Nach den Erkenntnissen der Kammer ist es nämlich nahezu ausgeschlossen, dass eine gesuchte Person über den Flughafen Imam Khomenei ungehindert ausreisen kann. Ausreisende müssen mehrere Kontrollen passieren, die mit Angehörigen der Sicherheitskräfte, der Passbehörde und des Informationsministeriums besetzt sind. Diese Behörden tauschen das Personal ständig aus, um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu vermeiden (vgl. Lageberichte Iran des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, S. 32 und vom 2. März 2018, S. 25). Dass der „Schlepper“, wie die Klägerin gegenüber dem Bundesamt mutmaßte, das „Gate gekauft“ haben könnte, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Im Übrigen sind ihre Angaben zu einer bereits im Iran erfolgten Konversion auch widersprüchlich und realitätsfern geblieben. Die Klägerin vermochte schon nicht nachvollziehbar zu schildern, warum sie sich, „vorher nie ein religiöser Mensch“ („Mit Religionen und dem Drumherum hatte ich nie viel zu tun“), dennoch von ihrer Tochter davon überzeugt haben lassen will, christliche Hauskirchen zu besuchen. In Anbetracht ihrer innerlichen Ferne zu religiösen Fragen ist es nicht plausibel, warum sie sich plötzlich für Unterschiede zwischen verschiedenen Religionen interessiert haben und „neugierig“ geworden sein will. Dass Ihr die Zusammenkünfte in der Hauskirche „ein gutes Gefühl“ und „Ruhe“ gegeben haben wollen, ist eine klischeehafte, nicht näher erläuterte Behauptung. Vor allem aber zeigt das bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene und erst auf Frage revidierte Vorbringen, bereits im Iran getauft worden zu sein, dass die Angaben der Klägerin nicht den Tatsachen entsprechen können. Denn nach den Erkenntnissen der Kammer ist es in Anbetracht der damit verbundenen Gefahren und möglichen Konsequenzen nahezu ausgeschlossen, dass ein christlicher Geistlicher im Iran die Taufe vollzieht. Dass die Klägerin noch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 30 November 2016 die Fehlvorstellung gehabt haben könnte, bereits die Zusammenkunft von christlichen Gläubigen und das Sprechen eines Gebets im Iran sei eine Taufe, erscheint kaum nachvollziehbar. Denn zu diesem Zeitpunkt lag ihre Taufe in der evangelisch-lutherischen Gemeinde S...., der ein mehrmonatiger Taufvorbereitungskurz bei Pfarrer Dr. M. voraufgegangen sein muss, mehr als zwei Jahre zurück. Deshalb müsste ihr die Bedeutung der christlichen Taufe seit langem bekannt gewesen sein und hätte sie dementsprechend bewusst die Unwahrheit gesagt. Dass die Angabe auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sein könnte, kann als ausgeschlossen betrachtet werden. Denn es handelte sich nicht lediglich um ein Randdetail, sondern der Klägerin wurden durch den Anhörenden mehrere Nachfragen zu ihrer Taufe gestellt. Im Übrigen wurden der Klägerin ihre Angaben im Anschluss zurückübersetzt. Zwar verweigerte sie ausweislich des Anhörungsprotokolls zunächst die Unterschrift und verlangte nach einem anderen Dolmetscher. Ihre Beanstandung betraf jedoch die Frage zu ihrer Einreise und stand damit in einem völlig anderen Zusammenhang. Hinzu kommt, dass zur Klärung der Unstimmigkeiten ein zweiter Dolmetscher hinzugezogen wurde und die Richtigkeit der Übersetzung bestätigte. Müsste man demgegenüber davon ausgehen, dass der Klägerin auch zwei Jahre nach Aufnahme in einer christlichen Gemeinde in der Bundesrepublik nicht bekannt war, was eine Taufe ist und wären ihre Angaben insoweit in gutem Glauben erfolgt, so würde dies zu keiner für sie günstigeren Betrachtung führen. Denn dies wäre Beleg dafür, dass der Klägerin wesentliche Gesichtspunkte ihres angenommenen Glaubens weiterhin vollkommen unbekannt gewesen wären. Hinzu treten weitere Widersprüche und Brüche im Vergleich mit dem Vorbringen der Tochter, die als Beleg dafür erscheinen, dass die Angaben der Klägerin und / oder der Tochter erfunden sein müssen. Nach den - auch insoweit wenig nachvollziehbaren - Angaben der Klägerin will sie ihren Sohn im Iran zwar (erfolglos) ermuntert haben, ebenfalls zu den Hauskirchentreffen zu kommen, um dort „Ruhe“ zu finden. Zugleich will sie ihm, der Anhänger der islamischen Republik sei, aber verschwiegen haben, dass es sich um eine christliche Zusammenkunft handelte. Sie habe ihren Sohn erst „verloren“, als dieser erfahren habe, dass sie zum christlichen Glauben konvertiert sei. Dies habe er offenbar bei seiner Verhaftung und seinem Verhör erfahren, auch wenn er zuvor womöglich bereits einen „Verdacht“ gehabt habe, dass sie und die Tochter bzw. Schwester zu christlichen Hauskirchentreffen gehen könnten. Die Tochter gab in ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 24. November 2016 auf Frage demgegenüber an, sie habe versucht, ihren Bruder zu missionieren, er habe jedoch kein Interesse gehabt. Auf weitere Frage, was der Bruder dazu gesagt habe, dass sie konvertiert sei, bekundete die Tochter, dies sei dem Bruder egal gewesen. Anders, als die Klägerin meint, sind diese Angaben nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Denn während sie einen konflikthaften Bruch mit ihrem Sohn wegen ihrer neuen Religion glauben machen möchte, war dieser nach den Angaben der Tochter über alle wesentlichen Umstände informiert und desinteressiert. Da das Vorfluchtvorbringen der Klägerin und der Tochter aber in allen wesentlichen Punkten einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen, ist es ausgeschlossen, dass sich die Kenntnis und innere Einstellung des Sohnes zu dem vermeintlich Vorgefallen gegenüber der Mutter völlig anders darstellt als gegenüber der Schwester. bb) Der Klägerin droht auch keine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen ihrer religiösen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. (1) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran zwar grundsätzlich als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 13). Allerdings gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und / oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung getroffene Einschätzung wird vom Lagebericht des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office „Christians and Christian converts“ vom 5. März 2018 (Seite 17 f., 28 f.) (vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 - Nr. 60342/16 -, A./Schweiz, a.a.O. Rn. 43 f.) bestätigt. Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Zur Gefährdungsklage von Exiliranern gibt das UK Home Office dabei u.a. eine Einschätzung des Australian Government´s Department of Foreign Affairs and Trade in seinem Country Report vom 7. Juni 2018 wieder, der wiederum auf verschiedene Quellen zurückgeht. Danach kommen internationale Beobachter zu dem Ergebnis, es sei nicht wahrscheinlich, dass im Ausland zum Christentum konvertierte Iraner bei einer Rückkehr in den Iran die Aufmerksamkeit iranischer Behörden nach sich ziehen, soweit sie nicht schon zuvor wegen politischer Aktivitäten im Iran die Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben, lediglich niederschwellig agieren und sich nicht in missionarischer oder politischer Hinsicht innerhalb ihres Herkunftslandes engagieren. Die Klägerin setzt diesen Erkenntnissen lediglich ihre abweichende Bewertung entgegen. Konkrete Umstände oder Quellen, welche deren Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen könnten, benennt sie nicht, insbesondere nicht mit dem Hinweis auf das durch staatliche iranische Stellen in Auftrag gegebene Mykonos-Attentat im Jahre 1992. Denn dieses richtete sich gegen exponierte und hochrangige iranisch-kurdische Exilpolitiker. Veranlassung für den Versuch einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung bestand dementsprechend nicht. Nach alledem ist nach der derzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Es sind dagegen keine aktuellen Erkenntnisquellen ersichtlich – und der Kläger hat auch keine solchen benannt –, die in Abweichung davon eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien zu seinem – angeblichen – christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Iranische Stellen können demnach differenzieren, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt und ihnen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden zuletzt VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – VG 3 K 358.17 A –). Zwar hält es das Gericht nach der Erkenntnismittellage für möglich, dass iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sein können, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 25. Januar 2018 - 3 K 5040/16.GI.A - UA Seite 7 nach juris), oder dass sie diesen aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. (2) Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen ihre religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat, so dass weder zu erwarten ist, dass sie den christlichen Glauben losgelöst von ihrer jetzigen Kirchengemeinde auch im Iran praktizieren werde, noch dass sie in innerliche Konflikte geriete, wenn sie dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe. Das ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Protokolls der Anhörung beim Bundesamt sowie dem weiteren Vorbringen gewinnen konnte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass eine Person, die sich auf einen Glaubenswechsel beruft, über Kenntnisse über die neue Religion verfügt, sich taufen und im Glauben unterweisen lässt, Kontakte zu christlichen Gemeinden unterhält, und ggf. auch dies bestätigende Schreiben und Stellungnahmen einreichen kann. Diese allein äußerlichen Merkmale eines Glaubenswechsels sind bei einer vorzunehmenden Würdigung aber nicht ausschlaggebend. Das Vorgehen der Klägerin nach ihrer Einreise in Europa erscheint verfahrensangepasst. Wie bereits dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits im Herkunftsland eine Hinwendung zum christlichen Glauben vollzogen hatte. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde sie an die evangelisch-lutherische Kirche S.... über ihre Freundin und den vormaligen Prozessbevollmächtigten vermittelt. Ausweislich der pfarramtlichen Bescheinigung des Pfarrers Dr..... vom 24. August 2014 suchte sie dort sofort nach Meldung bei der Gemeinde um den Empfang der Taufe nach, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass sie über keinerlei Kenntnisse christlicher Glaubensinhalte verfügte. Auch annähernd sechs Jahre nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ihrer behaupteten konstanten Zugehörigkeit zu verschiedenen christlichen Gemeinden in Berlin vermittelte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich ihr ursprünglich verfahrensangepasstes Verhalten von diesem Zweck emanzipiert haben könnte und zwischenzeitlich von einer verfahrensunabhängigen, identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben ausgegangen werden könnte. Die deutschsprachigen Gottesdienste in ihrer jetzigen evangelischen Kirchengemeinde St. N.... will sie gemeinsam mit ihrer Tochter regelmäßig besuchen, obgleich sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte - sprachlich nicht in der Lage ist, den Inhalt zu begreifen. Aus demselben Grunde besucht sie auch die deutschsprachigen Bibelkreise in ihrer Gemeinde nicht und scheint sich ausweislich der knappen Bescheinigung der Pfarrerin A.... vom 7. September 2020 auch sonst nicht weiter in der Gemeinde zu engagieren. Die Klägerin behauptet, regelmäßig zu Hause in ihrer persischsprachigen Bibel zu lesen, war aber kaum in der Lage, einen Eindruck davon zu vermitteln, warum sie dies tut und was diese Lektüre persönlich für sie bedeutet („Alles ist gut. Die ganz Bibel beeindruckt mich sehr.“). Eine konkrete Geschichte vermochte sie erst auf wiederholte Nachfrage, allerdings ohne erkennbare eigene Betroffenheit, nachzuerzählen. Eine irgendwie erkennbare, auch kritische, Auseinandersetzung mit ihrem Glauben war nicht erkennbar („Soweit ich weiß, bin ich mit so etwas noch nicht konfrontiert worden“). Dass ihr neuer Glaube in irgendeiner Weise ihr Leben prägt, vermochte die Klägerin gleichfalls nicht glaubhaft zu vermitteln („Soweit ich kann, helfe ich jedem. Was ich von anderen erwarte, das tue ich auch anderen an“). Auf Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob es bei ihr auch christliche „Dekorationen“ geben, fielen der Klägerin zunächst lediglich Kerzen ein, die ihr in ihrer früheren Kirchengemeinde geschenkt worden seien. Erst auf suggestive Nachfrage, ob sie auch ein christliches Kreuz in ihrer Wohnung habe, bejahte die Klägerin dies und steigerte ihr Vorbringen dahin, dass sie auch eine Kette mit einem Kreuz habe, welches sie bezeichnender Weise jedoch auf konkrete Nachfrage im Termin nicht vorzeigen konnte, weil die Kette gerissen sei. All dies wirkt konstruiert und erfunden. (3) Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, etwa wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, sind nicht erkennbar. Zwar hat die Klägerin zuletzt einen Ausdruck der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vorgelegt, der eine Mahnwache gegen die Verletzung von Menschenrechten im Iran vor der iranischen Botschaft zeigt, und ihre eigene Teilnahme durch zwei weitere Lichtbilder untermauert. Diese Mahnwache fand allerdings bereits im September 2014 statt und zeigt die Klägerin, jedenfalls auf den eigenen Lichtbildern, als einfache, das Konterfei eines iranischen Pastors in den Händen haltende Demonstrationsteilnehmerin. Diese Demonstrationsteilnahme ist, auch wenn es sich nicht um eine einmalige Aktion gehandelt haben sollte, nach den oben dargestellten Erkenntnissen nicht geeignet, das Interesse iranischer Stellen an der Person der Klägerin als ernst zu nehmende Regimegegnerin zu erwecken. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat die Klägerin nach den obigen Ausführungen im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag die Klägerin nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat die Klägerin nicht belegt. Die in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. M.... vom 4. September 2020 dokumentierte Erkrankung der Klägerin an einer rezidividerenden depressiven Störung ist im Iran grundsätzlich ebenso behandelbar wie ihre weiteren Erkrankungen, etwa die Diabetes mellitus und das Karpaltunnelsyndrom. Nach den Erkenntnissen der Kammer entspricht die medizinische Versorgung im Iran zwar nicht (west-) europäischen Standards (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 24). Allerdings sind primäre Gesundheitsdienstleistungen erhältlich und kostenlos. Die Regierung im Iran versucht, eine kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 12. Mai 2017, S. 80 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 11. April 2018). Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2010 an das OVG Bautzen). Im Übrigen könnte die Klägerin insoweit im Bedarfsfall finanziell von ihrer Tochter unterstützt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland über einen gesicherten Aufenthalt verfügt. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 5. Der Aufhebung unterliegt indessen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, ebenso wie dessen bis zum Inkrafttreten von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung damit zugleich konkludent erfolgte konstitutive Anordnung. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Dieses darf nach Satz 2 außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5 b fünf Jahre nicht überschreiten. Bei der Befristungsentscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 - 2 L 30/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Bundesamt, wie in dem angegriffenen Bescheid vom 20. Dezember 2017 geschehen, an dem Mittelwert der vorgenannten Frist orientieren kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Mit Blick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, ist das Bundesamt jedoch gehalten, seine Ermessenerwägungen auch nach seiner Entscheidung unter Kontrolle zu halten und im Falle einer wesentlichen Änderung der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung seine Ermessenerwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO entweder zu ergänzen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 77 Rn. 15, Stand August 2020) oder die verfügte Frist ggf. zu korrigieren. Dies ist hier nicht geschehen, obgleich dem Bundesamt bereits aus dem Verfahren der Tochter VG 3 K 447.17 A bekannt war, dass diese zwischenzeitlich über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt und die Klägerin zwischenzeitlich auch ein Enkelkind hat, dem Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Die Verfestigung des Aufenthaltsrechts der Tochter und die Vergrößerung der Familie mit einem Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland stellt eine wesentliche Änderung der Sachlage dar, mit denen sich das Bundesamt bis zur mündlichen Verhandlung hätte auseinandersetzen müssen. Dies wird das Bundesamt nun nachzuholen haben. Da mit einer Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbots stets auch dessen Dauer festzulegen ist, unterliegt auch ersteres der Aufhebung. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die im Jahre 1960 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige und stammt aus Rasht. Zuletzt lebte sie mit ihrer Tochter bei Bekannten in der Kleinstadt T.... in der Provinz Markazi, wo sich die Tochter eigenen Angaben zufolge auf ihre universitären Prüfungen vorbereitete. Klägerin und Tochter verließen den Iran mit einem italienischen Schengen-Visum im August 2014 über den Flughafen in Teheran. Über Mailand reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten dort im selben Monat um die Gewährung von Asyl und internationalem Schutz nach. Die Klägerin legte durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine pfarramtliche Bescheinigung der evangelisch-lutherischen Gemeinde St. Marien im Berlin Steglitz vor, wonach sie und ihre Tochter sich gleich nach ihrer Ankunft bei der Gemeinde gemeldet und um den Empfang der Taufe gebeten hätten. Am 28. Dezember 2014 wurden beide in dieser Gemeinde getauft. Nach Anordnung der Abschiebung der Klägerin und deren Tochter nach Italien im März 2015 begaben sie sich in das Kirchenasyl der evangelisch-lutherischen Gemeinde Zum Heiligen Kreuz in Wilmersdorf. Das Bundesamt wechselte hierauf im Juli 2015 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist in das nationale Verfahren und hörte die Klägerin und die Tochter im November 2016 zu deren Fluchtgründen an. Die Klägerin erklärte in ihrer Anhörung am 30. November 2016 im Wesentlichen, sie habe im Iran mit ihrer Tochter eine christliche Hauskirche besucht und sei dort auch getauft worden. Sie sei zwar vorher nie ein religiöser Mensch gewesen. Nach einigen Sitzungen in der Hauskirche habe sie jedoch den Unterschied zwischen der christlichen und der islamischen Religion verspürt. In der iranischen Religion gehe es um Hölle und Höllenstrafen, im Christentum um Freundlichkeit und Frieden. Sie sei dann von einem Freund angerufen worden, der ihr mitgeteilt habe, dass sie ihren Sohn „hätten“. Zwei Tage später habe sie erfahren, dass ihr Sohn verhört worden und man hinter ihr und ihrer Tochter her sei. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen, um nicht in die Hände der islamischen Fanatiker zu fallen. Übrigens habe man die anderen aus der Hauskirche festgenommen. Dass sie den Iran dennoch legal hätten verlassen können, müsse wohl daran liegen, dass der Schlepper das Gate „gekauft“ habe. Ihr Weg zum Christentum habe begonnen mit ganz einfachen Vergleichen zwischen den Religionen. Sie selbst habe bei einer Aussage gegenüber einer Behörde im Iran beispielsweise die Erfahrung machen müssen, dass die Frau nur die Hälfte des Mannes wert sei. Durch das Christentum habe sich ihr Leben verbessert. Der Heilige Geist sei in ihr Herz gekommen. Der Familie und ihrem Bekanntenkreis habe sie im Iran noch nichts von der Konversion zum Christentum erzählt, weil sie Angst gehabt hätten. Jetzt wisse es die Familie. Sie meine, dass das ein Fehler gewesen sei. Die Kirchengemeinde in Steglitz habe sie über ihren damaligen Anwalt vermittelt bekommen. Auf Frage, warum sie sich zwei Mal habe taufen lassen, erklärte sie, dies sei ohne weiteres möglich. Grund für die zweite Taufe sei gewesen, dass sie eine Bescheinigung über ihren christlichen Glauben gewollt habe. Das Schutzbegehren der Tochter lehnte das Bundesamt im März 2017 ab. Hiergegen richtete sich deren Klage VG 3 K 447.17 A. Mit nachfolgendem Bescheid vom 20. Dezember 2017 lehnte es das Bundesamt ab, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Klägerin habe eine begründete Furcht vor Verfolgung im Iran nicht glaubhaft gemacht. Weiterhin forderte das Bundesamt die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessenprüfung zu berücksichtigen seien. Sie habe auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Hiergegen hat die Klägerin am 9. Januar 2018 Klage erhoben. Die Tochter der Klägerin gebar im Januar 2019 in Berlin das Kind P..... Infolge er Anerkennung der Vaterschaft durch einen als Flüchtling anerkannten, vormals iranischen Staatsangehörigen wurde dem Kind im Juli 2019 gleichfalls Flüchtlingsschutz zuerkannt. Die Tochter nahm hierauf in ihrem Verhandlungstermin am 17. September 2019 ihre Klage VG 3 K 447.17 A zurück. Sie verfügt zwischenzeitlich über eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin trägt unter Vorlage einer Bescheinigung der evangelischen Kirchengemeinde St. N...., zuletzt vom 7. September 2020, vor, sie sei auch weiterhin Mitglied einer christlichen Gemeinde und besuche diese mindestens zwei Mal die Woche. Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass iranische Behörden von ihren öffentlichkeitswirksamen christlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt hätten. Auch sei die Entwicklung zu beobachten, dass Teilnehmer an Demonstrationen gegen die islamische Republik bei späteren Besuchen im Iran seitens der Sicherheitsbehörden befragt würden. Es bestehe deshalb weiterer Aufklärungsbedarf u.a. zu der Frage, ob der iranische Staat die Aktivitäten von Exiliranern im Detail kontrolliere, registriere und aufnehme und diese als Feindschaft gegen den Islam bewerte. Zu bezweifeln sei, dass derartige Aktivitäten mit Blick auf den Umstand nicht ernst genommen würden, dass zahlreiche Iraner ihr Herkunftsland verließen und einen Aufenthaltsgrund suchten. Ferner sei sie physisch und psychisch erkrankt. Sie nehme stützende psychiatrische Gespräche und medikamentöse Behandlung in Anspruch. Wegen der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M....vom 4. September 2020 wird auf Bl. 66 der Streitakte verwiesen. Die Klägerin hat die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Sie beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Dezember 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7.... sowie Verwaltungsstreitakte der Tochter VG 3 K 447.17 A nebst elektronischem Bundesamtsvorgang 5.... beigezogen. Dieser Vorgang ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 18. Mai 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.