Urteil
3 K 196/18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0309.3K196.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Es konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. März 2021 verhandelt und entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder auf subsidiären Schutz (2.) noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) daher im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1 a) Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Im Rahmen der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann nach Hs. 2 auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 19). Die erforderliche umfassende Würdigung in Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist auf Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Betroffenen und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Allerdings ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, ernsthafte Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn für die zu treffende Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss das Gericht dennoch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage volle richterliche Überzeugung erlangt haben, sich also insbesondere schlüssig davon überzeugt haben, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des betreffenden Ausländers gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es einem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 –, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris Rn. 11). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen im Sachvortrag sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 f., vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32, vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht, § 3e AsylG. b) Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nicht in begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Ihm droht keine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen seiner behaupteten zwischenzeitlichen Konversion zum christlichen Glauben und seiner Taufe. Dabei reicht die formelle Taufe für sich genommen nicht aus, eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen, wenn nicht ausnahmsweise der Herkunftsstaat, anders als der Iran, eine Verfolgung ausschließlich an äußere Umstände wie den formalen Akt der Taufe und die dadurch bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft anknüpft. Von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung ist nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-) Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Bei dieser Beurteilung sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, sondern zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zugrunde zu legen haben. Ergibt die Prüfung, dass der Asylsuchende seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 9 und 11 sowie Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, a.a.O. Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A – Rn. 20 f., juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 –). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11 –, juris Rn. 24). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11, bestätigt durch die Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838.15 –, juris Rn. 26); vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16 –, A./Schweiz – Rn. 38 f., 44, abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int/, zuletzt abgerufen am 7. März 2019). (1) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran zwar grundsätzlich als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 13). Allerdings gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher getroffene Einschätzung wird vom Lagebericht des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office „Christians and Christian converts“ vom 5. März 2018 (Seite 17 f.) (vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16 –, A./Schweiz, a.a.O. Rn. 43 f.) Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Danach ergibt sich aus der derzeitigen Erkenntnislage, dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Es sind dagegen keine aktuellen Erkenntnisquellen ersichtlich – und der Kläger hat auch keine solchen benannt –, die in Abweichung davon eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien zu seinem – angeblichen – christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Iranische Stellen können demnach differenzieren, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt und ihnen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden zuletzt VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – VG 3 K 358.17 A –). Zwar hält es das Gericht nach der Erkenntnismittellage für möglich, dass iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sein können, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 25. Januar 2018 - 3 K 5040/16.GI.A - UA Seite 7 nach juris), oder dass sie diesen aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. (2) Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen seine religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat, so dass weder zu erwarten ist, dass er den christlichen Glauben auch im Iran praktizieren werde, noch dass er in innerliche Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe. Das Vorgehen des Klägers nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Dänemark erscheint eindeutig verfahrensangepasst. Sein Vorbringen, er habe nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung in einer dänischen Kirche gleichsam ein Erweckungserlebnis durchlebt, ist ein vollkommen übersteigertes, fernliegendes Vorbringen, das bereits der ihn behandelnde psychologische Psychotherapeut als „maßlos übertrieben erscheinende[n] Erweckungseuphorie“ beschrieben hat. Denn der Kläger gibt an, und insofern mutmaßlich wahrheitsgemäß, dass er sich in seinem Herkunftsland nicht für religiöse Fragen interessiert habe, obgleich er seinerseits nach seinem Herkommen einer religiösen Minderheit angehörte. Warum er nun ausgerechnet in Europa aus anderen als verfahrensangepassten Gründen eine Disposition für religiöse Fragen entwickelt haben sollte, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger sich in Widersprüche bei der Frage verwickelte, ob er sich bereits in Dänemark dem Christentum zugewandt habe oder nicht und ob er diese Umstände noch im dänischen Gerichtsverfahren einzuführen versuchte. Unterlagen aus seinem Verfahren, die hierüber Aufschluss geben könnten, hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Geht man von den Angaben des Pfarrer Dr. M... in der mündlichen Verhandlung aus, so spielt der Kläger in seiner christlichen Gemeinde praktisch keine Rolle. Er ist kein regelmäßiger Gottesdienstbesucher und erschien offenbar wiederholt nur kurz zur Entgegennahme des Abendmahls, um sich sodann wieder zu entfernen. Während der Pfarrer und der behandelnde Psychotherapeut (dazu unter Nr. 3 b) mutmaßen, dies hänge mit der psychischen Verfassung des Klägers zusammen und sei ihm in religiöser Hinsicht nicht „vorzuwerfen“, verdichtet sich für den Einzelrichter der Eindruck eines nur eingeschränkten Interesses an einem christlichen Gemeindeleben und christlichen Glaubensinhalten. Hierzu fügt sich, dass die Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu seinem christlichen Alltagsleben und zu Bedeutung der Bibel für ihn nicht authentisch, sondern auswendig gelernt und stereotyp wirkten, was darauf zurückzuführen sein mag, dass er sich - wie sowohl er selbst als auch Pfarrer Dr. M... einräumten - zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zusammensetzten. Dass der Kläger - bei psychotherapeutisch attestierter narzisstischer Persönlichkeitsstörung - ausgerechnet die Geschichte von der Fußwaschung durch Jesus Christus als eine Geschichte bezeichnete, die ihn „immer nachdenklich“ stimme, vermag der Einzelrichter nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass das von dem Kläger vorgetragene Beispiel für seine vermeintlich missionarischen Tätigkeiten, er habe einer geschiedenen iranischen Freundin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung einige Passagen aus der Bibel über Scheidungsgründe vorgetragen, was dieser sehr gefallen habe, der Wahrheit entspricht. Dem von dem Kläger eingereichten Schreiben vom 30. Juni 2018 zu seinem christlichen Glauben lässt schon deshalb nichts Abweichendes entnehmen, weil es zwar von ihm unterschrieben, aber offenbar nicht von ihm verfasst worden ist. In dem Schreiben der Landeskirchlichen Gemeinschaft S...e.V. vom 7. Juli 2018 wird zwar ausgeführt, dass der Glaube des Klägers echt sei, er Jesus Christus liebe und man seine Geschichte kenne. Jenseits dieser Wertung enthält es jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine abweichende Bewertung der Prägung des Klägers geböten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Gemessen hieran ist dem Kläger aus den vorstehenden Gründen subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. b) Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt insoweit nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheits-zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris, Rn. 27 m.w.N.). Die Verschlechterung muss auf zielstaatsbezogenen Umständen beruhen, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – BVerwG 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. September 2010 – BVerwG 10 C 11/09 –, juris Rn. 14). Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – OVG 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 250). Nach § 25 AsylG obliegt es dabei dem Antragsteller, alle Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind. aa) Das erstmals mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 2021 in das Verfahren eingeführte Vorbringen des Klägers, er leide an gravierenden Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis, und die hierzu vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme von X... vom 3. März 2021 wird gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Einzelrichter hatte dem Kläger mit der Ladungsverfügung vom 15. Januar 2021 gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Vorbereitung des Termins aufgegeben, bis spätestens 15. Februar 2021 dem Gericht alle Gründe mitzuteilen, deretwegen er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, und hierfür die Beweismittel zu bezeichnen, sofern dies noch nicht geschehen sei. Zugleich hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldige. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen für die Fristversäumnis bei der Einreichung des Schriftsatzes, welcher dem Einzelrichter erst unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 9. März 2021 vorgelegt werden konnte, zu erklären. Hierzu gab sein Prozessbevollmächtigter an, sich bereits seit August 2019 gegenüber X... um die Ausstellung einer Bescheinigung bemüht zu haben. Die Stellungnahme sei dann jedoch erst mit Datum vom 3. März 2021 erstellt worden und diese Verzögerung sei ihm nicht zuzurechnen. Damit ist die Verspätung indessen nicht genügend entschuldigt. Nach den Angaben in der Stellungnahme war der Kläger in der Einrichtung bereits seit dem 20. Juli 2018 bekannt. Der Kläger habe trotz nicht bestehender Krankheitseinsicht dennoch nach anfänglichen größeren Unterbrechungen den Kontakt gehalten und sei in ein ambulantes Psychotherapieprogramm aufgenommen worden. Im Anschluss an nachfolgende „schwere Vertrauenskrisen“ und „Missverständnisse“ - gemeint ist offenbar die als Todesdrohung interpretierte Äußerung des Klägers gegenüber seiner früheren Therapeutin und das nachfolgende Strafverfahren - sei er dann seit dem 22. Februar 2019 in fortdauernde psychotherapeutische Behandlung bei dem Leiter von X... aufgenommen worden. Im Zeitpunkt des Fristablaufes der gerichtlichen Anordnung hätte sich der Kläger damit wegen der nun behaupteten psychischen Erkrankungen bereits annähernd zwei Jahre in einer durchgehenden Psychotherapie befunden, ohne dass dieser Umstand zu irgendeinem früheren Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger auch nur erwähnt worden wäre. Es erschließt sich deshalb nicht, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der bereits seit August 2019 wegen der Ausstellung einer psychotherapeutischen Stellungnahme mit X... in Kontakt gestanden haben will, nicht in der Lage war, innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist jedenfalls die wesentlichen Hintergründe für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers und die Aufnahme einer Psychotherapie darzulegen. Ist der Kläger mit diesem Vorbringen jedoch bereits im Ausgangspunkt präkludiert, so kann es dahinstehen, ob er sich die verspätete Vorlage des hierauf bezogenen Beweismittels gleichfalls zurechnen lassen muss oder nicht. Jedenfalls hätte der Kläger allein mit seinem Vorbringen, sich erstmals im August 2019 gegenüber X... um die Ausstellung einer Bescheinigung gekümmert zu haben, nicht gemäß § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass er nicht auch nach Erhalt der gerichtlichen Anordnung mit Blick auf die gesetzte Frist alle Anstrengungen unternommen hätte, diese Stellungnahme spätestens zum 15. Februar 2021 zu erhalten. Die Zulassung der auf seinen Gesundheitszustand bezogenen Erklärungen und Beweismittel hätte nach der freien Überzeugung des Einzelrichters die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Denn die in der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen, namentlich zum Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und hätten einer weiteren und unabhängigen sachverständigen Überprüfung bedurft, jedenfalls aber einer mündlichen Erläuterung durch den Aussteller selbst. Die gerichtliche Klärung dieser Zweifelsfragen mit geringem Aufwand in der mündlichen Verhandlung war nicht möglich, § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO. bb) Ließe der Einzelrichter das Vorbringen des Klägers nach Ermessen zu, so würde sich im Übrigen nichts anderes ergeben. (1) Die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen sind auch mit der Stellungnahme nicht überzeugend belegt. Die darin enthaltenen Diagnosen, insbesondere die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) sowie die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), beruhen vor allem auf den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der Traumanamnese. Die Feststellung des Wahrheitsgehalts und Plausibilität dieser Angaben ist indessen Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt dementsprechend der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 9 ZB 10.30390 –, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris Rn. 63 m.w.N.). Insoweit vermag der Einzelrichter der Einschätzung des Psychotherapeuten, die Angaben des Klägers seien durchweg glaubhaft, die Möglichkeit der Simulation einer psychischen Störung eher gering nicht zu folgen. Wird nämlich das Vorliegen psychischer Belastungen – wie hier – auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland oder bei der Flucht gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 –, juris Rn. 15 zur Substantiierung eines entsprechenden Sachverständigenbeweisantrags). Den entsprechenden Substantiierungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht, da er nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er zu den vorgeblich auf traumatischen Erfahrungen im Iran und auf seiner Flucht beruhenden psychischen Störungen offenbar nicht bereits im Erstverfahren vorgetragen hat, sich jedenfalls erst lange nach Abschluss dieses Erstverfahrens zu einer psychiatrischen Behandlung „drängen“ ließ, nachdem er gegenüber dem Bundesamt zuvor die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint hatte. Die Erwägungen des psychologischen Psychotherapeuten, bei dem Kläger bestehe eine mangelnde Krankheitseinsicht, vermögen den Eindruck eines verfahrensangepassten Verhaltens nicht zu entkräften. Wiederholt führt der Verfasser der Stellungnahme aus, der Kläger sei während Therapie sehr misstrauisch und die Gesprächssituation zunächst nur oberflächlich kooperativ gewesen. Das später durchgeführte klinische Interview habe mit vergleichsweise hohem Aufwand und steter Beharrlichkeit gegenüber deutlichem psychischen Widerstand des Klägers durchgeführt werden müssen. Immer wieder seien Gesprächstermine ausgefallen. Dass die Ursache hierfür womöglich nicht, wie der Verfasser mutmaßt, in den Depressionen des Klägers, sondern in dessen Widerwillen zu finden sein könnte, sich einer zwar für sein Asylverfahren ggf. förderlichen, aus medizinischer bzw. psychologischer Sicht indessen nicht zielführenden Prozedur zu unterziehen, wird nicht betrachtet. In der biographischen und speziellen Traumaanamnese des Verfassers finden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst im Iran einem Ereignis von außergewöhnlichem Umfang oder katastrophalen Ausmaßes ausgesetzt gewesen sein könnte. So berichtete der Kläger zwar allgemein von den schwierigen Lebensbedingungen, Intoleranz und Diskriminierung seiner Familie und der gesamten Bevölkerung in der kurdisch geprägten Heimatregion, seinem Militärdienst, dem schwierigen Verhältnis zu seinem Vater und den Vorkommnissen auf seiner Flucht. Er behauptete jedoch an keiner Stelle, selbst jemals Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlebt zu haben, wie es für eine posttraumatische Belastungsstörung typisch wäre. Lediglich an einer Stelle berichtete der Kläger, unmittelbar Zeuge davon geworden zu sein, wie seinem Freund A... in den Oberschenkel geschossen worden sei. Seine Ausführungen zu einem Engagement für die HDK Iran blieben auch gegenüber dem Psychotherapeuten vage und allgemein und dürften vor diesem Hintergrund im dänischen Asylverfahren zu Recht als nicht flüchtlingsrelevant bewertet worden sein. Wiederholt stellt der Verfasser fest, dass es dem Kläger schwerfalle, über emotional aufgeladene Gedanken zu sprechen. Dass dies krankheitsbedingte Ursachen haben müsse und nicht womöglich auf das Fehlen der tatsächlichen Hintergründe für solche Gedanken zurückzuführen sein könnte, wird nicht überzeugend alternativ betrachtet. Gegenüber dem Einzelrichter vermittelte der Kläger eher den Eindruck, insbesondere durch seine abschließenden Bemerkungen zum Ende der mündlichen Verhandlung, er habe sich einer eher lästigen Pflichtübung unterzogen und erwarte nun auch den „Lohn“ dieser Anstrengungen. (2) Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass der Kläger tatsächlich unter den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen leidet, ließe sich hieraus noch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ableiten. Soweit die Stellungnahme die Gefahr einer „Reaktualisierung der Störung bzw. Retraumatisierung“ in den Raum stellt, wird nicht erläutert, woraus sich diese Gefahr nach Einschätzung des psychologischen Psychotherapeuten ergibt. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass eine unterstellte psychische Erkrankung im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht behandelbar wäre. Hierbei ist zu beachten, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet sein muss, § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG. Vor diesem Hintergrund erscheint die medizinische Versorgungslage im Iran als ausreichend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten sogar eine medizinische Behandlung entsprechend westlicher Standards möglich. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet. In speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, Seite 30). Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Insbesondere können Depressionen im Iran adäquat behandelt werden. Therapien wegen psychischer Erkrankungen bis hin zur Posttraumatischen Belastungsstörung sind im Iran problemlos möglich (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Teheran an das VG Regensburg vom 11. September 2013 und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2010 an das OVG Bautzen sowie die Auflistung psychischer Behandlungsmöglichkeiten und verfügbarer Medikamente bei UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0 November 2019, S. 23 ff.). Dass sich der Kläger bei einer solchen Therapie einem iranischen Therapeuten mit Blick auf seine Konversion öffnen und damit in Gefahr geraten könnte, wie Pfarrer D... in der mündlichen Verhandlung ausführte, muss bereits aus den unter Nr. 1 b (2) dargelegten Gründen als ausgeschlossen betrachtet werden. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die unter Ziffer 6 des Bescheides bestimmte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat der Kläger nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der im Jahre 1989 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus K.... Er verließ sein Herkunftsland mutmaßlich im Jahre 2015 über die Balkanroute und suchte im Oktober 2015 um internationalen Schutz in Dänemark nach, eigenen Angaben zufolge mit der Begründung, Mitglied bzw. Sympathisant einer kurdisch-oppositionellen Partei zu sein. Die dänische Asylbehörde lehnte das Schutzgesuch im Jahr 2016 ab; die Entscheidung wurde im Jahre 2017 nach den Angaben des Klägers gerichtlich bestätigt. Der Kläger reiste hierauf nach Deutschland weiter und suchte dort am 14. Juli 2017 erneut förmlich um internationalen Schutz nach. In seiner informatorischen Anhörung zur Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens am 14. März 2017 machte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei jetzt Christ. Nach der Ablehnung in Dänemark sei es ihm schlecht gegangen und er habe sich mit Selbstmordgedanken beschäftigt. Hierauf sei ihm von zwei Mitbewohnern vorgeschlagen worden, einmal in eine christliche Kirche zu gehen. In der Kirche habe plötzlich Musik zu spielen begonnen und alles habe sich gedreht. Er habe geweint und seine beiden Mitbewohner hätten ihn dabei unbemerkt fotografiert und es auf Facebook gepostet. Dann habe er aufgehört, zu hassen und sich zu ärgern und habe darum gebeten, man möge ihm irgendetwas zu lesen geben, damit er sich mit der neuen Religion vertraut machen könne. Die Bibel sei das einzige Buch, was er in seinem Leben gerne gelesen habe, ohne sich zu langweilen. Seitdem fühle er sich mächtig und alle Probleme würden automatisch gelöst. Für seinen ursprünglichen Glauben der Yaresan im Iran habe er sich demgegenüber nicht interessiert. Diese Glaubensgemeinschaft sei im Iran nämlich nicht gerne gesehen bzw. verboten und es habe auch keine Bücher dazu gegeben. Seit der Konversion zum Christentum sei er ruhiger und netter geworden. Er missioniere, indem er andere mit seinem Benehmen stark beeindrucke. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er sei depressiv gewesen und jetzt (durch seinen neuen Glauben) ganz gesund. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Dänemark an. Der Kläger begab sich hierauf ins Kirchenasyl der E...-Gemeinde Berlin-S... und wurde dort am 28. Oktober 2017 getauft. Mit Bescheid vom 26. März 2018 hob das Bundesamt die Überstellungsentscheidung nach Ablauf der Überstellungsfrist auf, lehnte das Schutzgesuch des Klägers unter Verneinung von nationalen Abschiebungsverboten ab und drohte dessen Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zwar sei der Zweitantrag mit Blick auf den geltend gemachten Abfall vom christlichen Glauben zulässig. Der Kläger habe eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben jedoch nicht darzulegen vermocht. Hiergegen hat der Kläger am 13. April 2018, beschränkt auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, Klage erhoben. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 30. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat der Kläger eine von ihm unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache vom 30. Juni 2018 sowie ein Bestätigungsschreiben der Landeskirchlichen Gemeinschaft S...e.V. vom 7. Juli 2018 eingereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 46 und 47 der Streitakte verwiesen wird. Mit der Ladungsverfügung ist dem Kläger zur Vorbereitung des Termins unter Belehrung auf die Rechtsfolgen verspäteten Vorbringens aufgegeben worden, bis zum 15. Februar 2021 dem Gericht alle Gründe mitzuteilen, deretwegen er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und hierfür Beweismittel zu bezeichnen. Mit bei Gericht am 5. März 2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger eine „Psychotherapeutische Stellungnahme zur Vorlage im aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ von X... (nachfolgend: Stellungnahme) vorgelegt. Danach befinde er sich seit dem 22. Februar 2019 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Bei ihm bestehe eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach ICD F 62.0, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit derzeit leichter Ausprägung nach ICD F 60.8 sowie eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome nach ICD F 33.2. Er zeige zudem ein präsuizidales Syndrom. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung über mehrere Jahre sei unverzichtbar. Eine freiwillige Rückkehr in die Herkunftsregion sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht diskutierbar und aus klinischer Sicht wegen der damit verbundenen enormen Belastung nicht zumutbar. Für den Fall einer unfreiwilligen Rückkehr drohe sowohl in der Vorbereitung der Abschiebung in Deutschland als auch im Zielland eine erhebliche Gefahr für die psychische Gesundheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 64 bis 96 der Streitakte verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Iran nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Das Gericht hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7...-439 zum Verfahren beigezogen. Dieser Vorgang ist - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Der im Termin anwesenden Pfarrer Dr. M... ist informatorisch gehört worden. Wegen seiner Angaben wie auch der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 97 – 102 der Streitakte) verwiesen.