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Beschluss

3 L 474/22

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1111.3L474.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. (Rn.2) 2. Eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung ist eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung. (Rn.7) 3. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe hängt grundsätzlich davon ab, dass die Antragstellerin das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. (Rn.2) 2. Eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung ist eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung. (Rn.7) 3. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe hängt grundsätzlich davon ab, dass die Antragstellerin das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der sie ihre vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Bachelor of Arts Politikwissenschaft an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazitäten begehrt, hat keinen Erfolg (1). Ebenso hat der Antrag keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin hilfsweise ihre vorläufige Zulassung zu dem genannten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazitäten begehrt (2). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die vorläufige Hochschulzulassung und Immatrikulation stellt dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – VG 3 L 692.16 –, juris Rn. 7). Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache – VG 3 K 473/22 – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 5 S 4.18 –, juris Rn. 21). 1. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch für ihre vorläufige Zulassung und Immatrikulation nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Die Immatrikulation richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450). Danach sind Studienbewerberinnen zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 BerlHG erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG ist die Immatrikulation unter anderem dann zu versagen, wenn die Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Hochschule die Antragstellerin mit Bescheid vom 11. August 2022 zu dem betreffenden Studiengang zugelassen hat. Dieser ist nach § 5 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZVO – vom 4. April 2021 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (GVBl. S. 31) unwirksam geworden. Dies ist dann der Fall, wenn die Hochschule eine Immatrikulation der Bewerberin ablehnt, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen oder die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierende nicht vorliegen. So liegen die Dinge hier. Nach § 6 Abs. 4 der Zugangssatzung der Freien Universität Berlin (vgl. FU-Mitteilungen 29/2021 vom 15. Dezember 2022) sind die Nachweise der Zugangsvoraussetzungen in der vom Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – festgelegten Form vorzulegen. Dieser Bereich (vgl. unter https://www.fu-berlin.de/studium/bewerbung/index.html) unterscheidet dabei (vgl. dort unter „Bewerbung für grundständige Studienangebote“) zwischen „Bewerbung mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung“ und „Bewerbung mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“. Dabei ist vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Antragstellerin unter dem erstgenannten Bereich beworben hat. Allerdings handelt es sich, anders als sie meint, bei ihrem Diplom um keine deutsche, sondern allenfalls um eine ausländische bzw. internationale Hochschulzugangsberechtigung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHZG ist eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Diese Voraussetzungen erfüllt der von ihr vorgelegte Abschluss an der Berlin Brandenburg International School GmbH – International Baccalaureate – nicht. Bei diesem handelt es sich nicht um eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung in diesem Sinne, sondern allenfalls um einen ausländischen oder internationalen Schulabschluss (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 7 CE 21.2684 –, juris Rn. 22). Dem steht nicht entgegen, dass sich die betreffende Schule im Land Brandenburg befindet, denn allein dadurch handelt es sich nicht um eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung im oben genannten Sinne. Trotz der wörtlichen Formulierung „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ kommt nicht allein darauf an, wo genau sich die betreffende Schule befindet. Es kommt entscheidend auf die zeugnisausstellende Stelle an (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 7 CE 21.2684 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 18 L 1414/08 –, juris Rn. 8). Diese liegt hier in Genf. Das IB-Diploma-Programm wird seit 1968 von der in Genf ansässigen privatwirtschaftlichen International Baccalaureate Organisation (IBO), einer Stiftung Schweizer Rechts, angeboten. Diese ist auch zeugnisausstellende Stelle (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 7 CE 21.2684 –, juris Rn. 22). Im Übrigen dürfte die Vorschrift mit dem streitigen Tatbestandsmerkmal nach ihrem Sinn und Zweck allein Vorbildungsnachweise erfassen, die eine Schülerin nach einer deutschen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben hat (vgl. hierzu auch zu § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW: OVG Münster, Urteil vom 3. September 2015 – 19 A 790/12 –, juris Rn. 24 „sprachlich verunglückten Tatbestandsmerkmal“). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten vorläufigen Bescheinigung des Staatlichen Schulamtes Brandenburg Cottbus vom 8. Juli 2022, wonach der betreffende Abschluss als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt wird. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Bescheinigung handelt, beschränkt sich diese allein auf Universitäten und gleichgestellte Hochschulen im Land Brandenburg. Auch hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine vorläufige innerkapazitäre Zulassung für Studienbewerberinnen mit einer ausländischen Hochschulzulassung, weil sie hierfür keinen fristgerechten Antrag gestellt hat. Dies ist auch nicht entbehrlich, denn die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe hängt grundsätzlich davon ab, dass die Klägerin bzw. Antragstellerin das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt – neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme – eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. Demzufolge ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – BVerwG 6 VR 4/21 –, juris Rn. 8), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 2. Zudem bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine deutsche oder eine dementsprechend gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung besitzt. Dies richtet sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG richten sich die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen nach den Bestimmungen des Schulgesetzes. Nach § 61 Abs. 1 SchulG können allgemeinbildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Eine dementsprechende Bescheinigung der zuständigen Schulaufsicht hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt und die notwendige Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mithin auch nicht dargelegt. Das Gericht kann zudem offen lassen, ob ihr vorgelegtes Diplom mit Blick auf den Beschluss der Kultusminister Konferenz zur Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International“ (vgl. Beschluss vom 10. März 1986 in der Fassung vom 24. März 2022, Stand 16. März 2022) tatsächlich gleichwertig ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 7 CE 21.2684 –, juris Rn. 6 m.w.N.). So fehlt es diesbezüglich jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Ein Studienzulassungsbegehren ist dann nicht dringlich und erfordert mithin auch keinen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Studienbewerberin selbst nicht alles Zumutbare getan hat, um eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienveranstaltungen zu gewährleisten. In einem solchen Fall ist es der Studienbewerberin auch unter Berücksichtigung der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar, ihr Studienzulassungsbegehren bei der Hochschule erneut rechtzeitig für das nächste Bewerbungssemester anzubringen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 13 C 76/11 –, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen dementsprechenden Antrag nach § 61 SchulG bei der zuständigen Schulaufsicht gestellt hat. Dies hätte sich jedoch für sie insbesondere deshalb aufdrängen müssen, weil offenbar auch im Land Brandenburg eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Schulamtes erforderlich ist, um sich mit ihrem Diplom bei den dortigen Hochschulen ordnungsgemäß bewerben zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, weil es sich hier um ein Rechtsschutzbegehren handelt, das auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 –).