Urteil
3 K 382/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0507.VG.K382.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die im Hauptantrag als Anfechtungs- (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und im Hilfsantrag als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – BVerwG 6 B 12/23 –, juris Rn. 8) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubewertung ihrer Prüfung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, weil sie den schriftlichen Teil der Prüfung im letzten Prüfungsversuch nicht bestanden hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 3 ÄApprO). 1. Die Klägerin macht hierzu keine durchgreifenden Verfahrensfehler geltend. a) Entgegen ihrer Auffassung ist die Ziffer 3 des betreffenden Vergleichs rechtmäßig. Abgesehen davon, dass die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und die Klägerin wirksam ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2022 – BVerwG 6 B 14/22 –, juris Rn. 16), besteht hier diesbezüglich grundsätzlich die Möglichkeit, des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach lässt sich beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung eine diesbezügliche Vereinbarung treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – OVG 10 S 34.12 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 – OVG 10 N 90.11 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen kann dem Bürger ausnahmsweise in einem gestörten öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis die Berufung auf dessen Nichtigkeit unter Heranziehung des Gedankens aus § 242 BGB versagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – BVerwG 9 C 4/02 –, juris). Die hierfür erforderlichen besonderen, in der Person oder im Verhalten betreffenden Bürgers liegende Umstände können dann vorliegen, wenn er schon auf die Nichtigkeit des Vertrages spekulierte (vgl. Mann in Mann/Sennekamp/Uechtritz, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 97 m.w.N.). Dies ist vorliegend vor allem deswegen hier der Fall, weil Hintergrund der betreffenden Regelung war, dass die damals bereits anwaltlich vertretende Klägerin seit dem Wintersemester 2001/2002 Medizin an der H... studiert und sich der unbestrittenen Darstellung des Beklagten nach jeweils am 8. Januar 2014, 10. Juni 2014, 8. Juni 2015, 7. Januar 2016, 7. Juni 2016, 7. Juni 2017 und 4. Januar 2018 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angemeldet hat und diese Anmeldung jeweils vor Zulassung zurückzog. Mithin ist es auch nicht von der Hand zu weisen, dass ein hinreichendes Bedürfnis dafür bestand, das Prüfungsverfahren der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 – OVG 10 M 4.12 –). b) Zudem kann das Gericht nicht erkennen, dass die Prüfung selbst verfahrensfehlerhaft war. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, am betreffenden Prüfungstag erkrankt gewesen zu sein, fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend nachvollziehbaren Attest. Dies ist jedoch erforderlich, um eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit in eigener Verantwortung hinreichend verlässlich feststellen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2012 – 14 A 2325/11 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 4. März 2013 – 7 CE 13.181 –, juris Rn. 15). c) Soweit die Klägerin zudem die pandemiebedingten Rahmenbedingungen der Prüfung (v.a. Raumtemperatur, Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske) rügt, führt auch dies zu keiner anderen Entscheidung. Die Klägerin hat diese betreffenden Rahmenbedingungen nicht rechtzeitig gerügt, sodass sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht mit Erfolg hierauf berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1993 – BVerwG 6 B 45/92 –, juris Rn. 9). Im Übrigen war auch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske während einer Prüfung zum maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich zulässig und konnte auch grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich begründen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2021 – VG 12 L 19/21 –, juris). d) Auch überzeugt nicht ihr Einwand, die Klausur sei ungewöhnlich schwierig und damit verfahrensfehlerbehaftet gewesen. Die Prüfungsbehörde verfügt diesbezüglich über einen weiten Bewertungsspielraum. Welche Kenntnisse in dem jeweiligen Abschnitt der medizinischen Ausbildung zu fordern sind, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris Rn. 72). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nicht ausreichend ist hierfür, dass die relative Bestehensgrenze vorliegend bei 57,2 % lag, denn die Rechtsprechung stellt einheitlich darauf ab, dass sogar eine besonders hohe Durchfallquote – die hier ohnehin nicht gegeben ist – allein für die Annahme von derartigen Prüfungsmängeln nicht ausreicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2009 – 12 K 2406/08 –, juris Rn. 24 m.w.N.). e) Unsubstantiiert bleibt die Behauptung der Klägerin, sie habe die Kreuze auf den Bogen überkreuzen müssen und dieser Vorgang habe zusätzlich Zeit in Anspruch genommen. Abgesehen davon, dass sie dies auch auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten nicht näher spezifiziert hat, war sie im Übrigen auch nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten dazu angehalten, ihre Lösungen unmittelbar auf dem Prüfungsbogen zu vermerken und nicht erst am Ende. In diesem Zusammenhang dringt die Klägerin zudem nicht damit durch, sie habe einen weiteren Zeitverlust dadurch erlitten, dass sie sich zu bestimmten Fragen Gedanken gemacht habe, die später eliminiert und damit nicht in die Wertung eingegangen sind. So erleidet ein Prüfling, der sich bei Ablegung einer Prüfung in Kenntnis der Prüfungsbedingungen systemgerecht verhält, durch Prüfungsfragen, die er – aus welchem Grund auch immer – nicht beantworten kann, keinen nennenswerten Zeitverlust, weil er bei der von ihm zu erwartenden systemgerechten Arbeitsweise dazu gezwungen ist, sich nach kurzer Überlegung für die Wahl einer Antwort zu entscheiden, um genügend Zeit für die Beantwortung der übrigen Fragen zu haben (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2007 – 5 K 1311/07 –, juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1992 – 9 S 1524/90 –, juris Rn. 23). 2. Die Klägerin macht keine durchgreifenden Bewertungsfehler geltend. Die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens weist gegenüber einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung Besonderheiten auf, denen das Prüfungsverfahren durch entsprechende Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung Rechnung tragen muss. Der Prüfling kann im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich eine oder mehrere Antworten ankreuzen. Er hat nicht die Möglichkeit, zu begründen, warum er die Antwort ausgewählt hat, oder gegebenenfalls darzulegen, dass er keine der vorgegebenen Antworten als richtig erachtet, beziehungsweise auf weitere Fehler in der Aufgabenstellung hinweisen. Da die Bewertung der Prüfung letztlich in einem bloßen Zusammenzählen von richtigen und falschen Antworten besteht, entfällt für den Prüfer der Bewertungsspielraum. Die Prüfertätigkeit wird damit auf die Ausarbeitung der Fragestellungen, die Auswahl der Aufgaben und die Festlegung der Bestehens- und Notengrenzen vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris Rn. 56 ff.). Bei dementsprechenden Prüfungsaufgaben kann sich die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Fragen auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – BVerwG 6 C 14/04 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Gemessen hieran ist gegen die streitige Leistungsbewertung nichts zu erinnern. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 1, Fall 19, Frage 61 nicht zu eliminieren, weil Lepra unter Berücksichtigung des seltenen Auftretens nicht zu den wichtigsten Krankheitsbildern im Sinne des § 28 ÄApprO gezählt werden könne. Die Beigeladene begründet hierzu überzeugend, dass bei dieser Aufgabe kein lepraspezifisches Wissen abgefragt worden ist. Gefordert war vielmehr eine Transferleistung der Studierenden. Es war danach nicht notwendig zu wissen, welcher Erreger Lepra verursacht. Dies war in der Frage vorgegeben. Die Beigeladene hat hierzu im Übrigen unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur (vgl. u.a. Dörries, Medizinische Mikrobiologie, 2019, S. 385) weiter nachvollziehbar erklärt, dass sich diese Aufgabe mit einem Analogieschluss zu Mykobakterien ohne Weiteres hätte lösen lassen können. Diese sind auch vom IMPP-Gegenstandskatalog für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, 4. Aufl., Dezember 2013, S. 32 (nachfolgend: Gegenstandskatalog) erfasst. Dem hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere ist ihr Verweis auf die Prüfungsfrage 60, die eliminiert worden ist, nicht überzeugend. Anders als sie meint, baut die Frage 61 nicht auf der Frage 60 auf. Bei letzterer geht es vielmehr darum, wie das weitere Vorgehen am ehesten aussehen sollte, soweit sich in der Ambulanz eines Krankenhauses eine Person vorstellt, bei der eine Lepra vermutet wurde. Es handelt sich mithin um eine lepraspezifische Frage, die sich nicht – wie hier – mit einem Analogieschluss lösen lässt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 1, Fall 23, Frage 73 nicht zu eliminieren, weil es sich bei der Fragestellung um sehr spezifisches pathologisches Fachwissen handle, welches weder vom zugelassenen Prüfungsstoff umfasst sei noch den Zweck der Prüfung erfülle. Im Gegenteil begründet die Beigeladene hinreichend überzeugend, dass mit der vorliegenden Frage lediglich Kenntnisse aus dem Bereich Grundlagen der Pathologie geprüft worden sind. Dies legt sie mit dem eingereichten Auszug „Grundlagen der Pathologie“ aus dem Kurzlehrbuch Pathologie (Kellner/Frahm/Mawrin, 3. Aufl., 2019) für das Gericht auch zureichend anschaulich dar. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 1, Fall 27, Frage 83 nicht fehlerhaft bewertet worden, da die von der Klägerin angekreuzte Antwortmöglichkeit „B“ aufgrund der Formulierung der Aufgabenstellung ebenfalls als richtige Lösung vertretbar sei. Die Beigeladene begründet hierzu überzeugend, dass Tabakrauchen – im Unterschied zu einem erhöhten Body-Mass-Index – ein geringerer Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen ist. Bereits vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Einwendungen der Klägerin in ihrer erweiterten Klagebegründung nicht. Entgegen ihrer Darstellung sind auch Lipoprotein (a), Fibrinogen und Homozystein nicht dementsprechend vergleichbar. Vielmehr legt die Beigeladene in ihrer erweiterten Stellungnahme unter Verwendung einschlägiger Fachliteratur (vgl. etwa Blum/Müller-Wieland, Klinische Pathophysiologie. 11. Aufl., 2020) zutreffend dar, dass auch Lipoprotein (a), Homocystein und Fibrinogen Klasse-III-Risikofaktoren sind. Dem hält die Klägerin auch nichts mehr weiter entgegen. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Prüfungsfragen Auflage B, Tag 2, Fall 7, Fragen 16 und 19 nicht zu eliminieren, da die Pflegeversicherung, welche die Fragen zum Gegenstand haben, vom Gegenstandskatalog nicht erfasst sei. Der Beigeladene legt mit dem Auszug aus dem Lehrbuch „Sozialmedizin Public Heath – Gesundheitswissenschaften“ in Verbindung mit dem Auszug aus dem BGBl. 2012 Nr. 34 zureichend dar, dass es sich hierbei um eine Frage handelt, die ohne Weiteres die vom einschlägigen Gegenstandskatalog der Ärzteapprobationsordnung (Sozialmedizin) erfasst ist. Dabei dringt die Klägerin auch nicht damit durch, dass der einschlägige Gegenstandskatalog des IMPP dies nicht aufgreift, denn maßgeblich sind insoweit allein die Vorgaben der Ärzteapprobationsordnung. Hierzu gilt grundsätzlich, dass es jeder Studierenden obliegt, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung und -vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Auch das Gebot der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG) verlangt die gleichlaufende Anwendung der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsvorschriften auf die Studierenden. Eine Ausnahme hiervon bereits infolge der (behaupteten) Unkenntnis der einzelnen Studierenden wäre mit diesen verfassungs- und hochschulrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VG 12 L 117/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Nichts anderes gilt dabei insoweit auch für die Prüfungsfrage 19. e) Vor diesem Hintergrund sind auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Prüfungsfragen Auflage B, Tag 2, Fall 11, Nr. 29 und 30 nicht zu eliminieren, da die private Krankenversicherung, welche die Fragen zum Gegenstand haben, vom Gegenstandskatalog nicht erfasst sei. Die Beigeladene legt hierzu im Übrigen mit dem Verweis auf einschlägige Fachliteratur (vgl. u.a. Klemperer, Sozialmedizin – Public Health – Gesundheitswissenschaften, 4. Aufl., 2020) überzeugend dar, dass die Frage von den Vorgaben der Ärzteapprobationsordnung mit umfasst ist, weil hierzu auch Grundprinzipien des Krankenversicherungswesen zählen. Mithin lässt sich auch gegen die Frage 30 nichts erinnern. f) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 2, Fall 12, Frage 32 nicht zu eliminieren, da mit der Fragestellung spezifisches Facharztwissen abgefragt werde, welches weder vom zugelassenen Prüfungsstoff umfasst sei noch den Zweck der Prüfung erfülle. Zudem ist die von der Klägerin gewählte Antwort entgegen ihrer Auffassung auch nicht zutreffend. Der Beigeladene hat diesbezüglich durch den Verweis auf das Basislehrbuch Innere Medizin von H. Braun (6. Auf., 2018) überzeugend dargelegt, dass die hier gestellte Aufgabe entgegen der Auffassung der Klägerin kein fachärztliches Wissen erfordert, sondern ohne Weiteres zum Prüfungsstoff gehört. Der Beigeladene legt in diesem Zusammenhang auch anschaulich dar, dass die von der Klägerin gewählte Antwort A (Papillarmuskelabriss bei Myokardinfarkt) unzutreffend ist, weil es sich bei einem Papillarmuskelabriss bei einem Myokardinfarkt um eine seltene Komplikation handelt, die nicht sofort, sondern erst nach 40 bis 60 Stunden nach Beginn des inferioren Myokardinfarkts auftritt. g) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 2, Fall 14, Frage 38 nicht zu eliminieren, da die Datensammelbanken, welche die Frage zum Gegenstand hat, vom Gegenstandskatalog nicht erfasst seien. Die Beigeladene legt hierzu überzeugend dar, das bösartige Neubildungen der männlichen Geschlechtsorgane, wozu auch ein Prostatakarzinom gehört, vom Prüfungsstoff erfasst sind (vgl. Gegenstandskatalog, S. 35 C60-C63). Überdies zeigt die Beigeladene mit den Fundstellen aus der einschlägigen Fachliteratur auf, dass eine Datenbankrecherche mithilfe der Cochrane Library zu den berufspraktischen Anforderungen an den Arzt im Sinne des § 28 Abs. 1 ÄApprO gehört. Zudem hat die Klägerin mit ihrer Antwort (PudMed) keine vertretbare Antwort gewählt. Hierfür war es auch nicht ausreichend, dass bei PudMed teilweise auch systematische Arbeiten zu finden sind. Gefragt war nämlich, wo „ganz überwiegend“ solche Arbeiten zu finden sind, was im Grunde auch nach übereinstimmender Darstellung der Klägerin und der Beigeladenen nur bei der Cochrane Library der Fall ist. h) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 3, Fall 8, Fragen 24 und 25 nicht fehlerhaft bewertet, weil die Klägerin sie ausgehend von ihrer für die Frage 23 gewählten Antwort folgerichtig beantwortet hat, bzw. die Fragen insgesamt nicht vom Gegenstandskatalog erfasst seien. Die Beigeladene verweist zutreffend darauf, dass es sich bei der im Falltext beschriebenen Erkrankung um eine autoimmune limbische Enzephalitis handelt, welche unter dem ICD-10-Code „G04“ kodiert wird, der auch im Gegenstandskatalog enthalten ist (vgl. G00-G09, S. 102). Zudem dringt die Klägerin auch nicht mit Erfolg damit durch, ihre Antworten zu den Fragen 24 und 25 seien nach dem Folgefehlerprinzip jeweils als richtige Antwort zu berücksichtigen. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz in sich folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Aufgabe ein falsches Ergebnis bei der Lösung weiterer Aufgaben eingesetzt und als Folge auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird. Diese Bewertung eines solchen Vorgangs fällt jedoch in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2009 – VG 12 A 507/07 –, juris m.w.N.). Dieser ist jedoch vorliegend – wie die gesamte Prüfertätigkeit – auf die Frageerstellung vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris). Dabei lässt sich nichts dagegen erinnern, dass der Aufgabensteller hierbei keine Folgefehler zulässt. Seine diesbezüglichen Erwägungen, dass es sich bei den betreffenden Fallstudien im Key-feature-Format um selbstständig nebeneinander stehende Aufgaben handelt, die lediglich einen gemeinsamem Bezug aufweisen (vgl. IMPP, Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte, 2018, S. 10, file:///tmp/PH_Medizin_59.Aufl_web-1.pdf) lassen sich nicht beanstanden. Bei diesem Frageformat werden kritische Entscheidungen definiert, die getroffen werden müssen, um ein klinisches Problem praxisrelevant zu lösen (vgl. Kopp/Möltner/Fischer, Key-Feature-Probleme zum Prüfen von prozeduralem Wissen, GMS, 2006, 23), wie – zusammengefasst dargestellt – im Fall 8 bei einer Patientin, bei der anlässlich einer neurologischen Untersuchung deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen auftreten sowie wiederholt dystone Anspannungen mit Zuckungen der Gesichts- und Armmuskulatur. Ausgehend hiervon müssen die Prüflinge nicht nur beantworten, welche klinische Diagnose zu stellen ist (Frage 23), sondern darüber hinaus, welcher Befund im MRT die Diagnose in erster Linie stützen würde (Frage 24) und welche Substanzen zur Therapie der Grunderkrankung erste Wahl sind (Frage 25), siehe für weitere exemplarische Beispielaufgaben: https://www.impp.de/pruefungen/medizin/beispielaufgaben.html. Ließe der Aufgabenersteller hierbei Folgefehler zu, würden damit im Ergebnis ab der zweiten Frage (hier Frage 24) mehrere Antworten – objektiv betrachtet – zulässig sein. Dies hätte dann wiederum zur Folge, dass die Frage nach dem Single-Choice-Prinzip regelmäßig ungeeignet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – BVerwG 6 C 14/04 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Zudem berücksichtigt die Auffassung der Klägerin, bei medizinischen Prüfungen sei eine Falschantwort unter Beachtung des Folgefehlerprinzips grundsätzlich zu werten, auch nicht hinreichend, dass eine falsche medizinische Einschätzung beim Patienten verheerende Folgen haben kann. Es ist deshalb auch etwa nicht von der Hand zu weisen, dass bei medizinischen Prüfungen auch darauf abgestellt wird, ob teilweise vorhandene Kenntnisse durch daneben bestehende Fehleinschätzungen ihrer dem gedachten Patienten günstigen Wirkung beraubt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 ME 90/16 –, juris Rn. 20; Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, Aufl., 8, 2022 Rn. 588). Im Übrigen sind die betreffenden Fragen im Verhältnis zu der Anzahl der gewerteten Fragen (304) vergleichsweise gering. Mithin lässt sich die Prüfung auch ohne Zulassung von Folgefehlern ohne Weiteres bestehen, sodass sich die betreffende Grundsatzentscheidung des Aufgabenerstellers auch mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht beanstanden lässt. Zudem überzeugt auch nicht der Einwand, dass ihre Antwort zur Frage 25 („Immunglobuline“) ebenso vertretbar sei. Gefragt war, welche der genannten Substanzen ist/sind zur Therapie der Grunderkrankung erste Wahl und damit vorzugswürdig und nicht welche Substanzen/Therapie ebenso geeignet sind. Hierzu legt die Beigeladene diverse Vorteile mit der Behandlung mit Glukokortikoiden dar (etwa: Verfügbarkeit, Kostenübernahme, Verabreichung, Risikofaktoren). Dem hat die Klägerin auch nichts weiter Überzeugendes entgegenzusetzen. i) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 1, Fall 9, Frage 27 nicht fehlerhaft bewertet, da die von ihr angekreuzte Antwortmöglichkeit „B“ aufgrund der Formulierung der Aufgabenstellung ebenfalls als richtige Lösung vertretbar sei. Die Beigeladene legt hierzu zunächst unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur dar, dass die Antwort der Klägerin (Überdosierung von Phenprocoumon) keine zutreffende Antwort ist, weil sich aus dem Aufgabentext ergibt, dass der Patient dieses bereits seit sechs Monaten einnimmt und vor diesem Hintergrund eine Überdosierung fernliegend erscheint. Zudem liegt auch insoweit kein Folgefehler im Hinblick auf die von der Klägerin weiteren Antworten zu den Fragen 29 (Leber) und 30 (Trinken von Grapefruitsaft) entsprechend den obigen Ausführungen vor. j) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Prüfungsfrage Auflage B, Tag 3, Fall 17, Frage 50 nicht fehlerhaft bewertet, weil ihre angekreuzte Antwortmöglichkeit „E“ aufgrund der Formulierung der Aufgabenstellung ebenfalls als richtige Lösung vertretbar sei. Die Beigeladene legt hierzu überzeugend dar, dass im Falle einer festgestellten Aszites eine Aszitespunktion die einzig richtige Antwort ist, weil bei jeder neu auftretenden Aszites und jedem Patienten mit Leberzirrhose eine Aszitespunktion erfolgen sollte, um eine maligne Aszites auszuschließen. Zudem begründet die Beigeladene auch überzeugend, dass ein CT, für den sich die Klägerin entschieden hat, keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn mit sich bringen würde, weil die Aszites bereits sonographisch aufgefallen war. Zudem ist die Fragestellung auch, anders als die Klägerin meint, Teil des Prüfungsstoffs, was die Beigeladene auch unter Bezugnahme auf fünf Grundlagenlehrbücher überzeugend darlegt. 3. Nach alledem waren auch sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, auf die das Gericht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO Bezug nimmt (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. März 2024 – 8 A 20.40021 –, juris Rn. 6 m.w.N.) in der mündlichen Verhandlung per Vorabbeschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen, wobei die zunächst abgegebene mündliche Begründung des Gerichtes ausreichend war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – BVerwG 7 B 6/10 –, juris Rn. 30). Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen bereits keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten tatsächlichen Behauptung angeboten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 – BVerwG 6 C 98/83 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Bei den aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um tatsächliche, sondern ausschließlich um rechtliche Fragen, wie etwa, ob die von der Klägerin angekreuzte Antwortmöglichkeit aufgrund der Formulierung der Aufgabenstellung ebenfalls als richtige Lösung vertretbar ist oder ob Fragen zur privaten Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung vom Gegenstandskatalog erfasst seien. Die rechtliche Wertung ist jedoch dem Gericht vorbehalten und einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – BVerwG 9 A 12/19 –, juris Rn. 208). Im Übrigen würde es sich hierbei andernfalls bei allen Anträgen um unsubstantiierte Beweisermittlungsanträge handeln, denen das Gericht ohnehin nicht nachgehen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 – BVerwG 7 CB 81/87 –, juris). Die Klägerin verweist insoweit lediglich auf ihren eigenen Sach- und Rechtsvortrag ohne sich mit dem abschließenden mündlichen wie schriftlichen substantiierten Vorbringen der Beigeladenen zureichend auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – BVerwG 9 A 12/19 –, juris Rn. 208). Zudem geht aus den Beweisanträgen nicht hervor, was der Sachverständige genau durch sein Gutachten in tatsächlicher Hinsicht jeweils belegen soll. Das Beweismittel ist schon nicht hinreichend konkret benannt. Für das Gericht ist bereits unklar, welcher Sachverständige aus welchem konkreten Fachbereich bzw. welcher Fachrichtung über die hier jeweils aufgeworfene Frage konkret Auskunft geben soll (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 9. Mai 2019 – L 14 R 690/17 –, juris Rn. 100). Im Übrigen waren die Anträge darüber hinaus auch deshalb abzulehnen, weil sich das Gericht aufgrund der substantiierten mündlichen wie schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung zureichend bilden konnte, um den Rechtsstreit in der Sache entscheiden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – BVerwG 9 A 12/19 –, juris Rn. 208). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Letztere hat in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere besteht hier keine grundsätzliche Bedeutung aufgrund der rechtlichen Bewertung zu den geltend gemachten Folgefehlern im Key-Feature-Format. Dies ist nämlich dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage – wie hier – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91/97 –, juris Rn. 4). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die im Jahr 1962 geborene Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 feststellte, dass sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhob sie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen Klage (VG 3 K 367.19). In diesem Rechtsstreit einigten sich die Beteiligten auf einen außergerichtlichen Vergleich. Danach wurden – zusammengefasst – der Klägerin gegen eine Klagerücknahme (Ziffer 1) zwei weitere Prüfungsversuche (Ziffer 2) für den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im II. Quartal und im IV. Quartal 2020 eingeräumt und ein Rücktritt bzw. eine Säumnis ein einziges Mal genehmigt (Ziffer 3). Weiter einigten sich die Beteiligten darauf, dass gleich aus welchem Grund die Klägerin den schriftlichen Teil der Ärztlichen Prüfung nicht spätestens bis zum 31. Oktober 2020 (bzw. bis zum 30. April 2021 im Falle einer berechtigten Säumnis), nicht besteht, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt (Ziffer 4) und sie ein dementsprechendes Zeugnis erhält (Ziffer 5). Vor diesem Hintergrund nahm die Klägerin im Frühjahr 2021 an der Prüfung teil. Der Beklagte bewertete ihre Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“. Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 teilte er ihr dieses Ergebnis mit sowie, dass sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 15. September 2022 hiergegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die oben genannten Regelungen im außergerichtlichen Vergleich seien nichtig, und behauptet im Übrigen, sie sei am betreffenden Prüfungstag tatsächlich erkrankt gewesen. Zudem seien die pandemiebedingten Rahmenbedingungen der Prüfung (v.a. Raumtemperatur, Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske) verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch sei die Prüfung insgesamt zu schwierig gewesen. Darüber hinaus seien auch diverse Prüfungsfragen zu eliminieren: Einige Fragen seien nicht vom Prüfungsstoff erfasst gewesen. Bei anderen Fragen habe sie ebenfalls eine vertretbare Antwort gewählt. Auch hätten ihre Fehler bei den Fragen zu den Fallstudien im sog. Key-Feature-Format als Folgefehler gewertet werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2022 zu verpflichten, ihr die Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2022 zu verpflichten, ihre Aufsichtsarbeit zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seines Erachtens lägen insbesondere keine beachtlichen Verfahrensfehler vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ihres Erachtens seien vor allem die streitigen Prüfungsfragen nicht zu eliminieren. Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang. Diese sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.