Urteil
3 K 308/24
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1024.3K308.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben im Grundsatz sonderpädagogischen Förderbedarf und damit Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. (Rn.22)
2. Die Herstellung der Gleichheit von Menschen mit Behinderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mit jenen ohne Behinderung ist nicht bloß ein gesellschaftspolitisches Ziel, sondern sie wird verfassungsrechtlich eingefordert. (Rn.26)
3. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben im Grundsatz sonderpädagogischen Förderbedarf und damit Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. (Rn.22) 2. Die Herstellung der Gleichheit von Menschen mit Behinderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mit jenen ohne Behinderung ist nicht bloß ein gesellschaftspolitisches Ziel, sondern sie wird verfassungsrechtlich eingefordert. (Rn.26) 3. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. Sie ist, soweit der in der Klageschrift gestellte Antrag noch auf die Beschulung in der Jahrgangsstufe 12 des Schuljahres 2024/2025 gerichtet ist, bereits wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil das Schuljahr abgelaufen ist und sich das Begehren insoweit erledigt hat, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung den Klägern noch einen Vorteil bringen könnte. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig Der auf Neubescheidung des Antrags auf Beschulung der Klägerin zu 1. gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt, da sich aus der Begründung ergibt, dass die Kläger eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über eine alternative Beschulung der Klägerin zu 1. außerhalb des Präsenzunterrichts in Telepräsenz oder im Wege des Hausunterrichts sowie eine Anpassung der Belegverpflichtungen begehren. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger besteht auch unabhängig davon, dass der Klägerin zu 1. durch die bisher besuchte Schule inzwischen ein Abgangszeugnis ausgestellt worden ist und ein aufschiebend bedingter Antrag der Kläger zu 2. und 3. auf Abmeldung von der Gustav-Heinemann-Oberschule gestellt worden ist, weil damit eine Beendigung des Schulverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 6 SchulG noch nicht feststeht und der Beklagte den geltend gemachten Beschulungsanspruch unabhängig davon verneint. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin zu 1. auf Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts und die Anpassung der Belegverpflichtungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die mit Bescheid vom 29. April 2024 ausgesprochene Ablehnung ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Aus den geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Beschulung in der Oberstufe außerhalb des Präsenzunterrichts nicht herleiten. Ein entsprechender Anspruch, den der Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt hätte, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Berlin in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. 57) in der Fassung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151) und der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. 2007, 156) in der Fassung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495, 497). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG hat jeder junge Mensch grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 SchulG besteht ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 20 Abs. 1 VvB verankerten Rechts auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze und im Rahmen der teilhabefähigen infrastrukturellen Ressourcen (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2021 – OVG 5 B 32.19 –, juris Rn. 48, und Beschluss vom 30. September 2002 – OVG 8 S 88/02 –, NVwZ-RR 2003, 35). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchulG trägt jede Schule die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben im Grundsatz sonderpädagogischen Förderbedarf und damit Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung (vgl. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG), welche an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen kann (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Einen solchen sonderpädagogischen Förderstatus hat die Klägerin zu 1. im Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" zuerkannt bekommen. Dieser hat zum Ziel, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen, vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 3, § 37 Abs. 2 SchulG). Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Abs. 1 SchulG oder des Abiturs ausgerichtet; organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Die Beschulung in der gymnasialen Oberstufe zielt auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben wird (vgl. § 28 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 SchulG). Nach § 3 Abs. 3 VO-GO sind die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet. Vor dem Hintergrund dieses Regelungsrahmens ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 SchulG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 SopädVO kein Anspruch der Kläger auf Beschulung der Klägerin zu 1. im Online-Format, in Telepräsenz durch Einsatz eines Avatars oder im Wege des Hausunterrichts. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist Voraussetzung für eine Beschulung im Wege des Hausunterrichts (oder Krankenhausunterrichts), dass die betreffende Schülerin schulpflichtig ist. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG umfasst die allgemeine Schulpflicht zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Die Klägerin zu 1. hat bereits mehr als zehn Schulbesuchsjahre absolviert und unterliegt damit unstreitig nicht mehr der Schulpflicht. Nichts anderes folgt aus § 15 Abs. 7 SopädVO (vgl. dazu und zum Folgenden bereits VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 3 L 202/23 – amtl. EA. S. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2023 – OVG 3 S 90/23 –, amtl. EA. S. 4 f.). Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass auch nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler – entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 SopädVO – einen Anspruch auf Hausunterricht haben sollen. Vielmehr sieht die Sonderpädagogikverordnung für diese Personengruppe lediglich eine Privilegierung dahingehend vor, dass im Falle von Krankheit ggf. die Höchstverweildauer angepasst wird. Die Änderungsbegründung zu § 15 Abs. 6 a.F. (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 18/2255 S. 98, https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-176.pdf) stellte klar, dass die Sonderpädagogikverordnung in Zusammenhang mit dem SchulG geändert worden ist (vgl. a.a.O., S. 97), so dass es fernliegend erscheint, dass dabei das Erfordernis der Schulpflichtigkeit in § 15 Abs. 2 SopädVO übersehen worden wäre (siehe auch die Synopse auf a.a.O. S. 200). Im Übrigen musste dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt sein, dass die Verwaltung – weiterhin – die Erteilung von Hausunterricht an eine bestehende Schulpflicht knüpft (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache Drucks. 19/14659, https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-14659.pdf, S. 1, 3). Hinzu kommt, dass die Erteilung von Hausunterricht (und Krankenhausunterricht) provisorisch konzipiert ist und nicht als dauerhaftes Surrogat für die Regelbeschulung. Sie ist erkennbar an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich bei der körperlichen Beeinträchtigung um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelt und eine Rückkehr in die Stammschule möglich ist (vgl. § 15 Abs. 6 SopädVO). Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Auch im Übrigen sind sonderpädagogische Förderverpflichtungen für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft beeinträchtigt sind, auf den Zeitraum bis zur Erfüllung der Schulpflicht begrenzt. Dies gilt etwa für die Inklusionsassistenz, die Schülerinnen und Schülern mit einer voraussichtlich lang andauernden erheblichen körperlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen somatischen Erkrankung nur bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 gewährt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SopädVO). Auch der Besuch von Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beschränkt sich auf den Kreis der schulpflichtigen Kinder (vgl. § 38 Abs. 2 SchulG). Auch aus § 4 Abs. 4 Satz 4 SchulG lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Danach erfolgt die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages lediglich "auch" an Orten außerhalb von Schule, nicht hingegen vermittelt die Vorschrift – wie hier begehrt – einen Anspruch darauf, dauerhaft außerhalb des Präsenzunterrichts beschult zu werden. b) Das geltende Regelungskonzept, das für längerfristig erkrankte Schülerinnen und Schüler wie die Klägerin zu 1. in der gymnasialen Oberstufe weder Hausunterricht im Sinne von § 15 Abs. 2 SopädVO noch sonstige Alternativen zum Präsenzunterricht wie eine Online-Beschulung, ggf. unter Einsatz von Avataren, vorsieht, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 VvB sowie der UN-Behindertenrechtskonvention und des Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (LGBG). aa) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt jegliche Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die Herstellung der Gleichheit von Menschen mit Behinderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mit jenen ohne Behinderung ist nicht bloß ein gesellschaftspolitisches Ziel, sondern sie wird verfassungsrechtlich eingefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 1 BvR 2161/94 –, BVerfGE 99, 341). Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, welche die Situation von Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 –, BVerfGE 96, 288-315 = juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, juris Rn 55; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 3 L 207/21 –). Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG beinhaltet insoweit auch einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a.a.O., Rn 56; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 –, juris). Dem Normgeber ist auch im Hinblick auf die Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nicht jede Differenzierung oder Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen verwehrt. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muss er allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Benachteiligungsverbots sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur unter Berücksichtigung der Eigenart des konkret geregelten Sachverhalts (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 – VG 3 L 167/20 –, juris Rn. 15). Jede differenzierende Regelung muss dabei auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen. Der den Behörden zukommende Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum findet bei einer etwaigen Ungleichbehandlung von Personengruppen umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 32, und vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 41; ferner VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 62/21 –). Dabei verpflichten Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber auch im Schulwesen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 32). Das allgemeine Recht auf Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur, denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 – juris Rn. 54 f., 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2023 – OVG 3 S 21/23 –, juris Rn. 5). Diese bestehenden Schulstrukturen bilden zugleich den Rahmen und Anknüpfungspunkt für die Frage, inwiefern Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen aus Gründen der Teilhabegerechtigkeit gleichberechtigten Zugang zu den bestehenden Bildungsangeboten verlangen können. Das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu schulischer Bildung vermittelt einzelnen Schülerinnen und Schülern keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen, insbesondere keinen Anspruch auf Schaffung neuer Schulstrukturen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2017 – 1 BvR 1555/14 –, Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 51). Das Grundgesetz vermittelt keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule, sondern für chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 55, 57, 174; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2023 – OVG 3 S 21/23 –, juris Rn. 5). Verfassungsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass Maßnahmen, die – wie etwa die integrative Erziehung und Unterrichtung – der Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Benachteiligungen dienen, unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zu halten, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann. Er erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums kann der Gesetzgeber von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Diese Begrenzung schlägt sich etwa nieder in der Allgemeinbeschulung sonderpädagogisch förderberechtigter Schülerinnen und Schüler, die verwehrt werden kann, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (vgl. § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Voraussetzung dafür bleibt verfassungsrechtlich allerdings stets, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 –, BVerfGE 96, 288-315 = juris). bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen sind hinreichende Mindeststandards von Bildungsangeboten, die für die chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbar sind, auch dann noch erfüllt, wenn der Beklagte für Schülerinnen und Schüler wie die Klägerin zu 1., die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, als alternative Beschulungsform zum regulären Präsenzunterricht den Hausunterricht nur bis zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vorsieht. Dass der Beklagte über diesen Zeitraum hinaus keine umfassende Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts ermöglicht, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Teilnahme der Klägerin zu 1. am Präsenzunterricht kann im vorliegenden Fall durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme nicht hinlänglich kompensiert werden (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, juris 55; Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20 –, juris Rn. 91), soweit die gymnasiale Oberstufe auf den Erwerb spezifischer Kompetenzen und Lernziele gerichtet ist, die lediglich im Rahmen der Präsenzbeschulung erreicht werden können. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin zu 1. würden Qualifikationsmöglichkeiten vorenthalten, die es über die bestehenden und auch der Klägerin zu 1. offenstehenden Möglichkeiten hinaus zur Vermeidung einer Diskriminierung kompensatorisch zu verwirklichen gälte. Es fehlt insoweit an einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung dahingehend, dass der Klägerin zu 1. wegen ihrer dauerhaften Erkrankung solche Qualifikationsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Zunächst ist eine dem Präsenzunterricht und dessen Lernzielen entsprechende Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts wesensmäßig ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form er stattfindet. Die Kompetenz- und Lernziele, die mit der gymnasialen Oberstufe zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife verknüpft sind, erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermittlung von Unterrichtsstoff. Das Hindernis, das darin liegt, in der gymnasialen Oberstufe nicht in Präsenz vor Ort beschult werden zu können, ließe sich durch eine Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts nicht ausgleichen. Die Beschulung in Präsenzform ist allgemein und auch in der Oberstufe auf den Erwerb von Kompetenzen und auf Lernziele gerichtet, die sich in der bloßen Wissensvermittlung, die als solche auch ohne Anwesenheit in der Schule erfolgen kann, nicht erschöpfen. Das Schulkonzept ist grundsätzlich inklusiv ausgestaltet und umfasst die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler. Der hohe Stellenwert, den der Normgeber deshalb der Präsenzbeschulung beimisst, wird daran deutlich, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung grundsätzlich gemeinsam unterrichtet werden. Insbesondere soll auch sonderpädagogische Förderung vorrangig an allgemeinen Schulen "im gemeinsamen Unterricht" mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen (vgl. § 4 Abs. 1 SopädVO). Die von den Klägern begehrte Form der Distanzbeschulung, sei es im Wege des Hausunterrichts, der Telepräsenz oder des Online-Unterrichts wäre nicht geeignet, diejenigen Erziehungsziele, mit denen die Beschulung im Präsenzunterricht verknüpft ist, zu erreichen und die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen. Der Gesetzgeber legt diesbezüglich in § 3 Abs. 1 SchulG als Bildungsziel allgemein die verantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben fest und stellt hierzu das gemeinsame Lernen und die Konfliktbewältigung im sozialen Miteinander in den Vordergrund (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 6 SchulG). Der ab dem Schuljahr 2023/2024 geltende Rahmenlehrplan der Senatsverwaltung für die gymnasiale Oberstufe sieht in Teil A im Kontext der Sprach- und Medienbildung unter anderem vor, dass die Schülerinnen und Schüler kollaborative Lernprozesse gestalten sollen. Im Unterricht soll insbesondere dessen Selbstgestaltung gefördert werden, indem die Schülerinnen und Schüler in die Unterrichtsprozesse einbezogen werden. Dies soll die soziale Handlungskompetenz unter Einschluss von Partner- und Gruppenarbeit stärken und Erfahrungen mit Pluralität und Vielfalt im sozialen Miteinander vermitteln. Laut Teil B des Rahmenlernplans für die gymnasiale Oberstufe wird die fachübergreifende Kompetenzentwicklung insbesondere durch Interaktion erreicht (vgl. 1.4.3), wobei die Gestaltung von Teilhabeprozessen in der Gesellschaft, die Beteiligung an einem inklusiven Schulklima und die gemeinsame Entwicklung von Verantwortung eine zentrale Rolle spielen. Diese über die fachspezifische Wissensvermittlung hinausgehenden Kompetenzziele setzen ein gewisses Maß an unmittelbarer und dauerhafter sozialer Interaktion voraus, die ihrerseits auf ein regelmäßiges Miteinander im Kurs- bzw. Schulverband angewiesen ist. Weder der Hausunterricht noch eine Teilnahme am Unterricht in Telepräsenz sind Beteiligungsformen, die diese für das Erreichen der Lernziele der gymnasialen Oberstufe erforderliche Einbindung in die tägliche Schularbeit im sozialen Miteinander gewährleisten. Für die Beschulung im Distanzunterricht würde es insoweit bereits an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage fehlen, um das Erreichen der Beschulungsziele festzustellen und vergleichend zu messen. Dies gilt besonders unter Berücksichtigung des ebenfalls verfassungsmäßig garantierten Gebots der Chancengleichheit, auf die sich auch die regulär beschulten Schülerinnen und Schüler berufen können. Insoweit richtet sich das Begehren der Kläger in der Sache in Wirklichkeit nicht auf eine kompensatorische Alternative zur regulären Beschulung. Ihnen geht es vielmehr um eine Beschulungsform, die sich wesensmäßig von der regulär vorgesehen Beschulung unterscheidet. Mangels gleichwertiger Beschaffenheit und Ausrichtung von Distanz- und Präsenzunterricht liegt in der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Teilnahme am regulären Unterricht auch kein Nachteil, den der Beklagte von Verfassungs wegen auszugleichen hätte, weil jedenfalls die streitgegenständliche Beschulungsform von vornherein nicht geeignet wäre, den bestehenden Nachteil angemessenen zu kompensieren. Dass eine Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts den Präsenzunterricht nicht gleichwertig ersetzen kann, ergibt sich auch aus den Erfahrungen mit der COVID-Pandemie. So gilt Distanzunterricht jedenfalls für die Schüler ab der Sekundarstufe zwar als ein Mittel, um Bildungsdefizite und Lerneinbußen infolge der Schulschließungen wenigstens teilweise vermeiden zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, BVerfGE 159, 355-448 = juris Rn. 171). Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass eine annähernd vollständige Kompensation der – aus welchen Gründen sich auch immer ergebenden – Unmöglichkeit von Präsenzunterricht mit Hilfe telekommunikativer Hilfsmittel nicht in Betracht kommt. Vielmehr sind auch Alternativen zur regulären Beschulung – insbesondere Hausunterricht und telekommunikative Teilnahme – nur als provisorische, notwendig defizitäre Überbrückung möglich, nicht hingegen als angemessene Kompensation für solche Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in Präsenz teilnehmen können. Soweit die Kläger nicht einen gleichwertigen Ersatz für den hier nicht möglichen Präsenzunterricht und auch keine Maßnahmen zum Erreichen der in der gymnasialen Oberstufe vorgesehenen Kompetenz- und Lernziele begehren, sondern eine wesensmäßig andere Form der – lediglich formal schulmäßigen – Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, wird der Klägerin zu 1. weder das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife noch die Vorbereitung hierauf verwehrt. Die verfassungsrechtlich zu garantierenden Mindeststandards, zu denen der Staat in Form von Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von Menschen mit Behinderung verpflichtet ist, werden nicht unterlaufen. Die Möglichkeit, das Abitur abzulegen und damit die allgemeine Hochschulreife zu erlangen, steht der Klägerin zu 1. nämlich ebenso offen wie die Teilnahme an Unterricht, der ohne Präsenz auf das Abitur vorbereitet, etwa in Form der fortgesetzten Online-Beschulung an der Wilhelm-von-Humboldt Schule. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, für nicht mehr Schulpflichtige zum Erlangen der allgemeinen Hochschulreife als Alternative außerschulische Angebote bereitzustellen, etwa die entsprechende, teilweise auch online mögliche Vorbereitung an Volkshochschulen, und zugleich die Inanspruchnahme entsprechender privater Angebote finanziell ermöglicht oder unterstützt (insbesondere durch BaföG-Förderung oder nach sozialrechtlichen Bestimmungen), kann er hierfür nach oben genannten Grundsätzen auf den organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand verweisen, der mit einer Beschulung außerhalb der Präsenz verbunden wäre. Dies gilt erst recht, wenn das von den Klägern befürwortete Alternativprogramm – wie gezeigt – ungeeignet wäre, die reguläre Beschulung zu ersetzen und die damit verbundenen Kompetenz- und Lernziele der gymnasialen Oberstufe zu erreichen. Insoweit gibt es keine verfassungsrechtlich zwingenden Gründe dafür, dass der Beklagte Schülerinnen und Schüler, denen die Teilnahme am Präsenzunterricht dauerhaft verwehrt ist, eine Beschulungsform anzubieten hätte, die sich außerhalb des Präsenzunterrichts vollzieht, zugleich aber organisatorisch dem regulären Schulbetrieb ist. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Möglichkeit einer Abiturvorbereitung außerhalb des Präsenzunterrichts ohne Einbindung in den regulären Schulbetrieb dadurch nicht vorenthalten wird. Soweit die Kläger eine staatliche Beschulung der Klägerin zu 1. durch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der für eine (alternative) Abiturvorbereitung aufzuwendenden Kosten begehren, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausschlaggebend. Dies folgt schon daraus, dass die Kostentragungspflicht für privaten Online-Unterricht nicht den vorliegenden Streitgegenstand bildet. Auch haben die Kläger nicht dargetan, dass der Klägerin zu 1. keine Ansprüche auf (gegebenenfalls erforderliche) staatliche Unterstützung für die alternative Vorbereitung auf das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife hätte. Eine solche staatliche Unterstützung beschränkt sich – siehe oben – nicht auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX (§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII a.F.). Insofern kann hier auch dahinstehen, ob eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule zu erbringende Leistung begehrt wird und der Kernbereich der pädagogischen Arbeit betroffen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R –, juris Rn. 21). Ob dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 – BVerwG 5 C 21/11 –, juris Rn. 37; BSG, a.a.O. Rn. 21 f.), bestimmt sich nach der Gesetzessystematik im Übrigen nicht nach schulrechtlichen, sondern nach sozialhilferechtlichen Regelungen. cc) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtekonvention vom 13. Dezember 2006 – BRK –, BGBl. II 2009 Nr. 25, 812). Darin wird der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 3 lit. b BRK) für den Bildungsbereich durch Art. 24 BRK dahingehend konkretisiert, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkennen. Nach Art. 24 Abs. 2 BRK soll Menschen mit Behinderung gleichberechtigt der Zugang zu einem integrativen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen offenstehen. Nach dem Zweck der Bestimmung muss diesen Menschen nicht nur der Zugang zu Bildung überhaupt eröffnet sein; vielmehr muss dieser Zugang auf der Grundlage der Gleichberechtigung ausgestaltet sein und deren Bedürfnissen in der Weise Rechnung tragen, dass die notwendige Unterstützung gewährleistet ist, um eine erfolgreiche Bildung zu ermöglichen (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c und d BRK). Nach den vorstehenden Ausführungen wird der Klägerin zu 1. weder die Möglichkeit, ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Zugang zu Bildung wahrzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BRK), noch ihr Anspruch auf Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung (vgl. Art. 24 Abs. 5 Satz 1 BRK) verwehrt. Der Anspruch darauf, dass der Beklagte "angemessene Vorkehrungen" trifft (vgl. Art. 2, Art. 24 Abs. 5 Satz 2 BRK), ist auf notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen beschränkt, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. In Anbetracht der Ausführungen oben wäre die von den Klägern begehrte Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts einerseits nicht geeignet, den spezifischen Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe Rechnung zu tragen, und sie ist andererseits nicht erforderlich, um den Zugang der Klägerin zu 1. zur allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen. dd) Aus den genannten Gründen bietet auch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (LGBG) vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) keine hinreichende Grundlage für das klägerische Begehren. Nach § 5 Abs. 2 LGBG liegt eine verbotene Diskriminierung im Sinne des § 7 Abs. 1 LGBG vor, wenn angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte versagt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 LGBG sind angemessene Vorkehrungen solche Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Rechte wahrnehmen und ausüben können und die die öffentliche Stelle nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es mit Blick auf die Kompetenz- und Lernzielanforderungen der gymnasialen Oberstufe bereits an der Eignung einer Beschulung außerhalb der Präsenzunterrichts, während dieser andererseits nicht erforderlich ist, um den verfassungsmäßigen Anspruch der Klägerin zu 1. auf Zugang zur allgemeinen Hochschulreife zu verwirklichen. c) Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch auf Anpassung der Belegverpflichtungen für die Klägerin zu 1 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände. Der entsprechende Anspruch nach § 15 Abs. 8 SopädVO setzt den geltend gemachten Beschulungsanspruch notwendig voraus. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 173 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren im Wesentlichen die Beschulung der Klägerin zu 1., deren sorgeberechtigte Eltern die Kläger zu 2. und 3. sind, in der gymnasialen Oberstufe außerhalb des Präsenzunterrichts. Die am 19. März 2008 geborene Klägerin zu 1. war seit dem Schuljahr 2017/2018 Schülerin der Gustav-Heinemann-Oberschule (nachfolgend: Schule) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Im Juni 2021 wurde bei ihr eine seltene Form der Epilepsie diagnostiziert. Sie leidet mehrmals täglich unter plötzlichen hypomotorischen Anfällen, in deren Folge sie vollständig oder teilweise das Bewusstsein verliert und vegetative Symptomatik zeigt. Zeitweise ist sie auf den Rollstuhl angewiesen. Im September 2021 beantragten die Kläger die Beschulung der Klägerin zu 1. in Form von Hausunterricht. Mit Bescheid vom 7. Januar 2022 wurde ihr sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" zuerkannt. Von Februar bis einschließlich Juli 2023 wurde die Klägerin zu 1. auf eigene Initiative an der Wilhelm-von-Humboldt Online-Privatschule unterrichtet. Sie legte an der Gustav-Heinemann-Oberschule die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss erfolgreich ab und wurde ausweislich des Zeugnisses vom 11. Juli 2023 zur gymnasialen Oberstufe zugelassen. Am 13. Juli 2023 stellten die Kläger einen Antrag auf vorläufige Beschulung im Hausunterricht, den die Kammer mit Beschluss vom 6. September 2023 zurückwies (VG 3 L 202/23, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024 – OVG 3 S 90/23). Mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 trat die Klägerin in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ein. Sie wurde in geringem Umfang im Wege des Fernunterrichts beschult. Eine Beschulung mittels eines Avatars endete Ende im Mai 2024. Eine weitere Beschulung ab dem Schuljahr 2024/2025 per Avatar oder im Wege einer sonstigen Beschulungsform lehnte der Beklagte nach einer Schulhilfekonferenz am 28. Februar 2024 ab. Für die weitere Beschulung wurde empfohlen, dass sich die Klägerin zu 1. an einer von den Klägern zu finanzierenden Online-Schule auf das Nichtschüler-Abitur vorbereitet. Mit Schreiben vom 21. April 2024 beantragten die Kläger bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung), dass die Klägerin zu 1. in der 12. und 13. Klasse "außerhalb des Unterrichts" beschult und im Wege einer Einzelfallentscheidung geregelt werde, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden. Dies lehnte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 29. April 2024 mit der Begründung ab, dass die Erteilung von Hausunterricht nicht möglich sei und für einen Avatar- oder Online-Unterricht eine Rechtsgrundlage fehle. Auch eine Dehnung der in der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen scheide aus, da dies nur im Präsenzunterricht möglich sei. Hiergegen haben die Kläger am 31. Mai 2024 Klage erhoben. Am 10. Januar 2025 stellte die Schule der Klägerin zu 1. ein Abgangszeugnis aus, auf dem sämtliche Fächer ohne Bewertung blieben mit dem Zusatz, dass die Klägerin zu 1. in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten müsse. Die Kläger zu 2. und 3. beantragten bei der Schule mit Schreiben vom 12. Januar 2025 aufgrund der Regeln zur Zulassung zum Nichtschülerabitur "vorbehaltlich" des Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreits die Abmeldung der Klägerin zu 1. von der Schule zum 31. Januar 2025. Die Kläger machen geltend, der Antrag vom 21. April 2024 sei ermessensfehlerhaft abgelehnt worden, weil eine Beschulung außerhalb des Präsenzunterrichts möglich und geboten sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus den schulgesetzlichen Regeln in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Normierung berufen. Aus dem Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung folge zugleich ein Anspruch auf krankheitsgerechte Anpassung der Belegverpflichtungen für die Klägerin zu 1, die auch eine Streckung der Qualifikationsphase umfasse. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. April 2024 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 21. April 2024, die Klägerin zu 1. in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts zu beschulen sowie im Wege einer Einzelfallentscheidung die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke anzupassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die schulische Vermittlung persönlichkeitsbildender Sozialkompetenz, die auf das Schülerabitur vorbereite, könne nur durch täglichen Umgang mit Gleichaltrigen erworben werden, also im Präsenzunterricht. Technische Hilfsmittel wie Telepräsenzroboter könnten dies lediglich unterstützen, nicht jedoch ersetzen. Die Alternative der Online-Beschulung an der Wilhelm-von-Humboldt-Schule unter späterer Anerkennung der dortigen Leistungen für die Qualifikationsphase an der Gustav-Heinemann-Oberschule sowie Ableistung des Abiturs dort scheide aus, weil Fernschulunterricht nur auf das sog. Nichtschüler-Abitur vorbereite, die in der Qualifikationsphase auf der Grundlage des Berliner Rahmenlehrplans zu erbringenden Leistungen hingegen nicht ersetzen könne. Insoweit sei die Klägerin zu 1. auf die Möglichkeit des Nichtschüler-Abiturs zu verweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. September 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.