Urteil
31 K 575.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0816.31K575.17A.00
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Leitsätze
1. Es ist davon auszugehen, dass das italienische Asyl- und Aufnahmesystem für sog. Dublin-Rückkehrer grundsätzlich keine beachtlichen Funktionsstörungen erkennen lässt, aufgrund derer ihnen in Italien ohne ihr Zutun regelmäßig eine folterähnlich wirkende extreme materielle Not drohen würde. (Rn.22)
2. Für Dublin-Rückkehrer, denen das Recht auf Unterkunft in Italien entzogen wurde, besteht eine ernsthafte Gefahr, keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. (Rn.28)
3. Es ist sowohl für Dublin-Rückkehrer als auch für anerkannte Schutzberechtigte bei bestehender Erwerbsfähigkeit zwar schwierig, aber nicht ausgeschlossen, ihre Existenz durch eine Arbeitsaufnahme zu sichern. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist davon auszugehen, dass das italienische Asyl- und Aufnahmesystem für sog. Dublin-Rückkehrer grundsätzlich keine beachtlichen Funktionsstörungen erkennen lässt, aufgrund derer ihnen in Italien ohne ihr Zutun regelmäßig eine folterähnlich wirkende extreme materielle Not drohen würde. (Rn.22) 2. Für Dublin-Rückkehrer, denen das Recht auf Unterkunft in Italien entzogen wurde, besteht eine ernsthafte Gefahr, keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. (Rn.28) 3. Es ist sowohl für Dublin-Rückkehrer als auch für anerkannte Schutzberechtigte bei bestehender Erwerbsfähigkeit zwar schwierig, aber nicht ausgeschlossen, ihre Existenz durch eine Arbeitsaufnahme zu sichern. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 3. Mai 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt, d.h. sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren zulässig, aber unbegründet. 1.1 Die von der Beklagten in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 26. Oktober 2017 getroffene Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist nach der vorliegend insgesamt maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. und § 83c AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So liegt der Fall hier. Zuständig für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien, weil der Kläger dort nach illegalem Grenzübertritt aus einem Drittstaat kommend im Mai 2017 registriert worden war, die Zwölf-Monats-Frist aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags in Deutschland am 6. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen war und sich die italienischen Behörden auf das nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Übernahmeersuchen (Aufnahmegesuch) der Beklagten vom 10. Oktober 2017 nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO gemeldet haben (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2021 - VG 31 L 574.17 A -, S. 3 f. d. amtl. Abdr.; s. zum Ganzen z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 37.19 -, juris Rn. 20). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht etwa auf die Beklagte übergegangen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Zuständigkeitsübergang nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO. Soweit hiernach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat wird, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, und kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17, Jawo -, juris; zu den Maßstäben im Einzelnen zusammenfassend z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 26 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 38, 41 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheide vom 21. Juni 2021 - VG 31 K 96/21 A -, S. 5 f. d. amtl. Abdr., und vom 20. Oktober 2020 - VG 31 K 1033.18 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr., sowie Beschluss vom 18. Februar 2021 - VG 31 L 13/21 A -, S. 3 ff. d. amtl. Abdr.), liegen diese Voraussetzung hier nicht vor. Das Gericht vermochte sich auf der Grundlage des vorhandenen Tatsachenmaterials nicht die Überzeugung davon zu bilden (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“; vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37, 40; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 40) für einen nicht lediglich unbeachtlichen Zeitraum nicht wird befriedigen können. Die erkennende Kammer geht in ihrer aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der allgemeinen Auskunftslage, wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, davon aus, dass das italienische Asyl- und Aufnahmesystem für sog. Dublin-Rückkehrer grundsätzlich keine beachtlichen Funktionsstörungen erkennen lässt, aufgrund derer ihnen - gegebenenfalls zumindest nach Anerkennung einer Schutzberechtigung - in Italien ohne ihr Zutun regelmäßig eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare, „folterähnlich“ wirkende extreme materielle Not drohen würde (vgl. eingehend und mit weiteren Nachweisen, auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, zuletzt z.B. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 6 ff., und Beschluss vom 18. Februar 2021, a.a.O., S. 5 ff.; s. aus jüngerer Zeit ferner etwa auch VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Juni 2021 - VG 31 L 104/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr., vom 20. Mai 2021 - VG 31 L 82/21 A -, S. 3 d. amtl. Abdr., vom 26. Februar 2021 - VG 33 L 33/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr., und vom 9. Februar 2021 - VG 33 L 411/20 A -, S. 5 ff. d. amtl. Abdr.; ebenso aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte etwa VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 7 K 4017/20.TR -, juris ; VG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - M 3 S 21.50230 -, juris ; VG Augsburg, Urteil vom 26. Mai 2021 - Au 1 K 21.50067 -, juris ; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2021 - W 10 K 21.0087 -, juris ; VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 7 B 375/20 -, juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 30. November 2020 - W 10 K 19.31019 -, juris Rn. 30 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 7. August 2020 - Au 3 K 19.50624 -, juris Rn. 16 ff. ; a.A. demgegenüber z.B. VG München, Beschluss vom 22. Februar 2021 - M 30 S 21.50033 -, juris ; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 A 243/20 -, juris Rn. 43 ff.; im Einzelfall eines Opfers von Genitalverstümmelung für den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens bei unterstellter Schutzgewährung auch VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2021 - VG 28 K 281.17 A -, juris Rn. 31 ff.; zweifelnd angesichts der gegenwärtigen Corona-Pandemie ferner z.B. VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2021 - VG 19 L 489/20 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr.; für die Diskussion aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung etwa auch Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 6 ZB 21.50027 -, juris , und vom 4. Mai 2021 - 6 ZB 21.50026 -, juris ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. April 2021 - 7 A 11654/20.OVG -, juris ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - A 4 S 3958/20 -, juris ). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger selbst keine Gründe genannt hat, aus denen sich die Auffassung der Kammer als fehlerhaft oder durch aktuelle Entwicklungen überholt erweisen könnte. Die Auffassung der Kammer wird auch durch den Beschluss der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2021 - VG 33 L 79/21 A - nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das gilt jedenfalls für die Prüfung des konkreten Einzelfalls des Klägers. Soweit in dem Beschluss angenommen wird, es sei nach aktueller Erkenntnislage ernsthaft zu befürchten, dass Dublin-Rückkehrer in Italien extremer materieller Not wegen einer ihnen drohenden längerfristigen Obdachlosigkeit ausgesetzt sein würden (S. 6 ff. d. amtl. Abdr.), stützt sich die 33. Kammer maßgeblich darauf, dass Dublin-Rückkehrer wegen ihrer Ausreise aus Italien ihr Recht auf Unterkunft im Aufnahmesystem verlieren könnten, sofern sie einem staatlichen Erstaufnahmezentrum oder einer Notunterkunft untergebracht oder zumindest zugeteilt waren und dort nicht erschienen oder die Einrichtung ohne Benachrichtigung wieder verlassen haben (ähnlich offenbar VG München, Beschluss vom 23. Februar 2021 - M 30 S 21.50040 -; Wortlaut der maßgeblichen Entscheidungspassage wiedergegeben in VG München, Urteil vom 16. März 2021 - M 30 K 19.50261 -, juris Rn. 19). Dass und warum dem Kläger diese Gefahr vorliegend droht und deshalb (auch) in seinem Fall die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beruhende Vermutung einer der Europäischen Grundrechtecharta entsprechenden Behandlung widerlegt sein könnte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 82 ff.), hat der Kläger schon nicht durch stichhaltige Angaben im Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren dargelegt (vgl. für das Erfordernis derartiger Angaben als Grundlage der behördlichen und gerichtlichen Prüfung EuGH, Urteile vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 90, und vom 19. März 2019 - Rs. C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019 - Rs. C-540/17, Hamed und Omar -, juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Ls. 2 u. Rn. 36 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2021 - A 4 K 1044/20 -, juris Rn. 24 ff.). Wie der Kläger im Schriftsatz vom 19. Juli 2021 zuletzt nochmals ausdrücklich eingeräumt hat, hatte er in Italien noch keinen Asylantrag gestellt, sondern war dort lediglich registriert worden. Dies zugrunde gelegt, lässt sich auf der Grundlage des gerichtlichen und vorgerichtlichen Vorbringens des Klägers nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass der Kläger in Italien gleichwohl nach Aufnahme in das italienische Aufnahmesystem bereits in einer Unterkunft untergebracht oder ihm zumindest eine Unterkunft zugewiesen war. Insbesondere lässt sich dies nicht allein schon aus dem - vagen und nicht weiter substantiierten - Vortrag des Klägers ableiten, er habe in Italien vier Monate „in einem Lager in Letei“ verbracht. Erst recht genügt insoweit nicht die Adressangabe, die der Kläger am 6. Oktober 2017 gegenüber dem Bundesamt gemacht hat („Letia“). Im Übrigen lassen sich den Akten auch sonst keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Kläger schon aufgrund seiner Registrierung eine Unterkunft zumindest zugeteilt worden sein könnte. Bei dieser Sachlage ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger, auch ohne dass er in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hatte, von einem Verlust des Unterkunftsanspruchs bedroht sein könnte (vgl. ähnlich z.B. VG München, Urteil vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 21). Ausdrücklich gründet auch der Beschluss der 33. Kammer vom 27. April 2021 maßgeblich auf der aus konkreten Indizien abgeleiteten Annahme, dass sich der dortige Antragsteller in Italien „bereits in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Dekret 142/2015 aufgehalten hat, mindestens aber einer solchen zugewiesen war, diese aber aus freien Stücken entweder gar nicht erst bezogen oder spätestens vor seiner Weiterreise nach Deutschland verlassen hat“ (a.a.O., S. 9). So grenzt die 33. Kammer (ebd.) ihre Entscheidung denn auch selbst unter anderem von dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2021 ab, bei dem der Fall so lag, dass der dortige Kläger während seines Aufenthalts in Italien nicht nur keinen Asylantrag gestellt hatte, sondern mit einem gültigen Visum nach Italien eingereist war und sich dort lediglich eine Woche aufgehalten hatte, ohne staatlich untergebracht zu sein. Es obliegt zuallererst dem Kläger, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert darzutun, die einen Verlust des Unterkunftsanspruchs in seinem konkreten Fall möglich erscheinen lassen könnten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 6). Auch auf den Hinweis aus der Verfügung vom 29. Juni 2021, mit dem das Gericht die Beteiligten - unter anderem - auf den (der Verfügung beigelegten) Beschluss der 33. Kammer aufmerksam gemacht hatte, hat der Kläger indes nicht weiter dazu vorgetragen, warum sein Fall in tatsächlicher Hinsicht mit dem dort entschiedenen Fall vergleichbar sein sollte. Gleichermaßen kann der Kläger unter den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nichts zu seinen Gunsten aus der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ableiten, das sich im Urteil vom 20. Juli 2021 (a.a.O., Rn. 40 ff.) mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien beschäftigt hat (vgl. daneben zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 34 ff.). Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen darin erkannt hat, dass der dortige Kläger in Italien beachtlich wahrscheinlich keinen Zugang (mehr) zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten werde, beruht auch dies maßgeblich auf der Annahme, dass der Kläger - dessen Asylantrag der Entscheidung zufolge in Italien auch formell registriert worden sein müsse - in Italien bereits in das Aufnahmesystem aufgenommen, ihm eine Unterkunft zugewiesen und er auch in einer solchen untergebracht worden sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, a.a.O., Rn. 82 ff.). Darin unterscheidet sich der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedene Fall von dem des hiesigen Klägers. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ebd., Rn. 82) ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage - nicht entscheidungserheblich - angenommen, dass Personen, die Italien im Jahr 2016 und zuvor über das Mittelmeer erreicht hätten, in der Regel unabhängig davon, ob ihr Asylgesuch über die (erste) Registrierung hinaus („fotosegnalamento“) auch formell registriert worden sei („verbalizzazione“; vgl. zu diesen beiden Verfahrensschritten z.B. auch aida, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 40 f.), in das Aufnahmesystem aufgenommen und in einer Unterkunft untergebracht worden seien. Ob dies ohne Weiteres auch für den 2017 nach Italien eingereisten Kläger angenommen werden kann, lässt sich unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers und im Lichte der Quellen indes nicht ohne Weiteres feststellen. Nicht zuletzt berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Italien - Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 25) davon, dass die Zeitspanne zwischen „fotosegnalamento“ und „verbalizzazione“ aus ihrer Sicht ein Problem darstelle, weil zwischen diesen beiden Schritten noch Wochen liegen könnten, in denen Asylsuchende Gefahr liefen, keinen Zugang zum Aufnahmesystem zu haben (ebenso aida, a.a.O., S. 41; vgl. zum Drohen von Obdachlosigkeit in Einzelfällen aber etwa auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 8 f.). Es kommt hinzu, dass dem „fotosegnalamento“ offenbar noch eine „Erstregistrierung“ vorausgeht, im Zuge derer bei der Ankunft zumindest partiell Fingerabdrücke genommen werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 26). Insgesamt erscheint es dem Gericht vorliegend damit letztlich weitgehend spekulativ, ob der Kläger in Italien bereits einen Unterkunftsanspruch besessen hat, der ihm infolge seiner Weiterreise nach Deutschland auf der Grundlage der einschlägigen italienischen Gesetzgebung zwischenzeitlich von den italienischen Behörden entzogen worden sein könnte. Auf die Frage, ob der Kläger gegebenenfalls eine (neue) Vulnerabilität nachweisen kann, wegen derer er möglicherweise zumindest noch eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung des sog. SAI-Systems (vormals: SIPROIMI) erreichen könnte (vgl. SFH, a.a.O., S. 61, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 77 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 68; s. hierzu ferner jetzt auch EGMR, Entscheidungen vom 23. März 2021 - Beschwerde Nr. 46595/19, M.T. gegen Niederlande -, BeckRS 2021, 7508 Rn. 54 , und vom 20. April 2021 - Beschwerde Nr. 41100/19, A.B. u.a. gegen Finnland -, BeckRS 2021, 11980 Rn. 35 ), kommt es hiernach insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 (- 11 A 1689/20. A -, a.a.O., Rn. 110 ff.) auch auf die schwierige Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Italien abgehoben hat, kann der Kläger hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auch diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zufolge für Dublin-Rückkehrer, denen das Recht auf Unterkunft in Italien entzogen wurde, die ernsthafte Gefahr besteht, keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft (mehr) zu erhalten. Für diesen Personenkreis soll hiernach gelten, dass sie im Fall einer Rücküberstellung nach Italien nicht in der Lage sein werden, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Auf solche Mittel sollen die betreffenden Schutzsuchenden aber angewiesen sein. Denn, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ebd., Rn. 139) unter Berufung auf Erkenntnisse von Raphaelswerk e.V. (Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 14) ausdrücklich: „Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erhalten keine staatliche Unterstützung.“ Im Übrigen führt auch die genannte Quelle indes aus (ebd.): „Bis ihr Asylantrag rechtskräftig entschieden ist, erhalten Asylsuchende Unterstützung, sodass ihre Grundbedürfnisse gedeckt sind. Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten sie dort Verpflegung sowie ein kleines Taschengeld oder Sachleistungen. Die Unterstützung endet sechs Monate nach Anerkennung des Asylantrags.“ Die Lage des Klägers als Dublin-Rückkehrer, von dem nicht angenommen werden kann, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang mehr zum italienischen Aufnahmesystem finden wird, ist zudem auch nicht vergleichbar mit der Situation von Rückkehrern, die in Italien zuvor bereits als Schutzberechtigte anerkannt worden waren. Für diesen Personenkreis hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im weiteren Urteil vom 20. Juli 2021 (- 11 A 1674/20.A -, a.a.O., Rn. 102 ff.) zwar ebenfalls angenommen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein werden, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Indes hätte der Kläger, der das Asylverfahren in Italien erst noch zu durchlaufen hätte und nach dem zuvor Gesagten während der Dauer des Asylverfahrens und bis zu einem gewissen Grad sogar darüber hinaus mit staatlicher Unterstützung rechnen könnte, im Fall einer anschließenden Anerkennung als Schutzberechtigter eine gänzlich andere Ausgangsposition als nach Italien rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Letztere mögen jedenfalls dann, wenn sie - wie vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ebd., Rn. 37 ff.) für den dortigen Kläger zugrunde gelegt - ihrerseits keinen Zugang mehr zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben, unter Umständen darauf angewiesen sein, schon sehr zeitnah nach ihrer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit Mittel zu erzielen, mit denen sie eine Unterkunft finanzieren und sich mit den für ein Überleben notwendigen (sonstigen) Gütern versorgen zu können. Demgegenüber verbleibt Personen in der Lage des Klägers regelmäßig noch längere Zeit, vor Ort die italienische Sprache zu erlernen, sich mit den Gepflogenheiten der italienischen Gesellschaft und dem italienischen Arbeitsmarkt vertraut zu machen, sich eine Beschäftigung zu suchen (vgl. zum Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende in Italien aida, a.a.O., S. 125 f.; S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 15; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 8, und Beschluss vom 20. November 2020 - VG 3 L 320/20 A -, juris Rn. 21) und - gegebenenfalls im Anschluss an ihre Anerkennung - von etwaig vorhandenen Angeboten zur Arbeits- und sonstigen Integration zu profitieren (vgl. dazu z.B. aida, a.a.O., S. 14; BFA, a.a.O., S. 182; SFH, a.a.O., S. 54; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 12 f. u. 14). Davon unabhängig geht die erkennende Kammer in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass es sowohl für Dublin-Rückkehrer als auch für anerkannte Schutzberechtigte bei bestehender Erwerbsfähigkeit zwar schwierig, aber nicht ausgeschlossen ist, ihre Existenz - soweit sich dies als erforderlich erweisen sollte - durch eine Arbeitsaufnahme zu sichern (vgl. nur VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 8 u. 13 f., und Urteil vom 22. Februar 2021 - VG 31 K 718.18 A -, juris Rn. 26). Das Gericht vermag auch keine einzelfallbezogenen, in der Person des Klägers liegenden besondere Umstände zu erkennen, die einer Rücküberstellung des Klägers nach Italien nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO i.V.m. Art. 4 GRCh schlechterdings entgegenstehen oder es zumindest erforderlich erscheinen lassen könnten, vor der Überstellung eine individuelle Zusicherung des italienischen Staates einzuholen, die eine menschenwürdige, den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügende Behandlung des Klägers in Italien sicherstellt (vgl. dazu noch im Zusammenhang mit dem sog. „Salvini-Dekret“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris). Insbesondere folgt etwas anderes nicht aus der bei dem Kläger festgestellten Erkrankung. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, aufgrund seiner Erkrankung in dem Sinne besonders verletzlich (vulnerabel) zu sein, dass er bei einer Rückkehr nach Italien in gesteigertem Maße auf eine Unterstützung und Fürsorge des italienischen Staates angewiesen wäre, die ihm möglichweise nicht zuteil würde (vgl. aus der Rechtsprechung der erkennenden Kammer z.B. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2020, a.a.O., S. 7 ff., und Urteil vom 26. Juni 2020 - VG 31 K 921.18 A -, S. 6 ff. d. amtl. Abdr.; zum Substantiierungserfordernis in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - BVerwG 1 C 35/19 -, juris Rn. 29). Inwiefern der Kläger infolge der Erkrankung aktuell konkret in der Bewältigung seines Alltags eingeschränkt ist, lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Aus dem jüngsten vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Attest vom 16. April 2021 ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger „in regelmäßigen Abständen“ bei seinem behandelnden Arzt vorstellt und weitere Verlaufskontrollen erforderlich seien. Nach dem ärztlichen Attest vom 7. August 2018 bestand jedenfalls damals darüber hinausgehend keine Behandlungsindikation. Aus der im Nachgang vom Gericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2018 ergibt sich zwar, dass eine Verschlimmerung, die dann auch eine Behandlungsbedürftigkeit auslösen kann, möglich ist, wobei insbesondere bei einem Abfall der Thrombozyten auf Werte unter 10/nl lebensbedrohliche Blutungen z.B. im Gastrointestinaltrakt oder im Gehirn auftreten könnten; im Fall der Behandlungsbedürftigkeit würden zunächst Glukokortikoide eingesetzt, anschließend gegebenenfalls auch andere Formen der Therapie. Gegenwärtig steht eine solche Behandlungsbedürftigkeit indes offenbar nicht im Raum. Unbeschadet dessen ist anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht ersichtlich, dass der Kläger die notwendige Behandlung in Italien nicht erhalten könnte (vgl. zum Zugang von Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zum italienischen Gesundheitssystem z.B. aida, a.a.O., S. 127 ff. u. 185 ff.; BFA, a.a.O., S. 19 ff.; SFH, a.a.O., S. 77 ff.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2021, a.a.O., S. 10 f., Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 28, und Beschluss vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 27 ff.). Ebenso wenig ist im Lichte der allgemeinen Auskunftslage erkennbar, dass es dem Kläger in Italien verwehrt sein könnte, seinen Gesundheitszustand von Zeit zu Zeit kontrollieren zu lassen. Auch sonst lässt sich aufgrund der ärztlichen Befunde und des weiteren vorhandenen Tatsachenmaterials nicht feststellen, dass bei dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen aktuell eine im vorliegenden Zusammenhang relevante besondere, die Rücküberstellung des Klägers nach Italien hindernde Vulnerabilität gegeben ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO hinzuweisen, wonach die Beklagte im Fall einer Überstellung gehalten ist, dem zuständigen Mitgliedsstaat unter anderem Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln (vgl. z.B. VG Würzburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 - W 8 E 20.235 -, juris Rn. 16, und vom 14. Januar 2020 - W 8 S 20.50010 -, juris Rn. 27). 1.2 Die Feststellung der Beklagten, wonach zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Oktober 2017), ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat keine Erkrankung geltend gemacht und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG), infolge derer die Abschiebung nach Italien dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Unerheblich ist insoweit im Übrigen, ob die medizinische Versorgung in Italien mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens nach sich (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 21. Juni 2021 - VG 31 K 594.17 A -, S. 14 d. amtl. Abdr., und vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 32). Die Pandemie, von der auch Italien betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 9. Juni 2021 - VG 31 K 487.18 A -, S. 19 d. amtl. Abdr., und vom 10. Juli 2020 - VG 31 K 1028.18 A -, juris Rn. 20; jeweils bezogen auf Gambia als Zielstaat der Abschiebung). Dass Rückkehrer nach Italien dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38 = NVwZ 2013, 1167), hat weder der Kläger behauptet, noch lässt sich dies ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen sonst feststellen. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt bezogen auf Italien gleichermaßen nicht vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nach dem oben zur Unzulässigkeitsentscheidung Gesagten angesichts der inhaltlichen Entsprechung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - Rs. C-297/17 u.a. -, a.a.O., Rn. 89, und vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 -, a.a.O., Rn. 91; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 81) nicht gegeben (vgl. etwa auch VG Berlin, Urteile vom 21. Juni 2021, a.a.O., und vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 31; jeweils zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien). 1.3 Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 26. Oktober 2017 findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG. (Eigenständige) Rechtsfehler der Abschiebungsanordnung sind weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG (Duldungsgrund, wie z.B. Reiseunfähigkeit), zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG gleichermaßen verpflichtet ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch , BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. April 2021, § 34a AsylG Rn. 14 m.w.Nachw.). 1.4 Ebenso wenig unterliegt schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides vom 26. Oktober 2017 ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Aufhebung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die anhand der geltenden Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG zu beurteilende Entscheidung zum Nachteil des Klägers als ermessensfehlerhaft darstellt, zumal die Länge der Sperrfrist mit sechs Monaten ohnehin bereits eher kurz bemessen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Im September 2017 reiste er auf dem Landweg aus Italien und der Schweiz kommend in das Bundesgebiet ein. In der Folge, nämlich am 6. Oktober 2017, stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In Italien hatte sich der Kläger zuvor mehrere Monate aufgehalten und war dort lt. einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „2“ (Eurodac-Nummer: I...) am 8. Mai 2017 registriert worden (Fingerabdrucknahmedatum), ohne aber einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 erfolgte seitens der italienischen Behörden keine Antwort. Der Kläger ist gesundheitlich eingeschränkt. Nachdem sich der Verdacht einer HIV-Infektion nicht erhärtet hatte, wurde bei ihm erstmals im Dezember 2017 ein akutes virales Krankheitsbild mit Thrombopenie diagnostiziert, das in der Folge weiter abgeklärt werden sollte (ärztliches Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Infektiologie, Suchtmedizin und Mikrobiologie, MVZ D... Straße, Dr. med. P..., vom 19. Dezember 2017). Aufgrund des Nachweises von gebundenen thrombozytären Antikörpern wurde ärztlicherseits später von einem hochgradigen Verdacht auf eine Autoimmunthrombozytopenie ausgegangen, die angesichts stabiler Thrombozytenwerte aber zunächst keine Behandlungsindikation begründete, sondern lediglich regelmäßige hämatologische Verlaufskontrollen erforderte (ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin Hämatologie-Onkologie Dr. med. J... vom 7. August 2018; vgl. näher auch die nach Schweigepflichtentbindung eingeholte Stellungnahme des zuvor genannten Arztes vom 4. September 2018). Auch aktuell stellt sich der Kläger weiterhin in regelmäßigen Abständen bei seinem behandelnden Arzt zur Verlaufskontrolle vor (ärztliches Attest von Dr. med. J... vom 16. April 2021). Bei seinem am 6. Oktober 2017 erfolgten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nebst persönlicher Anhörung zur Klärung der Zuständigkeit des Asylantrags gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt unter anderem an, am 9. Mai 2017 nach Italien eingereist zu sein und sich dort drei Monate aufgehalten zu haben. Als Adresse, unter der er sich in Italien aufgehalten habe, nannte der Kläger: „Letia“. In der weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 9. Oktober 2017 erklärte der Kläger unter anderem, er habe in Italien Fingerabdrücke abgegeben, als er vom Schiff gekommen sei. Durch die Schweiz sei er nur mit dem Zug hindurchgefahren. In Zürich sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Auf der Polizeiwache habe man ihn fotografiert und ebenfalls Fingerabdrücke genommen. Anschließend habe man ihn mit einer Kurz-Aufenthaltserlaubnis wieder freigelassen. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Er wolle nur in Deutschland bleiben. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1). Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung des Klägers nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf sechs Monate (Ziffer 4). Wegen der näheren Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Ein gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 26. Oktober 2017 am 3. November 2017 bei dem Verwaltungsgericht Berlin gestelltes Eilrechtsschutzersuchen des Klägers hatte Erfolg (stattgebender Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2018 - VG 31 L 574.17 A -). Ebenfalls um 3. November 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er macht der Sache nach im Wesentlichen geltend, seine akute Erkrankung in Gestalt einer chronischen essentiellen Thrombozytopenie stehe seiner Überstellung nach Italien entgegen. Er sei dringend behandlungsbedürftig. In Italien habe er vier Monate „in einem Lager in Letei“ verbracht, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 2 bis 4 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens vorliegt; weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 3 und 4 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält unter näherer Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen an dem ergangenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.