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Urteil

31 K 118/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0515.31K118.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -, juris Rn. 30) keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Waffenscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung sind nicht erfüllt. Nach den Ergebnissen des Verwaltungs- und Klageverfahrens geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass der Kläger entgegen der gesetzlichen Anforderung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG das erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen hat. a. Nach der allgemeinen Regelung in § 8 WaffG ist dieser Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem - soweit hier von Bedeutung - als gefährdete Person, sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Die Bestimmungen des § 19 WaffG konkretisieren für Antragsteller, die bezüglich ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses eine Gefährdung geltend machen, die gemäß § 8 WaffG vorzunehmende Interessenabwägung. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nur dann anerkannt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, die behauptete Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Für die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Führen einer Schusswaffe ist glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG). Zur weiteren Konkretisierung der zuvor genannten gesetzlichen Vorschriften haben sich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgende Maßstäbe herausgebildet, die die nähere Prüfung des Bedürfnisses leiten: Die erforderliche Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat zunächst den Grundsatz zu beachten, dass so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“, also in private Hand gelangen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, sowie Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 1975 - BVerwG I C 25.73 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn.37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 24 ZB 20.1820 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 17.641 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 1 S 2342/17 -, juris Rn. 21; s. auch BT-Drs. 14/7758, S. 66). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten ist. Andererseits ist zu beachten, dass Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden sind. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG nachgewiesen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., m.w.Nachw.). Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.Nachw.). Welches der miteinander kollidierenden und abzuwägenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, hängt dabei auch davon ab, ob der Antragsteller die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben will und den dafür erforderlichen Waffenschein beantragt, oder ob er eine Waffenbesitzkarte begehrt, weil er die tatsächliche Gewalt nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Denn Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich des Antragstellers bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. Zuhause ordnungsgemäß aufbewahrte Schusswaffen können weniger leicht abhandenkommen oder in die Hand Unberechtigter gelangen als Schusswaffen, die der Antragsteller auch außerhalb seiner Räumlichkeiten - etwa im Anzug, in einer Tasche oder im Kraftfahrzeug - auch dann zur Verfügung haben will, wenn ihm keine dringende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Außerdem ist innerhalb der genannten Räume die Verteidigungsmöglichkeit durch Schusswaffengebrauch günstiger als außerhalb, wo der Besitz einer Schusswaffe insbesondere gegenüber Überraschungsangriffen vielfach nichts nützt, dem Überfallenen sogar eher schaden kann. Diese bereits zum Waffengesetz 1972 in der Rechtsprechung anerkannte Differenzierung hat der Gesetzgeber bei der Waffenrechtsnovelle 2002 ausdrücklich aufgegriffen und nochmals betont. Der Neufassung der seither in § 19 WaffG geregelten Bedürfnisprüfung für sog. gefährdete Personen liegt die Annahme zugrunde, dass für die Anerkennung einer Gefährdung als Bedürfnis - wie bereits erwähnt - ohnehin stets ein „strenger Maßstab“ bei der erforderlichen Interessenabwägung anzulegen ist, dass aber dann, wenn eine gefährdete Person eine Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume führen will, im Hinblick „auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich (...) hier ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses“ gilt (BT-Drs. 14/7758, a.a.O.; vgl. z.B. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 12, und Urteil vom 21. September 2020, Rn. 20). Dieser sehr strenge Maßstab bestimmt auch die Prüfung, ob ein Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 WaffG „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Bezugspunkt dieser Prüfung sind nicht lediglich andere Personen in vergleichbarer Lage wie etwa eine bestimmte Berufsgruppe; vielmehr geht es - wie schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung zeigt - um das Verhältnis der individuellen Gefährdung zur Gefährdung der Allgemeinheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 24 m.w.Nachw.). Ob ein Antragsteller danach wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, bestimmt sich nicht nach dessen persönlicher Anschauung oder nach der Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen. Maßgebend ist vielmehr eine objektive Betrachtung, wobei auch die besonderen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller muss bei realistischer Würdigung der gegebenen Verhältnisse, nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Dabei braucht der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens einerseits zwar nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen muss, das heißt, dass sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021, a.a.O., und Urteil vom 21. September 2020, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O.; jeweils unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 24. Juni 1975, a.a.O., Rn. 23 f.). Das bloße Gefühl allgemeiner Unsicherheit begründet demgegenüber noch kein Bedürfnis für einen Waffenbesitz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O.). Für diese Prüfung stellt das Waffengesetz grundsätzlich keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe auf. Auch für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit etwa häufig mit Wertsachen, Bargeld und Dokumenten unterwegs sind, gelten daher bezüglich der erforderlichen Gefährdung grundsätzlich die genannten Darlegungsanforderungen. Deshalb stellen beispielsweise auch Geld- und Werttransporte keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind. Auch in solchen Fällen sind vielmehr die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers, also eine bezogen auf seine konkrete Person bezogene Prüfung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - BVerwG 6 C 67/14 -, juris Rn.12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 25 m.w.Nachw.). Bei der Würdigung dieser Einzelfallumstände sind auch, aber nicht nur die eigenen Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Unter Umständen kann sich ein Indiz für eine besondere Gefährdung des Antragstellers dabei aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, wenn dieser Kreis wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Wegen der stets vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls ist jedoch mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer solchen Personengruppe allein das erforderliche Bedürfnis noch nicht ohne Weiteres nachgewiesen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 26 m.w.Nachw.). Zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne des § 19 WaffG ist es im Übrigen zwar keine zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller selbst schon einmal angegriffen wurde. Betreibt ein Antragsteller diejenige Tätigkeit, bei deren Ausübung er eine Schusswaffe mit sich führen will, allerdings schon geraume Zeit und war er dabei noch keinen Gefährdungssituationen ausgesetzt, so kann dies ein Indiz dafür bieten, dass keine besondere Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt. Verweist der Antragsteller zum Beleg der Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen sollen, dass er besonders gefährdet ist, auf bereits als bedrohlich empfundene Vorfälle in der Vergangenheit, muss er grundsätzlich glaubhaft machen, dass diese tatsächlich stattgefunden und tatsächlich eine Verfolgung mit der Absicht eines Raubüberfalls oder eines Angriffs oder dergleichen dargestellt haben. Die Schilderung von bloßen Vermutungen oder subjektiven Bedrohungsempfindungen oder der Verweis auf eine „allgemeine Lebenserfahrung“ zu angenommenen Bedrohungslagen genügen zur Glaubhaftmachung hingegen auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 27 m.w.Nachw.). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht mit dem Beklagten vorliegend nicht festzustellen, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, nach seinen individuellen Verhältnissen im Sinne des § 19 WaffG „wesentlich mehr als die Allgemeinheit“ durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Namentlich ergibt sich die von dem Kläger als Bedürfnis geltend gemachte Gefährdung unter Zugrundelegung des insoweit anzulegenden sehr strengen Maßstabs nicht aus der konkreten Tätigkeit des Klägers als Zwangsverwalter und seinen damit im Zusammenhang stehenden konkreten beruflichen Handlungen und Kontakten. Das Gericht folgt insoweit im Wesentlichen den von dem Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt eingeholten Gefährdungsanalysen des Landeskriminalamtes, auf die zunächst weitgehend verwiesen werden kann. Auch nach der Einschätzung des Gerichts rechtfertigen die von dem Kläger vorgebrachten Tatsachen (noch) nicht die Annahme eines gegenüber der Allgemeinheit deutlich erhöhten Gefährdungsgrades. Ergänzend weist das Gericht diesbezüglich nur auf Folgendes hin: Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass bei ihm eine deutlich gesteigerte Gefährdung allein schon deshalb bestehe, weil er als Zwangsverwalter einer Berufsgruppe angehört, die durch ihre Tätigkeit typischerweise wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen müsste. Dafür fehlt es auch sonst an hinreichenden Erkenntnissen. So geht denn auch das Landeskriminalamt in seinen Gefährdungsanalysen davon aus, dass sich aus der Eigenschaft des Klägers „als Zwangsverwalter an sich“, unabhängig von den vom Kläger geschilderten Umständen seines Einzelfalls, eine „latente Gefährdung“ - und eben nur eine solche - ergebe (vgl. zuletzt Gefährdungsbewertung vom 26. April 2023, S. 3). Aber auch mit dem Vortrag des Klägers zu den jenseits seiner Berufsgruppe bestehenden individuellen Gegebenheiten seines besonderen Falls ist eine gesteigerte Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der (mutmaßlichen) Bedrohung durch den „T... -Clan“ (richtig wohl: „T... -Clan“) hat sich der Kläger im Termin am 15. Mai 2023 dahingehend eingelassen, dass sich diese zwischenzeitlich erledigt habe. Ohnehin hätten die im Verwaltungs- und Klageverfahren von dem Kläger hierzu vorgebrachten Tatsachen schon mangels hinreichender Konkretisierung und Substantiierung indes schwerlich als Rechtfertigung dafür ausreichen können, eine Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu führen. So lag denn erkennbar auch der eigene Vortrag des Klägers im Schwerpunkt weniger hierauf als auf anderen Umständen seines besonderen Falls. Ähnliches gilt für die Gefährdungslage, die sich nach dem Vorbringen des Klägers aus dessen beruflichen Kontakten in die „Reichsbürger“-Szene resultieren soll. Auch insoweit geben die insgesamt eher vagen, im Ungefähren und weithin ebenfalls im Hintergrund gebliebenen Schilderungen des Klägers bei der gebotenen objektiven und realistischen Würdigung keinen hinreichenden Anlass zu dem Schluss, der Kläger sei nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet. Die von dem Kläger als solche (subjektiv) so empfundene Gefährdung durch den Schuldner P..., vor allem aber auch durch Angehörige des „W... -Clans“ kann das Gericht zwar menschlich und psychologisch durchaus nachvollziehen. Gleichwohl erscheinen dem Gericht auch die hierzu von dem Kläger geschilderten Eigenheiten seiner konkreten Tätigkeit als Zwangsverwalter - auch in der Zusammenschau der von dem Kläger vorgebrachten Tatsachen - bei Anlegung des gebotenen besonders strengen Maßstabs (noch) nicht als ausreichend, um die Annahme rechtfertigen zu können, der Kläger sei im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 WaffG (nicht nur „mehr“, sondern) „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. Zwar mag der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit immer wieder den Argwohn, das Missfallen, ja auch den Zorn oder sogar Hass bzw. Rachegelüste der Genannten auf sich ziehen. Auch verkennt das Gericht nicht, dass es der Kläger mit den betreffenden Clanmitgliedern, offenbar aber auch mit dem Schuldner P..., mit Personen zu tun hat, die sich von der üblichen, „normalen“ Klientel eines Zwangsverwalters unterscheiden und jedenfalls latent eine erhöhte Gewaltbereitschaft mit sich bringen dürften. Immerhin hat auch der Beklagte dem Kläger mehrfach angeboten, sich bei (Orts-)Terminen - auch bei solchen mit dem Schuldner P...- polizeilich begleiten zu lassen. Unbeschadet dessen teilt das Gericht im Ergebnis gleichwohl die Bewertung durch den Beklagten zumindest insoweit, als der Eintritt eines gefährdenden bzw. schädigenden Ereignisses zwar nicht ausgeschlossen werden kann und zumindest abstrakt, theoretisch im Bereich des Möglichen liegt, sich die Gefährdung des Klägers bislang jedoch in Konkretheit und Grad nicht in einer den (hohen) Anforderungen des § 19 WaffG genügenden Weise verdichtet hat (unabhängig davon, ob ein Angriff als „wenig wahrscheinlich“ oder „eher unwahrscheinlich“ zu bewerten ist). Insbesondere erscheint dem Gericht nicht hinreichend plausibel, dass die von dem Kläger als bedrohlich empfundenen Vorfälle in der Vergangenheit den Schluss zulassen, der Kläger habe in absehbarer Zeit tatsächlich mit einem Angriff auf Leib oder Leben zu rechnen, sei es durch den Schuldner P...oder durch Clanmitglieder. So verkennt auch das Landeskriminalamt in der jüngsten Gefährdungsbewertung vom 26. April 2023 im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Klägers durch Clanmitglieder durchaus nicht, dass „möglicherweise eine latente, abstrakte Drohkulisse gegenüber Herrn X...aufgebaut werden“ solle (S. 3). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Kläger ernsthaft damit rechnen muss, dass etwaigen Einschüchterungsversuchen auch konkrete (Gewalt-)Taten gegen seine Person folgen könnten. Dagegen spricht aus der Sicht des Gerichts nicht zuletzt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter nunmehr bereits geraume Zeit, nämlich rund drei Jahre mit dem „W... -Clan“ zu tun hat, er in diesem Zeitraum aber gerade noch keinen konkreten Gefährdungssituationen ausgesetzt war. Wie der Kläger im Termin bekundet hat, schließt er selbst auf eine Gefährdung seiner Person durch Clanmitglieder im Übrigen vor allem aus dem Umstand, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit gegenüber dem Clan mit dem Handy gefilmt worden sein soll. Selbst wenn es sich bei dem Filmenden um ein Clanmitglied gehandelt haben sollte, ist dieser Vorgang indes verschiedenen Deutungen zugänglich und lässt jedenfalls nicht den vom Kläger gezogenen Schluss darauf zu, die Aufnahmen sollten an andere Clanmitglieder oder Dritte mit dem Auftrag weitergegeben werden, den Kläger zu schädigen. Dieser Schluss erscheint vielmehr weitgehend spekulativ. Auch insoweit stellt sich zudem die Frage, warum ein entsprechender Übergriff bislang nicht erfolgt ist. Soweit der Kläger dies im Termin damit zu erklären versucht hat, dass er das Filmen seinerzeit bemerkt habe, erscheint dies aus Sicht des Gerichts wenig überzeugend. Am ehesten in die Nähe einer konkreten Gefährdung geht noch der Vortrag des Klägers, er habe von einer im Termin als Herr L...benannten Person erfahren, dass ein Clanmitglied namens S...ihm etwas antun wolle (wobei allerdings auch dieser, dem Kläger nur dem Hörensagen nach zugetragene und bekannt gewordene Sachverhalt letztlich nur begrenzt spezifisch erscheint). Nicht nur hat der Kläger indes selbst bekundet, ihm sei in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, man habe S...von einem gewaltsamen Übergriff abhalten können. Auch hat der Kläger erklärt, S...verbüße zurzeit eine mehrjährige Gefängnisstrafe. Letzteres deckt sich mit Erkenntnissen des Beklagten (vgl. die Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes vom 26. April 2023, S. 2). Soweit der Kläger gleichwohl fürchtet, S...könne zumindest einen seiner „unzähligen Verwandten und Verbündeten“ in dem Clan beauftragen, ihm - dem Kläger - Gewalt anzutun, bewegt sich auch dies weitgehend im Bereich der Spekulation. Ebenso erscheint letztlich weithin spekulativ, dass dem Kläger von Seiten des Schuldners P...ein Angriff drohen könnte, zumal der Kläger auch mit diesem nun schon seit etlicher Zeit zu tun hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger im Termin geschildert hat, den Schuldner P...kürzlich freiwillig auf sein Grundstück gelassen zu haben, damit dieser bei ihm Feuerholz sammeln könne. Zwar hat der Kläger hinzugefügt, er habe sich dabei weit genug von dem Schuldner P...entfernt aufgehalten. Gleichwohl lässt der Vorgang es nicht plausibler erscheinen, dass der Schuldner P...für den Kläger tatsächlich eine die Schwelle des § 19 WaffG erreichende Gefährdung darstellen könnte. Im Übrigen gilt auch (erst Recht) für den Schuldner P..., dass verbale Entgleisungen, Drohgebärden und Einschüchterungsversuche - selbst bei psychisch auffälligen oder beeinträchtigten Personen - nicht notwendigerweise in Gewalttaten münden müssen. c. Unabhängig von dem Vorstehenden teilt das Gericht zudem die Einschätzung des Beklagten, dass das Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung hier jedenfalls auch nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. Abs. 2) WaffG geeignet wäre, eine etwaige Gefährdung des Klägers zu vermindern. Dafür genügt es nicht, dass die Waffe in der Hand des Antragstellers in einem gedachten - theoretischen - Fall geeignet ist, die Sicherheit zu verbessern. Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Das richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Waffe überhaupt zulassen. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Effektivität. Sollte der Betroffene in aller Regel durch Angriffe überrascht werden, sodass er zu einer wirksamen Verteidigung außerstande ist, liegt ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken nicht vor (zum Ganzen nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019, a.a.O., Rn. 63 ff., und im Nachgang hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - BVerwG 6 B 7/20 -, juris Rn. 4; jeweils m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geeignet ist, die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern. Akut bedrohten Personen - und als eine solche sieht sich der Kläger - droht in der Regel kein offener, vorher abzusehender und damit mit Waffen abwendbarer Angriff, sondern ein unerwarteter und plötzlicher Überfall aus dem Hinterhalt, der auch durch eine Waffe nicht abgewendet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019, a.a.O., Rn. 68 f. m.w.Nachw.). Auch nach den vorliegend dargetanen Umständen stehen vordringlich solche Angriffs- oder Überfallszenarien im Raum, in denen dem Kläger kaum Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige Angriffe auf seine Person außerhalb seiner privaten bzw. geschäftlichen Räumlichkeiten. Potenzielle Angreifer, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Zwangsverwalter auf „Rache“ an dem Kläger aus sein könnten, werden gehalten sein, eine Gegenwehr des Klägers möglichst auszuschließen und/oder zu vermeiden. Das legt es für die Angreifer nahe, bei einem Angriff auf den Kläger plötzlich und überraschend aus dem Hinterhalt vorzugehen. Das gilt sowohl für Angriffe durch Clanmitglieder oder von diesen beauftragte Dritte als auch für Angriffe durch den Schuldner P... . d. Der Gefahr von Angriffen, denen der Kläger unmittelbar in Ausübung seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter bei der Wahrnehmung von Termin ausgesetzt sein könnte, könnten schließlich durch eine polizeiliche Begleitung bei „kritischen“ Terminen begegnet werden. Insoweit fehlt es daher jedenfalls an der von § 19 Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. Abs. 2) WaffG weiterhin vorausgesetzten Erforderlichkeit des Führens einer Schusswaffe. Wie bereits erwähnt, wurde dem Kläger eine solche polizeiliche Begleitung seitens des Beklagten bereits angeboten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. Ziffer 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012/13 auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines („großen“) Waffenscheins. Der 1970 geborene, in Berlin wohnhafte Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und selbständiger Zwangsverwalter. Er ist Inhaber eines Jagdscheins (Nr. 122/19) und einer Waffenbesitzkarte (Nr. 209/99 u.a.). Am 9. Februar 2021 beantragte der Kläger bei der Polizei Berlin - Landeskriminalamt - (im Folgenden: Landeskriminalamt) die Erteilung eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG) für eine Pistole des Typs „Glock 17“, 9 mm Luger (Herstellungsnummer BBGV371). In der dem Antrag beigefügten schriftlichen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein waffenrechtliches Bedürfnis ergebe sich aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zwangsverwalter. In deren Rahmen sei er bereits in der Vergangenheit öfter bedroht, aber noch nicht angegriffen worden. Auch derzeit verwalte er unter anderem die Immobilie einer „Reichsbürgerin“. Vor allem jedoch beschlagnahme er seit Mai 2020 fortlaufend immer mehr Immobilien des „W... -Clans“, der als äußerst gewalttätig bekannt sei. Unter anderem verwalte er das Hauptquartier des Clans. Der Gläubigervertreter in diesen Verfahren befinde sich in einem „Privatkrieg“ mit dem Clan und habe ihm unter anderem von einem Sprengstoffanschlag auf seine Gewerbeeinheit, Beschädigungen seines Autos und seines Wohnhauses sowie persönlichen Bedrohungen berichtet. Er - der Kläger - treffe laufend Entscheidungen, die dem Clan schwerstens missfielen. Bei einem Termin, bei dem der Clanchef zugegen gewesen sei, sei die Stimmung aggressiv gewesen; der Clanchef habe ihn mit dem nicht anwesenden Gläubigervertreter verwechselt bzw. gleichgesetzt und nur verstehen wollen, dass er - der Kläger - ihn persönlich schädige. Nach dem Treffen habe er bemerkt, dass er von einem Clanmitglied gefilmt worden sei. Er gehe davon aus, dass ein Angriff auf ihn geplant sei. Die Pistole wolle er nur zeitweise führen, z.B. auf seinem 1.600 qm großen und daher unübersichtlichen, recht abgelegenen Kanzlei- und Wohngrundstück in Pankow-Niederschönhausen, beim Einkaufen am späten Abend, bei Terminen in den Zwangsverwaltungsverfahren, und wenn er sich beobachtet fühle. Nachdem das Landeskriminalamt dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2021 im Zusammenhang mit der Gebührenanforderung für seinen Antrag mitgeteilt hatte, dass der Antrag mangels Bedürfnisses bzw. Gefährdung ohne weitere Angaben vermutlich zu versagen sei, ergänzte der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2021 sein Vorbringen zur Begründung seines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Im Anschluss an ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger erstellte das Landeskriminalamt mit Datum vom 2. März 2021 ein Gefährdungslagebild, in dem es zu der Einschätzung gelangte, der Gefährdungssachverhalt seit mit der Stufe 4 von 8 nach der Polizeidienstvorschrift 136 (im Folgenden: PDV 136) zu bewerten; ein gefährdendes Ereignis sei wenig wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 10. März 2021 informierte das Landeskriminalamt den Kläger über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse. Dem Kläger wurde (nochmals) angeboten, dass er bei Ortsterminen die örtlichen Polizeidienststellen informieren könne, damit diese ihn begleiteten und eine mögliche Eskalation dadurch verhindert werden könne. Im Übrigen wies das Landeskriminalamt den Kläger darauf hin, dass er als legaler Waffenbesitzer bereits im Besitz von Schusswaffen sei, für die ihm angeboten wurde, diese für etwaige Notwehrsituationen auch auf seinem befriedeten Besitztum führen zu dürfen. Nachdem sich der Kläger mit E-Mail vom 24. März 2021 mit dem Vorschlag des Landeskriminalamtes aus dem Schreiben vom 10. März 2021 einverstanden erklärt hatte, wandte er sich mit E-Mail vom 7. November 2021 erneut an das Landeskriminalamt und bat um Bescheidung seines Antrags auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Aktuell seien zu seinen „Problemverfahren“ mit dem „W... -Clan“ Räumungssachen gegen einen anderen Clan („T... -Clan“) hinzugekommen, außerdem habe er inzwischen mit dem Schuldner W...zu tun, den er als „Verrückten“ und „tickende Zeitbombe“ bezeichnete und der ihn möglicherweise töten wolle. Im Rahmen einer Aktualisierung der Gefährdungsbewertung gelangte das Landeskriminalamt am 29. November bzw. 2. Dezember 2021 zu dem Schluss, dass weiterhin keine Erkenntnisse vorlägen, die eine Gefährdung des Klägers begründeten. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 lehnte das Landeskriminalamt den Antrag des Klägers auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf § 19 WaffG im Wesentlichen aus, es lägen aktuell keine Anhaltspunkte über eine besondere Gefährdung des Klägers vor, die einen bewaffneten Schutz rechtfertigten. Ein Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der hiergegen von dem Kläger erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (zurückweisender Widerspruchsbescheid der Polizei Berlin - Justiziariat - vom 2. März 2022). Wegen der Begründungen des Widerspruchs und des Widerspruchsbescheides wird auf diese Bezug genommen. Am 24. März 2022 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, durch seine berufliche Tätigkeit mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. In den von ihm geführten Zwangsverwaltungsverfahren spielten Klienten eine Rolle, bei denen es sich unter anderem um Angehörige einer arabischen Großfamilie sowie teilweise auch um „Reichsbürger“ handele, außerdem um einen weiteren gewaltbereiten und psychopathisch veranlagten Mandanten, den Schuldner P... ; Letzterer habe in der Vergangenheit schon Morddrohungen gegen mehrere Personen ausgesprochen. Der Beklagte bagatellisiere die Gefährdungslage. Die hohe Gewaltbereitschaft insbesondere der Clanmitglieder im Rahmen der Versteigerung der Grundstücke führe zu einer konkreten Gefährdung, selbst wenn bislang noch kein konkreter Übergriff erfolgt sei. Die Gefährdungslage hinsichtlich der Versteigerung der Immobilien des „W... -Clans“ sei auch aktuell weiterhin gegeben. So habe ihn während des laufenden Klageverfahrens ein Imbissbudenbesitzer aus seiner Nachbarschaft gewarnt, dass „Araber/Clanleute“ seine Immobilie ausgespäht hätten. Ferner sei er mehrfach durch einen Verwalter des Clans „gegrüßt" worden. Ein Clan-Bevollmächtigter habe ihn zudem telefonisch informiert, dass er - der Bevollmächtigte - ein Clanmitglied namens S...gerade davon habe abhalten können, ihm - dem Kläger - etwas anzutun. S...verbüße jetzt eine achtjährige Haftstrafe, habe aber unzählige Verwandte und Verbündete in dem Clan. Mit seinem Büro sei er - der Kläger - inzwischen verdeckt umgezogen, sein Grundstück habe er so gut es gehe gesichert; die Clanleute suchten ihn jedoch regelmäßig zuhause auf und fragten unter anderem nach seinen Kindern. Auch die Gefährdung durch den Schuldner P...bestehe fort. In einem Fall sei die Zwangsversteigerung zwischenzeitlich wegen Suizidabsicht des Schuldners eingestellt worden. Der Schuldner habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei zwar bei einer Durchsuchung seine Armbrust mitgenommen habe, er aber weiter in der Lage wäre, jeden zu töten, der bei ihm eindringe. Des Weiteren habe der Schuldner an das Amtsgericht geschrieben, dass er Tötungsphantasien ihm gegenüber habe und täglich Kampftechniken als ehemaliger Judomeister übe. Er - der Kläger - bekomme häufig ähnlich lautende Nachrichten von dem Schuldner P... . Regelmäßig schreibe der Schuldner ihn mit teilweise unsinnigen Forderungen und Drohungen an. Das Führen der Schusswaffe sei geeignet, die Gefährdung zu mindern. Es sei keinesfalls lebensfremd anzunehmen, dass ihm als geübten Schützen selbst bei unvermuteten überfallartigen Angriffen noch eine wirksame Gegenwehr möglich bleibe. Darüber hinaus lasse sich die Gefährdung auch nicht in allen Situationen auf andere zumutbare Weise verhindern oder mindern. Das Angebot der Polizei, seine bisherigen Waffen auch auf seinem Grundstück führen zu dürfen, reiche nicht aus. Bei Fahrten mit dem Kfz zu Versteigerungsterminen etwa sei er immer ausspähbar und könne sich auch nicht stets durch Angehörige eines Sicherheitsunternehmens beschützen lassen. Ebenso sei es völlig unpraktisch, dass er sich bei Terminen mit gewaltbereiten Klienten polizeilich begleiten lasse. Eine Schulung zum Schusswaffeneinsatz könne von ihm nicht verlangt werden, jedoch sei er sogar bereit, eine solche zu absolvieren. Im Übrigen verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin - Landeskriminalamt - vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Polizei Berlin - Justiziariat - vom 2. März 2022 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. Februar 2021 die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält unter näherer Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen daran fest, dass dem Kläger das gemäß § 19 WaffG erforderliche Bedürfnis für die Erteilung des begehrten Waffenscheins fehle, wobei hier insoweit ein besonders hoher Maßstab anzulegen sei, weil der Kläger die Waffe auch außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume und seines befriedeten Besitztums führen wolle. Der Eintritt eines gefährdenden Ereignisses zum Nachteil des Klägers werde aktuell als eher unwahrscheinlich bewertet (Stufe 5 von 8 gemäß PDV 136). Hierzu überreicht der Beklagte eine aktualisierte Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes vom 26. April 2023. Zur Minimierung der Gefährdung durch den Schuldner P...könne sich der Kläger bei Terminen mit diesem - wie bereits mehrfach angeboten - von der Polizei begleiten lassen. Soweit dem Kläger Überraschungsangriffe durch Clanmitglieder drohen sollten, könne ein effektiver Eigenschutz durch den Einsatz einer Schusswaffe ohnehin nicht erreicht werden. Zudem mangele es dem Kläger auch an den besonderen Fähigkeiten, die zur Verteidigung mit einer Schusswaffe erforderlich seien. Im Übrigen sei der Kläger als Inhaber eines „kleinen“ Waffenscheins auch nicht gänzlich schutzlos gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2023 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.