Urteil
1 S 2342/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung wird nur bei glaubhaftem Nachweis gegeben, dass der Antragsteller »wesentlich mehr« als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§§ 8, 19 WaffG).
• Bei der Prüfung des Bedürfnisses zum Führen einer Schusswaffe ist ein besonders strenger, objektiver Maßstab anzulegen; berufliche Zugehörigkeit allein begründet kein Bedürfnis.
• Die bloße wiederholte Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Waffenscheins begründet keinen Vertrauensschutzanspruch auf erneute Erteilung nach Ablauf der Befristung.
Entscheidungsgründe
Kein Waffenschein für reisenden Schmuckgroßhändler ohne Nachweis gesteigerter Gefährdung • Ein Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung wird nur bei glaubhaftem Nachweis gegeben, dass der Antragsteller »wesentlich mehr« als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§§ 8, 19 WaffG). • Bei der Prüfung des Bedürfnisses zum Führen einer Schusswaffe ist ein besonders strenger, objektiver Maßstab anzulegen; berufliche Zugehörigkeit allein begründet kein Bedürfnis. • Die bloße wiederholte Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Waffenscheins begründet keinen Vertrauensschutzanspruch auf erneute Erteilung nach Ablauf der Befristung. Der Kläger, langjähriger Juwelier, Goldschmied und reisender Schmuckgroßhändler, beantragte die Verlängerung eines Waffenscheins zum Führen von Schusswaffen bei Geld‑ und Schmucktransporten. Das Landratsamt lehnte ab, das Polizeipräsidium sah kein waffenrechtliches Bedürfnis. Der Kläger führte umfangreiche Reisen mit teils hohen Warenwerten, regelmäßige Hotelübernachtungen, frühere Verlängerungen des Scheins, familiäre Überfallserfahrungen (Vater getötet) sowie Schießübungen und Lehrgänge an. Das VG Karlsruhe wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat vertiefte den Vortrag zur Reisefrequenz und zu wirtschaftlichen Unmöglichkeiten, Begleitschutz einzusetzen. • Rechtliche Voraussetzungen: Waffenschein setzt Zuverlässigkeit (§§ 4,5 WaffG) und waffenrechtliches Bedürfnis voraus; für gefährdete Personen regelt § 19 WaffG den Nachweis, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein, sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe. • Maßstab: Bei Begehr zum Führen außerhalb eigener Räume gilt ein besonders strenger, objektiver Maßstab; die Vergleichsgröße ist die Allgemeinheit, nicht nur Berufsgruppen; bloße Berufszugehörigkeit kann allenfalls indizielle Bedeutung haben. • Tatsächliche Würdigung: Statistische Daten zeigen keinen Anstieg spezifischer Übergriffe auf reisende Geschäftsleute; der Kläger konnte keine belastbaren Tatsachen darlegen, die eine gegenüber der Allgemeinheit deutlich gesteigerte Gefährdung belegen. Persönliche Eindrücke, frühere Verlängerungen und familiäre Übergriffe genügen nicht als objektiver Nachweis. • Geeignetheit/Erforderlichkeit: Es wurde konkret dargelegt, dass Schusswaffeneinsatz in typischen Gefahrensituationen (Überraschungsangriff, enge Räume, Fußgängerzone, Hotelzimmer) nicht geeignet oder praktikabel ist; alternative Sicherungsmaßnahmen (Begleitung, professionelle Transporte) wurden als grundsätzlich verfügbar und näher zu prüfen benannt. • Vertrauensschutz: Die wiederholte frühere Erteilung eines befristeten Waffenscheins begründet keinen Anspruch auf erneute Erteilung nach Ablauf; die Verwaltung bleibt nach Befristung in ihrer Entscheidungspraxis frei. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Verlängerung des Waffenscheins war rechtmäßig. Der Kläger hat kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt hat, dass er »wesentlich mehr« als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist, und weil die vorgesehene Schusswaffe in den typischen Gefahrensituationen weder ausreichend geeignet noch erforderlich erscheint. Zudem besteht kein schutzwürdiger Vertrauensschutz aus früheren befristeten Erlaubnissen. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgten.