Beschluss
32 L 670.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1121.VG32L670.17A.00
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Leitsätze
1. Lehnt die Behörde einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt diese wegen der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist die einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.15)
2. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Fall eines Asylfolgeantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist auf einen Folgeantrag hin grundsätzlich nur durchzuführen, wenn sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Außerdem ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.(Rn.19)
Soweit der Asylsuchende erst im Folgeverfahren geltend macht, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität in Ägypten Verfolgung drohe, ergibt sich hieraus grundsätzlich keine neue Sachlage, wenn dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt des Erstantrags gegeben war.(Rn.20)
3. Grundsätzlich muss das Bundesamt einschränkungslos bei jedem unzulässigen Asylantrag, also auch bei einem Folgeantrag, in der Sache über Abschiebungsverbote befinden, so dass eine Beschränkung darauf, ob das Verfahren nur wiederaufgegriffen wird, ausgeschlossen ist.(Rn.22)
Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis wegen der Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Rückkehrers oder wegen schlechter humanitärer Bedingungen ist für Ägypten regelmäßig nicht anzunehmen.(Rn.24)
(Rn.26)
Eine Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität ist für Ägypten ebenfalls grundsätzlich nicht anzunehmen. Das gilt erst recht, wenn der Vortrag des Asylsuchenden hinsichtlich seiner Homosexualität nicht glaubwürdig ist.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt die Behörde einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt diese wegen der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist die einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.15) 2. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Fall eines Asylfolgeantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein weiteres Asylverfahren ist auf einen Folgeantrag hin grundsätzlich nur durchzuführen, wenn sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Außerdem ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.(Rn.19) Soweit der Asylsuchende erst im Folgeverfahren geltend macht, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität in Ägypten Verfolgung drohe, ergibt sich hieraus grundsätzlich keine neue Sachlage, wenn dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt des Erstantrags gegeben war.(Rn.20) 3. Grundsätzlich muss das Bundesamt einschränkungslos bei jedem unzulässigen Asylantrag, also auch bei einem Folgeantrag, in der Sache über Abschiebungsverbote befinden, so dass eine Beschränkung darauf, ob das Verfahren nur wiederaufgegriffen wird, ausgeschlossen ist.(Rn.22) Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis wegen der Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Rückkehrers oder wegen schlechter humanitärer Bedingungen ist für Ägypten regelmäßig nicht anzunehmen.(Rn.24) (Rn.26) Eine Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität ist für Ägypten ebenfalls grundsätzlich nicht anzunehmen. Das gilt erst recht, wenn der Vortrag des Asylsuchenden hinsichtlich seiner Homosexualität nicht glaubwürdig ist.(Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der 35 Jahre alte Antragsteller ägyptischer Staatsangehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit verließ seinen Angaben nach Ägypten im August 2015, reiste nach Deutschland und stellte dort am 30. Oktober 2015 einen Asylantrag. Zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nach § 25 des Asylgesetzes erschien der Antragsteller nicht und er nahm auch trotz Aufforderung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes nicht schriftlich Stellung. Daraufhin lehnte das Bundesamt - Außenstelle Berlin - den Asylantrag mit Bescheid vom 10. November 2016 (6242787-287) als offensichtlich unbegründet ab, traf die Nebenentscheidungen und drohte dem Antragsteller insbesondere die Abschiebung nach Ägypten an. Klage hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Der Antragsteller stellte am 31. Januar 2017 bei dem Bundesamt - Außenstelle Berlin - persönlich einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Antragstellung gab er an, er sei über Libyen, Griechenland und Österreich nach Deutschland gekommen, um Asyl zu beantragen, „auch befristet“. Als Asylgrund gab er Verfolgung durch den Militärputsch unter Abd al-Fattah al-Sisi an. Viele seiner Verwandten gehörten zu den Muslimbrüdern, einige davon seien aus Sicherheitsgründen nach Amerika geflüchtet und manche in die Golfstaaten. Er selber sei verfolgt worden, da seine Verwandten zu den Muslimbrüdern gehörten. Der Antragsteller wurde im Folgeverfahren angehört. Er erklärte, dass er in Ägypten zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern im Haus seines Vaters in der Region Sohag in der Stadt Albalyana mit etwa 150.000 Einwohnern gelebt habe. In Ägypten lebten zudem drei Onkel und vier Tanten. Weiter entfernte Cousins und Cousinen lebten in Europa und den USA. Er habe jede Woche telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Ägypten. Die Schule habe er bis zu neunten Klasse besucht. Gearbeitet habe er als Kellner. Vom Wehrdienst sei er erst zurück- und dann dauerhaft freigestellt worden. Vom Anhörer gebeten, sein Verfolgungsschicksal darzulegen, gab er an, dass er homosexuell sei und dies in Ägypten nicht akzeptiert werde. Er sei deswegen dort beschimpft worden und auch seine Familie habe seine Homosexualität nicht toleriert und habe ihn von zu Hause rausschmeißen wollen. Auf Nachfragen erklärte er, dass er Homosexualität bei seiner Antragstellung im Folgeverfahren nicht habe angeben wollen und deshalb zunächst den Militärputsch als Fluchtgrund vorgeschoben habe. Er habe keinen konkreten Anlass gehabt, Ägypten zu verlassen. Die Anhörung wurde daraufhin unterbrochen und von einem „diversity-sensiblen Anhörungsteam“ bestehend aus Dolmetscher und Anhörer fortgeführt. Der Antragsteller gab an, keine persönlichen Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben. Er habe einfach lieber mit Männern leben wollen als mit Frauen. Er wurde zudem zum Inhalt seines schwulen Lebens in Ägypten und Deutschland, insbesondere seinen Beziehungen befragt. Für die im Einzelnen gegebenen Antworten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 31. März 2017 Bezug genommen. Er gab zudem an, sich zeitweise in Kairo oder Alexandria aufgehalten zu haben, da er Angst vor seinem Vater und seinen Brüdern gehabt habe. Sein Vater habe ihn im Alter von 27 oder 28 Jahren einmal mit einer Waffe bedroht. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 1. August 2017 den Folgeantrag als unzulässig ab, da weder eine geänderte Sach- noch Rechtslage gegenüber dem ablehnenden Bescheid vom 10. November 2016 erkennbar sei. Auch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten werde an der vormaligen Entscheidung festgehalten. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen. Der Bescheid wurde an den Antragstellervertreter adressiert laut Aktenvermerk am 2. August 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Antragsteller hat am 16. August 2017 Klage erhoben und begehrt zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er verweist auf die Situation homosexuell ausgerichteter Menschen in Ägypten. Detailarmut seiner Ausführungen zu seiner Homosexualität in der Anhörung vor dem Bundesamt beruhte allein darauf, dass es ihm nach jahrelanger Ächtung und Diskriminierung in seiner Heimat unangenehm sei, über seine sexuelle Gesinnung zu reden. Es sei ein Widerspruch wenn die Antragsgegnerin ihm in diesem Zusammenhang vorwerfe, seine Wortwahl zeige, dass ihm das Thema nicht peinlich sei. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes mit Beschluss vom 13. November 2017 der Kammer zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht auf Grund der nach Ablehnung des Folgeantrages an das Landesamt ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes abgeschoben werden darf bzw. eine solche Mitteilung zu unterlassen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist allerdings zulässig und insbesondere statthaft. Lehnt das Bundesamt wie hier einen Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 des Asylgesetzes - AsylG - als unzulässig ab und erlässt angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung, ist eine solche einstweilige Anordnung, wie bislang in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertreten, die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Zwar ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rdnr. 16). Dies ändert nach Auffassung der erkennenden Kammer jedoch nichts daran, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, im Eilverfahren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen ist (vgl. im Ergebnis auch VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Juli 2017 - B 6 E 17.32344 - juris; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Oktober 2017, § 71 Rdnr. 387). Die erkennende Kammer folgt nicht der nunmehr teilweise vertretenen Auffassung, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei, der gegebenenfalls zusätzlich mit einem Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote verbunden werden müsse (vgl. VG München, Beschlüsse vom 23. März 2017 - M 2 S 17.34212 - und vom 22. Juni 2017 - M 12 S 17.43925 - juris; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A - Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - W 8 E 17.33482 - juris). Denn die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erzeugte vorläufige Wirksamkeitshemmung der Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, entfaltet nicht im gleichen Maße unmittelbare Schutzwirkung wie ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Insbesondere hätte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig keine unmittelbaren Auswirkungen auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren oder auf die Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde, die vorliegend durch die Übersendung des streitgegenständlichen Bescheides an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat den Eilrechtsschutz im Asylverfahren auf die vorläufige Abwendung der drohenden Abschiebung konzentriert. Grundlage dieser Abschiebung ist im hier zu entscheidenden Fall die im Asylerstverfahren erlassene, bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung auf der Basis dieser Abschiebungsandrohung bei einem unzulässigen Folgeantrag (erst) nach der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, vollzogen werden. Um die Abschiebung durch die Ausländerbehörde auf dieser Grundlage zu verhindern, ist es in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung vonnöten und allein praktikabel, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass entgegen der bereits erfolgten Mitteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Insoweit ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der vorliegenden Konstellation seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 keine Änderung eingetreten. Die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, hat für sich genommen, also ohne Rückgriff auf die bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren, weiterhin keinen vollziehbaren Inhalt (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.). Die Suspendierung dieser Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abschiebung, die nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde durchgeführt wird (vgl. aber VG München, Beschluss vom 23. März 2017, a.a.O., Rdnr. 17, 19, wonach das Bundesamt den betroffenen Ausländer im Ergebnis zumindest so zu stellen habe, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden, was wiederum die Verpflichtung mit sich bringe, die Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen). Die dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundeliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 16 ff.) gegen den Bescheid vom 1. August 2017 wurde innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht. Der Maßstab für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich vorliegend aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anwendbar ist. Denn es handelt sich bei dem am 31. Januar 2017 gestellten Asylantrag des Antragstellers um einen Folgeantrag, nachdem sein erstes Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. November 2016 (6242787-287) abgeschlossen worden ist. Danach ist in entsprechender Anwendung vorläufiger Rechtsschutz auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur dann zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - juris). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166-240, juris Rdnr. 99). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 1. August 2017 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hat der Antragsteller nicht. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein weiteres Asylverfahren auf einen Folgeantrag hin nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Es muss sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Außerdem ist der Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, er sei im August 2015 aus Ägypten geflohen, weil er homosexuell sei, ergibt sich daraus gegenüber dem Erstantrag vom 30. Oktober 2015 schon keine neue Sachlage, und es sind keine Gründe ersichtlich, die den Antragsteller gehindert hätten, diesen Umstand in seinem ersten Asylverfahren geltend zu machen. Er wurde zu der Anhörung gemäß § 25 AsylG unter der von ihm angegebenen Adresse Aufnahmeeinrichtung H... 1 geladen und unter dieser Adresse auch gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zur Stellungnahme aufgefordert. Die beiden Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde weisen keine Mängel auf. Über seine Pflichten im Asylverfahren und die möglichen Folgen von Versäumnissen wurde der Antragsteller belehrt und eine Säumnis hat der Antragsteller nicht entschuldigt. Da ein weiteres Asylverfahren danach nicht durchzuführen war, wurde der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem vorliegenden hat die Prüfung der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote erhebliche Bedeutung für den Schutz besonders vulnerabler Personen vor erheblichen Gefahren in ihrem Heimatland. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Damit verpflichtet der Gesetzgeber das Bundesamt einschränkungslos bei jedem unzulässigen Asylantrag, also auch einem Folgeantrag, in der Sache über Abschiebungsverbote zu befinden, so dass eine Beschränkung darauf, ob das Verfahren nur wiederaufgegriffen wird, ausgeschlossen ist (VG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - VG 32 L 486.17 A -; VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 - VG 31 L 368.17 A -; Funke-Kaiser, in GK AsylVfG, April 2017, § 29 Rdnr. 25). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer im Fall einer Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 - NVwZ 2008 1330 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rdnr. 20). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller besteht, im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Thema Homosexualität behauptet, für ihn bestünde in Ägypten die Gefahr, von seinen Eltern oder unbekannten Personen umgebracht zu werden, ist dies nicht glaubhaft und auch eine sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Bevölkerung oder staatliche Stellen droht ihm schon deshalb nicht, weil sein Vortrag, er sei homosexuell, nicht glaubhaft ist. Das Bundesamt hat den Antragsteller gemäß den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil der Großen Kammer - C-148/13 - NVwZ 2015, 132 ff.) angehört. Seine Angaben hält die Kammer nicht für glaubhaft und folgt insoweit der ausführlichen Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2017 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG), in dem die Antragsgegnerin nicht nur die Angaben des Antragstellers zu seinem Leben als Homosexueller in Ägypten und Deutschland, sondern auch dessen Einbindung in seine Familie und die Verhältnisse in Ägypten sowie die Substanz und Stringenz seiner diesbezüglichen Angaben überzeugend würdigt und in Bezug zu den Zielen des Antragstellers im Asylverfahren gesetzt hat. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller seine Behauptung, er sei homosexuell, nicht glaubhaft gemacht. Sein einziger Einwand gegen die Beurteilung seiner Ausführungen in der Anhörung als nicht glaubhaft, es sei ein Widerspruch, von Detailarmut auszugehen, aber aus der Wortwahl zu schließen, dass diese nicht darauf beruhe, dass ihm das Thema peinlich sei, ist nur nachvollziehbar, soweit der Antragsteller damit behaupten will, aus den Worten zu sexuellen Dingen ergäben sich die vermissten Details. Das zeigt er aber nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine bevorstehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Ägypten ergeben sich auch nicht aus den dortigen humanitären Bedingungen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 13 a B 14.30309, zit. nach juris, Rn. 12). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei seiner Abschiebung nach Ägypten befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht. Ein Abschiebungsverbot ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 - juris). Die wirtschaftliche Lage Ägyptens ist allerdings schlecht. Der Arabische Frühling konnte die seit langem bestehenden wirtschaftlichen Missstände nicht beseitigen. Unruhen und Gewalt führten zum Einbruch der wichtigen Tourismusbranche. Mangels Bodenschätzen sowie mangels politischer und ökonomischer Reformen ist die Wirtschaftsprognose schlecht. Darunter leidet auch das Sozialversicherungssystem des Landes. Es ist in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt und erfasst nur Teile der Bevölkerung. Die Grundversorgung der armen Bevölkerung wird - ausgenommen Hilfen für einzelne besonders vulnerable Gruppen - vorrangig über Subventionen bewirkt. Daneben leisten karitative Einrichtungen, Militär und Sicherheitsdienste, die beiden letztgenannten, um den Unmut der Bevölkerung entgegenzuwirken, Beiträge zur sozialen Sicherung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Ägypten, 15. Dezember 2016). Dennoch hat die Kammer keine belastbaren Auskünfte und auch der Antragsteller zeigt nicht auf, dass er als 35 Jahre alter gesunder Mann ohne Frau und Kinder nicht seinen Lebensunterhalt und sei es auch nur wie vor seiner Ausreise etwa als Kellner sichern kann. Davon unabhängig ist nichts dafür ersichtlich, dass er nicht notfalls Hilfe seiner Familie und der oben genannten Stellen in Anspruch nehmen könnte. Es ist nicht glaubhaft, dass seine Familie ihn verstoßen habe und nicht wieder aufnehmen werde, denn er hat selber angegeben, dass er von dieser immer wieder aufgenommen wurde und auch heute noch wöchentlich mit ihr telefoniert. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Derartige im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegende Gefahren hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt angesichts der dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs nicht in Betracht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.