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Urteil

33 K 489.16 V

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aus einer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgten Verpflichtung zur Erteilung eines Visums können nach Ablauf der Vollziehungsfrist keine Rechte mehr hergeleitet werden.(Rn.14)
Tenor
Das Verfahren der Kläger zu 2-3 wird eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus einer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgten Verpflichtung zur Erteilung eines Visums können nach Ablauf der Vollziehungsfrist keine Rechte mehr hergeleitet werden.(Rn.14) Das Verfahren der Kläger zu 2-3 wird eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Kläger zu 2-4 mit am 28. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Über die Klage des Klägers zu 1 kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungs-Untätigkeitsklage ist unbegründet, da die Nichterteilung des beantragten Visums inzwischen rechtmäßig ist und den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Da der in Deutschland als Flüchtling anerkannte Sohn, zu dem gemäß § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – Familiennachzug begehrt wird, inzwischen volljährig ist, ist der Nachzugsanspruch erloschen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 17). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte durch den genannten Beschluss vom 2. Dezember 2016 rechtskräftig zur Erteilung eines entsprechenden Visums verpflichtet worden ist, denn die Vollziehung aus diesem Beschluss wäre gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – nur innerhalb eines Monats nach Zustellung statthaft gewesen. Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kann der Kläger aus diesem Beschluss keine Rechte mehr herleiten. Er kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Visumserteilung verzögert habe. Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und begehr(t)en Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem am 1. Januar 1999 geborenen Sohn bzw. Bruder, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Kläger zeigten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut am 19. April 2016 die Flüchtlingsanerkennung und ihren Nachzugswunsch an und stellten am 28. September 2016 förmliche Visaanträge. Nachdem diese bis dahin nicht beschieden worden waren, erhoben sie am 15. November 2016 Klage und beantragten zudem, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung der Visa zu verpflichten. Die Kammer gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 – VG 33 L 488.16 V –, zugestellt am 6. Dezember 2016, statt. Auf die nur bezüglich der Kläger zu 3 und 4 eingelegte Beschwerde der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss insoweit auf und lehnte den Antrag ab. Bereits am 12. Dezember 2016 hatte die Botschaft die Kläger informiert, dass die Visa am 14. Dezember 2016 abgeholt werden könnten. Die Kläger versuchten nach eigenen Angaben am 14. Dezember 2016 vorzusprechen und erhielten auf nicht mehr nachvollziehbare Weise die Information, sie sollten abwarten. Eine erneute Vorsprache erfolgte offenbar nicht. Der Kläger zu 1 – Vater des anerkannten Flüchtlings – trägt vor, er habe nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes allein ausreisen wollen. Dass er das Visum nicht rechtzeitig erhalten habe, sei allein der Beklagten zuzurechnen. Dem Vorbringen ist nunmehr der Antrag zu entnehmen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Kläger zu 1 und 2 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes nicht mehr vorgesprochen hätten. Inzwischen sei der Anspruch wegen Volljährigkeit des Sohnes erloschen. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (8 und 4 Bände) verwiesen.