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Beschluss

9 S 358/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung wird endgültig gegenstandslos, wenn die Vollziehung nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begonnen wurde. • Für den Beginn der Vollziehungsfrist ist der Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung maßgeblich; eine bloße Amtszustellung oder sonstige förmliche Bekanntgabe ersetzt nicht die Vollziehungshandlung. • Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, etwa durch Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO; bloße Anfragen nach einer vollstreckbaren Ausfertigung genügen nicht. • Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gesetzlich und nicht dehbar; eine Versäumung kann nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners geheilt werden und ist von Amts wegen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Anordnung wegen nicht binnen Monatsfrist eingeleiteter Vollziehung • Eine einstweilige Anordnung wird endgültig gegenstandslos, wenn die Vollziehung nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begonnen wurde. • Für den Beginn der Vollziehungsfrist ist der Tag der Zustellung der einstweiligen Anordnung maßgeblich; eine bloße Amtszustellung oder sonstige förmliche Bekanntgabe ersetzt nicht die Vollziehungshandlung. • Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, etwa durch Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO; bloße Anfragen nach einer vollstreckbaren Ausfertigung genügen nicht. • Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gesetzlich und nicht dehbar; eine Versäumung kann nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners geheilt werden und ist von Amts wegen zu beachten. Der Antragsteller ist Inhaber einer Professur an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und begehrte die Durchsetzung von Berufungszusagen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antragsteller per Beschluss untersagt, bestimmte Kündigungs- und Anpassungsmaßnahmen umzusetzen, und damit vorläufig die Ausstattung in Form von Personalstellen, TA-Stellen, Sachmittelbudget und Räumlichkeiten gesichert. Die Antragsgegnerin legte Berufung ein und beantragte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 18.02.2014 zugestellt. Innerhalb der nach § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Monatsfrist hat der Antragsteller jedoch keine Vollziehungsmaßnahme zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung eingeleitet; er bat lediglich am 21.02.2014 um eine vollstreckbare Ausfertigung. Erst später stellte er Anträge auf Androhung von Zwangsmitteln. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet, weil die einstweilige Anordnung endgültig gegenstandslos geworden ist, da die Vollziehung nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO begonnen wurde. • Maßgeblicher Fristbeginn ist der Tag der Zustellung des Beschlusses; der Wortlaut von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO lässt keinen abweichenden, späteren Fristbeginn zu. • Vollziehung bedeutet das aktive Einleiten der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger. Amtszustellung oder die Bitte um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung sind kein Ersatz für eine solche Vollziehungsmaßnahme. • Für die hier angeordnete Verpflichtung zu nicht durch Dritte erfüllbaren Handlungen war die geeignete Vollstreckungsmaßnahme die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO; ein entsprechender Antrag wurde nicht innerhalb der Frist gestellt. • Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, nicht verlängerbar und von den Gerichten von Amts wegen zu beachten; deswegen ist auch ein Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin unbeachtlich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil kein entsprechender Antrag gestellt und keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht wurden. • Der Antragsteller kann jedoch bei geänderter Sach- und Rechtslage erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragen; dies berührt nicht die Entscheidung über die jetzige Beschwerde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und dem Streitwertkatalog. Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Beschluss des Verwaltungsgerichts bis auf die Streitwertfestsetzung auf. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Antragsteller die einstweilige Anordnung nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollstreckungsrechtlich in Gang gesetzt hat; eine bloße Amtshandlung oder das Ersuchen um eine vollstreckbare Ausfertigung genügen nicht als Vollziehung. Die Antragsgegnerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung, die einstweilige Anordnung ist endgültig gegenstandslos geworden. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antragsteller kann jedoch bei Bedarf einen neuen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der nach der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen wäre.