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Beschluss

33 L 66/21 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 67/21 A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2021 - Az. 8308146-160 - wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 67/21 A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2021 - Az. 8308146-160 - wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäße Antrag des aus dem sibirischen Ulan-Ude stammenden russischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 67/21 A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2021 – Az. 8308146-160 – anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Sache begründet. Das individuelle Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung nach Italien vorerst verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse, da sich die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Februar 2021 verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist, so dass jedenfalls nach aktuellem Sach- und Streitstand gute Aussichten bestehen, dass der Antragsteller mit seiner Klage in der Hauptsache obsiegt. I. Entgegen der Ansicht des Antragstellers krankt der Bescheid vom 22. Februar 2021 jedoch nicht bereits an einem Verfahrensfehler, sondern stellt sich bei summarischer Prüfung als formell rechtmäßig dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 18. Dezember 2020 persönlich angehört und zu dieser Anhörung als Sprachmittlerin für die russische Sprache Frau ..., welche bei der Antragsgegnerin unter der Nr. 41317 registriert ist, herangezogen (vgl. Bl. 64 Asylakte). Der Umstand, dass auf dem Protokoll des so genannten Dublin-Erstgesprächs vom selben Tag offensichtlich vergessen wurde, den Namen der nach § 17 Abs. 1 AsylG hinzugezogenen Sprachmittlerin einzutragen (vgl. Bl. 47 ff. Asylakte), ist unschädlich. Schließlich ergibt sich aus der Angabe der Registrierungsnummer in Zusammenschau mit dem Protokoll des so genannten Dublin-Zweitgesprächs vom selben Tag (Bl. 64 ff. Asylakte), dass es sich in beiden Fällen um dieselbe individualisierbare natürliche Person handelt. Der Verweis der Antragstellerseite auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Mai 2020 – 12 L 841/19.A – (juris Rn. 41) geht mithin ins Leere. II. Die formell rechtmäßige Abschiebungsanordnung vom 22. Februar 2021 stellt sich nach summarischer Prüfung jedoch derzeit als materiell rechtswidrig dar. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit eines anderen Staates im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). 1. Grundsätzlich ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers, der am 17. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO), die Zuständigkeit der Italienischen Republik gegeben. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Eurodac-VO – (ABl. L 180, S. 1), festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem am 18. Dezember 2020 beim Bundesamt geführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Dublin-Erstgespräch) ergibt sich, dass der Antragsteller am 4. November 2020 nach Italien eingereist ist, bevor er am 14. Dezember 2020 nach Deutschland weiterreiste. Sein Aufenthalt in Italien ebenso wie seine illegale Einreise in diesen Mitgliedstaat wird durch einen so genannten Eurodac-Treffer der Kategorie 2 (IT2SR02AVY) vom 17. Dezember 2020 bestätigt (Bl. 3 Asylakte), wobei die nach dem Landeskürzel genannte Ziffer 2 bedeutet, dass die betreffende Person in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen worden ist (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO sowie die vom Antragsteller vorgelegten Flug- und Bustickets, Bl. 56 f. Asylakte). Nachdem Italien auf das von der Antragsgegnerin am 21. Dezember 2020 nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO fristgemäß gestellte Aufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO geantwortet hat, gilt die Zustimmung Italiens zur Aufnahme des Antragstellers nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO als erteilt. Auch ist die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zufolge ist Italien damit grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) spricht nach summarischer Prüfung jedoch Überwiegendes dafür, dass die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO entfallen und die Bundesrepublik an ihre Stelle getreten ist. a) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO erfolgt dann keine Überstellung in einen zunächst als zuständig bestimmten Staat, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) mit sich bringen. Grundsätzlich gilt angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 80 ff.). Vom Vorliegen systemischer Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann infolgedessen nur dann ausgegangen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – juris Rn. 9 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 [Abdullahi] – juris Rn. 60). Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen zudem nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Im Hinblick auf schwierige humanitäre Bedingungen ist diese Schwelle erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dafür ist selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht ausreichend, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 [Jawo], a.a.O., Rn. 91 ff., sowie im Anschluss: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40). Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es bereits zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem solchen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre. In den Blick zu nehmen ist daher in jedem Fall auch die Situation nach einer möglichen Schutzgewähr (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 [Jawo], a.a.O., Rn. 87 ff., und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – juris Rn. 89 ff.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist dann, wenn es über Angaben verfügt, welche die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 [Jawo], a.a.O., Rn. 90). Bei der entsprechenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das erkennende Gericht dem besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, weswegen es seine Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf eine hinreichend verlässliche, auch ihrem Umfang nach zureichende tatsächliche Grundlage zu stützen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, kann es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). b) Vorliegend hat der Antragsteller u.a. unter Berufung auf aktuelle Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung geltend gemacht, dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien auch für junge, gesunde und (in Italien) kinderlose Männer in seiner Situation derzeit derart verschlechtert haben, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien Obdachlosigkeit und fehlender Zugang zu sonstigen materiellen Leistungen droht (vgl. Bl. 5 ff. Gerichtsakte). Dass diese Gefahr als im oben dargestellten Sinne beachtlich anzusehen und die Erheblichkeitsschwelle im Ergebnis tatsächlich überschritten ist, lässt sich anhand der dem Gericht bisher vorliegenden Erkenntnisse in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung nicht ausschließen. Vielmehr steht in seinem Fall ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Italien in eine längerfristige Obdachlosigkeit entlassen und damit extremer materieller Not ausgesetzt würde, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta gleichzusetzen wäre. Zwar ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin aus den der Kammer vorliegenden aktuellen Erkenntnissen auch weiterhin nicht, dass in Italien grundsätzlich zu wenig Unterbringungsplätze für Schutzsuchende zur Verfügung stehen, und zwar weder für Antragsteller, über deren Gesuch bzw. Antrag noch nicht entschieden ist, noch für anerkannt Schutzberechtigte (vgl. aida, Country Report: Italy 2019 Update, Stand: 6/2020, S. 107 [aida 2019]; hierzu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2020 – VG 3 L 320/20 A – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2021 – VG 31 L 13/21 A – Entscheidungsabdruck, S. 5 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2021 – VG 33 L 411/20 A – Entscheidungsabdruck, S. 5 f.; vgl. auch: Antwort der Bundesregierung zur „Situation von Dublin-Überstellten in Italien“, BT-Drs. 19/12711, S. 3). Auch kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse weiterhin davon ausgegangen werden, dass jedenfalls erwerbsfähige Schutzsuchende, die weder unter gesundheitlichen noch altersbedingten Einschränkungen leiden, in Italien über einen grundsätzlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterbringung im Sinne von Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie – (ABl. L 180, S. 96) verfügen (vgl. u.a.: VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 7 B 375/20 – juris Rn. 13; VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. ausführlich zur Situation von anerkannt Schutzberechtigten auch: VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2020 – VG 31 K 718.18 A – juris Rn. 22 ff.; vgl. zudem die vom Italienischen Innenministerium veröffentlichten Zahlen betreffend die Plätze in Zweitaufnahmeeinrichtungen: https://www.retesai.it/i-numeri-dello-sprar/ sowie die vom UNHCR regelmäßig für Italien veröffentlichten Ankunftszahlen in den so genannten „Weekly Snapshots“, zuletzt für die 16. KW/2021, unter: https://data2.unhcr.org/en/documents/). Ernsthafte Zweifel erscheinen aktuell jedoch angebracht hinsichtlich der Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, die aber zwischenzeitlich ihren Unterkunftsanspruch verloren haben. Dies ergibt sich aus Folgendem. Das Recht auf Unterkunft wird in Italien dadurch erheblich eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannt Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Platz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung des Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (Dekret 142/2015) sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Recht auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung findet sowohl auf Erstaufnahmeeinrichtungen – Centri governati di prima accoglienza [zuvor: CARA] und strutture temporanee [zuvor: CAS] (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 [SFH 1/2020], S. 23, S. 38 ff.) – als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen – SAI [Sistema di accoglienza e integrazione, zuvor: SIPROIMI] – Anwendung (vgl. aida 2019, a.a.O., S. 97 ff.; SFH 1/2020, a.a.O., S. 17, 44 f.; VG München, Beschluss vom 16. März 2021 – M 30 K 19.50261 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 6 A 243/20 – juris Rn. 49 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 12 L 1325/20.A - juris Rn. 41; vgl. allgemein zur Reorganisation des Aufnahmesystems unter der aktuellen italienischen Regierung sowie zur Umbenennung der Aufnahmeeinrichtungen: Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 [Dekret 130/2020], https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/10/21/20G00154/SG [italienisch]). Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne dies ihr mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Zudem gilt der Entzug nicht nur für die konkrete Einrichtung, sondern für die Unterbringung in allen staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht und Verantwortung organisierten (Erstaufnahme-)Einrichtungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020 [BFA 11/2020], S. 18; SFH 1/2020, a.a.O., S. 44 ff.; borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 4). Zwar kann die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft unter Berufung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beantragt und von der Präfektur verfügt werden. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten; zudem dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region einige Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf staatliche Unterbringung (vgl. aida 2019, a.a.O., S. 97 ff.; BFA 11/2020, a.a.O., S. 18 f.; SFH 1/2020, a.a.O., S. 44 f.; SFH/Pro Asyl e.V., Anfragebeantwortung an den VGH Kassel zu Az. 3A 539/10.A vom 29. Oktober 2020 [SFH 10/2020], S. 2, sowie im Anschluss: VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A – juris Rn. 14 ff.; ebenso: VG München, Beschluss vom 16. März 2021, a.a.O., juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). In Bezug auf den Antragsteller ist nach den bisherigen Erkenntnissen und den von ihm vorgelegten Unterlagen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass er sich in Italien bereits in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Dekret 142/2015 aufgehalten hat, mindestens aber einer solchen zugewiesen war, diese aber aus freien Stücken entweder gar nicht erst bezogen oder spätestens vor seiner Weiterreise nach Deutschland verlassen hat. Zwar hat der Antragsteller angegeben, dass er in Italien bisher keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. Bl. 48, 65 Asylakte). Dies deckt sich mit den Angaben seines mit ihm sowohl nach Italien ein- als auch nach Deutschland weitergereisten Lebensgefährten (vgl. Bl. 51 Asylakte des Herrn V... [Asylakte V.N.]). Dennoch liegt sein Fall anders, als die vom Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 21) und vom Verwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse vom 9. Februar 2021, a.a.O., und vom 26. Februar 2021 – VG 33 L 33/21 A – Entscheidungsabdruck) zuletzt entschiedenen Fälle, in denen die Antragsteller während ihres Aufenthalts in Italien nicht nur keinen Asylantrag gestellt hatten, sondern als Inhaber gültiger Visa weder als Asylsuchende registriert und – vor allem – auch nicht staatlich untergebracht waren. Der hiesige Antragsteller hingegen ist seinen durch den Eurodac-Treffer bestätigten Angaben zufolge aus der Türkei kommend illegal über die Seegrenze nach Italien eingereist und am 4. November 2020 von den Behörden registriert und erkennungsdienstlich behandelt worden (vgl. Bl. 2, 48 Asylakte: Aufgriff war im sizilianischen Pachino). Danach hat er sich knapp sechs Wochen in Italien aufgehalten (vgl. Bl. 56 Asylakte: Flugticket vom 14. Dezember 2020), wobei bisher nicht abschließend aufgeklärt werden konnte, wo er genau in dieser Zeit untergebracht war. Der Antragsteller selbst hat lediglich angegeben, zwei Wochen in Sizilien in Quarantäne verbracht zu haben, dann habe er die Unterkunft verlassen müssen (vgl. Bl. 4 Gerichtsakte). Nähere Angaben zur Art der Unterbringung (Hotspot-Unterbringung? Erstaufnahmeeinrichtung?) und/oder deren angeblicher Beendigung und ihrer Begründung hat er allerdings nicht gemacht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ebenfalls keinerlei Informationen eingeholt. Dennoch ist nach summarischer Prüfung vorläufig davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls zeitweise in der Erstaufnahmeeinrichtung „Centro di accoglienza Alessandro Frasca“ im sizilianischen Rosolini untergebracht bzw. dieser Einrichtung behördlich zugewiesen war. Dies lässt sich dem von ihm vorgelegten polizeilichen Bericht vom 3. Dezember 2020 entnehmen, in welchem die Adresse dieser Einrichtung als seine (aktuelle) Wohn- und Zustellanschrift angegeben wird (vgl. Bl. 55 Asylakte). Zudem ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vorläufig davon auszugehen, dass die Abreise des Antragstellers aus Sizilien und damit auch der Verzicht auf den Platz im „Centro di accoglienza Alessandro Frasca“ bzw. dessen Verlassen freiwillig erfolgt ist (vgl. auch das am 4. Dezember 2020 für den 6. Dezember 2020 gekaufte Busticket „Catania-Rom“, Bl. 57 Asylakte). Die erstmals von der Antragstellervertreterin am 4. März 2021 vorgetragene und in keiner Weise glaubhaft gemachte Behauptung, er habe „die Unterkunft verlassen [müssen]“ (Bl. 4 Gerichtsakte), überzeugt in dieser Form nicht. Sie ist völlig unsubstantiiert (Welche Unterkunft? Ab wann wurde diese zugewiesen bzw. vom Antragsteller bezogen? Zu welchem Zeitpunkt soll er zum Verlassen aufgefordert worden sein? Aufgrund welcher Anweisung welcher Person oder Behörde? Aus welchen Gründen?) und widerspricht im Übrigen den Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung vom 18. Dezember 2020, denen zufolge er und sein (angeblicher) Lebensgefährte V... nie in Italien bleiben wollten, sondern von Anfang an das Ziel hatten, nach Deutschland weiterzureisen (vgl. Bl. 66 Asylakte). Dies zugrunde gelegt, ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens vorläufig davon auszugehen, dass der Antragsteller in seiner Person die Voraussetzungen für den Entzug des Unterkunftsanspruchs nach Art. 23 Dekret 142/2015 erfüllt, so dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien eine staatliche bzw. staatlich organisierte Unterbringung bis auf Weiteres verwehrt sein dürfte. Angesichts des weiteren Umstands, dass auch ein Wiederaufnahmebegehren des Antragstellers in die ursprüngliche Unterkunft bzw. eine andere staatliche oder staatlich organisierte Erstaufnahmeeinrichtung den bisherigen Erkenntnissen zufolge kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte – Voraussetzung hierfür wäre nach dem oben Gesagten das Vorliegen höherer Gewalt, unvorhersehbarer Umstände oder schwerwiegender persönlicher Gründe, die bisher weder vorgetragen noch ersichtlich sind –, steht mithin ein längerfristiger Ausschluss des Antragstellers aus dem staatlich organisierten Unterbringungssystem ernstlich zu befürchten. Überwiegend wahrscheinlich ist dabei zudem, dass sich der Ausschluss nicht nur – wie bei „Neuankömmlingen“ – bis zur formellen Registrierung eines erst noch zu stellenden Schutzantrags des Antragstellers, sondern darüber hinaus auf die gesamte Dauer seines Asylverfahrens, mithin auf viele Monate erstrecken wird (aida 2019, a.a.O., S. 107 f.; BFA 11/2020, a.a.O., S. 7: 6 Monate bis zu zwei Jahren inklusive Beschwerdephase). Die den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit treffende Aussichtslosigkeit, in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr nach Italien und für die Dauer seines Asylverfahrens einen Unterkunftsplatz zugewiesen zu bekommen, stellt sich nach summarischer Prüfung als systemimmanent dar, weswegen hierin eine gruppenbezogene Schwachstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zu sehen sein dürfte. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung von Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie (Urteil vom 12. November 2019 – C-233/18 [Haqbin] – juris Rn. 45 ff.). Die genannte Vorschrift gibt u.a. vor, dass jede Entscheidung über den Entzug von ihm Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 20 Abs. 1 bis 4 Aufnahmerichtlinie objektiv, unparteiisch, begründet (Satz 1) und im Hinblick auf die besondere Situation des jeweiligen Antragstellers verhältnismäßig sein (Satz 2) und ihm in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und einen würdigen Lebensstandard belassen muss (Satz 3). Unter Wahrung der Würde des Lebensstandards sei in diesem Zusammenhang, so der EuGH unter Verweis auf den 35. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie, die Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GR-Charta zu verstehen. Der Entzug materieller Leistungen im Sinne des Art. 2 Buchst. g) Aufnahmerichtlinie dürfe mithin keinesfalls dazu führen, dass der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihm nicht erlaube, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 [Haqbin], a.a.O., Rn. 46, unter Verweis auf sein Urteil vom 19. März 2019 [Jawo]). Ein Entzug sämtlicher im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, und sei es nur zeitweilig, ist nach Ansicht des EuGH mit dieser Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 5 Satz 3 der Aufnahmerichtlinie unvereinbar, weil sie dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, diese elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Ein solcher Entzug würde nach Ansicht der Richter des EuGH zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Aufnahmerichtlinie genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 [Haqbin], a.a.O., Rn. 46 ff.; vgl. zum Verhältnis von Art. 23 Abs. 3 Dekret Nr. 142/15 und Art. 20 Aufnahmerichtlinie auch: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana, Urteil vom 14. April 2020, Nr. 00437/2020, zitiert in: aida 2019, a.a.O., S. 101 m.w.N.). Zwar ist die zitierte Entscheidung des EuGH zu einer nach Art. 20 Abs. 4 Aufnahmerichtlinie erlassenen Sanktion ergangen; die dargestellten Auslegungsgrundsätze betreffend Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 Aufnahmerichtlinie sind jedoch übertragbar auf Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 1 bis 3 Aufnahmerichtlinie. Schließlich gilt Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie seinem Wortlaut zufolge unterschiedslos für alle nach den Absätzen 1 bis 4 ergehenden Entscheidungen; auch der Kontext, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschriften laufen für alle vier Arten von Entscheidungen im Wesentlichen gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 [Haqbin], a.a.O., Rn. 42 ff.; ebenso bereits: VG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 7 A 359/17 – juris Rn. 50 ff.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist bei summarischer Prüfung die derzeit fehlende Aussicht des Antragstellers auf jegliche staatlich organisierte Unterbringung für die gesamte Zeit seines noch einzuleitenden Asylverfahrens im Ergebnis einer drohenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta gleichzusetzen. Es erscheint bei summarischer Prüfung nämlich derzeit nicht als hinreichend, den Antragsteller ersatzweise auf rein privat organisierte Unterbringungszentren, Obdachlosenheime, Notunterkünfte o.ä. zu verweisen. Einerseits steht einem solchen Verweis bereits entgegen, dass Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, Antragstellern den Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme zu gewährenden materiellen Leistungen in eigener Verantwortlichkeit anzubieten, auch wenn sie zur Erfüllung ihrer Pflichten auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zurückgreifen dürfen, damit diese die genannte Pflicht unter ihrer Hoheit erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 [Haqbin], a.a.O., Rn. 49 f.). Andererseits ist selbst dann, wenn man den Antragsteller auf Übernachtungsplätze in karitativen oder sonstigen sozialen Einrichtungen verweisen wollte, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort mittel- oder längerfristig unterkommen könnte. Aufgrund der durch die andauernde Covid-19-Pandemie bedingten Distanzierungs- und Quarantäne-Maßnahmen, die auch in den privaten Unterkünften zur Reduzierung der Kapazitäten geführt haben, stehen dort deutlich weniger Kapazitäten zur Verfügung als bisher. Zudem sind wesentliche Teile der Plätze in den Notunterkünften regelmäßig für italienische oder ihnen rechtlich gleichgestellte Obdachlose, derzeit auch teils für Mitarbeiter des Zivilschutzes und des staatlichen Gesundheitssystems oder auch für Personen in Quarantäne vorgesehen (vgl. zu alldem: VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2020, a.a.O., Rn. 48, 52, 55 m.w.N.; ebenso: VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 42 ff. m.w.N.; im Ergebnis auch: VG München, Beschluss vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf: VG München, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 – M 30 S 21.50033 – und vom 23. Februar 2021 – M 30 S 21.50040 –, beide noch nicht veröff.). Zwar beginnt sich die pandemische Lage in Italien aktuell zu entspannen (vgl. u.a.: „Italien lockert Beschränkungen“, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/italien-corona-einschraenkungen-101.html; vgl. auch die täglichen Situationsberichte des „European Centre for Disease Prevention and Control“ für alle Mitgliedstaaten unter: www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates). Dass dies bereits zu einer deutlichen Entspannung bei den ohnehin knappen Notunterkunftsplätzen geführt hat, in denen weiterhin pandemiebedingte Hygienevorgaben gelten, ergibt sich aus den zugänglichen Erkenntnissen (noch) nicht. Dies gilt umso mehr, als beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass viele Schutzsuchende, deren Aufenthaltsrecht in italienischen Zweit- und auch Erstaufnahmeeinrichtungen angesichts der Pandemielage im letzten Jahr ausnahmsweise verlängert worden ist, nunmehr vermehrt in Notunterkünfte drängen werden (vgl. BFA 11/2020, a.a.O, S. 4). Hinzu kommt, dass es in der besonderen Situation des Antragstellers, der den bisherigen Erkenntnissen zufolge in Italien keinen Unterkunftsanspruch mehr hat und einen solchen auch bis zur abschließenden Entscheidung über sein Asylgesuch voraussichtlich nicht wird wiedererlangen können (s.o.), nicht lediglich um die Überbrückung weniger Tage oder eines kürzeren Zeitraums geht, den er gegebenenfalls aus verbleibenden Ersparnissen oder mit geliehenem Geld von Angehörigen oder Freunden finanzieren könnte, sondern um viele Monate, wenn nicht gar um einen Zeitraum von über einem Jahr (s.o.). Der Umstand, dass weite Teile der Rechtsprechung die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer, die bereits als Schutzberechtigte anerkannt sind, anders beurteilen, steht dem nicht entgegen. Hinsichtlich dieser Personengruppe mag der Verweis auf die Existenz privater Unterkünfte sowie ein zumutbar hohes Maß an Eigeninitiative die beachtliche Gefahr einer Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta deutlich reduzieren oder gar beseitigen. Schließlich stehen anerkannt Schutzberechtigte – zu denen der Antragsteller unstreitig nicht gehört – in vielerlei Hinsicht (Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialleistungen, darunter auch die Zuteilung von Sozialwohnungen, Bürgergeld usw.) vergleichbare Rechte zu wie italienischen Staatsbürgern (vgl. zum Status von anerkannt Schutzberechtigten u.a.: aida 2019, a.a.O., S. 159 f.; VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 – 31 K 718.18 A – juris Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 8 K 6487/17.GI.A – juris Rn. 27 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – juris). Zudem hatte diese Personengruppe regelmäßig längere Zeit, die italienische Sprache zu lernen und sich mit den Gepflogenheiten der italienischen Gesellschaft, hier insbesondere auch des Arbeitsmarktes vertraut zu machen, zumal es in Italien bereits zwei Monate nach Antragstellung möglich ist, legal zu arbeiten (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 15; aida 2019, a.a.O., S. 110). Oft haben anerkannt Schutzberechtigte auch bereits von den vielfältigen Angeboten der SAI-Projekte (vormals: SIPROIMI) – wie u.a. Sprachkurse und Arbeitsintegrationsprogramme – profitieren können, welche ausgerichtet sind auf eine bessere und schnellere Integration (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 14; SFH 10/2020, a.a.O., S. 54; aida 2019, a.a.O., S. 111, 156). Schutzsuchende hingegen, welche sich – wie der Antragsteller – noch ganz am Anfang ihres Asylverfahrens befinden, profitieren weder von diesem Hilfesystem noch sind sie in den genannten Punkten italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Vielmehr hängt für sie der Zugang zu Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung weitgehend vom – dem Antragsteller hier voraussichtlich nicht mehr eröffneten – Zugang zu einer staatlichen oder staatlich zugeteilten Unterkunft ab, da auch diese Leistungen im Wesentlichen an den Unterkunftsanspruch gekoppelt sind (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 13; u.a. VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021, a.a.O., Rn. 29). Ebenso wenig kann der Antragsteller derzeit allein auf seine Eigeninitiative verwiesen werden. Zwar hat er seinen Angaben zufolge in Russland eine Ausbildung als Bankwirt absolviert und in der Vergangenheit auch als Tänzer gearbeitet (Bl. 58 Asylakte). Zudem verfügt er offensichtlich über Kenntnisse der englischen Sprache (vgl. Bl. 55 Asylakte). Allein dies lässt es angesichts der pandemiebedingt schwierigen wirtschaftlichen Lage Italiens noch nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er nach einer Rücküberstellung in Italien in nächster Zukunft eine Arbeit finden wird, die ihm für die Dauer seines Asylverfahrens eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung sichert. Dies gilt insbesondere angesichts der aktuell hohen Arbeitslosigkeit und der besonders hohen Jugendarbeitslosigkeit von italienweit um die 30 % sowie der langen pandemiebedingten Schließung verschiedenster Wirtschaftsbereiche, wie u.a. im Tourismus, der Gastronomie, der Pflege und Kultur, in denen Schutzsuchende traditionell leichter (illegale) Arbeit finden (vgl. SFH 10/2020 a.a.O., S. 5; BFA 11/2020, a.a.O., S. 24; Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, zuletzt aktualisiert: 6/2020, S. 16 f., sowie zur pandemiebedingt deutlich verschärften Wirtschaftskrise in Italien: „Marios junge Freunde“, 7. Februar 2021, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/italien-jugend-corona-schulden-1.5198794; Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH [GTAI], „Arbeitsmarkt – Italien“, 14. August 2020, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/italien/arbeitsmarkt-261764, und „Erholung könnte länger brauchen“, 1. Dezember 2020, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/italien/erholung-koennte-laenger-brauchen-244482; „Wirtschaftliche Chancen in der Krise“, 31. Oktober 2020, unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-italien-wirtschaft-101.html, sowie die Angaben des Statistischen Bundesamtes unter: https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EU-Staaten/Italien.html). Auch diesbezüglich stellt sich die Situation des Antragstellers anders dar als die Situation der Antragsteller in den oben genannten Verfahren VG 33 L 33/21 A und VG 33 L 411/20 A. Während hinsichtlich der dortigen Antragsteller bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden konnte, dass sie zuvor noch nicht in einer staatlich verwalteten Unterkunft untergebracht gewesen waren, mithin ihren Unterkunftsanspruch noch nicht verloren hatten, stellt sich dies für den hiesigen Antragsteller anders dar, so dass es bei ihm nicht lediglich um die mittelfristige Sicherung des Lebensunterhalts geht, sondern um die Sicherung seiner Unterbringung unmittelbar nach seiner Rücküberstellung nach Italien sowie in den darauffolgenden Monaten während der gesamten Dauer seines Asylverfahrens. Nach alldem ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, darunter auch der in Italien pandemiebedingt weiterhin schwierigen Lage, am heutigen Tag (noch) davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Abgleiten in eine längere Obdachlosigkeit droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).