Urteil
6 K 1414/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0314.6K1414.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen . Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur verpflichtenden Teilnahme an der Datenlieferung für eine Krankenhausentgelt-Kalkulation für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021) auf der Grundlage eines von der Beigeladenen durchgeführten Losverfahrens. Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses R. Q. mit Sitz in U., das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist. Bei den Beklagten zu 1. bis 3. handelt es sich um Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren. Sie sind alleinige Gesellschafter der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des Systems der sog. Fallpauschalen (DRG-System: „Diagnosis Related Groups“) im Krankenhauswesen und der Entwicklung eines pauschalisierenden Entgeltsystems im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik wahrnimmt. Die Teilnahme von Krankenhäusern an dem Verfahren zur Kalkulation der Bewertungsrelationen erfolgte zunächst ausschließlich auf freiwilliger Basis. Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz - (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) gab der Gesetzgeber den Beklagten auf, auf der Grundlage eines von der Beigeladenen zu entwickelnden Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation und deren Weiterentwicklung zu vereinbaren, § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages schlossen die Beklagten am 2. September 2016 die „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ (im Folgenden: ReprKalkV 2016), der ein von der Beigeladenen entwickeltes Konzept zur „Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe (Anlage 1 zur Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe - im Folgenden: Anlage 1 ReprKalk 2016) zugrunde lag. Anlass hierfür war die Feststellung, dass eine Kalkulation auf der Grundlage einer allein freiwilligen Teilnahme von Krankenhäusern unzureichend war, da auf diese Weise nicht alle Krankenhausversorgungsstufen und Leistungsstufen gleichmäßig repräsentiert wurden. In einem Losverfahren sollten Krankenhäuser ausgewählt werden, die zur Teilnahme an der Kostenkalkulation verpflichtet werden sollen. In der ReprKalkV 2016 war in § 2 Abs. 1 Satz 1 zunächst vorgesehen, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beigeladene erfolgt, und § 3 regelte mögliche Sanktionen in Form von Zahlungen bei Nichteinhaltung der Datenlieferungsverpflichtung. In einer Ergänzungsvereinbarung wurde am 1. September 2017 (ReprKalkV 2017) das in der ReprKalkV 2016 für die Fallpauschalen entwickelte Konzept weiterentwickelt und der Entgeltbereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen nach § 17d KHG (Entgeltbereich „PSY“) einbezogen. Das Auswahlverfahren für diesen Bereich ist in § 3 der Ergänzungsvereinbarung geregelt. Danach erfolgt die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Vertragsparteien. Diese beauftragen die Beigeladene mit der Durchführung der Auswahlrunden. Die Auswahl, die in der Regel alle drei Jahre erfolgt, ist auf maximal 20 Teilnehmer begrenzt. Nach § 3 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung wurde für die ausgewählten Krankenhäuser des Entgeltbereichs „PSY“ bezüglich des Auswahlverfahrens die Regelung in § 2 Abs. 2 bis 4 ReprKalkV 2016 für anwendbar erklärt. Das von der Beigeladenen entwickelte Konzept (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016) sieht vor, dass die bisher auf einer freiwilligen Teilnahme aufbauende Kalkulationsstichprobe durch die Auswahl weiterer, bislang entweder aufgrund ihrer Trägerschaft oder Leistungsstruktur unterrepräsentierter Krankenhäuser ergänzt wird. Die freiwillige Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation bleibt von der verpflichtenden Teilnahme in dem neu geschaffenen Auswahlverfahren unberührt. Dementsprechend werden in das Auswahlverfahren von vornherein nur solche Krankenhäuser einbezogen, welche nicht auf freiwilliger Basis und zugleich erfolgreich an der Kostenerhebung teilnehmen. Die Analyse zur Beurteilung der Repräsentativität und der Auswahlprozess werden auf der Grundlage der Struktur- und Leistungsdaten durchgeführt, die die Krankenhäuser nach § 21 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Leistungen (Krankenhausentgeltgesetz) und nach der Vereinbarung zum pauschalisierten Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPPV) an die Beigeladene zu übermitteln haben. In einem ersten Schritt wird analysiert, in welchen Bereichen die Kalkulationsstichprobe bezüglich der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ unterrepräsentiert ist. Es wird ermittelt, in welchem Verhältnis bzw. wie viele Krankenhäuser der einzelnen Trägergruppen (öffentliche Träger, frei-gemeinnützige Träger und private Träger) ergänzend in die Kalkulationsstichprobe aufgenommen werden müssen. Im Bereich des Entgeltbereichs „PSY“ werden bei der Analyse der Repräsentativität zusätzlich die Art des Krankenhauses, die regionale Pflichtversorgung und die Umsetzung von Personalvorgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Leistungsbereiche bestimmt und je Leistungsbereich geprüft, ob dieser in der Gruppe der Hauptleistungserbringer unterrepräsentiert ist. Abschließend erfolgt unter den ermittelten unterrepräsentierten Leistungsbereichen eine Priorisierung. Auf Grundlage der gewonnenen Ergebnisse soll in einem zweiten Schritt der eigentliche Auswahlprozess im Wege eines Losverfahrens erfolgen. Vor dem Losverfahren stimmen die Beklagten auf Bundesebene ab, wie viele Krankenhäuser jeweils in die Auswahlmenge kommen und wie viele zur Teilnahme verpflichtet werden sollen. Die in das Auswahlverfahren einbezogenen Krankenhäuser sind in einem Ranking aufzulisten, das die unterschiedlichen Verbesserungsbeiträge der Krankenhäuser bezüglich der priorisierten unterrepräsentierten Leistungsbereiche abbilden soll. Die Krankenhäuser mit dem höchsten Verbesserungspotential stehen dabei im Ranking oben. Nachfolgend soll in einem Losverfahren ein Krankenhaus ausgelost werden, wobei jedes der gelisteten Krankenhäuser beim Ziehungsschritt mit einem Los vertreten ist. Unter Berücksichtigung der analysierten Repräsentativität und der bereits gezogenen Auswahl wird das Ranking der Krankenhäuser am Beginn eines jeden Ziehungsschritts aktualisiert. Dieses Verfahren wird so oft wiederholt, bis die festgelegte Zahl an auszuwählenden Krankenhäusern erreicht ist. Die Ziehung erfolgt unter Aufsicht eines neutralen Beobachters und die wiederholenden Schritte werden in einer Dokumentation im Internet veröffentlicht. Im Rahmen eines Losverfahrens am 22. September 2017 wurde die Klägerin zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung für den Bereich „PSY“ im Losverfahren bei der achten Ziehung gezogen. Dieses wurde der Klägerin von der Beigeladenen mit Schreiben vom 25. September 2017 mitgeteilt. Auf den Antrag eines anderen Krankenhauses gegen die hiesige Beigeladene auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation aufgrund eines Losentscheides vom 31. Oktober 2016 entschied in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. April 2019 (Az.: 13 B 1431/18), dass die Beklagten die Krankenhäuser nach der gesetzlichen Regelung durch Verwaltungsakt zum Kalkulationsverfahren heranzuziehen hätten; um einen solchen handele es sich bei dem dortigen Schreiben der Beigeladenen nicht. Die Beklagten änderten mit Blick auf diese Rechtsprechung die ReprKalkV erneut. Die Vereinbarung in der Fassung vom 17. Juli 2019 (ReprKalkV 2019) sieht nun unter anderem vor, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Vertragsparteien erfolgt. Außerdem, dass die in einem Losverfahren ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Beklagten durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet werden und die Beigeladene dem Krankenhaus die Voraussetzungen einer erfolgreichen Teilnahme sowie die mit der Verpflichtung verbundenen Sanktionsregelungen mitteilt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ReprKalkV 2019). Mit Bescheid auf dem Briefkopf der Beigeladenen vom 24. Juli 2019 wurde die Klägerin namens und im Auftrag der Beklagten verpflichtet, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 und 2020, Abgabe der Daten jeweils im darauffolgenden Jahr 2021 und 2022) an der Kalkulation für den Entgeltbereich „PSY“ teilzunehmen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheides). Nr. 1 Satz 2 des Bescheides weist darauf hin, dass für die Teilnahme an der Kalkulation die beigefügte Anlage 1 (Information gem. § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität zur Kalkulationsteilnahme ausgewählter Krankenhäuser) gelte. Nr. 2 des Bescheides weist die Klägerin darauf hin, dass für die Teilnahme an der Kalkulation ergänzend die Regelungen der Kalkulationsvereinbarung (Anlage 2) gelten, soweit die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität nichts Abweichendes regelt, und erklärt zudem, dass eine unvollständige und/oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme danach sanktionsbehaftet ist. Zur Begründung des Bescheides wird ausgeführt, Rechtsgrundlage der Verpflichtung sei § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG i. V. m. der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation. Aufgrund des in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vorgesehenen Auswahlverfahrens sei die Klägerin im Rahmen eines notariell beaufsichtigten Losverfahrens am 22. September 2017 von den Vertragsparteien auf Bundesebene zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung ausgewählt worden. Die Klägerin sei daher durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet. Die verpflichtende Teilnahme erstrecke sich aufgrund der bereits durchgeführten Kalkulation für die Jahre bis einschließlich 2019 auf die Datenjahre 2019 bis 2021. Die Verpflichtung zur Kalkulation ende mit dem Datenjahr 2022. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Bescheid vom 24. Juli 2019 verwiesen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21. August 2019 gegen den Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KHG i. V. m. der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation entsprechend dem dort vorgesehenen Auswahlverfahren im Rahmen eines notariell beaufsichtigten Losverfahrens zu verpflichten gewesen. Die Beigeladene habe allein die entsprechend der Vereinbarung getroffene Auswahlentscheidung im Losverfahren in einem schriftlichen Bescheid umgesetzt. Gegen die gesetzliche Beauftragung der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG mit der Vereinbarung eines Konzepts zur repräsentativen Kalkulation der Bewertungsrelationen und seiner Weiterentwicklung auf Basis eines Vorschlags der Beigeladenen einschließlich der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die normenvertragliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems durch die Vertragsparteien sei obergerichtlich zumindest inzident gebilligt worden. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2019 wird verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. November 2019 gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben (Az.: 24 K 502/19). Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Bescheid vom 24. Juli 2019 sei rechtswidrig, da es ihm an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Klägerin habe durch den Verpflichtungsbescheid nicht wirksam zur Beteiligung an der Kalkulation herangezogen werden können, weil die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts nicht befugt gewesen sei, die Klägerin mittels hoheitlicher Maßnahme zur Teilnahme zu verpflichten. Ihr seien weder Entscheidungsbefugnisse übertragen worden, noch hätten sich die Beklagten den Bescheid zu Eigen machen können. Bei den Beklagten handele es sich weder um eine (einheitliche) Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO noch um einen Rechtsträger im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO. Ihnen stünde keine Kompetenz zum gemeinsamen Erlass von Verwaltungsakten zu, da sie keine einheitliche Behörde seien. Die Annahme einer solchen „Behörde“ würde im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes stehen. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass § 17b Abs. 6 KHG zwischenzeitlich regele, dass Widerspruch und Klage gegen Heranziehungsbescheide keine aufschiebende Wirkung zukomme, nicht auf eine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten schließen. Den Beklagten fehle es an einem gemeinsamen Namen, einem gemeinsamen Sitz und einer einheitlichen Organisationsstruktur. Auch liege keine rechtmäßige Beleihung der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten vor, die zur Gewährleistung demokratischer Legitimation jedenfalls eine Rechtsaufsicht fordere. Die Beklagten zu 2. und 3. unterstünden keiner staatlichen Aufsicht und § 17b Abs. 3 KHG sehe auch keine Rechtsaufsicht bei Erlass der streitgegenständlichen Verwaltungsakte vor. Auch fehle es an einer hinreichenden organisatorischen Selbstständigkeit der Selbstverwaltungspartner. Weder der Verpflichtungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid sei den Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagten von Erlass und Inhalt des Verpflichtungsbescheides keine Kenntnis gehabt hätten und eine Zurechnung daran scheitere, dass es deswegen kein Verwaltungsverfahren gegeben habe. Ein Mangel des Verpflichtungsbescheides habe auch nicht durch Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt werden können, weil durch den Widerspruchsbescheid lediglich der Ursprungsbescheid bestätigt worden sei. Die Beklagten hätten jedoch einen eigenen neuen Bescheid erlassen müssen. Der Beigeladenen stehe keine eigene Auswahlbefugnis zu, da die Auswahl nach § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG von den Beklagten hätte erfolgen müssen. Die den Bescheiden zugrunde liegende ReprKalkV sei unwirksam und es sei von der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheides auszugehen, da für diese keine Ermächtigungsgrundlage bestehe. Außerdem führt die Klägerin an, die Beklagten hätten gegen das Prinzip der Selbstorganschaft verstoßen, welches es ihnen verbiete, der Beigeladenen sämtliche Maßnahmen von der Auswahl bis zur Verpflichtung der Krankenhausträger zu überlassen. Die Beigeladene sei vorliegend auch keine Verwaltungshelferin. Ferner ändere der Widerspruchsbescheid der Beklagten die Gestalt des ursprünglichen Bescheides nicht, da er sich darin erschöpfe, den Widerspruch zurückzuweisen. Auch sei bei dessen Erlass keine wirksame Vertretung der Beklagten erfolgt und die Beklagten seien nicht als zuständige Widerspruchsbehörde anzusehen. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 hat die Klägerin zudem im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 24 L 455/19) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 anzuordnen. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 20. Mai 2020 an das erkennende Gericht verwiesen und hier unter dem Aktenzeichen 4 L 414/20 geführt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 wurde auch das Klageverfahren hierher verwiesen. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 3. August 2020 ab. Die hiergegen an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20). Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. August 2020 blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 6. Mai 2021 - 6 L 79/21 -), wie die erneut dagegen gerichtete Beschwerde (OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2021 - 13 B 869/21 -). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 ist die Beiladung der Beigeladenen in diesem Verfahren erfolgt. Die Klägerin hat sich zur weiteren Begründung ihrer Klage auch auf das im Eilverfahren erfolgte Vorbringen bezogen und beantragt, den Beklagten und der Beigeladenen durch schriftliche Verfügung detailliert aufzugeben, welche Verwaltungsakten und sonstige Unterlagen dem Gericht vorzulegen wären, damit sie ihre Klage weiter begründen könne. Alle Beklagten und die Beigeladene seien zur Vorlage je eines Verwaltungsvorganges verpflichtet, der unter anderem jegliche Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten bis zur Klageerhebung und die Vorgänge um den ursprünglichen Erlass der ReprKalkV 2016, deren Ergänzung 2017 und Änderung 2019 erfassen müsse. Außerdem hat die Klägerin beantragt, die Beklagten und die Beigeladene zur Beantwortung von insgesamt 26 das Verwaltungsverfahren und die Behördenstruktur betreffende Fragen aufzufordern. Ferner hat sie beantragt, die Bevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 3. sowie der Beigeladenen wegen bestehender Interessenkollision zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird ergänzend auf die zuletzt übermittelten Schriftsätze Bl. 187 bis 255 und Bl. 267 bis 291 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagten zu 1. und 3. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie stützen ihren Abweisungsantrag auf die bereits zahlreich vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen aus den vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowie die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in Hauptsacheverfahren der Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Berlin und Augsburg. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen würden sich nach den vorliegenden Entscheidungen nicht stellen. Sämtliche Gerichte hätten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angenommen, dass der Streitgegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt sei, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Die Verpflichtung der Klägerin sei von den Beklagten in Ausübung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Entscheidungskompetenz eigenständig getroffen und durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erneut zu eigen gemacht worden. Fragen zur Zulässigkeit der Einschaltung der Beigeladenen als Verwaltungshelferin im Auswahl- und Ziehungsverfahren stellten sich daher ebenso nicht mehr entscheidungserheblich wie Fragen zur Zulässigkeit des Erlasses des Ausgangsbescheides durch die Beigeladene „namens und im Auftrag“ der Beklagten entsprechend der normenvertraglichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 ReprKalkV in der Fassung der Änderungsvereinbarung. Die Klägerin erhebe weder gegen das Konzept der Beigeladenen, das der ReprKalkV entsprechend der gesetzlichen Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG zugrunde liege, noch inhaltliche Einwände gegen die Durchführung des Auswahl- und Ziehungsverfahrens. Es sei ein Losentscheid ergangen, der mit dem in der Sache angefochtenen Bescheid umgesetzt worden sei. Der gesamte Vorgang des notariell beaufsichtigten Losverfahrens sei mittels Video aufgezeichnet worden, das auf der Internetplattform der Beigeladenen veröffentlicht worden und somit für jedermann abrufbar sei. Hierzu habe man im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfangreiche Unterlagen zur Dokumentation vorgelegt, auf die die Klägerin jedoch nicht eingehe. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den gesamten bisherigen Vortrag der Beklagten zu 1. und 3. sowie der Beigeladenen sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten zu 1. und 3. an. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2023 haben die Beteiligten mitgeteilt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Mit Beschluss vom 14. März 2023 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1., des Beklagten zu 3. und der Beigeladenen abgelehnt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und der Verfahren 6 L 414/20 und 6 L 79/21 sowie der Akten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 13 B 1221/20 und 13 B 869/21 und der von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene und mit Beschluss vom 9. Juni 2020 an das erkennende Gericht verwiesene Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den ursprünglich von der Beigeladenen im Namen und im Auftrag der Beklagten erlassenen Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2019 statthaft, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Mit diesem Bescheid wurde die Klägerin namens und im Auftrag der Beklagten verpflichtet, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an der Kalkulation für den Entgeltbereich „PSY“ teilzunehmen. Die Beklagten sind vorliegend die richtigen Klagegegner und zudem fähig am Verfahren beteiligt zu sein. Weder § 61 VwGO noch § 78 VwGO stehen einer Klage gegen die drei gemeinsam mit Hoheitsrechten beliehenen Beklagten entgegen. Die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt ebenso wie für die Beklagten zu 2. und 3. als juristische Personen des Privatrechts (e. V.) aus § 61 Nr. 1 VwGO. Im Falle einer Beleihung ist die Klage gegen den Beliehenen selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden. Auch aus dem Umstand, dass der Tenor des Widerspruchsbescheides im Plural formuliert ist und die Beklagten sich im Prozess jeweils selbstständig legitimiert haben und von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, folgt nichts anderes. Damit wird vielmehr deutlich, dass die Selbstverwaltungsträger auf Bundesebene entsprechend ihrer gesetzlichen Legitimation gemeinsam gehandelt haben. Vor Klageerhebung wurde auch erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, § 68 Abs. 1 VwGO. Den von der Klägerin gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchs-bescheid vom 23. Oktober 2019 zurück. Der Klage fehlt es infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der maßgeblichen Datenlieferungsjahre (Datenjahre 2019 bis 2021) auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn die Klägerin keine Daten lieferte und solche auch keinen Eingang mehr in die Krankenhausentgeltkalkulation fänden. Denn ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Leistungspflicht ist nach der ReprKalkV 2019 sanktionsbewehrt (vgl. § 3 Abs. 1 ReprKalkV 2019). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris Rn. 28; Decker, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 64. Edition, Stand 1. Januar 2023, § 113 Rn. 22. Dies gilt jedenfalls für die Frage der behördlichen Zuständigkeiten. Deren nachträgliche Änderung hat nicht die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 113 Rn. 42. Damit bleiben die hier zwischenzeitlich durch Art. 5 des Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetzes vom 11. Juli 2021 bewirkten Änderungen des KHG insbesondere zur nunmehr erfolgten Beleihung der Beigeladenen sowie zu deren Befugnis, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 KHG), für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Bescheide unberücksichtigt, da nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Änderungen des KHG lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris Rn. 31 ff.; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.1819 -, BeckRS 2022, 37815 Rn. 53, m. w. N. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der Kalkulationsdatenlieferung ist daher § 17b Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 17d Abs. 1 Satz 7 KHG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I. 2394) - KHG a. F. -. Danach haben die Vertragsparteien (die Beklagten) als Bestandteil des Konzepts, welches sie nach Satz 4 für eine repräsentative Kalkulation zu entwickeln haben, geeignete Maßnahmen zu einer Umsetzung zu vereinbaren; dabei können sie insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Dies findet nach § 17d Abs. 1 Satz 7 KHG a. F. entsprechende Anwendung für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des zweiten Halbsatzes von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F., wonach die Vertragspartner Krankenhäuser zur Teilnahme verpflichten können, folgte entgegen der Ansicht der Klägerin die Befugnis der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten. Hoheitliche Maßnahmen werden, ohne dass dies ausdrücklich Erwähnung finden muss, typischerweise in der Form des Verwaltungsaktes ausgeübt. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Befugnis der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten durch § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a. F. gestützt, wonach Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschrift bliebe ohne Regelungsgehalt, wenn mit § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a. F. nicht auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten einherginge. Sie soll gewährleisten, dass sich Krankenhäuser, die zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden, sich dieser nicht durch Widerspruch oder Klage entziehen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 2 K 2547/20 - n. v., EA S. 8; VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.1819 -, BeckRS 37815 Rn. 58. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der späteren Neufassung des § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG nunmehr die Beigeladene mit der Verpflichtung der Krankenhäuser beliehen wurde. Diesem Wechsel in der Beleihung kann nicht entnommen werden, dass die zuvor geltende Regelung nicht rechtmäßig war oder - wie die Klägerin annimmt - vom Gesetzgeber von Anfang an nicht gewollt war. Der gemeinschaftlichen Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die drei Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auf Bundesebene nicht dem tradierten Bild einer Behörde mit gemeinsamem Namen, Sitz und einheitlicher Behördenstruktur entsprechen. Denn der Bundesgesetzgeber wies die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Kalkulationsteilnahme in § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. ausdrücklich den Beklagten gemeinsam zu und belieh sie so mit dieser Aufgabe. So schon VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 30, m. w. N. Das vom Gesetzgeber vorgesehene gemeinsame Handeln der Beklagten durch Verwaltungsakt rechtfertigt es, sie als eine Behörde zu qualifizieren. Denn sie sind in Wahrnehmung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben - unabhängig von ihrer Organisationsform im einzelnen - funktional als einheitliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG tätig geworden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris Rn. 34 bis 36, m. w. N; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 30, m. w. N. Einer weitergehenden organisatorischen Selbstständigkeit bedarf es angesichts der gesetzlichen Übertragung der Aufgabe der Auswahl und Verpflichtung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. und der damit einhergehenden Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nicht. Die Annahme eines von den Beklagten gemeinsam erlassen Verwaltungsaktes steht auch nicht im Widerspruch zur von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dessen Entscheidung vom 25. März 2021 - B 1 KR 1/20 -, juris Rn. 10. Soweit darin eine verfassungskonforme Auslegung des damaligen § 136b Abs. 4 Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - entwickelt wurde, erfolgte dies unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung von Bund und Ländern. In der dortigen Konstellation handelte es sich - anders als im vorliegenden Fall - um eine Mischverwaltung von landesunmittelbaren und bundesunmittelbaren Körperschaften. Mangels einer derartigen Mischverwaltung in der hiesigen Konstellation bedarf es daher keiner gesteigerten Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungspartner und auch keiner verfassungskonformen Auslegung von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. Es bestehen vorliegend auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beleihung der Beklagten. Voraussetzung einer Beleihung ist eine gesetzliche Grundlage sowie ein wirksamer Beleihungsakt, wobei die Beleihung auch durch eine Rechtsnorm erfolgen kann. Vgl. Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 23. Auflage 2022, § 1 Rn. 59 f. Es gibt keinen (verfassungsrechtlichen) Grundsatz, der eine gemeinsame Beleihung mehrerer Stellen ausschließt. So auch VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.1819 -, BeckRS 20222, 37815, Rn. 56. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum die Beleihung vorliegend nur an einen einheitlichen Rechtsträger möglich sein solle. Entgegen der Einschätzung der Klägerin steht die Ermächtigungsgrundlage auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz demokratischer Legitimation im Einklang. Aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgt die Notwendigkeit einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene. Auch wenn § 17b Abs. 3 KHG a. F., der inzwischen keine Gültigkeit mehr hat, keine ausdrückliche Aufsichtsregelung enthielt, dürfte diese bereits dem Beleihungsakt und der Übertragung der hoheitlichen Aufgabe immanent sein. Die zuweisende Stelle gestaltet die Befugnisse aus, legt die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Erfüllung der übertragenen Pflichten und Aufgaben fest und ist auch befugt, eine einmal übertragene Aufgabe wieder zu entziehen oder für die Zukunft abweichend zu gestalten. Zudem sah § 17b KHG a. F. an verschiedenen Stellen Möglichkeiten der Einflussnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit ausdrücklich vor. So regelt etwa § 17b Abs. 7 KHG a. F., dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung zur Ersatzvornahme ermächtigt ist, wenn sich die Vertragsparteien auf Bundeebene über einzelne, die Vergütung der Krankenhäuser betreffende Fragen nicht einigen können. Zudem kann das Bundesministerium für Gesundheit an Sitzungen der Beklagten teilnehmen und auf deren fachliche Unterlagen zugreifen. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1., ohne den die anderen Beklagten in Bezug auf die Auswahl und Verpflichtung von Krankenhäusern nicht handeln können, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit untersteht, so dass dieses im Vorfeld durch Auskunfts- und Anordnungsrechte bei drohenden Rechtsverletzungen handeln und einschreiten könnte. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 31, m w. N. Zudem kontrollieren sich die drei Beklagten, denen vom Gesetzgeber nur die Befugnis zum gemeinsamen hoheitlichen Handeln übertragen wurde, aufgrund ihrer abstrakt unterschiedlich gelagerten Interessen auch gegenseitig. Allgemein gilt zur Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Selbstverwaltungsträger im Gesundheitswesen schließlich der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht. Vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R -, juris Rn. 37. Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass der hier streitgegenständliche Ausgangsbescheid vom 24. Juli 2019 den Beklagten auch zuzurechnen ist. Die Beigeladene hat den Bescheid „namens und im Auftrag“ der Beklagten zu 1. bis 3. erlassen. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin bereits aus der gewählten Formulierung „namens und im Auftrag der Vertragsparteien“ sowie aus der dem Bescheid als Anlage 4 beigefügten ReprKalkV 2019, in der es in § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser heißt, dass diese durch die Vertragsparteien erfolgt. Die Vertragsparteien (Beklagte zu 1. bis 3.) beauftragen hierbei die Beigeladene mit der Durchführung der Auswahlrunden. Ausgehend von der getroffenen Vereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019 wurde die Beigeladene bei Erlass des Ausgangsbescheides lediglich als bloße Verwaltungshelferin für die Beklagten tätig. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 - juris Rn. 44 bis 46; VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.1819 -, BeckRS 2022, 37815 Rn. 60. Das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung weist der Beigeladenen - anders als den Beklagten - keine hoheitlichen Befugnisse zu. Die Beigeladene wurde nach § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG a. F. vielmehr als bloße Verwaltungshelferin in die technische Abwicklung des Kalkulationsvorgangs einbezogen. Eigene Entscheidungsbefugnisse wurden ihr hier nicht übertragen. Ausweislich der in dem Bescheid gewählten Formulierung traf die Beigeladene damit gerade keine ihr zurechenbare originäre Verwaltungsentscheidung. Ihre Funktion beschränkt sich auf den bloßen Erlass bzw. die Ausfertigung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Annahme einer bloßen Verwaltungshilfe setzt dabei eine untergeordnete, weisungsabhängige Tätigkeit voraus, die sich hier in der Konzeption der ReprKalkV 2019 und dessen § 2 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Beigeladenen zu den Beklagten zeigt. Danach erfolgt die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser zwingend durch die Vertragsparteien, also die Beklagten. Diese beauftragen die Beigeladene mit der Durchführung der Auswahlrunden. § 2 Abs. 2 ReprKalkV 2019 bestimmt weiter, dass die ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien (Beklagten) durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet werden. Damit fehlt es an einem nennenswerten Entscheidungsspielraum der Beigeladenen bei der ihr durch die ReprKalkV 2019 übertragenen Aufgaben, sodass sich deren Tätigkeit letztlich als bloße Verwaltungshilfe darstellt. Mit der den Beklagten zurechenbaren Auswahlentscheidung liegt damit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vor. Die Beklagten sind Herren des von der Beigeladenen durchgeführten Auswahlverfahrens geblieben. Damit liegt kein bloßer Scheinverwaltungsakt der Beigeladenen vor, denn die Beigeladene ist bei der von ihr vorgenommenen Auswahlentscheidung im Losverfahren nicht als Entscheidungsträgerin nach Außen in Erscheinung getreten. Es liegt vielmehr ein ausschließlich den Beklagten zurechenbarer Verwaltungsakt vor, wie es auch der Konzeption der ReprKalkV 2019 entspricht. Darüber hinaus sieht § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG a. F. die Einbindung der Beigeladenen in das Verfahren zu Entwicklung des Verfahrens einer repräsentativen Entgeltkalkulation ausdrücklich vor. Ausgehend von einem weiten Organisationsermessen der Beklagten konnten sie die Beigeladene als Verwaltungshelferin mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von vorbereiteten Aufgaben - hier der technischen Durchführung des Auswahlverfahrens - betrauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 - juris Rn. 56, 58; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 24 L 395.19 -, juris Rn. 13; VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.1819 -, BeckRS 2022, 37815 Rn. 61. Auch der Widerspruchsbescheid weist keine rechtlichen Mängel auf, die zu einer Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides führen. Vorliegend bedurfte es zunächst keines Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO. Bei einer Identität von Ausgangs- und Widerspruchbehörde bedarf es keines Abhilfeverfahrens nach § 72 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, juris Rn. 28. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Bei den Beklagten handelt es sich um Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, denen die nähere Ausgestaltung des Vergütungssystems im Krankenhauswesen zugewiesen ist. Da § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG a. F. dazu ermächtigt, bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten, hatten die Beklagten gemeinsam über den von der Klägerin eingelegten Widerspruch zu entscheiden, so dass ein Abhilfeverfahren entfällt. Der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 leidet auch nicht an anderen formellen Mängeln. Aus ihm sind in seinem Kopf die gemeinsam handelnden Beklagten als eine gemeinsame Behörde i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG erkennbar, die im Rahmen ihrer Kompetenz nach § 17b KHG a. F. tätig geworden sind. Zudem ist der Bescheid jeweils mit einer Unterschrift für jede der drei beklagten juristischen Personen versehen. Hierbei ist es ausreichend, dass der Verwaltungsakt die Unterschrift oder Namenswiedergabe eines bei der Behörde beschäftigten, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten trägt, selbst wenn dieser nach der internen Organisation der Behörde nicht zuständig oder nicht weisungsbefugt ist. Denn der Umstand, dass die Unterschrift von einer nicht befugten Person geleistet wurde, ist, anders als das vollständige Fehlen der Unterschrift, für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar. Eine Verletzung interner Zuständigkeitsregelungen hätte im Verhältnis zum Bürger zudem keine Außenwirkung. Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 23. Auflage 2022, § 37 Rn. 37. Damit bedarf es keiner vertieften Betrachtung, ob die den Widerspruchsbescheid unterzeichnenden Personen über die jeweilige Berechtigung hierzu verfügten. Es liegt auch kein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vor. Danach muss bei einem schriftlichen Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennbar sein und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragen enthalten. Es ist ausreichend, wenn sich die Unterschriftsberechtigung der einzelnen Bediensteten der Beklagten als für die Widerspruchsentscheidung gemeinsam Verantwortlichen der internen Organisation der jeweiligen Behörde entnehmen lässt, einer förmlichen Bekanntmachung bedarf es hierfür nicht. Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 23. Auflage 2022, § 37 Rn. 34. Die Behauptung der Klägerin, es habe weder ein Widerspruchsverfahren noch eine Befassung der Beklagten mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides stattgefunden, ist danach nicht haltbar. Die gemeinsame Willensbildung ist durch die drei Unterschriften hinreichend dokumentiert. Auch die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der Kalkulation (Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides) und zur Datenvorlage entsprechend den dem Ausgangsbescheid beigefügten Anlagen (Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 des Bescheides) erfolgte rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit ausdrücklich der rechtlichen Einordnung des Verwaltungsgerichts Augsburg. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.2365 -, BeckRS 38039 Rn. 69 bis 75. Dieses hat ausgeführt, dass sowohl das Auswahlverfahren als auch das anschließende Losverfahren mit seinen normvertraglich festgelegten Ziehungsschritten nach den Vorgaben von § 17b Abs. 3 KHG a. F. erfolgte und nicht willkürlich gewählt wurde. Auch liege kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, da Ziel des Auswahlverfahrens lediglich sei, eine flächendeckende Repräsentativität der Kalkulationsstichproben sicherzustellen. Im Fokus der Repräsentativitätsbetrachtung stünden sachgerechte und differenzierende Merkmale wie „Trägerschaft“ und „Leistungsbereich“. Dies entspreche den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben in § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a. F. Auswahl und Losverfahren bewegten sich innerhalb des nach § 17b Abs. 3 KHG a.F. eröffneten weiten Gestaltungsspielraums. Dies gelte auch für die auf einem Zufallsprinzip beruhende Losziehung. Grundlage des Auswahlverfahrens, das die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert beanstandet, ist die Ermächtigung des § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 KHG a. F. i. V. m. § 3 ReprKalkV 2019, der auch das Auswahlverfahren im Entgeltbereich PSY regelt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ziehungsprozesses verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K 21.2365 -, BeckRS 2022, 38039 Rn. 72 bis 74. Das im Konzept der Beigeladenen beschriebene Prinzip der zu treffenden Auswahlentscheidung trägt der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a.F. Rechnung und hält sich in sachgerechter Weise innerhalb des den Vertragsparteien eingeräumten Gestaltungsspielraums. Hiergegen werden von der Klägerin auch keinerlei Einwände vorgebracht. Auch die weiteren Regelungen der Ziffern 1 Satz 2 und Ziffer 2 in Verbindung mit den in Bezug genommenen Anlagen im Ausgangsbescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie beziehen sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der Teilnahmemodalitäten und entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F., die die Beklagten dazu befugt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der ermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. So auch VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9 K. 21.2366 -, BeckRS 2022, 38039 Rn. 75 im Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2021 - 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 30. Der Verwaltungsakt ist insoweit auch hinreichend bestimmt, da aus Ziffer 1 eindeutig hervorgeht, dass die Regelungen der beigefügten Anlagen 1 für den Zeitraum der verpflichteten Teilnahme an der Kostenerhebung für die Klägerin gelten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkreten Modalitäten der Datenlieferung nach Ziffer 2 i. V. m. Anlage 2 in einem Vertragsentwurf mit der Beigeladenen geregelt sind, zu dessen Abschluss die Klägerin verpflichtet wird. Denn nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. hätte die Klägerin auch unmittelbar durch Bescheid zu den inhaltlichen Bestimmungen des Vertrages verpflichtet werden können. Die hier gewählte Ausgestaltungsform lässt keine unrechtmäßige größere Belastung der Klägerin erkennen. Das Gericht hat sich zudem nicht veranlasst gesehen, die Beklagten zur Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen 26 Fragen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen zu verpflichten. Ob der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten hätten gegen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung verstoßen, zutrifft, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus einem etwaigen Verstoß gegen eine solche behördliche Pflicht folgt jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Entscheidung über die Auswahl der Klägerin, sofern sich diese in der Sache als gerechtfertigt erweist. Überdies ist für das Gericht nicht erkennbar, welche Akten bzw. Aktenbestandteile die Beklagten zurückhalten sollten, zumal im gerichtlichen Verfahren von den Beklagten bzw. der Beigeladenen die die Auswahlentscheidung betreffenden Unterlagen vorlegt worden sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Akten ist eine Sachentscheidung des Gerichts möglich. Die von Seiten der Klägerin geäußerten Einwände in Bezug darauf, dass nicht transparent oder nachvollziehbar dokumentiert sei, wie die Klägerin für die Kalkulationsteilnahme ausgesucht wurde, tragen nicht und stellen lediglich bloße Mutmaßungen dar. Zu den von den Beklagten im Eilverfahren ausführlich erläuterten Unterlagen hat sich die Klägerin nicht weiter verhalten, insbesondere keine sich aus diesen Ausführungen und Unterlagen ergebenden konkreten Mängel aufgezeigt. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nur einen gemeinsamen Verwaltungsvorgang zum Gerichtsverfahren gereicht haben. Im Falle von Verwaltungsentscheidungen, an denen mehrere Behörden beteiligt sind, ist es gängige Praxis, dass nur eine Behörde (oder vorliegend ein Selbstverwaltungsträger) als federführende Stelle für die Aktenführung verantwortlich ist. Entsprechend regelt § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dass Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 45. Die Korrespondenz zwischen Behörden und ihren Prozessbevollmächtigten in laufenden gerichtlichen Verfahren sind zudem nicht Akteninhalte, die eingesehen werden können müssen. Es ist insoweit kein Schriftverkehr ersichtlich, der zusätzlich zum Verwaltungsvorgang gehört hätte. Auch die Vorgänge um den ursprünglichen Erlass der ReprKalkV 2016 und deren Änderungen bedürfen keiner Dokumentation im Verwaltungsvorgang. Die ReprKalkV ist eine vertragliche untergesetzliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems auf der Grundlage des § 17b KHG. Etwaiger Schriftverkehr, der das Zustandekommen dieser abstrakt-generellen Regelungen betrifft, ist somit auch nicht Teil des Verwaltungsvorgangs, der das konkrete Verwaltungsverfahren der Klägerin bei den Beklagten dokumentiert. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt hat und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, Rechtsgedanke aus § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.